Home Schiedssprüche Entscheidung vom 17.06.2013, GIX/2/Sch/1112 | Schiedsverfahren: Entscheidung über vorgerichtliche Kosten

Entscheidung vom 17.06.2013, GIX/2/Sch/1112 | Schiedsverfahren: Entscheidung über vorgerichtliche Kosten

by Jan Dwornig

Entscheidung des Schiedsgerichts der Handelskammer der Hansestadt Hamburg vom 17. Juni 2013, GIX/2/Sch/1112

Relevante Normen:

§ 288 BGB
§ 1057 II BGB
§§ 2, 13,15a RVG
§ 36: RVG-VV Vorbem. 3 , Nr. 3200, Nr. 3202
§ 91 ZPO
§ 104 ZPO
§ 1057 II ZPO 

Leitsatz:

1. Bei der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens sind die Gebühren der letzten Tatsacheninstanz angemessen (Anschluss an DAV/DRB-Empfehlungen).

2. Im Ergänzungs-Schiedsspruch über die Kosten kann auch über die Erstattung vorgerichtlicher Kosten als Verzugsschaden oder Vorbereitungskosten entschieden werden.

3. Zinsen auf die Kostenerstattung werden nach § 1057 Abs. 2 i. V. m. entsprechender Anwendung von § 104 ZPO zugesprochen.

Gründe:

I. Über die Kosten wird im schriftlichen Verfahren durch Ergänzungs-Schiedsspruch entschieden (§ 1057 ZPO; § 27.2 Regulativ des Schiedsgerichts der Handelskammer; vgl. OLG München vom 1. April 2010 34 Sch 19/09, Juris) … In diesem Zusammenhang wird auch über die als Nebenforderung geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen Vertretung befunden, wie … in der mündlichen Verhandlung zurückgestellt … und in der Gesamtbeurteilung nach § 15a RVG sachgerecht.

II. Die von der Schiedsklägerin mit der Schiedsklageschrift und im schriftlichen Verfahren geltend gemachten Kosten vorgerichtlicher anwaltlicher Vertretung sind von der Schiedsbeklagten wegen ihres Verzugs … gemäß § 288 Abs. 4 BGB als Schaden der Schiedsklägerin zu ersetzen; im Übrigen auch nach § 1057 ZPO i. V. m. § 91 ZPO …, soweit sie durch die Prozessvorbereitung verursacht sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. A., § 91 Rz. 270 „Vorbereitungskosten“). Bei den vorgerichtlichen Vertretungskosten handelt es sich um die 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV…

III. 1. Nach dem Ausgang des Schiedsverfahrens in der Hauptsache trägt die Schiedsbeklagte als unterlegene Schiedspartei die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß der dispositiven Regelung des § 1057 ZPO i. V. m. entsprechender Anwendung von § 91 ZPO (vgl. § 27.1 Regulativ des Schiedsgerichts), das heißt einschließlich der außergerichtlichen Kosten (vgl. Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg vom 21. Juni 1996, NJW 1997, 613, RIW 1996, 771 m. w. N.). 2. Die angefallenen Schiedsgerichtskosten hat die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin … zu erstatten … 3. An außergerichtlichen Kosten hat die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin deren – ausgehend von den Wertgebühren nach §§ 2, 13 RVG berechneten – Anwaltskosten im schiedsrichterlichen Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 RVG zu erstatten, und zwar mit den gemäß Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV von der Schiedsklägerin angesetzten und unstreitigen Beträgen … Diese belaufen sich zusammen mit der vorgerichtlichen 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV … und nach deren teilweiser d. h. 0,65 Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Alt. 3 RVG, Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 VV … auf … Im einstufigen Schiedsverfahren handelt es sich nach dem Streitwert … um die 1,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV … sowie die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV … Diese … Gebühren sind in der letzten Tatsacheninstanz angemessen und im Rahmen des vom Schiedsgericht nach § 1057 ZPO auszuübenden Ermessens als üblich und sachgerecht anzusehen (vgl. Schiedsspruch Hamburg vom 1. Juli 2006, BeckRS 2006, 11063; vgl. Empfehlungen DAV im Einvernehmen mit DRB § 1 Abs. 2 Satz 2, DRiZ 2006, 133); dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen anderes bei einem niedrigeren Streitwert gelten würde, der beim staatlichen Gericht nur den Zugang zum Amtsgericht als letzter Tatsacheninstanz eröffnet hätte (Schiedsspruch Hamburg vom 21. Dezember 2005, Hamburger Seerechts-Report 2006, 1, Schiedsspruchsammlung hk24de RKS D 2a Nr. 5, M 4 Nr. 18) … IV. Die Zinsnebenforderung auf die Kostenerstattung folgt aus § 1057 Abs. 2 i. V. m. entsprechender Anwendung von § 104 ZPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. Oktober 2006, 34 Sch 24/06, DIS-Datenbank).

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