Home GerichtsentscheidungBGH BGH, Urteil vom 29.03.1990, IX ZR 24/88 | Schiedsverfahren: Anwaltspflichten

BGH, Urteil vom 29.03.1990, IX ZR 24/88 | Schiedsverfahren: Anwaltspflichten

by Jan Dwornig

Bundesgerichtshof, Urteil v. 29. März 1990, IX ZR 24/88

Relevante Normen:

§ 1025 ZPO
§ 565 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Pflichten der Anwälte in Schiedsverfahren

Tatbestand:

Die Kl., eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, verlangt aus abgetretenem Recht von den bekl. Rechtsanwälten Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten. Die liberianische Gesellschaft Inter Maritime Owners Corporation, die der Kl. am 22. 5. 1979 ihre gegen die Bekl. bestehenden Ansprüche abgetreten hat (im folgenden Zedentin genannt), wurde im August 1974 zu dem Zweck gegründet, ein Schiff zu bereedern. Sie ist wirtschaftlich der in Genf ansässigen Reederei “Inter Maritime Management S. A.“ (im folgenden IMM genannt) verbunden und hatte ferner Beziehungen zu der Inter Maritime Management Corporation mit Sitz in Monrovia (Liberia). Bereits am 9. 7. 1974 hatte die IMM, handelnd “on account of a Liberian Company to be nominated” mit einer Werft einen vorläufigen Schiffbauvertrag geschlossen, der durch einen am 23. 7. 1974 zwischen der Inter Maritime Management Corporation “or its Nominee” und der Werft geschlossenen Vertrag ersetzt wurde. Im Vertrag war eine Schiedsabrede vereinbart, wonach für Streitigkeiten anläßlich der Vertragserfüllung ein Schiedsgericht zuständig sein sollte. Nachdem die Durchführung der vorgesehenen Zwischenfinanzierung ins Stocken geraten und die Zedentin schließlich von dem Zwischenfinanzierungs- und Darlehensvertrag zurückgetreten war, verlangte sie von der Werft die Rückzahlung der bereits geleisteten Beträge nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten mit der Begründung, daß der Schiffbauvertrag unter der auflösenden Bedingung des Scheiterns der Finanzierungsdurchführung gestanden habe. Mit Schreiben vom 28. 4. 1975 bat der Bekl. zu 2 die Werft um Bestätigung und Mitteilung, ob diese in Abänderung der Schiedsgerichtsklausel mit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte einverstanden sei. Die Werft war damit nicht einverstanden. Unter dem 21. 5. 1975 gab der Bekl. zu 2 gegenüber der Zedentin eine schriftliche gutachtliche Stellungnahme dazu ab, ob das Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht für die Streitentscheidung zuständig sei. Ohne die in der Entscheidung BGHZ 53, 315 = NJW 1970, 1046 = LM § 1025 ZPO Nr. 29 aufgezeigte Entwicklung der Rechtsprechung mit der Tendenz zu erwähnen, den Kompetenzbereich der Schiedsgerichte in zunehmendem Maße auch auf die Entscheidung über die Wirksamkeit der jeweils vereinbarten Schiedsklausel auszudehnen, riet er dazu, eine Feststellungsklage gegenüber der Werft zu erheben. Daraufhin ließ diese durch die Bekl. beim LG eine Klage gegen die Werft einreichen, mit der sie die Feststellung begehrte, daß der Schiffbauvertrag vom 23. 7. 1974 unwirksam sei. Das LG wies die Klage als unzulässig ab, weil der Rechtsstreit durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sei. Die Berufung der Zedentin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Klage hat die Kl. die Rückzahlung der an die Bekl. gezahlten Honorare und Vorschüsse wegen Verletzung ihrer Anwaltspflichten verlangt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat ihr in Höhe von 760000 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Revision der Bekl. hat der BGH dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen (NJW 1985, 264 = LM § 282 ZPO – Beweislast – Nr. 42 = ZIP 1985, 35). Ohne die von beiden Parteien zur Pflichtverletzung und zum Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden angetretenen Beweise zu erheben, hat das BerGer. die Berufung nunmehr zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Gründe:

I. 1. Die Bekl. haben der Zedentin geraten, die Unwirksamkeit des gesamten Schiffbauvertrages gerichtlich feststellen zu lassen und sich nicht auf eine Leistungsklage gerichtet auf Rückzahlung der Anzahlung zu beschränken. Das BerGer. sieht in diesem Rat keine Pflichtverletzung der Bekl. Das ist richtig. Allein eine Feststellungsklage – ihre Zulässigkeit vorausgesetzt (vgl. Nr. 2) – konnte den Streit der Vertragsparteien über die Wirksamkeit des Schiffbauvertrages mit der erforderlichen Sicherheit beseitigen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des BerGer. haben die Bekl. die Zedentin über die Vor- und Nachteile der Feststellungsklage sowie das Kostenrisiko umfassend belehrt. Die Rüge der Revision greift nicht durch, das BerGer. habe unberücksichtigt gelassen, daß die Zedentin infolge ihrer Vermögenslage auch ohne Erhebung der umfassenden Feststellungsklage nicht zu befürchten brauchte, von der Werft auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Ohne irgendwelche Anhaltspunkte, die das BerGer. nicht festgestellt hat und die von der Kl. auch nicht behauptet werden, bestand für die Bekl. keine Pflicht, ihre Mandantin um Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse zu ersuchen, um daraus gegebenenfalls Gesichtspunkte für eine begrenzte Zahlungsklage herzuleiten. Allein die Rechtsform der Zedentin zwang die Bekl. dazu nicht.

2. Das BerGer. geht davon aus, daß der Bekl. zu 2 seiner Mandantin, der Zedentin des Schadensersatzanspruchs, zwar zu einer Klage vor dem ordentlichen Gericht raten durfte, daß er sie aber über die Risiken hätte aufklären müssen, die sich aufgrund der bestehenden Schiedsgerichtsabrede im Hinblick auf die sich aus BGHZ 53, 315 = NJW 1970, 1046 = LM § 1025 ZPO Nr. 29 ergebende Entwicklung der Rechtsprechung für eine solche Klage abzeichneten. Dabei hat sich das BerGer. an den Inhalt des ersten Revisionsurteils gehalten. In diesem Urteil (NJW 1985, 264 = LM § 282 ZPO – Beweislast – Nr. 42 = ZIP 1985, 35 (37)) hat der BGH unter anderem ausgeführt, daß die Bekl. nicht verpflichtet gewesen seien, der Zedentin von der Anrufung des LG abzuraten. Sie hätten sich Erfolgschancen vor dem LG ausrechnen können, weil die vereinbarte Schiedsklausel nicht allgemein gefaßt war und von den vorgesehenen Schiedsrichtern keiner die Befähigung zum Richteramt haben mußte, so daß die Bekl. eine restriktive Auslegung der Klausel durch das LG für möglich halten konnten. Dem folgt der Senat nicht.

a) Der in dem schriftlichen Gutachten der Bekl. vom 21. 5. 1975 erteilte Rat war – wie auch der Ausgang des Vorprozesses zeigt – nicht zutreffend. Er war nur dann vertretbar, wenn die Bekl. die Zedentin darauf hingewiesen hätten, daß eine Klage vor den ordentlichen Gerichten im Hinblick auf die Schiedsgerichtsabrede kaum Erfolgsaussichten hatte, und sie der Zedentin die Klage nur für den Fall anheimgestellt hätten, daß diese sich vor dem Schiedsgericht ohnehin keinen sachlichen Erfolg versprach und bereit war, das Kostenrisiko einer möglicherweise unzulässigen Klage vor den ordentlichen Gerichten trotz aller Bedenken auf sich zu nehmen. b) Soweit diese Überlegung in Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des ersten Revisionsurteils steht, wird an ihnen nicht mehr festgehalten. Eine Bindung des RevGer. nach § 565 II RevGeralog (vgl. dazu Zöller-Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 565 Rdnrn. 4, 6) ist schon deshalb nicht eingetreten, weil das erste Berufungsurteil nur wegen der Ausführungen des BerGer. zur Beweislast der Bekl. über die Erfüllung ihrer Anwaltspflichten aufgehoben worden ist. Nur insoweit ist das RevGer. nach § 565 II RevGerbunden. Die Ausführungen des ersten Revisionsurteils über den Inhalt der Beratungspflichten der Bekl. im Zusammenhang mit der Schiedsgerichtsklausel waren als nur mittelbare Grundlagen der Aufhebung nicht bindend (vgl. RG, HRR 1942, Nr. 498; BGH, LM § 565 Abs. 2 ZPO Nr. 1; BGHZ 3, 321 (325 f.) = NJW 1952, 259 = LM § 839 (E) BGB Nr. 1;

c) Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann eine Pflichtverletzung der Bekl. weder angenommen noch ausgeschlossen werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Bekl. die Zedentin in der dargelegten Weise beraten haben oder nicht. Das BerGer. hat die streitige Behauptung, der Bekl. zu 2 habe die Zedentin umfassend mündlich über die Risiken des ordentlichen Rechtsweges belehrt, nicht durch eine Beweisaufnahme geklärt. Die Aufhebung gibt dem BerGer. Gelegenheit, dies nachzuholen und die von beiden Parteien zur Pflichtverletzung angebotenen Beweise zu erheben. II. Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Verletzung der Belehrungspflicht zur Folge hatte, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Mandanten sein würde, wenn der Rechtsanwalt die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte.

1. Dazu führt das BerGer. aus: Die Frage, ob die Zedentin bei vollständiger Aufklärung über das Prozeßrisiko eine Veranlassung gesehen hätte, dem Rat der Bekl. zuwider vor dem Schiedsgericht zu klagen, müsse auch unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrages verneint werden. Auch wenn die Zedentin auf die in der Rechtsprechung erkennbare Tendenz hingewiesen worden wäre, den Kompentenzbereich der Schiedsgerichte in zunehmendem Maße auch auf die Entscheidung über die Wirksamkeit der jeweils vereinbarten Schiedsklausel auszudehnen, hätte sie sich gute Erfolgschancen vor dem ordentlichen Gericht ausgerechnet, jedenfalls in der Anrufung des Schiedsgerichts keinen Vorteil gesehen, der sie hätte bewegen können, sich dem Rat der Bekl. zu widersetzen. Zum einen hätte ihr angesichts der nachdrücklichen und begründeten Empfehlung der Bekl. das mit der Anrufung des Schiedsgerichts verbundene Risiko der Abweisung der Schiedsklage als unzulässig erheblich größer erscheinen müssen. Zum anderen hätten die Bekl. die sachlichen Erfolgsaussichten eines vor dem Schiedsgericht anhängig zu machenden Verfahrens viel schlechter eingeschätzt als die vor dem ordentlichen Zivilgericht, das durch von kaufmännischen Gesichtspunkten unbeeinflußte Richter entscheide. Schließlich habe die Kl. in ihrem gesamten Prozeßvortrag deutlich werden lassen, daß die Zedentin, weil sie nicht selbst rechtskundig sei, immer der Empfehlung der Bekl. gefolgt sei. Es sei sonach kaum vorstellbar – jedenfalls habe die Kl. dafür keine einleuchtenden Gründe genannt -, daß die Zedentin sich bei vollständiger Aufklärung über das Prozeßrisiko ausnahmsweise dem Rat der Bekl. widersetzt hätte.

2. Mit dieser Begründung läßt sich ein Schaden der Zedentin nicht verneinen.

a) Der BGH hat in verschiedenen Zusammenhängen den Grundsatz entwickelt, daß bei Verletzung einer Aufklärungs-, Warnungs- oder Beratungspflicht der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, daß sich der Verletzte bei pflichtgemäßer Belehrung nicht anders verhalten hätte, als er sich ohne die Belehrung tatsächlich verhalten hat (BGHZ 61, 118 (122) = NJW 1973, 1688 = LM § 282 ZPO Nr. 20; BGHZ 64, 46 (51) = NJW 1975, 824 = LM § 433 BGB Nr. 46; BGHZ 72, 92 (106) = NJW 1978, 2145; BGHZ 89, 95 (103) = NJW 1984, 658 = LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 65; BGH, NJW 1981, 1440 = WM 1981, 552 (553)). Dieser Grundsatz gilt auch für die Verletzung anwaltlicher Aufklärungspflichten. Davon geht auch das BerGer. aus. b) Um einer mißbräuchlichen Ausnutzung dieses Grundsatzes bei Verletzung der weit ausgedehnten ärztlichen Aufklärungspflicht vorzubeugen, hat der VI. Zivilsenat des BGH die Anwendbarkeit des Grundsatzes im Arzthaftungsprozeß mittelbar dadurch eingeschränkt, daß er dem wegen Verletzung der Aufklärungspflicht Schadensersatz fordernden Patienten unter bestimmten Voraussetzungen eine gesteigerte Substantiierungspflicht für seine Behauptung auferlegt, er hätte sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung anders entschieden. Diese gesteigerte Substantiierungspflicht hat der VI. Zivilsenat dann angenommen, wenn die Gründe des Patienten für eine Ablehnung der vom Arzt empfohlenen Behandlung angesichts der Schwere der Erkrankung und der angewendeten, als Methode der Wahl anerkannten Therapie mit einer günstigen Erfolgsprognose und im Regelfall verhältnismäßig geringen Belastungen für den Patienten nicht ohne weiteres zutage liegen. In solchen Fällen sei es geboten, daß der Patient plausibel darlege, weshalb er bei Kenntnis der aufklärungsbedürftigen Umstände die Behandlung gleichwohl abgelehnt haben würde. Zwar seien seine persönlichen Gründe für eine solche Ablehnung zu respektieren; sie müßten aber erkennen lassen, daß der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung aus seiner Sicht vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, aus dem heraus die behauptete Ablehnung der Behandlung im damaligen Zeitpunkt verständlich werde, und er nicht das Aufklärungsversäumnis nachträglich ausschließlich zur Begründung seiner Schadensersatzklage benutze (BGH, NJW 1984, 1397 (1399) m. Anm. Deutsch; vgl. auch BGHZ 89, 97 (103) = NJW 1984, 658 = LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 65). Diese Überlegungen überträgt das BerGer. auf die Verletzung der anwaltlichen Aufklärungspflicht. Ob dies allgemein möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls der vorliegende Fall ist nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, für die der VI. Zivilsenat seine Rechtsprechung entwickelt hat. Hier endete der von den Bekl. geschuldete Rat gerade nicht mit der Empfehlung, einen erfolgversprechenden und mit geringen Risiken verbundenen Weg einzuschlagen. Wenn man nur die Rechtswegfrage betrachtete, war es erheblich sicherer, eine Klage zum Schiedsgericht zu empfehlen, zumal die Werft bereits in der Vorkorrespondenz erklärt hatte, daß sie auf die vereinbarte Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht verzichten wolle. Es war daher zu erwarten, daß sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gerügt hätte. Unter diesen Umständen ergibt sich aus dem vom BerGer. festgestellten Sachverhalt ein plausibler Grund für die Behauptung der Kl., die Zedentin hätte bei ordnungsgemäßer Belehrung durch den Bekl. zu 2 nicht die Klage vor dem ordentlichen Gericht gewählt, sondern sich für die Schiedsgerichtsklage entschieden. Ihrer Substantiierungslast hat die Kl. mithin genügt. Es spricht sogar eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sich die Zedentin bei richtiger Beratung den Argumenten der Bekl. nicht verschlossen und das Schiedsgericht angerufen hätte.

You may also like

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner