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by Jan Dwornig

Das Gericht als an Schiedsverfahren beteiligte Instanz übernimmt eine Reihe von wichtigen Aufgaben aus den Bereichen Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern, Durchführung von Schiedsverfahren, Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sowie Hilfs- und Überwachungsfunktionen.

In Bezug auf die Ernennung von Schiedsrichtern wird das Gericht tätig, wenn die Partei, der das Ernennungsrecht zusteht, nicht innerhalb von einem Monat tätig geworden ist oder wenn sich Parteien oder Schiedsrichter hinsichtlich der Bestellung eines Einzelschiedsrichters nicht auf eine Person einigen können. Auch Ersatzschiedsrichter werden durch das Gericht bestellt. Innerhalb des Schiedsverfahrens kann das Gericht bestimmte Hilfsfunktionen übernehmen, zu denen das Schiedsgericht selbst nicht berechtigt ist. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, die nicht freiwillig vor dem Schiedsgericht erscheinen. Auch die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen, das Ersuchen einer Behörde um Vorlage von Urkunden oder die Einholung von Aussagegenehmigungen zur Vernehmung von Richtern oder Beamten kann über das Gericht erfolgen.

Darüber hinaus fällt die Aufhebung von Schiedssprüchen in die Zuständigkeit der Gerichte. Gründe für eine mögliche Aufhebung inländischer Schiedssprüche sind in § 1059 Abs. 2 ZPO festgelegt. Ausländische Schiedssprüche können dagegen nicht durch ein inländisches Gericht aufgehoben werden.

Da Schiedssprüche nicht unmittelbar vollstreckbar sind, müssen sie durch ein Gericht für vollstreckbar erklärt werden, bevor sie sich im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durchsetzen lassen. Auch wenn der Schiedsspruch zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat, so ist die Vollstreckbarerklärung sowohl für inländische als auch für ausländische Schiedssprüche erforderlich. Nach der Vollstreckbarerklärung ist eine Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr möglich. Aufhebungsgründe können durch den Schuldner innerhalb des Vollstreckbarerklärungsverfahrens geltend gemacht werden.

Zuständig sind hierbei grundsätzlich die Oberlandesgerichte. Die örtliche Zuständigkeit wird nach der Parteivereinbarung bestimmt. Fehlt eine solche Vereinbarung, dann bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem jeweiligen Schiedsort. Entschieden wird im Beschlussverfahren. Hierbei ist der Gegner zu hören. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch fakultativ. Wird eine mündliche Verhandlung angeordnet, dann besteht Anwaltszwang. Die Rechtsanwälte müssen hierbei bei dem Oberlandesgericht zugelassen sein. Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte finden zum BGH statt.

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