Home GerichtsentscheidungBGH BGH, Beschluss v. 14.01.2016, I ZB 50/15 | Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei Ausschluss der Klagbarkeit

BGH, Beschluss v. 14.01.2016, I ZB 50/15 | Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei Ausschluss der Klagbarkeit

by Jan Dwornig

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2016, I ZB 50/15

Relevante Norm:

§ 1040 ZPO

Leitsatz:

Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Schiedsverfahrens die Klagbarkeit von Ansprüchen im Schiedsverfahren ausgeschlossen haben, berührt nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Schiedsklage.

Sachverhalt:

Zum Sachverhalt Die Ast. ist eine in Finnland ansässige Werft. Die Ag. ist eine Gesellschaft mit Sitz auf der Insel G., die zu dem Zweck gegründet wurde, bei der Ast. eine Segelyacht zu bestellen und zu erwerben. Die Parteien schlossen unter dem 4.12.2006 einen Vertrag über den Bau einer Segelyacht (Schiffsbauvertrag). Darin heißt es:

Art. 16. Law and Arbitration Art. 16.1. Law of the contract. This Contract shall be subject to German law. Any disputes arising from this Contract, which cannot be solved between the parties, shall be settled by arbitration in Hamburg according to the Rules of the G. M. A. A. (German Maritime Arbitrators Association, latest edition). The language of the arbitration shall be in English.

Art. 16.2. Reference to expert or arbitration. If any dispute or difference may arise or claim be made by any of or between the Parties hereto out of or in relation to or in connection with this Contract both Parties are to discuss the problems so arisen in a fair and reasonable manner for the purpose of obtaining an amicable settlement. In case no amicable settlement will be arrived at disputes shall be settled as follows:

Art. 16.2.1. Technical disputes (being disputes, differences or claims regarding any technical matter arising out of, or relating to or in connection with the construction of the Vessel) shall at the written request of either Party be referred to a mutually acceptable technical expert who shall act as such (and not as an arbitrator) and whose opinion on the matter shall be final and binding upon the Parties. …

Art. 16.2.2. All other disputes arising out or in connection with this Contract shall be submitted to and settled by arbitration in Hamburg in accordance with the G. M. A. A.-Rules (latest edition). Any arbitration to be conducted in English language.

Die Ag. hat Schiedsklage erhoben, mit der sie Zahlungsansprüche wegen von ihr behaupteter Mängel der von der Ast. gebauten und gelieferten Segelyacht verfolgt. Die Ast. hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich durch Zwischenentscheid für zuständig erklärt. Die Ast. hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das OLG hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festgestellt. Dagegen hat die Ast. Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat die Aufhebung des Zwischenentscheids und die Feststellung erstrebt, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die mit der Schiedsklage geltend gemachten Anträge zur Zeit unzuständig ist, mindestens aber diese Anträge als zur Zeit unbegründet abzuweisen sind. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Gründe:

II. Das OLG hat angenommen, das SchiedsGer. sei zur Entscheidung über die mit der Schiedsklage geltend gemachten Zahlungsansprüche wegen Baumängeln der Segelyacht zuständig. Dazu hat es ausgeführt: (Wird ausgeführt. Die Ausführungen sind abrufbar unter BeckRS 2016, 04197.) 9III. 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Auffassung des OLG, der Schiedsgutachter habe lediglich Tatsachen festzustellen und Tatfragen zu entscheiden, nicht aber darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich daraus für die Parteien ergeben, beruhe auf einem der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Obersatz. Die Rechtsbeschwerde sei daher zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere. Gemäß § 575 III Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Falle einer nach § 574 I Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde eine Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 II ZPO enthalten. Die Rechtsbeschwerde hat lediglich behauptet, aber nicht dargelegt, dass die Auffassung des OLG der Rechtsprechung des BGH widerspricht. 10Auch soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das OLG habe im Rahmen seiner Auslegung nicht geprüft, ob es sich bei Art. 16 Schiffsbauvertrag um eine Schiedsgutachtenvereinbarung im engeren oder im weiteren Sinne handele, hat sie damit weder eine Divergenz der Entscheidung des OLG zur Rechtsprechung des BGH noch einen anderen Grund für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aufgezeigt. Ein Rechtsfehler des Tatrichters bei der Auslegung eines Vertrags erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 11Davon abgesehen lässt die Auslegung von Art. 16.2.1 Schiffsbauvertrag keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Schiedsgutachter bei einer Schiedsgutachtenvereinbarung im engeren Sinne lediglich die für die Klarstellung des Vertragsinhalts maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und für die Parteien festzustellen; dagegen obliegt es dem Schiedsgutachter bei einer Schiedsgutachtenvereinbarung im weiteren Sinne, den Vertragsinhalt nach billigem Ermessen rechtsgestaltend zu bestimmen (BGH, NJW 1991, 2761; NJW 2013, 1296 Rn. 13; NJW-RR 2014, 492 Rn. 27 u. 33 mwN). Das OLG hat Art. 16.2.1 Schiffsbauvertrag im Ergebnis dahin ausgelegt, dass es sich dabei um eine Schiedsgutachtenvereinbarung im engeren Sinne handelt. Es hat angenommen, der in Art. 16.2.1 Schiffsbauvertrag zur näheren Bestimmung der vom technischen Sachverständigen verbindlich zu entscheidenden „technischen Streitigkeiten“ verwendete Begriff „claims“ könne zwar die Bedeutung von „Rechtsansprüchen“ haben. Daraus folge aber nicht, dass der technische Sachverständige auch Rechtsfragen entscheiden solle. Die Parteien hätten mit der Formulierung „a … technical expert who shall act as such (and not as an arbitrator)“ ausdrücklich klargestellt, dass der technische Sachverständige allein in dieser Eigenschaft handeln solle und nicht als Schiedsrichter. Bei verständiger Würdigung der beiderseitigen Interessen sei es auch nicht sinnvoll, einen Sachverständigen, der zwar über technischen, nicht aber über juristischen Sachverstand verfüge, etwa darüber entscheiden zu lassen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mängelansprüchen – wie die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung oder die Unbegründetheit einer Verjährungseinrede – vorliegen. Die Rechtsbeschwerde versucht, diese Auslegung der Schiedsvereinbarung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des OLG aufzuzeigen oder die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde darzulegen. 122. Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die Auffassung des OLG, selbst wenn in Art. 16.2.1 Schiffsbauvertrag ein „pactum de non petendo“ zu sehen wäre, stünde dies der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht entgegen und wäre eine ohne Vorlage des Schiedsgutachtens eingereichte Schiedsklage durch das Schiedsgericht lediglich als verfrüht und damit als zur Zeit unbegründet abzuweisen, widerspreche der jüngeren Rechtsprechung des BGH und einer Entscheidung des OLG München und begründe daher die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 13Ein „pactum de non petendo“ kann nach der Rechtsprechung des BGH und der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidung des OLG München allerdings die Klagbarkeit von Ansprüchen ausschließen (zu einem Schiedsgutachtenvertrag vgl. BGH, NJW 1990, 1231 [1232]; zu einer Schlichtungsvereinbarung vgl. BGH, NZM 2009, 277 = NJW-RR 2009, 637 Rn. 19; zu einer Duldungsvereinbarung vgl. OLG München, NZM 2011, 491). Das OLG hat jedoch mit Recht angenommen, dass ein „pactum de non petendo“ einem Gericht nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Klage nimmt, mit der Ansprüche, deren Klagbarkeit die Parteien ausgeschlossen haben, ungeachtet des „pactum de non petendo“ geltend gemacht werden. 14Das OLG hat sich mit dieser Annahme nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte gesetzt. Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Klage, wie das OLG angenommen hat, „als zur Zeit unbegründet“ (für den Fall, dass die beweispflichtige Partei die rechtserhebliche Tatsache, deren Feststellung dem Schiedsgutachter übertragen ist, nicht durch Vorlage des Schiedsgutachtens nachweist vgl. BGH, NJW-RR 1988, 1405; NJW-RR 2011, 1059 Rn. 13) oder, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, „als zur Zeit unzulässig“ (für den Fall, dass die klagende Partei vor Klageerhebung nicht wie vereinbart einen Schlichtungsversuch vor einem SchiedsGer. unternommen hat vgl. BGH, NZM 2009, 277 = NJW-RR 2009, 637 Rn. 17) abzuweisen ist. Das OLG hatte im vorliegenden Verfahren allein darüber zu entscheiden, ob das SchiedsGer. seine Zuständigkeit in dem Zwischenentscheid mit Recht bejaht hat. Seine Annahme, die in Art. 16.2.1 Schiffsbauvertrag enthaltene Schiedsgutachtenklausel berühre nicht die Zuständigkeit des SchiedsGer., lässt keinen Rechtsfehler erkennen und begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

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