Home Gerichtsentscheidung OLG Dresden, Beschluss v. 26.07.2012, 3 SchH 04/12 | Schiedsverfahren: Kein Gleichzeitiges Ablehnungs- und Aufhebungsverfahren

OLG Dresden, Beschluss v. 26.07.2012, 3 SchH 04/12 | Schiedsverfahren: Kein Gleichzeitiges Ablehnungs- und Aufhebungsverfahren

by Jan Dwornig

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 26. Juli 2012, 3 SchH 04/12

Relevante Normen:

§ 1037 III ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens können sämtliche Verstöße gegen die Vorschriften der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren gerügt werden können, so dass kein Bedürfnis für ein parallel dazu geführtes Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO besteht.

Gründe:

I. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wenden sich die Schiedsbeklagten gegen die Entscheidung des – mit Herr Dr. S als Vorsitzenden sowie den Schiedsrichtern Frau Rechtsanwältin G und Herrn Rechtsanwalt A besetzten – Schiedsgerichts vom 11. Oktober 2011, mit der die Ablehnung des Vorsitzenden Dr. S verweigert worden ist. In dem zwischen den Parteien durchgeführten Schiedsverfahren, in dem es u. a. um Beteiligungen des Schiedsklägers an den Gewinnen der Schiedsbeklagten zu 2), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ging, fand am 26. August 2011 eine mündliche Verhandlung statt, welche die Schiedsbeklagten unter Protest gegen die Verhandlungsführung des Vorsitzenden vorzeitig verließen. Wie dort angekündigt, lehnten die Schiedsbeklagten den Vorsitzenden sodann mit Schriftsatz vom 9. September 2011, beim Schiedsgericht eingegangen am 13. September 2011, als befangen ab. Nach den Behauptungen der Schiedsbeklagten hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts sie bedrängt, einen ihnen unvorteilhaften Vergleich abzuschließen. Überdies habe er dem Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten grundlos das Wort verboten. Am 25. Januar 2012 erging ein Schiedsspruch, durch den u. a. die Schiedsbeklagte zu 2) zur Zahlung von 94.388,35 Euro und der Schiedsbeklagte zu 1) zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Ferner wurde festgestellt, dass der Schiedskläger weiterhin Gesellschafter der R. GbR sei. Zusammen mit dem Schiedsspruch erhielten die Schiedsbeklagten am 26. Januar 2012 einen „Beschluss gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO“, durch den das Ablehnungsgesuch der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) für unbegründet erklärt worden ist. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 haben die Schiedsbeklagten sowohl die Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO als auch die – den Gegenstand dieses Verfahrens bildende – gerichtliche Entscheidung gemäß § 1037 Abs. 3 S. 1 ZPO beantragt. Auf die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2012 haben die Schiedsbeklagten ihren Antrag für erledigt erklärt, ohne dass sich der Schiedskläger dieser Erklärung angeschlossen hätte. II. Der Antrag gemäß § 1037 Abs. 3 S. 1 ZPO, welcher innerhalb der Monatsfrist des § 1037 Abs. 3 ZPO bei Gericht eingegangen ist (Zustellung des Beschlusses gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO am 26. Januar 2012, Eingang des Antrags gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO am Montag, den 27. Februar 2012), war – gemessen an der Rechtsansicht des Senats – unzulässig. An der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nach § 1037 Abs. 3 ZPO bestand von Beginn an – an sich – kein Rechtsschutzinteresse, nachdem das Schiedsgericht trotz des Ablehnungsantrags gemäß § 1037 Abs. 3 S. 2 ZPO einen Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen hat, der Schiedsspruch den Schiedsbeklagten zusammen mit dem Beschluss nach § 1037 Abs. 2 ZPO am 26. Januar 2012 zugestellt worden ist und die Schiedsbeklagten innerhalb eines Monats sowohl einen auf § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 Buchstabe d) ZPO gestützten Aufhebungsantrag als auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1037 Abs. 3 S. 1 ZPO gestellt haben. Jedenfalls unter diesen Umständen ist ein Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO unzulässig, da im Rahmen des Aufhebungsverfahrens sämtliche Verstöße gegen die Vorschriften der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren gerügt werden können und kein Bedürfnis für ein parallel dazu geführtes Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO besteht, welches lediglich einen Teilaspekt, nämlich die Befangenheit eines Schiedsrichters, betrifft (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 1111, S. 288; Nacimiento/Geimer, SchiedsVZ 2003, S. 88 ff, 89/90; offen gelassen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 26 Sch 12/09, SchiedsVZ 2010, S. 52 ff, 53 unter II B. 1 a aa; a. A.: Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, Band 9, 22. Aufl. 2002, § 1037 ZPO Rn. 5, S. 483). Ob daraus folgt, dass die im Senatstermin abgegebene (und einseitig gebliebene) Erledigungserklärung der Schiedsbeklagten „ins Leere ging“, weil es an der Voraussetzung eines überhaupt zulässigen Rechtsbehelfs fehlte (vgl. dazu: Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91a ZPO Rn. 3, S. 416, und Rn. 44, S. 429), lässt der Senat offen. Wenigstens erwägenswert wäre, nicht die Ansicht des Senats, sondern den Befund einer nicht eindeutigen Rechtsprechungslage zum Maßstab der Bejahung oder Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses zu machen, dieses den Schiedsbeklagten zunächst einzuräumen und es erst zu verneinen, sobald der Senat seine Sicht der Dinge offenbart hat. Dann wäre der Überprüfungsantrag zunächst zulässig gewesen. Auch hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsbeklagten rechtzeitig mit der Erledigungserklärung reagiert. Ändern würde dies aber nichts. Denn der Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO war jedenfalls unbegründet. Die Schiedsbeklagten haben den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes grundlos abgelehnt. Das ist zur „Hauptsache“ 3 Sch 3/12 erläutert. Damit geht einher, dass dem Erledigungsfeststellungsantrag (so oder so) nicht entsprochen werden kann.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert wurde wie zur Sache 3 SchH 1/12 bemessen. Auf die dortigen Erläuterungen sei verwiesen. Sie gelten hier gleichermaßen, wenn nicht gar erst recht.

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