Beschluss des Schiedsgerichts der Handelskammer der Hansestadt Hamburg vom 2. Juli 2009
Relevante Normen:
§ 1032 ZPO
§ 1056 Abs. 2 Nr. 3. ZPO
Leitsatz:
Wenn trotz fehlender Armut einer Schiedspartei der auf sie entfallende Schiedsgerichts-Vorschuss nicht eingezahlt wird, ist die Fortsetzung des Schiedsverfahrens rein tatsächlich unmöglich und wird es durch Beschluss gemäß § 1056 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingestellt; im danach möglichen Prozess vor einem staatlichen Gericht ist eine Schiedseinrede unzulässig.
Gründe:
Das Schiedsverfahren wird wegen Unmöglichkeit der Fortsetzung eingestellt. G r ü n d e Das Schiedsgericht nimmt Bezug auf seinen rechtskräftigen Zwischenentscheid vom 5. Mai 2009 einschließlich der damit zugleich angeordneten Nachfrist für die restliche Vorschusszahlung und einschließlich der dortigen Hinweise (zu B V – VI). Der restliche Vorschuss ist binnen der Frist nicht eingegangen. Binnen der zugleich gesetzten Äußerungsfrist haben die Schiedsparteien keine Bedenken gegen die in Aussicht gestellte Verfahrenseinstellung mitgeteilt.