Home GerichtsentscheidungBGH BGH, Urteil v. 4.10.2001, III ZR 281/00 | Schiedsverfahren: Reichweite einer Schiedsvereinbarung Gesellschaftsvertrag

BGH, Urteil v. 4.10.2001, III ZR 281/00 | Schiedsverfahren: Reichweite einer Schiedsvereinbarung Gesellschaftsvertrag

by Jan Dwornig

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Oktober 2001, III ZR 581/00

Vorinstanz:

OLG Köln

Relevante Norm:

§ 1032 I ZPO

Tatbestand:

Die klagende Kommanditgesellschaft beansprucht von dem Bekl., einem ihrer Kommanditisten, die Rückzahlung des mit Vertrag vom 3. 1. 1996 gewährten Darlehens. Sie hat im Urkundenprozess ein Vorbehaltsrecht erwirkt, durch das der Bekl. zur Zahlung von 160981,76 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Nachverfahren hat der Bekl. erstmals die Schiedseinrede erhoben und sich dazu auf den Schiedsvertrag berufen, den die Gesellschafter der Kl. am 26. 9. 1995 geschlossen hatten. Dort hieß es, dass „für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen [d.h. den Verträgen über die Errichtung der Kl. und der Komplementär-GmbH], sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages, … der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein und – soweit gesetzlich zulässig – statt dessen die Entscheidung durch ein Schiedsgericht efolgen” soll (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag II Satz 1). LG und OLG haben die Schiedseinrede nicht durchgreifen lassen und das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Mit der Revision verfolgt der Bekl. sein Begehren, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Gründe:

I.

Das BerGer. hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine gesellschaftsspezifische Streitigkeit handele, die von der Schiedsvereinbarung erfasst werde. Die Einrede des Schiedsvertrages könne jedenfalls im Nachverfahren nicht mehr wirksam erhoben werden. Dem Vorbehaltsurteil komme, soweit es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruhe, Bindungswirkung für das Nachverfahren zu. Dementsprechend schließe das klagestattgebende Vorbehaltsurteil die Berücksichtigung der Schiedseinrede im Nachverfahren aus, weil sie als prozesshindernde Einrede den Beschränkungen der §§ 592, 595 II und § 3 ZPO nicht unterliege. Das Nachverfahren erstrecke sich auch nicht auf den Einwand, die Kündigung des Darlehens sei vertraglich ausgeschlossen gewesen.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. 1. Die Klage ist zulässig; der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist eröffnet. (…) b) Es kann dahinstehen, ob die Schiedseinrede schon daran scheitert, dass der Bekl. sie erst im Nachverfahren – schriftsätzlich am 24. 9. 1999, innerhalb der ihm zur Darlegung seiner Rechte im Nachverfahren gesetzten Frist, sowie in der mündlichen Verhandlung vom 2. 11. 1999 – erhoben hat. Die Schiedseinrede greift jedenfalls nicht durch, weil die Klage nicht in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist (vgl. § 1032 I ZPO). Das BerGer. hat offen gelassen, ob der vorliegende Rechtsstreit von der Schiedsvereinbarung erfasst wird. Der Senat kann sie aber selbst auslegen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Grundlagen sind in dem Berufungsurteil und im unstreitigen Sachverhalt gegeben; dass die Parteien durch ergänzendes Vorbringen noch erhebliches Material für die Auslegung der Schiedsklausel beibringen könnten, ist nach Lage der Sache nicht zu erwarten. Die Auslegung der Schiedsklausel durch den Senat ergibt, dass der eingeklagte Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt. aa) Die Reichweite eines Schiedsvertrages richtet sich nach dem Willen der Parteien, die darüber zu bestimmen haben, welche Streitigkeit sie der Entscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Es ist also zu prüfen, was zunächst der Schiedsvertrag darüber besagt; zu beachten sind ferner spätere Vereinbarungen, die unter Umständen die Schiedsklausel über ihren ursprünglichen Rahmen erweitern, sie andererseits aber auch einschränken können (BGHZ 40, 320 [325] = NJW 1964, 591 = LM § 1025 ZPO Nr. 21). Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Verlag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen (BGHZ 53, 315 [319] = NJW 1970, 1046 = LM § 1025 ZPO Nr. 29; vgl. auch BGH, BB 1971, 369 [370]). bb) Eine Schiedsklausel, die alle im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag entstehenden Streitfragen zur Entscheidung des Schiedsgerichts stellt (vgl. BGH, BB 1971, 369 [370]), liegt hier nicht vor. Das Schiedsgericht ist nur „für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen, sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages” zuständig (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag II Satz 1). Ähnlich heißt es in § 17 I des Gesellschaftsvertrages der Kl. vom 26. 9. 1995, dass ein Schiedsgericht über „Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis auch über die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder einzelner seiner Bestimmungen” entscheiden soll. Für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts kommt es mithin darauf an, ob die Klage – nach dem behaupteten Sachverhalt, nicht nach der zivilrechtlichen Grundlage des daraus hergeleiteten Anspruchs (Senat, BGHZ 102, 199 [200] = NJW 1988, 1215 = LM § 1027a ZPO Nr. 6) – eine Streitigkeit „aus dem Gesellschaftsvertrag” (oder „aus dem Gesellschaftsverhältnis”) zum Gegenstand hat. Die Frage ist zu verneinen; es geht im Streitfall um die Rückzahlung eines Darlehens. Das Darlehen ist zwar im schriftlichen Vertrag vom 3. 1. 1996 als „Gesellschafterdarlehen” bezeichnet worden. Auf „gesellschaftsrechtlicher Grundlage” ist es jedoch – insoweit ist der Revision nicht zu folgen – nicht ausgereicht worden. Das Darlehen diente nach der unangefochtenen Feststellung des BerGer. nicht einem geschäftlichen Zweck der klagenden Gesellschaft, sondern dazu, einen privaten Kredit des Bekl. abzulösen. Dementsprechend hat sich der Bekl. verpflichtet, „die Zinsen, Tilgung und andere(n) Kosten” eines Darlehens zu tragen, das die Kl. ihrerseits zur Refinanzierung des ihm gewährten Darlehens aufgenommen hat (II des Darlehensvertrages vom 3. 1. 1996). Wohl sind das Darlehen und die – den Refinanzierungskredit der Kl. betreffenden – Zahlungsverpflichtungen des Bekl., die angeblich erst ab einem 60000 DM übersteigenden Gewinnanteil entstehen sollten, einem Gesellschafterkonto des Bekl. belastet worden. Diese buchhalterischen Maßnahmen änderten indes nichts daran, dass es sich bei dem Darlehen um einen von dem Gesellschaftsvertrag zu trennenden Sachverhalt handelte. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass vorwiegend Einwendungen des Bekl. „aus dem Gesellschaftsvertrag” den eigentlichen Gegenstand der „Streitigkeit” bilden, so dass der ganze Rechtsstreit als „Streitigkeit … aus diesen Gesellschaftsverträgen” i.S. der Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag angesehen werden müssten (vgl. BGH, § 1025 ZPO LM Nr. 20 unter II 3b cc a.E.). Der Bekl. hat sich hauptsächlich damit verteidigt, das Darlehen sei nach seinem Sinn und Zweck unkündbar gewesen; es sei langfristig gewährt worden. Konkrete, auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Rechte oder Pflichten, die dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Kl. entgegenstehen könnten, hat er nicht benannt.  Schiedsvereinbarung für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag/Gesellschaftsverhältnis (NJW-RR 2002, 387) Im Gegenteil hat er selbst – im Zusammenhang mit der Frage nach der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gem. § 95 I Nr. 4 lit.a GVG – ursprünglich auf dem Standpunkt gestanden, es handele sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Gesellschaftsprozess.

2. Die – mithin einer Schiedsklausel nicht unterworfene – Klage ist begründet. Dem geltend gemachten Darlehensanspruch (§ 607 I BGB) setzt die Revision entgegen, das Darlehen sei nicht wirksam gekündigt worden; die Kündigung sei vertraglich ausgeschlossen gewesen. Auf diesen Einwand kann, wie das BerGer. richtig gesehen hat, sich das Nachverfahren nicht mehr erstrecken. Das LG hat ihn im Vorbehaltsurteil mangels hinreichender Substanziierung, also nicht auf Grund der im Urkundenprozess geltenden Beweismittelbeschränkung, als unbegründet zurückgewiesen. Damit steht die Bindungswirkung des § 318 ZPO der Berücksichtigung des Einwandes entgegen, und zwar ungeachtet dessen, dass er im Nachverfahren vertieft begründet worden ist.

You may also like

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner