Home GerichtsentscheidungBGH BGH, Beschluss v. 27.03.2002, III ZB 43/00 | Schiedsverfahren: Vollmacht Vollstreckbarerklärung

BGH, Beschluss v. 27.03.2002, III ZB 43/00 | Schiedsverfahren: Vollmacht Vollstreckbarerklärung

by Jan Dwornig

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2002, III ZB 43/00

Vorinstanz:

OLG Hamm

Relevante Norm:

§ 80 I ZPO

Leitzsatz:

Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch des ICC-Schiedsrich- ters F. W. vom 21. Juni 1999 verurteilt, an die Antragstellerinnen 345.490 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihnen Kosten in Höhe von 273.338,63 Dänischen Kronen, 4.544,99 DM und 28.000 US-Dollar zu erstatten. Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin hat unter anderem gerügt, die erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerinnen seien nicht bevollmächtigt gewesen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die um Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung bittet. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen, soweit der Schiedsspruch zugunsten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 für vollstreckbar erklärt worden ist; sie hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit der Schiedsspruch zugunsten der Antragstellerin zu 7 für vollstreckbar erklärt worden ist. In diesem Punkt beruht der angefochtene Beschluß auf der Verletzung eines Gesetzes (§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO n.F.). Der von den Rechtsanwälten G. für die Antragstellerin zu 7 ohne Vollmacht eingereichte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist als unzulässig abzuweisen. Das folgt aus den §§ 80 , 88 ZPO. 1. Die Allgemeinen Vorschriften der ZPO , mithin auch diejenigen zur Prozeßvollmacht (§§ 80 ff ZPO ), sind im Streitfall anwendbar. Zwar handelte es sich bei dem vorliegenden Schiedsspruch („Award Sentence“) des ICC-Schiedsrichters F. W. vom 21. Juni 1999 um einen ausländischen Schiedsspruch. Der insoweit maßgebliche Schiedsort (vgl. § 1025 Abs. 1 ZPO ) lag in Kopenhagen/Dänemark (vgl. S. 3 und 27 des Schiedsspruchs, Nr. 18 Satz 4 des Consortium Agreement vom 8. Dezember 1989). Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche folgt aber – soweit nicht gemäß den §§ 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 3 ZPO vorrangige Staatsverträge besondere Verfahrensregelungen treffen – demjenigen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Denn § 1025 Abs. 4 ZPO verweist insgesamt auf § 1061 und §§ 1062 bis 1065 ZPO (vgl. Münch in MünchKomm ZPO , 2. Aufl. 2001 § 1061 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 30 Rn. 25). Ergänzend gelten – soweit mit dem Charakter des Vollstreckbarerklärungsverfahrens als eines Erkenntnisverfahrens eigener Art vereinbar – die Allgemeinen Vorschriften der ZPO (vgl. Schwab/Walter aaO Kap. 26 Rn. 3; Kap. 27 Rn. 1 und 6; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1042 Rn. 7, s. auch Rn. 12; Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060 Rn. 6; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 8; s. ferner Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 3). Mangels anderweitiger staatsvertraglicher oder in den §§ 1061 ff ZPO getroffener Bestimmung sind hier die Vorschriften zur Prozeßvollmacht (§§ 80 ff ZPO ) anwendbar (s. auch § 1064 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

2. Die Rechtsanwälte G. haben – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt – das Vollstreckbarerklärungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 7 betrieben, ohne von ihr bevollmächtigt zu sein.

a) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden (§ 88 Abs. 1 ZPO ). Der Bevollmächtigte hat auf diese Rüge die Bevollmächtigung – abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfällen (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. 1992 § 80 Rn. 23) – durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben (§ 80 Abs. 1 ZPO ). Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde – gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO ) – geführt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügt nicht (BGHZ 126, 266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 – III ZR 190/96 – ZIP 1997, 1474, 1475; Stein/Jonas/Bork aaO Rn. 26). An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht ein öffentliches Interesse und ein Interesse des Prozeßgegners (v. Mettenheim in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 1 unter Hinweis auf § 551 Nr. 5 und § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F.). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind Haupt- und Untervollmacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 aaO S. 1474; Stein/Jonas/Bork aaO Rn. 23 und § 88 Rn. 1; v. Mettenheim aaO Rn. 5 und § 88 Rn. 2; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 88 Rn. 2). Der Unterbevollmächtigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu führen, daß seine Vertretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann; er muß nicht nur die Untervollmacht nachweisen, sondern auch die Vertretungsmacht der Person, von der er die Untervollmacht ableitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 – IX ZR 152/85 – NJW-RR 1986, 1252, 1253; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 80 Rn. 7; OLG München OLGZ 1993, 223, 224).

b) Bezüglich der Antragstellerin zu 7 ist – auch nach dem Hinweis des Senats – eine den vorbeschriebenen Anforderungen genügende Vollmacht der Rechtsanwälte G. nicht vorgelegt worden. Die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 zu den Akten gereichte Vollmacht der Rechtsanwälte N. (vormals Rechtsanwälte G.) ist nicht von der Antragstellerin zu 7, der T E-GmbH in D., sondern von einer anderen GmbH, nämlich von der T K-GmbH in B., erteilt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß die T K-GmbH (Haupt-)Vollmacht der T E-GmbH oder der T-AG (inzwischen angeblich T K-AG), auf die die T E-GmbH unstreitig verschmolzen ist, gehabt hätte. Die Antragstellerin hat eine solche Bevollmächtigung weder behauptet noch in der Form des § 80 Abs. 1 ZPO nachgewiesen; sie hat lediglich vorgetragen, die – anstelle der T E-GmbH – bevollmächtigende T K-GmbH sei deren „Rechtsnachfolgerin“ bzw. „(Einzel-)Rechtsnachfolgerin der auf die T-AG (nunmehr T K-AG) verschmolzenen T E-GmbH“. Die bestrittene Rechtsnachfolge der T K-GmbH ist jedoch nicht belegt.

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