Home Schiedssprüche GMAA, Entscheidung v. 08.11.2005 | Schiedsverfahren: Anzuwendendes Recht Schiedsvereinbarung

GMAA, Entscheidung v. 08.11.2005 | Schiedsverfahren: Anzuwendendes Recht Schiedsvereinbarung

by Jan Dwornig
Wirksame Schiedsvereinbarung, German Maritime Arbitration Association

Redaktioneller Leitsatz:


Die Schiedsklage ist als unzulässig abzuweisen, da zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung besteht.

Das Schiedsgericht ist gem. 10(1) der GMAA [German Maritime Arbitration Association] Rules berechtigt, über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu entscheiden.

Die Schiedsvereinbarung ist nach dem zwischen den Parteien gewählten und/oder dem gewählten Schiedsort zu beurteilen. Dies ist in beiden Fällen vorliegend deutsches Recht. Nicht abzustellen, ist auf das auf die Bevollmächtigung anzuwendende Recht.

Hiernach ist die Klausel 10.2. des Vertrages vom 6. Oktober 2003 … unwirksam, da der Vertrag zwischen Kläger und Beklagtem nicht wirksam geschlossen wurde.

Ein wirksamer Vertragsschluss würde voraussetzen, dass beide Personen, die den Vertrag unterzeichnen gültige Vertreter der Vertragsparteien waren. Herr [A] war vertretungsberechtigt den Kläger zu vertreten. Das Gremium ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass Herr K bevollmächtigt war, die Beklagte zu vertreten.

Sachverhalt:

Im April 2003 beantragte T.S., der Schiffsmanager der M/V CEM FREIGHTER (die Beklagte), ein Trockendock für die Reparatur eines Schiffes bei der Werft R.S. (der Klägerin).
Als das Schiff am 4. Oktober 2003 in der Werft eintraf, unterzeichnete der technische Leiter der Beklagten ein Schreiben, mit dem er einen Mitarbeiter des Schiffsbesatzungsagenten bevollmächtigte im Namen des Schiffseigentümers alle Reparaturarbeiten zu genehmigen.

Am 06. Oktober 2003 setzten die Parteien einen Vertrag auf, der am 17. Oktober 2003 von einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Mitarbeiter des Schiffsbesatzungsagenten unterzeichnet wurde.

Der Vertrag enthielt eine Schiedsvereinbarung der German Maritime Arbitration Association (GMAA) nach deutschem Recht

Am 21. Oktober 2003 wurden die Reparaturen vom Kapitän abgenommen und das Schiff verließ die Werft. In der Folge kam es zu einem Streit über die Bezahlung der Reparaturarbeiten, und die Klägerin leitete ein GMAA-Schiedsverfahren ein.

Das dreier GMAA-Schiedsgericht erklärte sich für den Streitfall für unzuständig, weil der Mitarbeiter des Schiffsbesatzungsagenten nicht zum Vertragsschluss berechtigt gewesen wäre. Die Schiedsrichter waren zunächst der Ansicht, dass sie die Frage der Vollmacht von Herrn K. nach deutschem Recht prüfen sollten.
Sie stellten fest, dass die Parteien, wie es bei Schiedsvereinbarungen üblich ist, das
Parteien das auf die Begründetheit ihrer Streitigkeiten anwendbare Recht, d. h. deutsches Recht, bestimmt hatten, aber
aber keinen Hinweis auf das auf die Schiedsvereinbarung selbst anwendbare Recht gegeben.

Das Schiedsgericht lehnte die Lehrmeinung ab, wonach in einem solchen Fall das Recht anwendbar sei, das auf die
Beziehung zwischen dem angeblichen Vertreter und dem Geschäftsherrn regelt (Grundsatz des locus regit actum), im
im vorliegenden Fall das Recht des Landes L., da die Vertretung in L. wirksam wurde. Stattdessen vertrat das Gericht die Auffassung, dass in einem solchen Fall der Grundsatz des Art. V(1)(a) des New Yorker Übereinkommens von 1958
gilt, wonach das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht in erster Linie das von den Parteien gewählte Recht ist
das von den Parteien gewählte Recht und, in Ermangelung einer solchen Wahl, das Recht des Sitzes des Schiedsverfahrens. Das Tribunal stellte fest, dass sowohl das Herkunftsland des Beklagten als auch das Herkunftsland von Herrn K. Unterzeichner des New Yorker Übereinkommens sind. Da die Parteien also keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen hatten, war im vorliegenden Fall das Recht das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht deutsches Recht. Das Gericht fügte hinzu, es sei das gleiche Recht auf die Begründetheit und die Schiedsvereinbarung (und damit auf die Frage der (und damit die Frage der Parteifähigkeit) das gleiche Recht anzuwenden, um Widersprüche innerhalb des Urteils zu vermeiden; außerdem sieht das deutsche Recht die Anwendung desdeutschen Verfahrensrechts vor, wenn das Schiedsverfahren seinen Sitz in Deutschland hat. In Anwendung des deutschen Rechts kam das Schiedsgericht sodann zu dem Schluss, dass Herr K. nicht befugt war, die
Beklagten zu binden, da er keine Vertretungsbefugnis unter einer der drei möglichen Theorien hatte:

(1) schriftliche Vollmacht,

(2) mündliche Vollmacht oder

(3) Anscheinsvollmacht.

Das Gericht wies die Behauptung zurück, dass das von Herrn S. unterzeichnete Schreiben vom 4. Oktober 2003 eine schriftliche Vollmacht darstelle, da das Schreiben Herrn K nur bevollmächtigte, „alle gemäß dem Kostenvoranschlag ausgeführten Arbeiten zu genehmigen“, während Herr S
abwesend war und jegliche Vollmacht ausdrücklich an Herrn K „nur als Vertreter des Eigentümers“ erteilt wurde. Auch hatte der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Beklagte Herrn K mündlich bevollmächtigt hatte.
Ermächtigung: Herr K. habe nicht wiederholt im Namen der Beklagten gehandelt, und die Beklagte habe ein solches Verhalten nicht
Die Beklagte habe ein solches Verhalten auch nicht geduldet; auch habe sie das unbefugte Verhalten von Herrn K. nicht kennen und verhindern können.

I. Anzuwendendes Recht

Die Frage der Vollmacht von Herrn K. ist nach deutschem Zivilrecht zu beurteilen. Zunächst einmal
ist es wichtig, zwischen dem materiellen Recht, das auf den Streitgegenstand anwendbar ist
und dem auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren formellen Recht zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall wurde in dem Vertrag nur das auf den Vertrag anzuwendende Recht erwähnt und zwar hier das deutsche Recht. Wie üblich haben die Parteien nicht das auf die Schiedsvereinbarung selbst anzuwendende Recht erwähnt.

In einem solchen Fall vertrete einige gelehrte Autoren die Meinung, das örtliche Recht der Bevollmächtigung käme zur Anwendung, gem. dem Grundsatz locus regit actum.

Andere Autoren hingegen halten Art. V(1)(a) der [1958 New York Convention] für anwendbar. Hiernach findet zunächst einmal das von den Parteien für die Schiedsvereinbarung gewählte und dann das Recht des Ortes des Schiedsgerichts Anwendung. Die Geschäftssitze beider Parteien sind Unterzeichnerländer der NewYorkConvention. Demnach wäre in diesem Fall das anzuwendende Recht das deutsche Recht.

Das Gericht weicht vom locus regit actum-Grundsatz ab und schließt sich der letztgenannten Auffassung an wonach sich die Vertretung nach deutschem Recht zu richten hat. Im vorliegenden Fall ist es günstig nicht unterschiedliche Rechtsordnungen auf die Schiedsvereinbarung selbst und den Sachverhalt anzuwenden, da dies da dies zu einer Inkonsistenz der Entscheidung führen könnte. Dies steht auch im Einklang mit deutschem Recht, da §.1025(1) ZPO (Deutsche Zivilprozessordnung)bestimmt, dass deutsches Recht anzuwenden ist, wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in Deutschland hat. Somit ist die Zuständigkeit von Herrn K. nach deutschem Zivilrecht zu bestimmen. deutschem Zivilrecht.“

II. Bevollmächtigung

„Herr K war gemäß § 164 Abs. 1 BGB nicht befugt, die Beklagte vertraglich zu binden., da er keine Vertretungsbefugnis hatte.
Grundsätzlich sieht das BGB drei Möglichkeiten für eine Bevollmächtigung vor: Eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmacht oder eine Rechtsscheinsvollmacht. Keine dieser spezifischen Vollmachten ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Es gibt keine schriftliche Vollmacht der Beklagten, die es Herrn K. erlauben würde, die Beklagte vertraglich zu binden. Eine solche Vollmacht würde zumindest einer schriftlichen Erklärung bedürfen, dass Herr K bevollmächtigt war, im Namen der Beklagten Verträge zu schließen. Außerdem müsste die Vollmacht von einer Person ausgestellt werden, die befugt ist
bevollmächtigt ist, die Vollmacht im Namen der Beklagten zu erteilen. Im vorliegenden Fall könnte nur das Schreiben vom 4. Oktober 2003, das von Herrn S. … unterzeichnet wurde, eine solche Vollmacht darstellen. Dieses Schreiben bevollmächtigte Herrn K jedoch nur, alle Arbeiten gemäß dem Kostenvoranschlag zu genehmigen, während Herr S abwesend war. Die Vollmacht bezieht sich also nur auf die Abnahme der ausgeführten Arbeiten der Werft bezogen. Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, dass Herrn K. weitere Rechte eingeräumt wurden. Außerdem erteilte der Bevollmächtigte, d.h. der Beklagte, die Vollmacht nur als nur als Vertreter des Eigentümers. Herr S. unterzeichnete die Vollmacht ausdrücklich im Namen der Schiffseigner und nicht im Namen der Beklagten. Daher stellt [das Schreiben vom 4. Oktober 2003] keine Vollmacht dar, die es Herrn K erlauben würde, einen Vertrag im Namen der Beklagten abzuschließen. Der Wortlaut des Schreibens lässt keine andere Auslegung zu. „Zweitens liegt keine mündliche Vollmacht der Beklagten vor. Die Beweislast für die Vertretungsmacht trägt derjenige, der sich auf die gültige Handlung des Vertreters beruft.
Der Kläger hat sehr pauschal vorgetragen, dass Herr S gegenüber seinem zuständigen Vorstandsingenieur Herrn N gegenüber geäußert habe, dass Herr K befugt sei, einen Vertrag mit dem Kläger auszuhandeln und zu unterzeichnen. Der Kläger hat jedoch keine detaillierteren Fakten zur Untermauerung dieser Behauptung vorgebracht. Sie haben nicht erklärt, wann, wo und in in welcher Situation dies gesagt wurde und, was noch wichtiger ist, sie haben keine Beweise für diese Behauptung vorgelegt oder angeboten.
Daher kommt das Gericht zu dem Schluss, dass es keine mündliche
Genehmigung durch den Beklagten vorliegt. Schließlich liegt auch keine Anscheinsvollmacht vor. In
deutschen Recht gibt es die Duldungs- und die Anscheinsvollmacht.
Es liegt keine Anscheinsvollmacht vor. Eine solche würde nämlich voraussetzen, dass der Geschäftsherr von dem wiederholten Verhalten des unbefugten Vertreters wusste, dieses nicht unterbunden hat und der andere Vertragsteil auf die Vollmacht vertrauen durfte.
Die Beklagten behaupten, sie hätten nicht gewusst, dass Herr K. etwas anderes getan habe, als die Reparaturarbeiten des Klägers zu genehmigen, insbesondere hätten si den umstrittenen Vertrag vom 6. Oktober 2003 nicht gekannt. Darüber hinaus hat der Kläger weder bewiesen noch behauptet, dass die Beklagten von einem schriftlichen Vertrag wusste.
Sie hat auch nicht behauptete, dass Herr K. in anderen Fallen für sie aufgetreten sei. Eine Duldungsvollmacht
ist daher zu verneinen.
Zweitens handelte Herr K. nicht mit Anscheinsvollmacht. Im Allgemeinen muss ein Geschäftsherr sich die in seinem Namen getätigten Geschäfte zurechnen lassen, wenn er von dem Verhalten eines scheinbaren, aber nicht bevollmächtigten Vertreters weiß, bzw. wenn er bei er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von diesem Verhalten hätte wissen und es verhindern können. Im vorliegenden Fall war es für die Beklagte nicht vorhersehbar, dass Herr K. seine Vollmacht überschreiten würde, indem er einen Vertrag mit der Klägerin überschreitet. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Herr K. seine Befugnisse in der Vergangenheit ausgeübt hat ausgeübt hat, hatte die Beklagte keinen Anlass, Herrn K. in besonderer Weise zu überwachen. Daher ist auch eine Anscheinsvollmacht des Herrn K. zu verneinen.

Aus dem Englischen sinngemäß übersetzt und bearbeitet.
Der Originaltext wurde veröffentlicht in Yearbook Commercial Arbitration 2006 – Volume XXXI, Albert Jan van den Berg, Wolters Kluwer Law & Business

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