Home Schiedssprüche SchiedsG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2009 | Schiedsverfahren: Beendigung durch Nichteinzahlung Kostenvorschuss

SchiedsG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2009 | Schiedsverfahren: Beendigung durch Nichteinzahlung Kostenvorschuss

by Jan Dwornig

Beschluss des Schiedsgerichts der Handelskammer der Hansestadt Hamburg vom 2. Juli 2009

Relevante Normen:

§ 1032 ZPO
§ 1056 Abs. 2 Nr. 3. ZPO

Leitsatz:

Wenn trotz fehlender Armut einer Schiedspartei der auf sie entfallende Schiedsgerichts-Vorschuss nicht eingezahlt wird, ist die Fortsetzung des Schiedsverfahrens rein tatsächlich unmöglich und wird es durch Beschluss gemäß § 1056 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingestellt; im danach möglichen Prozess vor einem staatlichen Gericht ist eine Schiedseinrede unzulässig.

Gründe:

Das Schiedsverfahren wird wegen Unmöglichkeit der Fortsetzung eingestellt. G r ü n d e Das Schiedsgericht nimmt Bezug auf seinen rechtskräftigen Zwischenentscheid vom 5. Mai 2009 einschließlich der damit zugleich angeordneten Nachfrist für die restliche Vorschusszahlung und einschließlich der dortigen Hinweise (zu B V – VI). Der restliche Vorschuss ist binnen der Frist nicht eingegangen. Binnen der zugleich gesetzten Äußerungsfrist haben die Schiedsparteien keine Bedenken gegen die in Aussicht gestellte Verfahrenseinstellung mitgeteilt.

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