Home GerichtsentscheidungBGH BGH, Urteil v. 10.05.2001, III ZR 262/00 | Schiedsverfahren: Zeitpunkt Schiedseinrede

BGH, Urteil v. 10.05.2001, III ZR 262/00 | Schiedsverfahren: Zeitpunkt Schiedseinrede

by Jan Dwornig

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Mai 2001, III ZR 262/00

Vorinstanz:

OLG Köln

Relevante Normen:

§ 282 III ZPO
§ 1032 I ZPO

Leitsatz:

Der Beklagte braucht die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorzubringen; er kann sie vielmehr noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache geltend machen.

Gründe:

I.

Das BerGer. hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die von der Kl. erhobene positive Beschlussfeststellungsklage falle gem. § 3 VI Schiedsvertrag nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Jedenfalls sei die Schiedseinrede verspätet erhoben. Denn der Bekl. habe sie nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist geltend gemacht. Die somit zulässige Feststellungsklage, dass der Beklagte seit dem 1. 10. 1998 nur Gesamtvertretungsbefugnis habe, sei begründet. Der entsprechende Gesellschafterbeschluss vom 1. 10. 1998 sei wirksam und für den Bekl. nicht mehr anfechtbar, weil er die in § 6 VI Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene Anfechtungsfrist nicht eingehalten habe. Daran scheitere auch die auf Nichtigkeitsfeststellung gerichtete Widerklage.

II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. Die von dem BerGer. getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob die Klage zulässig, insbesondere ob der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist. 1. Die Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil der Bekl. sich auf den Abschluss einer Schiedsvereinbarung beruft, richtet sich nach § 1032 I ZPO i.d.F. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes (SchiedsVfG) vom 22. 12. 1997 (BGBl I, 3224). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist am 10. 3. 1999, nach In-Kraft-Treten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. 1. 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 III i.V. mit Art. 5 I SchiedsVfG). Die Wirksamkeit des von den Parteien und S am 26. 9. 1995 geschlossenen Schiedsvertrags beurteilt sich aber noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 I i.V. mit Art. 5 I SchiedsVfG). § 1032 I ZPO (n.F.) bestimmt – soweit hier maßgeblich -, dass das Gericht die Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen hat, sofern der Bekl. dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer solchen Klageabweisung in tatsächlicher Hinsicht nicht vollständig geklärt.

a) Der Bekl. hat die Schiedseinrede allerdings rechtzeitig erhoben. Er hat sie am 1. 8. 1999 schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung vom 10. 8. 1999 vorgebracht; die mündliche Verhandlung zur Hauptsache hat erst mit der Stellung der Sachanträge am 28. 9. 1999 begonnen (vgl. § 137 I ZPO; BGHZ 100, 383 [390] = NJW 1987, 3263 = LM § 515 ZPO Nr. 24). Der Bekl. ist nicht, wie das BerGer. meint, deshalb mit der Rüge der Schiedsvereinbarung ausgeschlossen, weil er sie nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist geltend gemacht hat (vgl. § 276 I 2 i.V. mit §§ 282 III 2, 296 III ZPO). Die Anwendung der allgemeinen Präklusionsvorschriften scheidet aus, weil § 1032 I ZPO als Sonderregelung für die Schiedseinrede zu verstehen ist (Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. [2001], § 296 Rdnr. 8a; Musielak/Voit, ZPO, 2. Aufl. [2000], § 1032 Rdnr. 7; wohl auch Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl. [1999], § 1032 Rdnr. 2; a.A. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl. [2000], Kap. 7 Rdnr. 1; Schütze, Schiedsgericht u. Schiedsverfahren, 3. Aufl. [1999], Rdnr. 123; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. [2001], § 1032 Rdnr. 4; vgl. auch Zöller/Geimer, § 1032 Rdnr. 1). Hierfür streitet der Wortlaut des § 1032 I ZPO, der – anders als § 1027a ZPO a.F. – auf die Erhebung der Rüge „vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache” abstellt. Diese Bestimmung sieht im Gegensatz zu § 282 III 2 ZPO gerade nicht vor, dass die Rüge im Fall, dass eine Klageerwiderungsfrist gesetzt ist, innerhalb dieser Frist geltend zu machen ist. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber eine dem § 39 ZPO entsprechende Regelung schaffen wollte (vgl. Begr. d. BReg. zu dem GE z. Neuregelung d. SchiedsverfahrensR, BT-Dr 13/5274, S. 38). § 39 ZPO legt es aber nahe, dass der Beklagte bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache mit der Geltendmachung der Unzuständigkeit warten darf (BGHZ 134, 127 [134f.] = NJW 1997, 397 = LM H. 3/1997 § 38 ZPO Nr. 32).

b) Auf der Grundlage der von dem BerGer. getroffenen Feststellungen ist jedoch offen, ob die Klage in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand der von den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarung ist. aa) Von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag, sei es der Gesellschaft mit den Gesellschaftern, sei es von den Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft (Vorb. z. Schiedsvertrag Abs. 2 S. 1), sind die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eines Gesellschafters ausgenommen; hierfür bleiben gem. § 3 VI Schiedsvertrag die staatlichen Gerichte zuständig. Das BerGer. hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass sie auch für die positive Beschlussfeststellungsklage gilt. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Der Vorbehalt zu Gunsten der staatlichen Gerichtsbarkeit hatte seinen Grund ersichtlich darin, dass der BGH die Schiedsfähigkeit von so genannten Beschlussmängelstreitigkeiten – jedenfalls nach altem Recht, das hier in Bezug auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung maßgeblich bleibt (vgl. Art. 4 § 1 I i.V. mit Art. 5 I SchiedsVfG) – verneinte (vgl. die Nachw. in dem später ergangenen Urteil BGHZ 132, 278 [280, 285ff.] = NJW 1996, 1753 = LM H. 8/1996 § 248 AktG 1965 Nr. 3). Zu den Beschlussmängelstreitigkeiten zählen aber außer den Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungs- auch die positiven Feststellungsklagen entsprechend §§ 241ff. AktG mit Ausnahme „einfacher” Feststellungsklagen unter den Gesellschaftern nach § 256 ZPO (vgl. BGHZ 132, 278 [280] = NJW 1996, 1753). Es liegt nahe, dass die vertragsschließenden Parteien die verschiedenen Formen der Beschlussmängelstreitigkeiten einheitlich als nicht schiedsfähig angesehen haben und deswegen nicht nur die in § 3 VI Schiedsvertrag ausdrücklich genannten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, sondern auch die positive Beschlussfeststellungsklage von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausnehmen wollten. bb) Dieses Verständnis des § 3 VI Schiedsvertrag führt aber entgegen der Auffassung des BerGer. noch nicht dazu, dass für die vorliegende Klage der Rechtsweg zum staatlichen Gericht eröffnet ist. Eine Beschlussmängelstreitigkeit liegt nämlich nicht vor; die Kl. hat eine von der positiven Beschlussfeststellungsklage analog § 248 AktG zu unterscheidende allgemeine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben. Die kassatorische Anfechtungsklage des Gesellschafters gegen die Gesellschaft (§§ 243 I, 246 II 1 AktG analog) kann mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage mit dem gesonderten Ziel verbunden werden, den wirklich und rechtmäßig beschlossenen Inhalt des Gesellschafterentscheids feststellen zu lassen. Wie das „Anfechtungsurteil” hat auch das „Beschlussfeststellungsurteil” rechtsgestaltende Urteilswirkung inter omnes (§ 248 I 1 AktG analog; vgl. BGHZ 97, 28 [31] = NJW 1986, 2051 = LM § 46 GmbHG Nr. 21; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. [2000], Anh. § 47 Rdnr. 43; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl. [1997], Anh. § 47 Rdnrn. 244ff., 246; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. [2000], Anh. § 47 Rdnrn. 91ff.; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, 8. Aufl. [1993/95], § 45 Rdnrn. 180f.). Bei der GmbH ist allerdings nur der Gesellschafter berechtigt, die Anfechtungsklage zu erheben; die Gesellschaft ist passivbefugt (BGHZ 76, 154 [159] = NJW 1980, 1527 = LM § 47 GmbHG Nr. 30 L; vgl. auch BGHZ 97, 28 [31] = NJW 1986, 2051; BGHZ 132, 278 [284] = NJW 1996, 1753). Ob entsprechendes für die positive Beschlussfeststellungsklage analog § 248 AktG gilt, kann hier dahinstehen. Denn die Kl. hat nach der Fassung ihres Antrags eine solche Klage nicht erhoben. Ihre Klage ist vielmehr als gewöhnliche Feststellungsklage mit Wirkung inter partes (§ 256 ZPO) aufzufassen (vgl. BGH, NJW 1999, 2268 = LM H. 10/1999 § 242 [Cc] BGB Nr. 61 = ZIP 1999, 656). cc) Ein solches Streitverhältnis fällt nach dem Wortlaut der Schiedsvereinbarung in die vereinbarte Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Es kommt allerdings, etwa unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs, in Betracht, dass die in § 3 VI Schiedsvertrag bestimmte Ausnahme von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts auch für eine nach allgemeinen Regeln erhobene Klage der Gesellschaft auf Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses, hier der Anordnung der Gesamtvertretungsbefugnis für den bekl. Geschäftsführer, gelten sollte. Da sich § 3 VI Schiedsvertrag dem Wortlaut des § 246 III 1 AktG anzulehnen scheint, könnten die vertragsschließenden Parteien ferner den Gesichtspunkt der einheitlichen Sachentscheidung (vgl. BGHZ 132, 278 [285f.] = NJW 1996, 1753) im Blick gehabt haben. Das BerGer. hat insoweit, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, Feststellungen nicht getroffen. Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat kann den Schiedsvertrag nicht selbst auslegen, weil die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, zu dem neuen Gesichtspunkt vorzutragen. 2. Das BerGer. hat die Widerklage des Bekl. abgewiesen. Soweit sich die Revision dagegen richtet, ist sie mangels Zulassung unzulässig. Das BerGer. hat die Rechtsmittelzulassung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt. Die Eingrenzung der vom BerGer. ausgesprochenen Zulassung der Revision ergibt sich aus dem Tenor und den dort in Bezug genommenen Entscheidungsgründen. Das BerGer. hat ausgeführt, die Revision sei wegen der Frage der Rechtzeitigkeit der Schiedseinrede des Bekl. zuzulassen; die Rechtsfrage „ob die Zeitbestimmung des § 1032 ZPO n.F. entgegen der vom Senat vertretenen Ansicht die speziellere Norm des § 282 III 2 ZPO außer Kraft setzt”, werde in der Literatur kontrovers diskutiert und sei höchstrichterlich nicht entschieden. Diese Erwägungen lassen deutlich erkennen, dass das BerGer. eine die Anrufung des RevGer. rechtfertigende Rechtsfrage allein in der nach der Zulässigkeit der Klage vor dem staatlichen Gericht (§ 1032 I ZPO) gesehen hat. Die materiell-rechtliche Beurteilung hat das BerGer. hingegen – zu Recht oder zu Unrecht – für nicht zweifelhaft gehalten. In einem solchen Fall ist die Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt (vgl. Senat, NJW 1993, 1799 = LM H. 8/1993 § 17a GVG Nr. 9, insoweit in BGHZ 121, 367 n.abgedr.; NJW 1998, 1138 [1139f.] = LM H. 7/1998 § 339 BGB Nr. 42, insoweit in BGHZ 136, 67 nicht abgedr.).

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