Home GerichtsentscheidungBGH BGH, Beschluss v. 20.09.2001, III ZB 57/00 | Schiedsverfahren: Aufhebungsantrag Frist Zustellung

BGH, Beschluss v. 20.09.2001, III ZB 57/00 | Schiedsverfahren: Aufhebungsantrag Frist Zustellung

by Jan Dwornig

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2001, III ZB 57/00

Vorinstanz:

OLG Frankfurt a.M.

Relevante Normen:

§ 198, ZPO
§ 212a ZPO
§ 280 ZPO
§ 1059 ZPO
§ 1065 ZPO
§ 1059 ZPO
§ 1059 Absatz III 2 n.F.
Artikel 4 § SCHIEDSVFG
Artikel 4 § 1 SCHIEDSVFG
Artikel 4 § 1 Absatz I, SCHIEDSVFG
Artikel 4 § 1 Absatz II 1 SCHIEDSVFG

Leitsatz:

1. Der nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags gem. § ZPO § 1059 ZPO ergangene Beschluss ist entsprechend § ZPO § 280 ZPO selbstständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

2. Die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag knüpft an die Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteien des noch altem Recht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§ ZPO § 1039 ZPO § 1039 Absatz II ZPO a.F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs vereinbart haben.

3. Zu den Voraussetzungen einer Zustellung nach diesen Vorschriften.

Gründe:

I.

Die Parteien hatten sich zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verbunden. Alle Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag sollten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht entschieden werden; die Einzelheiten regelte ein in besonderer Urkunde geschlossener Schiedsvertrag. Der Ast. klagte vor dem Schiedsgericht auf Zahlung einer Abfindung, nachdem er von den Ag. aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden war. Das Schiedsgericht wies durch Schiedsspruch vom 8. 11. 1999 die Klage des Ast. ab und gab der von den Ag. erhobenen Widerklage teilweise statt. Der Schiedsobmann sandte den Schiedsspruch per Einschreiben mit Rückschein an Rechtsanwalt L in G.-G., einem der Verfahrensbevollmächtigten des Ast. Dort ging er am 11. 11. 1999 ein; der Rückschein blieb unausgefüllt bei Rechtsanwalt L. Als der Rückschein nicht kam, fragte der Schiedsobmann bei Rechtsanwalt L nach. Dieser teilte ihm daraufhin durch Schreiben vom 1. 12. 1999 mit, „dass der Schiedsspruch hier am 11. 11. 1999 eingegangen ist”. Mit Schriftsatz vom 16. 2. 2000, eingegangen bei dem OLG am selben Tag, hat der Ast. beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben. Das OLG hat abgesondert über die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags verhandelt und den Antrag für zulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Ag., die begehren, den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dies richtet sich nach § 1065 I ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz – SchiedsVfG) vom 22. 12. 1997 (BGBl I, 3224). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist am 16. 2. 2000, nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. 1. 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 III i.V. mit Art. 5 I SchiedsVfG).

a) Gemäß § 1065 I 1 i.V. mit § 1062 I Nr. 4 Alt. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Anträge betreffend die Aufhebung (§ 1059 ZPO) des Schiedsspruchs statt, wenn gegen sie, wären sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Danach wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG über die vom Ast. beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs zweifellos statthaft. Durch den vorliegenden Beschluss hat das OLG aber noch nicht endgültig über den Aufhebungsantrag befunden. Es hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags angeordnet und durch Beschluss die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags ausgesprochen (vgl. BGHZ 47, 132 [133ff.] = NJW 1967, 2116 = LM § 303 ZPO Nr. 7; Musielak, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. [2000], § 303 Rdnr. 6). b) Ein – nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage ergangenes – Zwischenurteil ist gem. § 280 II 1 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, also selbstständig mit der Berufung und der Revision anfechtbar. Diese Regelung zum Zwischenurteil kann auf den vorliegenden „Zwischenbeschluss” mit der Maßgabe übertragen werden, dass er statt mit der Revision mit der Rechtsbeschwerde gem. § 1065 I 1 ZPO selbstständig anfechtbar ist. Denn es geht um denselben prozessualen Zweck. Die Zulässigkeitsfrage soll vorab geklärt werden, um zu vermeiden, dass sich das Verfahren zur Hauptsache später als überflüssig erweist (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. [1996], § 280 Rdnr. 1). Es kann nicht darauf ankommen, dass das OLG einen solchen „Zwischenstreit” im Aufhebungsverfahren nach § 1062 I Nr. 4 ZPO nicht durch Zwischenurteil, sondern zwingend durch Beschluss zu entscheiden hat (vgl. § 1063 I 1 ZPO).  

c) § 1065 I 2 ZPO steht der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Danach sind „Im Übrigen … die Entscheidungen in den in § 1062 I bezeichneten Verfahren unanfechtbar”. Das bedeutet, es findet in den Verfahren nach § 1062 I Nrn. 1 und 3 ZPO keine Rechtsbeschwerde statt. Die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Schiedsrichterbestellung, die Schiedsrichterablehnung und die Beendigung des Schiedsrichteramts sowie im Zusammenhang mit vorläufigen oder sichernden Maßnahmen des Schiedsgerichts unterliegen – im Einklang mit dem UNCITRAL-Modellgesetz und zur Entlastung der staatlichen Justiz (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Dr 13/5274, S. 66f.) – keinem Rechtsmittel. Indes besteht kein Anhalt, dass § 1065 I 2 ZPO darüber hinaus die Anfechtbarkeit von Entscheidungen in den anderen, durch § 1065 I 1 ZPO ausdrücklich der Rechtsbeschwerde eröffneten Verfahren – hier das Aufhebungsverfahren gem. § 1062 I Nr. 4 ZPO – auf verfahrensabschließende Beschlüsse oder sonst einschränken sollte. Insoweit bleiben vielmehr die allgemeinen Bestimmungen, im Streitfall diejenigen zum Zwischenurteil nach abgesonderter Verhandlung über Prozessvoraussetzungen und -hindernisse (§ 280 ZPO), maßgebend.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

a) Das OLG hat seine Auffassung, der Aufhebungsantrag sei rechtzeitig gestellt und damit zulässig, wie folgt begründet: Der Aufhebungsantrag müsse innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs bei Gericht eingereicht werden. „Empfangen” habe der Ast. den Schiedsspruch erst mit der förmlichen Zustellung. Denn das Schiedsverfahren habe noch nach altem Recht mit der förmlichen Zustellung und der Niederlegung des Schiedsspruchs abgeschlossen werden müssen. Eine solche Zustellung sei hier vor dem 16. 11. 1999 nicht geschehen, so dass der am 16. 2. 2000 eingereichte Antrag auf gerichtliche Aufhebung rechtzeitig gewesen sei. Die schriftliche Mitteilung von Rechtsanwalt L, der Schiedsspruch sei am 11. 11. 1999 bei ihm eingegangen, enthalte kein Empfangsbekenntnis i.S. des § 212a ZPO. Es sei nicht erwiesen, dass Rechtsanwalt L das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück als zugestellt angenommen habe.

b) Die Ausführungen des OLG halten der Prüfung gem. § 1065 II 1 ZPO stand. Der Aufhebungsantrag ist rechtzeitig gestellt worden. aa) Sofern die Parteien wie hier nichts anderes vereinbaren und ein Antrag auf Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs (§ 1058 ZPO) nicht gestellt worden ist (vgl. § 1059 III 3 ZPO), muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden (§ 1059 III 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Ast. den Schiedsspruch „empfangen” hat (§ 1059 III 2 ZPO). Diese Bestimmung wird von der herrschenden Lehre dahin verstanden, dass eine förmliche Zustellung (§§ 166ff. ZPO) für den Fristbeginn nicht erforderlich sei; formloser Zugang genüge (Musielak/Voit, ZPO, 2. Aufl. [2000], § 1059 Rdnr. 36 und Fußn. 129; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. [2001], § 1054 Rdnr. 6; vgl. auch § 1059 Rdnr. 12; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl. [2001], § 1059 Rdnr. 3 i.V. mit § 1054 Rdnr. 9; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl. [1998], § 1059 Rdnr. 3; Gottwald/Adolphsen, DStR 1998, 1017 [1025]; Winkler/Weinand, BB 1998, 597 [603]; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl. [1999], § 1059 Rdnr. 10 [aufgegeben in der 22. Aufl., 2001, § 1059 Rdnr. 10]; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Aufl. [1999], Rdnr. 271; Lachmann, Hdb. für die Schiedsgerichtspraxis, 1998, Rdnr. 593 unter Bezugnahme auf die Begründung der Bundesregierung, BT-Dr 13/5274, S. 60, zu § 1059 III 2 ZPO-E [BT-Dr 13/5274, S. 11], der in dieser Form jedoch gerade nicht Gesetz geworden ist). Welcher Auslegung des § 1059 III 2 ZPO (n. F.) bei ausschließlicher Anwendung neuen Rechts zu folgen ist, kann indessen dahinstehen. Das Zustellungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall, wie das OLG zutreffend gesehen hat, aus § 1039 ZPO a.F. in Verbindung mit dem Schiedsvertrag. Für das schiedsrichterliche Verfahren wie für die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung war noch altes Recht maßgeblich. Das schiedsrichterliche Verfahren hat am 28. 11. 1997 begonnen; der Schiedsvertrag ist am 14. 9. 1993 geschlossen worden (vgl. Art. 4 § 1 I, II 1 i.V. mit Art. 5 I SchiedsVfG). bb) § 1039 II ZPO a.F. sieht grundsätzlich die Zustellung vor, stellt die Art der Bekanntmachung des Schiedsspruchs aber zur Disposition der Parteien (Musielak/Voit, ZPO, 1. Aufl. [1999], § 1039 ZPO a.F. Rdnr. 6; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl. [1994], § 1039 Rdnr. 11). Im Streitfall haben die Parteien die gesetzliche Regel übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs vereinbart (§ 6 V des Schiedsvertrags vom 14. 9. 1993). Daran muss die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag (§ 1059 III 2 ZPO n.F. i.V. mit Art. 4 § 1 III; Art. 5 I SchiedsVfG) anknüpfen. Denn die Übergangsbestimmungen belassen den nach altem Recht zulässig geschlossenen Schiedsvereinbarungen uneingeschränkt die Rechtswirksamkeit (vgl. Art. 4 § 1 I SchiedsVfG). Eine danach gültig vereinbarte Bekanntgabeform – hier die Zustellung des Schiedsspruchs – bleibt auch nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts (§§ 1054 IV, 1059 III 2 ZPO n.F.) für das schiedsrichterliche wie für das gerichtliche Verfahren verbindlich. cc) Der Schiedsspruch ist dem Ast. nicht vor dem 16. 11. 1999 zugestellt worden, so dass der am 16. 2. 2000 eingereichte Aufhebungsantrag rechtzeitig gewesen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Tatsachen selbst feststellen, weil es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt (vgl. BGHZ 31, 279 [281] = NJW 1960, 523 = LM § 559 ZPO Nr. 14; BGH, NJW-RR 1986, 157 = WM 1986, 58 [59]; Musielak/Foerste, Vorb. § 253 Rdnr. 12; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl. [2001], § 561 Rdnr. 7). (1) Die Schiedsvereinbarung gestattete die im Streitfall allein in Betracht zu ziehende Zustellung entsprechend §§ 198, 208, 212a ZPO. Denn der Schiedsspruch ist gem. § 6 V des Schiedsvertrags „den Parteien oder deren Vertreter zuzustellen”, was die Zustellung nach den §§ 166ff. ZPO, also bei der Zustellung an Rechtsanwälte auch die mit Empfangsbekenntnis (§§ 198, 212a ZPO), umfasst. (2) Die Rechtswirksamkeit der Zustellung entsprechend §§ 198, 208, 212a ZPO setzt auf Seiten des Schiedsgerichts die tatsächliche Übermittlung des zuzustellenden Schiedsspruchs und den Willen voraus, ihn zuzustellen (vgl. BGH, NJW 1994, 2297 = LM H. 10/1994 § 212a ZPO Nr. 27 m.w. Nachw. [zur Zustellung durch die Geschäftsstelle]). Darauf, auf welchem Weg das Schriftstück zu dem Anwalt gelangte, kommt es nicht an (RGZ 109, 341 [343]; Zöller/Stöber, § 198 Rdnr. 9). Es kann durch die Post (vgl. Zöller/Stöber, § 212a Rdnr. 5 [mit einfachem Brief]; OLG Frankfurt a.M., NJW 2000, 1653f. [per Telefax]), durch Einlage in das Abholfach bei Gericht, durch Aushändigung, durch Boten oder auf sonstige Weise übermittelt werden (Wenzel, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. [2000] § 198 Rdnr. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. [1993], § 198 Rdnr. 7; Thomas/Putzo, § 198 Rdnr. 5; Zöller/Stöber, § 198 Rdnr. 9). Dementsprechend genügt die hier erfolgte Versendung des Schiedsspruchs an Rechtsanwalt L per Einschreiben mit Rückschein (vgl. OLG Stuttgart, RzW 1961, 34). Es steht ferner fest, dass der für das Schiedsgericht handelnde Schiedsobmann den Willen hatte, den Schiedsspruch Rechtsanwalt L zuzustellen. Eine ausdrückliche Erklärung, es werde zugestellt, ist nicht vorgeschrieben (Senat, NJW 1969, 1298 [1299] = LM § 212a ZPO Nr. 7). Der Zustellungswille wird in der Regel dadurch verlautbart, dass das zuzustellende Schriftstück zusammen mit einem Formular für das Empfangsbekenntnis übersandt wird (vgl. BGHZ 14, 342 [344] = NJW 1954, 1722 = LM § 198 ZPO Nr. 4; BGH, NJW-RR 1992, 251 [252]; Stein/Jonas/Roth, § 198 Rdnr. 8; Zöller/Stöber, § 212a Rdnr. 6). Ein solches ist dem Schiedsspruch, den Rechtsanwalt L am 11. 11. 1999 erhalten hat, wohl nicht beigefügt gewesen. Dem OLG ist aber darin zu folgen, dass der Zustellungswille des Schiedsobmanns durch andere Umstände des Falles hinreichend belegt wird. Der Schiedsspruch ist nicht als einfacher Brief, sondern als Einschreiben mit Rückschein übersandt worden. Durch den Gebrauch dieses formalisierten Verfahrens brachte der Schiedsobmann klar zum Ausdruck, dass es ihm bei der Übermittlung des Schiedsspruchs nicht um eine bloße Information des Ast., sondern um die Zustellung und den Zustellungsnachweis ging. Er wollte den Schiedsspruch, wie es nach dem – für das hier zu beurteilende Schiedsverfahren allerdings noch nicht gültigen – neuen Recht (§ 1054 IV ZPO) zulässig ist und empfohlen wird (Thomas/Putzo, § 1054 Rdnr. 9; Münch, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. [2001], § 1054 Rdnr. 24), per Einschreiben mit Rückschein zustellen. Dementsprechend hat der Schiedsobmann in dem Schreiben vom 24. 2. 2000 an Rechtsanwalt B, den erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Ag. zu 2 bis 4, geäußert, er habe den Schiedsspruch an Rechtsanwalt L durch Einschreiben mit Rückschein „zugestellt”. Gegen den Zustellungswillen spricht nicht, dass der Schiedsobmann zusätzlich die Zustellung       des Schiedsspruchs durch den Gerichtsvollzieher veranlasst hat, als der Rückschein – weil er bei der Post verloren gegangen schien – nicht zurückgekommen ist. Diese „erneute Zustellung” ist nur „vorsorglich” geschehen. (3) Auf Seiten des Anwalts muss die Kenntnis von der Zustellungsabsicht vorhanden sein sowie der Wille, die in seinen Gewahrsam gelangte Sendung, hier den Schiedsspruch, als zugestellt anzunehmen; unabdingbar ist weiter die Ausstellung eines mit Datum und Unterschrift des Anwalts versehenen Empfangsbekenntnisses (vgl. BGH, NJW 1994, 2297 = LM H. 10/1994 § 212a ZPO Nr. 27). Rechtsanwalt L, dem Verfahrensbevollmächtigten des Ast., ist die Zustellungsabsicht des Schiedsobmanns durch die Übersendung des Schiedsspruchs per Einschreiben mit Rückschein, jedenfalls durch die fernmündliche Nachfrage des Schiedsobmanns – was genügt (vgl. BGH, NJW 1994, 2297 = LM H. 10/1994 § 212a ZPO Nr. 27) – bekannt geworden. Die Zustellung entsprechend den §§ 198, 212a ZPO scheitert im Streitfall jedoch an dem Erfordernis der Empfangsbereitschaft. Es ist nicht festzustellen, dass Rechtsanwalt L erklärt hat, er nehme den ihm zugegangenen Schiedsspruch als zugestellt an. Er hat die Übersendung des Schiedsspruchs nicht durch die Rücksendung des Rückscheins bestätigt, sondern den Rückschein unausgefüllt zu seinen Akten genommen. Mit Schreiben an den Schiedsobmann vom 1. 12. 1999 hat er lediglich mitgeteilt, „dass der Schiedsspruch hier am 11. 11. 1999 eingegangen ist”. Daraus kann nicht hinreichend sicher geschlossen werden, dass er die Übersendung als Zustellung akzeptiert hat.

You may also like

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner