Home GerichtsentscheidungBGH BGH, Urteil v. 18.01.1990, III ZR 269/88 | Schiedsverfahren: Mitwirkung eines juristischen Beraters

BGH, Urteil v. 18.01.1990, III ZR 269/88 | Schiedsverfahren: Mitwirkung eines juristischen Beraters

by Jan Dwornig

Bundesgerichtshof, Urteil v. 18. Januar 1990, III ZR 269/88

Relevante Normen:

§ 1044 II Nr. 2 ZPO
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche v. 10. 6. 1958, BGBl II 1961, 122, Art. V Abs. 2 lit. a

Leitsatz:

War in einem ausländischen Schiedsgerichtsverfahren ein juristischer Berater beteiligt, der in der mündlichen Verhandlung das Wort ergriffen, den Parteien Fragen gestellt, bei den Beratungen des Schiedsgerichts Hinweise zur Rechtslage und zur Beweiswürdigung gegeben und schließlich den Schiedsspruch und seine Begründung schriftlich niedergelegt hat, so führt die Anerkennung des Schiedsspruchs nicht schon wegen dieser Mitwirkung des Beraters zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre.

Sachverhalt:

Die Ast. begehrt die Vollstreckbarerklärung zweier Schiedssprüche. Die Schiedssprüche sind am 6. 7. 1983 von einem Schiedsgericht der Grain and Feed Trade Association (GAFTA) in London in der Berufungsinstanz gefällt worden und haben der Ag. Schadensersatzleistungen auferlegt. Grundlage der Schiedsgerichtsverfahren war ein Kaufvertrag vom 24. 6. 1981. Die Ag. hat den Kaufvertrag nicht erfüllt. Wegen des Ausbleibens der ersten Teillieferung ist sie durch den Schiedsspruch GAFTA 2775 zu einer Zahlung von 206400 US $ zuzüglich Zinsen verurteilt worden. Die fehlende zweite Teillieferung war Gegenstand des Schiedsspruchs GAFTA 2776 und führte zu einer weiteren Verurteilung der Ag. in Höhe von 290000 US $ nebst Zinsen. Die Anfechtung der Schiedssprüche vor dem staatlichen englischen Gericht (High Court of Justice, Queen’s Bench Division-Commercial Court) hatte keinen Erfolg. Das LG hat den Schiedsspruch GAFTA 2775 in vollem Umfang und den Schiedsspruch GAFTA 2776 in Höhe von 278538,82 US-Dollar für vollstreckbar erklärt; wegen des Differenzbetrags hat es auf den Antrag der Ast. hin die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt, nachdem die Ag. insoweit die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch erklärt hatte. Berufung und Revision der Ag. blieben erfolglos.

Gründe:

III. Die Schiedssprüche GAFTA 2775 und GAFTA 2776 erfüllen die Voraussetzungen sowohl des § 1044 I 1 ZPO als auch des Art. I Abs. 1 UNÜ. Es handelt sich um ausländische Schiedssprüche. Das BerGer. hat festgestellt, daß die Entscheidungen des Schiedsgerichts nach dem für sie maßgeblichen Recht verbindlich geworden sind, nämlich insoweit keinem Rechtsmittel oder -behelf an ein weiteres Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht mehr unterliegen (vgl. BGHZ 52, 184 (188) = NJW 1969, 2093 = LM § 1044 ZPO Nr. 7; Senat, NJW 1984, 2763 (2764)). Das wird von der Revision nicht beanstandet.

IV. Die Anerkennung der Schiedssprüche führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 1044 II Nr. 2 ZPO; Art. V Abs. 2 lit. a UNÜ).

1. Die erste diesbezügliche Rüge der Ag. geht dahin, an beiden Schiedsverfahren sei ständig ein rechtlicher Berater beteiligt gewesen, er habe in der mündlichen Verhandlung das Wort ergriffen und den Parteien Fragen gestellt, bei den Beratungen des Schiedsgerichts mitgewirkt, dabei Hinweise zur Rechtslage und zur Beweiswürdigung gegeben und darüber hinaus die Schiedssprüche einschließlich ihrer Begründung verfaßt.

a) Es kann offenbleiben, ob diese Darstellung im einzelnen zutrifft. Allein deshalb führt die Anerkennung der Schiedssprüche jedenfalls noch nicht zu einem Ergebnis, das mit den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Ein solches Ergebnis liegt nämlich nicht schon immer dann vor, wenn ein ausländisches Schiedsverfahren von zwingenden Regeln inländischer Prozeßführung abgewichen ist. Vielmehr bedarf es eines Verstoßes gegen den ordre public international (vgl. Senat, BGHZ 98, 70 (73 f.) = NJW 1986, 3027 = LM Übereinkommen üb. d. Anerkennung u. Vollstreckung ausl. Schiedssprüche Nr. 3, im Anschluß an BGHZ 48, 327 (330 f.) = NJW 1968, 354 = LM § 328 ZPO Nr. 18). Das unterwirft die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche regelmäßig einem weniger strengen Regime als die inländischer Schiedsgerichtsentscheidungen (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 70 (73 f.) = NJW 1986, 3027 = LM Übereinkommen üb. d. Anerkennung u. Vollstreckung ausl. Schiedssprüche Nr. 3). Ihre Vollstreckbarerklärung scheidet nur aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel leidet, der die Grundlage staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührt (vgl. BGHZ 55, 162 (175) = NJW 1971, 986 = LM § 1044 ZPO Nr. 8; Senat, BGHZ 98, 70 (74) = NJW 1986,. 3027 = LM Übereinkommen üb. d. Anerkennung u. Vollstreckung ausl. Schiedssprüche Nr. 3). Unter diesem Gesichtspunkt kann die von der Ag. gerügte Beteiligung eines rechtlichen Beraters am Schiedsverfahren die Anerkennung der streitigen Schiedssprüche nicht hindern. b) Bereits dem inländischen Schiedsverfahrensrecht ist die Zuziehung eines Beraters nicht grundsätzlich fremd (vgl. BGHZ 51, 255 (261) = NJW 1969, 750 = LM § 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Nr. 9). Streitig ist nur, ob ihre Zulässigkeit eine besondere Parteivereinbarung voraussetzt (vgl. OLG Düsseldorf, BB 1976, 251; Maier, Hdb. der Schiedsgerichtsbarkeit, 1979, Rdnrn. 380 f.; Kessler, Schiedsgerichtsvertrag und Schiedsgerichtsverfahren, 1970, S. 46) oder auch ohne diese möglich ist (vgl. Schütze-Tscherning-Wais, Hdb. des Schiedsverfahrens, 1985, Rdnr. 519) und wo die Schranken für die Mitwirkungsbefugnisse des Beraters sind. Das RG hat es für unschädlich erachtet, daß ein Dritter den Beratungen der Schiedsrichter beiwohnte, Entscheidungsvorschläge entwickelte (JW 1921, 1248) und den Schiedsspruch für die Schiedsrichter verfaßte (JW 1917, 46 (47); 1921, 1248; 1934, 3279 (3280)). In jüngerer Zeit sind teilweise engere Grenzen gezogen worden. So hat der BGH Bedenken dagegen geäußert, einem außenstehenden Dritten die Feststellung und rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu überlassen (LM § 1041 ZPO Nr. 8; a. A. Schlosser, in: Stein-Jonas, § 1034 Rdnr. 7). Darüber hinaus ist die Absetzung des Schiedsspruchs durch einen Berater in ihrer Zulässigkeit insoweit angezweifelt worden, als sie über eine bloße Formulierungshilfe hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, BB 1976, 251; Habscheid-Calavros, KTS 1979, 1 (7); Kessler, S. 77; Maier, Rdnr. 380; Schütze-Tscherning-Wais, Rdnr. 114; Schwab, S. 141 f.). Schließlich hat man einen Fehler darin gesehen, ein und dieselbe Person in mehreren schiedsgerichtlichen Instanzen zu Rate zu ziehen (vgl. OLG Düsseldorf, BB 1976, 251 (252); Maier, Rdnr. 381; Schwab, S. 140 f.).

c) Danach mag das von der Ag. dargestellte Verfahren zwar nicht unbedingt den für inländische Schiedsprozesse geltenden Regeln entsprechen. Deshalb weist es aber noch keinen gravierenden prozessualen Mangel auf, der an die Grundprinzipien des Gemeinschaftslebens rührt, zumal sich das Vorbringen der Ag. auf eine Verfahrensgestaltung bezieht, die das RG in ihren wesentlichen Zügen sogar für inländische Schiedssprüche gebilligt hat und die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Ast. grundsätzlich mit der Praxis der Warenhandelsschiedsgerichte in London in Einklang stand; daneben kann es nicht entscheidend darauf ankommen, daß die von den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung die Mitwirkung eines Beraters am Schiedsverfahren nicht ausdrücklich vorsah.

2. Ihre zweite Rüge nach § 1044 II Nr. 2 ZPO hat die Ag. damit begründet, daß es die finanzielle Lage der Ast. im Jahr 1981 nicht erlaubt habe, das zur Sicherung der Kaufpreisforderung vorgesehene Akkreditiv aus eigener Kraft zu eröffnen. Das Schiedsgericht habe das verkannt, weil der frühere Direktor der Ast. als Zeuge das Gegenteil ausgesagt habe und die Ast. diese Sachverhaltsschilderung nicht richtiggestellt habe. Hätte das Schiedsgericht von den tatsächlichen Verhältnissen gewußt, wäre seine Entscheidungen zu Lasten der Ast. ausgefallen. Auch das rechtfertigt indessen nicht, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen. Allerdings würden die Schiedsverfahren an einem erheblichen Mangel kranken, wenn sich in ihnen Dinge ereignet hätten, auf die eine Restitutionsklage i. S. der § 580 ff. ZPO gegründet werden könnte. Das wäre nicht nur für die Vollstreckbarerklärung eines inländischen (vgl. §§ 1041 I Nr. 6, 1042 II ZPO), sondern auch für die eines ausländischen Schiedsspruchs beachtlich; dann verstieße die Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs nämlich grundsätzlich gegen den ordre public international (vgl. BGH, LM zu § 1044 ZPO Nr. 6; Senat, BGHRZPOO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 – ordre public 1; Geimer, in: Zöller, § 1044 Rdnr. 22; a. A. wohl BGH, NJW 1952, 1018 = LM § 139 BGB Nr. 6). Die Voraussetzungen einer Restitutionsklage liegen hier jedoch nicht vor. Das ergibt sich zwar noch nicht daraus, daß die Vorgänge, auf die sich die Ag. bezogen hat, nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Strafurteils sind und auch nicht lediglich aus prozessualen Gründen von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen wurden (vgl. § 581 ZPO); Erwägungen dieser Art haben grundsätzlich nur für die Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche Bedeutung (vgl. BGH, NJW 1952, 1018 = LM § 139 BGB Nr. 6; BGH, LM § 1041 ZPO Nr. 9) und lassen sich nicht ohne weiteres auf die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche übertragen (vgl. Geimer, in: Zöller, § 1041 Rdnr. 49; Schlosser, in: Stein-Jonas, § 1044 Rdnr. 24). Aber der Einwand der Ag. scheitert daran, daß sie sich bereits vor dem Schiedsgericht auf die Unfähigkeit der Ast. berufen hatte, das Akkreditiv aus eigenen Mitteln zu eröffnen. Ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) ist im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nämlich nur insoweit von Gewicht, als die ihn stützenden Tatsachen nicht schon im Schiedsverfahren vorgebracht werden konnten (Art. § 582 ZPO; vgl. BGH, LM § 1044 ZPO Nr. 6; Grunsky, in: Stein-Jonas, § 582 Rdnr. 2; Schlosser, ZZP 1966, 165 (191)). V. Der Ag. ist auch nicht im Schiedsgerichtsverfahren das rechtliche Gehör verweigert worden (§ 1044 II Nr. 4 ZPO; Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ).

1. Soweit die Ag. behauptet, das Berufungsschiedsgericht habe Teile ihres Vorbringens übergangen und darüber hinaus unzutreffende Mutmaßungen angestellt, die nicht Gegenstand der Erörterungen gewesen seien, zeigt sie keine der Vollstreckbarerklärung entgegenstehende Verweigerung des rechtlichen Gehörs auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren erfordert allerdings, daß das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. Senat, NJW 1986, 1436 = LM § 1041 ZPO Nr. 21 = RIW 1985, 970 (973); auch BVerfGE 54, 86 (91) = NJW 1980, 2797; BVerfGE 59, 330 (333) = NJW 1982, 1635); der Schiedsspruch muß eine Stellungnahme zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthalten (vgl. Senat, WM 1983, 1207 (1208)). Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll (vgl. BGHZ 85, 288 (291) = NJW 1983, 867 = LM Art. 103 GrundG Nr. 25; BGH, KTS 1962, 240 (241); WarnRspr 1972, 676 (679)). Diesbezüglich gelten für inländische und ausländische Schiedsverfahren dieselben Regeln (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, § 1044 Anm. 3 D i. V. mit § 1041 Anm. 7; Schlosser, in: Stein-Jonas, § 1044 Rdnr. 47). Werden sie verletzt, ist einem Schiedsspruch jedenfalls dann die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann (vgl. BGHZ 3, 215 (219) = NJW 1952, 27 = LM § 1034 ZPO Nr. 1; BGHZ 31, 43 (46 ff.) = NJW 1959, 2213 = LM § 1034 ZPO Nr. 3). a) Der Einwand der Ag., das BerGer. habe sich nur lückenhaft mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt, rechtfertigt nicht die Annahme, daß es zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen ist.

aa) Die Ag. hat insoweit auf Umstände verwiesen, die die Lieferung der ersten Partie Gerste und damit den Schiedsspruch GAFTA 2775 betreffen. Sie habe im Schiedsverfahren geltend gemacht, daß die Ast. das Akkreditiv, mit dem der Kaufpreisanspruch habe gesichert werden sollen, am 17. 9. 1981 wegen der verspäteten Bereitstellung des Transportschiffs unzulässig geändert und dabei den Verschiffungszeitraum für die erste Lieferung entgegen dem Vertrag statt mit dem 10. bis 30. 9. 1981 mit dem 25. 9. bis 15. 10. 1981 angegeben habe; dem habe sie ihrerseits nicht zuzustimmen brauchen, zumal sie bei einer zeitlichen Verlegung der Verschiffung in den Oktober 1981 hinein Gefahr gelaufen sei, Ausfuhrerstattungen einzubüßen. Das Schiedsgericht habe dies unbeachtet gelassen.

bb) Das trifft nicht zu. Zum einen fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, daß das Schiedsgericht die vorstehenden Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen hätte. So ist im Gegenteil im Tatbestand des Schiedsurteils GAFTA 2775 erwähnt, daß die Ag. bestritten habe, die Verschiebung der ersten Lieferung gewünscht zu haben, und daß eine solche Änderung nach Ansicht der Ag. nicht dem Kaufvertrag entsprochen habe. Zum anderen ist nicht zu ersehen, daß das Schiedsgericht die genannten Einwendungen der Ag. bei seiner Entscheidung übergangen hätte. In den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs ist ausgeführt, daß die Ast. von vornherein befugt gewesen sei, mit der Bereitstellung des Transportschiffs bis drei Tage vor Ablauf der vertraglichen Verschiffungsfrist und damit bis zum 27. 9. 1981 zu warten; dann habe die Ag. auch ihrerseits die vorgesehene Verladezeit überschreiten dürfen. Zusätzlich habe die Ast. die Verschiffungsfrist um drei Wochen ausdehnen können. Dieser vertragliche Rahmen sei gewahrt worden, und dementsprechend habe die Ast. das Akkreditiv verlängert. Die Ag. habe im Hinblick darauf ihre Leistung nicht verweigern dürfen. Infolgedessen hat das Schiedsgericht entscheidend auf die vertragliche Befugnis der Ast. abgehoben, die Verschiffung hinauszuschieben. Deshalb hat es das Verhalten der Ast. in diesem Zusammenhang als insgesamt vertragsgerecht betrachtet. Daß sich die Entscheidungsgründe dabei nicht mit jedem von der Ag. angeführten Einzelargument befassen, ist unschädlich. An die Begründung von Schiedssprüchen können nicht dieselben Anforderungen gestellt werden, die für die Urteile staatlicher Gerichte maßgeblich sind (BGHZ 30, 89 (92) = NJW 1959, 1438 = LM § 1041 ZPO Nr. 12; Senat, NJW 1986, 1436 = LM § 1041 ZPO Nr. 21 = RIW 1985, 970). Ein Schiedsgericht braucht nicht zum gesamten Parteivortrag Stellung zu nehmen (Senat, WM 1983, 1207 (1208) und NJW 1986, 1436 = LM § 1041 ZPO Nr. 21 = RIW 1985, 970). Es reicht aus, daß sich das Schiedsgericht – wie dies auch hier geschehen ist – auf die Erörterung des Parteivorbringens und der Gesichtspunkte beschränkt, die für die tragenden Urteilserwägungen von Bedeutung sind (vgl. Senat, NJW 1986, 1436 = LM § 1041 ZPO Nr. 21 = RiW 1985, 970; Schlosser, in: Stein-Jonas,. § 1034 Rdnr. 12; § 1044 Rdnr. 50). 2. Ohne Erfolg wendet die Ag. sich auch dagegen, daß das Schiedsgericht angenommen hat, die vertragswidrige Änderung des von der Ast. gestellten Akkreditivs durch Aufnahme der “arabischen Klauseln“ habe die Ag. nicht zur endgültigen Leistungsverweigerung berechtigt, weil die Ast. diesen Mangel innerhalb einer Nachfrist habe beseitigen können. Es mag sein, daß die Möglichkeit einer Beseitigung der “arabischen Klauseln“ in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erörtert worden ist. Nachdem aber die Frage, ob die Ag. wegen dieser Klauseln zur Leistungsverweigerung berechtigt war, einen Hauptgegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens darstellte, war die Ag. von sich aus gehalten, sich in ihrem eigenen Interesse zu dieser Frage umfassend zu äußern. Das Schiedsgericht war nicht verpflichtet, sie auf diesen Punkt ausdrücklich hinzuweisen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob im Falle eines bloßen Bestreitens der Ag. die nicht nur theoretische Möglichkeit bestanden hätte, daß das Schiedsgericht eine andere Entscheidung gefällt hätte. 3. Darüber hinaus ist das rechtliche Gehör der Ag. im Schiedsverfahren GAFTA 2775 auch nicht dadurch verletzt worden, daß ihr das Schiedsgericht nicht ausdrücklich Gelegenheit gab, sich zu einer weiteren nachträglich in das Akkreditiv aufgenommenen Klausel zu äußern, die das Alter des Transportschiffs auf 15 Jahre begrenzte („Altersklausel”). Die Ag. hat geltend gemacht, daß auch diese ebenfalls durch das Stützungsakkreditiv veranlaßte Klausel im Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen gestanden habe und von der Ast. nicht habe beseitigt werden können, weil das zur Aufnahme der ersten Teillieferung vorgesehene Schiff 23 Jahre alt gewesen sei; das habe sie berechtigt, die Auslieferung der Gerste zu verweigern. Bei einer Erörterung durch das Schiedsgericht hätte sie im Schiedsverfahren GAFTA 2775 auf diesen Umstand hingewiesen. Eine derartige Erörterung wäre indessen nur dann geboten gewesen, wenn das Schiedsgericht der Klausel und ihrer Entfernung aus dem Akkreditiv für seine Entscheidung irgendeine Bedeutung beigemessen hätte (vgl. auch Schlosser, in: Stein-Jonas, § 1034 Rdnr. 12). Das ist aber nicht geschehen. Die Klausel wird nur im Tatbestand des Schiedsspruchs angesprochen und dann nicht mehr behandelt. Die Ag. konnte nicht beanspruchen, auf potentiell entscheidungserhebliche Punkte aufmerksam gemacht zu werden, die das Schiedsgericht selbst bei seiner Urteilsfindung nicht berücksichtigt hat.

4. Auch im Schiedsverfahren GAFTA 2776, das sich mit der zweiten Teillieferung Gerste befaßte, ist eine Mißachtung des rechtlichen Gehörs der Ag. nicht feststellbar. Die Ag. hat auch insoweit weder vor dem LG noch vor dem BerGer. irgendwelche Einwände erhoben. Erst in der Revisionsinstanz hat sie geltend gemacht, der Schiedsspruch GAFTA 2776 sei auf die mit ihr nicht erörterte, sachlich unzutreffende Mutmaßung gestützt worden, daß es der Ast. alsbald gelungen wäre, die “arabischen Klauseln“ und die “Altersklausel” aus dem Akkreditiv zu streichen; deshalb habe das Schiedsgericht ihre Ablehnung, die zweite Partie Gerste auszuliefern, als unberechtigt angesehen. Dafür fehlt es jedoch an tatsächlichen Anhaltspunkten. Das Schiedsgericht hat sich zugunsten der Ast. auf die Erwägung beschränkt, daß diese im Zeitpunkt der Leistungsverweigerung der Ag. noch ausreichend Zeit gehabt habe, ein Schiff zu benennen, das Akkreditiv dieser Benennung anzupassen und – da die erste Lieferung Gerste ausgeblieben war – die Fortgeltung des Akkreditivs für die zweite Partie klarzustellen. Die “arabischen Klauseln“ und die “Altersklausel” hat es dabei nicht erwähnt. Das lag auch fern, weil das Schiedsgericht die Klauseln – entgegen dem Verständnis der Revision – allein auf die erste Teillieferung bezog. Zudem ging es davon aus, daß die Ast. vor der Leistungsverweigerung der Ag. die Streichung der Klauseln aus dem Akkreditiv veranlaßt hatte, nachdem die Klauseln wegen des Ablaufs der Begebungsfrist für die Dokumente der ersten Teillieferung überholt waren, und daß diese Streichung wirksam wurde, ehe sich die Ag. schadensersatzpflichtig machte. Daß diese Beurteilung wiederum unter Verletzung der Grundsätze über das rechtliche Gehör zustande gekommen wäre, hat die Ag. nie behauptet. VI. Demnach sind die Schiedssprüche grundsätzlich für vollstreckbar zu erklären. Eine Einschränkung gilt nur insoweit, als ein Teil der Forderungen, die dem Schiedsspruch GAFTA 2776 zugrunde liegen, während des vorliegenden Rechtsstreits erledigt worden sind. Die Erledigung ist dadurch eingetreten, daß die Ag. mit verschiedenen ihr am 29. 4. abgetretenen Ansprüchen die Aufrechnung erklärt und die Ast. nach anfänglichem Bestreiten den Rechtsstreit im Umfang der Aufrechnung für erledigt erklärt, damit der Aufrechnung zugestimmt und eine Aufrechnungsvereinbarung mit der Ag. herbeigeführt hat (vgl. RGZ 104, 186 (188); v. Feldmann, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 387 Rdnr. 17 c; Kaduk, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., Vorb. §§ 387 ff. Rdnr. 66). Das macht es entbehrlich, der Frage nachzugehen, ob eine einseitige Aufrechnungserklärung der Ag. in dem hiesigen Verfahren hätte berücksichtigt werden dürfen, da die Aufrechnung möglicherweise schon vor dem Schiedsgericht hätte geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 38, 259 (263 ff.) = NJW 1963, 538; BGH, NJW 1965, 1138 f.; Senat, WM 1977, 319 (321); OLG Hamburg, RiW 1975, 645). VII. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO), bleibt ebenfalls ohne Erfolg, allerdings nicht schon deshalb, weil die Entscheidung des BerGer. überhaupt begründet ist. Ein Urteil kann auch dann nach § 551 Nr. 7 ZPO zu beanstanden sein, wenn es einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht behandelt hat (vgl. BGHZ 39, 333 (337) = NJW 1963, 2272; BGH, NJW 1983, 2318 (2319 f.)). Darauf lässt sich jedoch im vorliegenden Fall keine Rüge stützen. 1. Die Revision macht zunächst geltend, dass das BerGer. bei seiner Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs GAFTA 2775 nicht darauf eingegangen sei, ob das Schiedsgericht das rechtliche Gehör der Ag. verletzt habe, weil die “Altersklausel” nicht erörtert worden sei. Das mag zwar sachlich zutreffen, ist aber letztlich ohne Belang; denn das, was die Ag. in diesem Zusammenhang vor dem BerGer. vorgetragen hat, war von vornherein ungeeignet, die beantragte Vollstreckbarerklärung zu verhindern (vgl. o. V 3). Deshalb verbieten zumindest prozeßwirtschaftliche Gründe, in der Übergehung dieses Verteidigungsmittels durch das BerGer. einen nach § 551 Nr. 7 ZPO beachtlichen Mangel zu sehen (vgl. RGZ 156, 113 (115); 160, 338 (343); BGHZ 39, 333 (339) = NJW 1963, 2272; BGH, NJW 1983, 2318 (2320); VersR 1985, 188 (189)). 2. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das BerGer. habe sich bei der Beurteilung des Schiedsverfahrens GAFTA 2776 nicht mit der Frage befaßt, ob das Schiedsgericht gegen die Grundsätze über das rechtliche Gehör verstoßen habe, weil es im Verlauf der Verhandlung nicht die Möglichkeit einer Streichung der “arabischen Klauseln“ und der “Altersklausel” aus dem Akkreditiv angesprochen habe. Zur Erheblichkeit dieser Klauseln für den Schiedsspruch GAFTA 2776 hatte die Ag. nämlich vor Beginn des Revisionsverfahrens gar nichts vorgetragen (vgl. o. V 4). Für das BerGer. bestand daher keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang irgendwelche Erwägungen anzustellen, zumal sich auch aus dem Schiedsspruch selbst keine Anhaltspunkte dafür ergaben, daß die Klauseln irgendeine Bedeutung gehabt hätten.

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