Home Schiedsverfahrensrecht Fristen im Schiedsverfahren

Fristen im Schiedsverfahren

by Jan Dwornig
Fristen im Schiedsverfahren / Schiedsgerichtsverfahren / arbitration

Fristen im Schiedsverfahren

Ein gewichtiger Grund, sich als Vertragspartei im Rahmen einer Schiedsvereinbarung darauf zu einigen, spätere Konflikte vor einem Schiedsgericht klären zu lassen, besteht in der vergleichsweise schnellen Abwicklung solcher Verfahren, wenn man sie mit den langwierigen Prozessen vor staatlichen Gerichten vergleicht. Vor diesem Hintergrund stellt sich allerdings die Frage, welche konkreten Fristen innerhalb von Schiedsverfahren eigentlich gelten. Diese bestimmten immerhin entscheidend über die zeitlichen Abläufe und damit über die Dauer, die ein solches Verfahren in Anspruch nimmt.

In Bezug auf Schiedsverfahren bestehen nur wenige gesetzlich verankerte Fristen. Zwar bestehen eine Reihe von Regelungen, die dann gelten, wenn im Rahmen eines Schiedsverfahrens staatliche Gerichte tätig werden. Hinsichtlich des eigentlichen Schiedsverfahrens bilden gesetzliche Fristen dagegen eher die Ausnahme. Natürlich haben die Parteien allerdings im Rahmen ihrer Regelungsbefugnisse die Möglichkeit, selbst Fristen festzulegen, die innerhalb des Schiedsverfahrens gelten.

Wir informieren über die wenigen gesetzlichen Fristen der ZPO, beleuchten Fristen, die gelten, wenn im Rahmen von Schiedsverfahren staatliche Gerichte aktiv werden und stellen die sinnvollen Möglichkeiten der Fristbestimmung durch die Parteien von Schiedsverfahren vor.

Die gesetzliche Fristen im Schiedsverfahren

Innerhalb der ZPO sind für Schiedsverfahren nur wenige Fristen verbindlich geregelt: § 1035 ZPO beschäftigt sich mit den Fristen, die im Rahmen der Bestellung eines Schiedsrichters gelten. Hier sieht das Gesetz eine Frist von einem Monat mach Empfang einer entsprechenden Aufforderung vor. In § 1037 ZPO wird festgelegt, dass Parteien eine Frist von zwei Wochen bleibt, um einen Schiedsrichter abzulehnen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder Umstände, die eine Ablehnung rechtfertigen, bekannt geworden sind. Und schließt regelt § 1058 ZPO, dass Parteien die Berichtigung, die Auslegung oder die Ergänzung von Schiedssprüchen innerhalb von einem Monat nach deren Empfang beantragen können. Schiedsgerichte haben wiederum einen Monat Zeit, um über Berichtigung oder Auslegung und zwei Monate Zeit, um über die Ergänzung des Schiedsspruchs zu entscheiden.

Weitere Fristen ergeben sich in Bezug auf die Aktivität von staatlichen Gerichten im Rahmen von Schiedsverfahren. Hier wird in § 1059 ZPO zum Beispiel festgelegt, dass ein Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang des Schiedsspruchs beim zuständigen Gericht gestellt werden muss.

Die Fristbestimmung durch die Parteien von Schiedsverfahren

Im Rahmen ihrer Regelungsbefugnisse haben Parteien von Schiedsverfahren die Möglichkeit, selbst Fristen festzulegen, die innerhalb des Verfahrens gelten sollen. Hierbei wird zwischen ausdrücklichen Fristen und indirekter Fristbestimmung unterschieden.

Zu den ausdrücklichen Fristen zählen zum Beispiel Festlegungen der Parteien darüber, innerhalb von welcher Frist überhaupt Schiedsklage zu erheben ist, innerhalb welcher Frist die Erwiderung erfolgen muss, innerhalb welcher Frist Schiedsrichter zu benennen sind oder innerhalb welcher Frist ein Schiedsspruch erlassen werden muss. Diese ausdrücklichen Festlegungen helfen deutlich dabei, den Zeitbedarf eines Schiedsverfahrens einzuschränken und im Sinne der Parteien zu regeln.

Zu indirekten Fristbestimmungen kommt es zum Beispiel dann, wenn die Parteien die Anwendbarkeit des Verfahrens erster Instanz vor den Landgerichten vereinbaren. Das Schiedsgericht ist in dieser Situation dazu verpflichtet, sich an die Regelungen des ordentlichen Zivilprozesses zu halten.

You may also like

Leave a Comment

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner