Home GerichtsentscheidungBGH BGH, Beschluss v. 11.5.2017, I ZB 75/16 | Schiedsverfahren: Gerichtliche Entscheidung über Zuständigkeit trotz Schiedsurteil

BGH, Beschluss v. 11.5.2017, I ZB 75/16 | Schiedsverfahren: Gerichtliche Entscheidung über Zuständigkeit trotz Schiedsurteil

by Jan Dwornig

 

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 11.5.2017, I ZB 75/16

Vorinstanz:

OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2016, 6 Sch 6/16

Relevante Normen:

ZPO § 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1

Gegenstandswert:

EUR 12.000,00

Leitsatz:

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO entfällt nicht durch den Erlass eines Teil- oder Endschiedsspruchs (Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. August 2016 I ZB 1/15, NJW 2017, 488 = SchiedsVZ 2017, 103).

Gründe:

I. Die Antragstellerin, ein in Ungarn ansässiges Unternehmen, und die Antragsgegnerin mit Sitz in P. schlossen am 15. Juni 2015 einen Ver-trag über die Lieferung von fünf Lkw-Ladungen Dunstsauerkirschen, der durch den Vertreter R. vermittelt wurde. Von dem Vertrag wurden zwei gleichlautende Ausfertigungen erstellt. Jede Vertragspartei unterzeichnete jeweils nur eine Ausfertigung, der Vermittler unterzeichnete beide Exemplare. In dem Vertrag heißt es unter „Bedingungen (Conditions)“:

Dieser Vertrag wurde zu den Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. abgeschlossen, dessen Schiedsgericht oder Sachverständige zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein sollen.

Die Antragstellerin erfüllte den Kaufvertrag nicht. Die ihr daraufhin von der Antragsgegnerin in Rechnung gestellten Mehraufwendungen für einen Deckungskauf in Höhe von 58.894,68 € beglich sie nicht. Die Antragsgegnerin erhob vor dem Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V.

Schiedsklage, mit der sie die Antragstellerin auf Zahlung dieses Betrags in Anspruch nimmt.

Die Antragstellerin meint, die Parteien hätten keine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen. Sie beantragt,

festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin durch Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 gegen die Antragstellerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren unzulässig ist.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Dazu hat es ausgeführt:

Das Oberlandesgericht sei nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständig. Gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO reiche es für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung aus, wenn bei mehreren gleichlautenden Dokumenten die Unterzeichnung jeweils auf dem für den Vertragspartner bestimmten Exemplar erfolge. Die Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989 II S. 588 f. CISG) und vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121 UNÜ) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (ABl. 2012 Nr. L 351 S. 1 BrüsselIaVO) seien nicht anwendbar oder enthielten jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen an die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung. Mit der von der Antragstellerin gegebenen Begründung, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass sie den Inhalt des Vertrags nicht verstanden habe, könne auch keine Anfechtung der auf Abschluss des Vertrags vom 15. Juni 2015 gerichteten Erklärung begründet werden.

III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung macht allerdings ohne Erfolg geltend, die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens sei dadurch entfallen, dass das Schiedsgericht am 27. Juni 2016 einen Schiedsspruch erlassen habe, in dem es die Zulässigkeit der Schiedsklage bestätigt und die Antragstellerin antragsgemäß zur Zahlung von 58.894,68 € verurteilt habe.

a) Die erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragene Tatsache, dass das Schiedsgericht während der Anhängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 ZPO einen Schiedsspruch erlassen hat, kann allerdings im Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Neuer Tatsachenvortrag ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen, wenn er von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen betrifft. Die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgeworfene Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfallen ist, betrifft eine Verfahrensvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 I ZB 1/15, NJW 2017, 488 Rn. 8).

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO entfällt jedoch nicht durch den Erlass eines Teil- oder Endschiedsspruchs.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts

(§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 ZPO) weder mit dem Erlass eines Teilschiedsspruchs noch mit dem Erlass eines Endschiedsspruchs. An der abweichenden Auffassung des zuvor für die Rechtsstreitigkeiten über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche zuständigen III. Zivilsenats hat der nunmehr für diese Rechtsstreitigkeiten zuständige I. Zivilsenat nicht festgehalten (BGH, NJW 2017, 488 Rn. 9). Maßgeblich dafür waren Gründe der Verfahrensökonomie und des Interesses der Beteiligten, die auf das gerichtliche Verfahren über den Zwischenentscheid aufgewandten Kosten und Mühen nicht weitgehend zu entwerten, die nach Ansicht des erkennenden Senats größeres Gewicht haben als die gegen eine Fortführung des Verfahrens nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestehenden Bedenken. Ein etwaiger Konflikt zwischen einer früheren Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache und einer späteren die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinenden Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts kann dadurch aufgelöst werden, dass das Oberlandesgericht den Endschiedsspruch auf einen entsprechenden Antrag einer Partei nach § 1059 Abs. 1 und 2 ZPO aufhebt (BGH, NJW 2017, 488 Rn. 9).

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist im Fall eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 1032 ZPO) keine abweichende Beurteilung geboten.

(1) Die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, die vom Senat für die Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses bei zwischenzeitlichem Erlass eines Schiedsspruchs angeführten Gründe der Verfahrensökonomie und des Interesses der Beteiligten, aufgewandte Kosten und Mühen nicht zu entwerten, könnten nur gelten, wenn Ausgangspunkt für den Zwischenstreit die Entscheidung des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei. Bei einer Zuständigkeitsrüge nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO habe das Schiedsgericht die Möglichkeit, einen Zwischenentscheid zu treffen (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO) oder über die Rüge erst im Schiedsspruch zu befinden. Dabei werde das Schiedsgericht die gegenseitigen Interessen der Schiedsparteien abwägen und das Interesse des Schiedsklägers berücksichtigen, finanzielle Einbußen durch eine längere Verfahrensdauer zu vermeiden. Demgegenüber liege es bei einem Feststellungsantrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO allein in der Hand des Schieds-beklagten, das Verfahren zu verzögern.

(2) Dieser Sichtweise kann nicht zugestimmt werden. Berechtigten Interessen des Schiedsklägers, ungerechtfertigte Verzögerungen des Schiedsverfahrens zu vermeiden, trägt die Bestimmung des § 1032 Abs. 3 ZPO Rechnung. Sie ermöglicht es dem Schiedsgericht, das Schiedsverfahren ungeachtet eines Feststellungsantrags vor dem staatlichen Gericht gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO zu betreiben und durch Schiedsspruch abzuschließen. In jedem Fall muss es dem Schiedsbeklagten aber möglich sein, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung von einem staatlichen Gericht nachprüfen zu lassen. Ist ein entsprechendes Verfahren bereits beim Oberlandesgericht oder Rechtsbeschwerdegericht anhängig, wird diese Frage regelmäßig schneller durch Fortsetzung dieses Verfahrens zu klären sein als in einem erst nach Erlass des Schiedsspruchs eingeleiteten Aufhebungsverfahren. Die Grundsätze der Verfahrensökonomie sprechen daher im Fall des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht weniger als im Fall des § 1040 ZPO gegen einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erlass des Schiedsspruchs. Dasselbe gilt für die von den Parteien aufgewandten Kosten und Mühen. Ebenso wie im Fall des § 1040 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO beginnt die Frist für den Aufhebungsantrag bei einer abschließenden Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts empfangen hat.

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

a) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen durch den in einem Warenkaufvertrag enthaltenen Verweis auf die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. die dort in § 30 enthaltene Schiedsklausel wirksam vereinbart werden kann (vgl. OLG Hamburg, IHR 2014, 12), stellt sich nicht. Die Schiedsklausel ist in den übereinstimmenden Vertragsurkunden enthalten.

Im Streitfall ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei der im Vertrag selbst enthaltenen Schiedsklausel um eine von der einen Partei der anderen Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Vielmehr hat der Vermittler R. beiden Parteien jeweils eine gleichlautende, allein von ihm unterzeichnete Vertragsurkunde zur Unterschrift vorgelegt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen des Oberlandesgerichts kann nicht angenommen werden, dass der Vermittler als Agent der einen oder anderen Partei tätig wurde oder jedenfalls die Vertragsurkunden mit der Schiedsklausel von einer Partei erhalten oder für sie formuliert hat. Es fehlt damit an der im kaufmännischen Geschäftsverkehr für eine Allgemeine Geschäftsbedingung erforderlichen einseitigen Auferlegung durch eine Vertragspartei (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1992 – V ZR 106/91, NJW 1992, 2817; Urteil vom 24. Mai 1995 – XII ZR 172/94, BGHZ 130, 50, 57; Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 21; MünchKomm.BGB/Basedow, 7. Aufl., § 305 Rn. 21 bis 27). Auf die Frage der Wirksamkeit der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt es unter diesen Umständen im Streitfall nicht an.

b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die formalen Anforderungen an die Schiedsvereinbarung bestimmten sich nach § 1031 Abs. 1 ZPO und seien eingehalten. Das CISG enthalte keine besonderen Regeln über die Vereinbarung von Schiedsklauseln und sei daher auf solche Vereinbarungen nicht anwendbar. Selbst bei Anwendung von Art. 8, 14 ff. CISG wäre die Schiedsklausel wirksam vereinbart worden, da der Vertrag von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden sei. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geben diese Erwägungen keinen Anlass für eine Fortbildung des Rechts durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. hat seinen Sitz in Hamburg. Bei einem Schiedsort in Deutschland gilt gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO für die Form der Schiedsvereinbarung zwingend § 1031 ZPO (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1031 Rn. 20; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1031 Rn. 7; Wolf/Eslami in BeckOK/ZPO, 24. Edition, § 1031 Rn. 6; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 1031 Rn. 17; hierzu auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 36). Demgegenüber ist der Anwendungsbereich des UNÜ nur eröffnet, wenn die Schiedsabrede zu einem ausländischen Schiedsspruch im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UNÜ führen kann, was einen ausländischen Schiedsort voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 19 mwN). Dabei kann im Streitfall dahinstehen, ob in Fällen einer die Schiedsvereinbarung erfassenden Rechtswahl der Parteien kumulativ auch die Anforderungen des gewählten Rechts erfüllt sein müssen (vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 1031 Rn. 17). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien keine Rechtswahl für ein ausländisches Recht getroffen. Die Rechtsbeschwerde macht Abweichendes auch nicht geltend. Da der formgültige Abschluss der Schiedsvereinbarung gesonderter Beurteilung bedarf (vgl. § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist ferner unerheblich, ob auf den Kaufvertrag, aus dessen Nichterfüllung die Antragsgegnerin ihren Zahlungsanspruch ableitet, ungarisches Recht anwendbar ist.

c) Die Schiedsvereinbarung ist allerdings Teil eines Kaufvertrags über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wobei beide Staaten Vertragsstaaten des CISG sind. Damit ist nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a das in Deutschland als nationales Recht geltende CISG grundsätzlich anwendbar. Ob infolgedessen für die Einbeziehung der Schiedsklausel in den Vertrag die Art. 14 bis 24 CISG gelten (vgl. BeckOGK/Buchwitz, Stand 1.5.2017, CISG, Art. 14 Rn. 27 aE), kann offen bleiben.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass die Schiedsvereinbarung auch bei Anwendung des CISG wirksam zustande gekommen ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 CISG). Die Parteien haben übereinstimmende Vertragserklärungen ausgetauscht, die unmittelbar die Schiedsvereinbarung enthalten. Es kommt deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sie die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. wirksam für ihren Vertrag vereinbart haben, die in § 2 Abs. 2 die Anwendung des CISG ausschließen. Dementsprechend stellen sich die von der Rechtsbeschwerde umfangreich erwogenen Fragen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen einer Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Streitfall nicht.

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragstellerin zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

 

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