Home Schiedssprüche IHK Kassel, Zwischenentscheidung v. 15. 12. 2004, 01/04 | Schiedsverfahren: Zunächst Schiedseinrede, dann Schiedsklausel bestreiten

IHK Kassel, Zwischenentscheidung v. 15. 12. 2004, 01/04 | Schiedsverfahren: Zunächst Schiedseinrede, dann Schiedsklausel bestreiten

by Jan Dwornig

Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Kassel vom 15. Dezember 2004, 01/04

Relevante Normen:

§ 1029 Absatz 1 ZPO
§ 1040 Absatz 3 S.1 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Es ist unzulässig, erst in einem Gerichtsverfahren die Schiedseinrede zu erheben und sich später auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen.

Sachverhalt:

Gemäß dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag Nr. 4 vom 16. 12. 2002 lieferte die Klägerin an die Beklagte diverse Holzsorten, die sie mit Rechnung vom 15. 03. 2003 in Höhe von 15.585,70 Euro, zahlbar bis 31. 05. 2003, abrechnete. Gleichzeitig erteilte die Klägerin der Beklagten bezüglich einer anderen Lieferung eine Zahlungsgutschrift in Höhe von 449,65 Euro, die sie von ihrer Forderung aus der Rechnung vom 15. 03. 2003 abzog, so dass eine Rechnungssumme von 15.136.05 Euro verblieb. Da die Beklagte diesen Betrag trotz mehrerer Mahnschreiben nicht zahlte, hat die Klägerin bei dem für den Geschäftssitz der Beklagten zuständigen Bezirksgericht in Poznan (Posen) den Erlass eines Mahnbescheides über 15.136.05 Euro nebst Verzugszinsen beantragt, der von diesem Gericht am 15. 12. 2003 antragsgemäß erlassen wurde. Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt und die Zuständigkeit des polnischen Gerichts mit der Begründung gerügt, nach § 10 des Kaufvertrages vom 16. 12. 2002 seien Ansprüche der Verkäuferin vereinbarungsgemäß bei der Industrie- und Handelskammer Kassel geltend zu machen. § 10 des Kaufvertrages lautet: „Von beiden Vertragsparteien werden Maßnahmen getroffen, damit alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, falls solche sich bei Erfüllung des Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beigelegt werden. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, ist für den Verkäufer die Industrie- und Handelskammer in 34117 Kassel zuständig und für den Käufer …” Durch rechtskräftigen Beschluss vom 22. 04. 2004 (Aktenzeichen: …)hat sich das Bezirksgericht Posen wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede des Schiedsvertrages für unzuständig erklärt und die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der von den Parteien getroffenen Schiedsabrede sei für das Geltendmachen von Ansprüchen des Verkäufers die Industrie- und Handelskammer Kassel als vereinbartes Schiedsgericht zuständig. Die Klägerin hat nunmehr Klage vor diesem Schiedsgericht erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.136,05 Euro nebst 11,5% Zinsen seit dem 01 06.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Schiedsklage abzuweisen. Sie rügt vorab die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Sie ist der Meinung, die im Kaufvertrag vom 16. 12. 2002 enthaltene Schiedsklausel sei nichtig, weil nur für die Klägerin als Verkäuferin, nicht aber für die Beklagte als Käufer ein Schiedsgericht vereinbart und ferner die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Auch handele es sich bei der Schiedsabrede um eine AGB-Klausel, zu deren Wirksamkeit es erforderlich gewesen sei, der Beklagten wegen des anzurufenden Gerichts ein Wahlrecht einzuräumen und die Folgen einer Nichtausübung der Wahl zu regeln. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Posen stehe der Unzuständigkeitsrüge nicht entgegen, weil es keine Entscheidung eines deutschen Gerichts sei. Schließlich sei es auch nicht treuwidrig, wenn sie, die Beklagte, nunmehr im Gegensatz zu ihrem Vorbringen vor dem polnischen Gericht die Unwirksamkeit der Schiedsklausel geltend mache, da sich die Klägerin selbst in dem vorausgegangenen Verfahren auf deren Unwirksamkeit berufen habe. Die Beklagte bittet, zunächst durch Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu befinden.

Gründe:

Da die Beklagte mit der Klageerwiderung die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hat, das angerufene Schiedsgericht sich jedoch für zuständig hält, ist nach § ZPO § 1040 ZPO § 1040 Absatz III 1 ZPO durch Zwischenentscheid über die Rüge zu entscheiden. Die Rüge ist unbegründet. Das Schiedsgericht ist zuständig. 1. Dies folgt bereits aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts Posen vom 22. 04. 2004. a) Die Entscheidung des polnischen Gerichts ist in der Bundesrepublik Deutschland wirksam. Es kann unentschieden bleiben, ob sich dies nach dem am 01. 05. 2004 erfolgten Beitritt Polens zur Europäischen Union aus Art. EWG_VO_44_2001 Artikel 32 EuGVVO (Verordnung Nr. 44/ 2001 des Rates der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12..2000, EG ABI. L 12/01 5. 1 und abgedruckt bei Baumbach/Albers, ZPO 63. Aufl., Schlussanhang V C 4 ) ergibt, wonach in einem Mitgliedstaat der EU ergangene Entscheidungen ohne  Es folgt Seite 168 zurück zu Seite 167 vorwärts zu Seite Sie befinden sich im Beitrag: Schiedsgericht der IHK Kassel: Zwischenentscheidung zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts(SchiedsVZ 2006, 167) besonderes Verfahren in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind, soweit keine – hier nicht ersichtlichen – Anerkennungshindernisse nach Art. 34 und 35 vorliegen, oder ob die EuGVVO auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet, weil sie trotz des EU-Beitritts im Verhältnis zu Polen noch nicht oder jedenfalls nicht vor der Ende 2003 erfolgten Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Posen in Kraft getreten ist, Art. 66. Ist die EuGVVO nicht anwendbar, scheiden auch die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vom 27. 09. 1968 (BGBl. 1972 II 774) und des Lugano-Übereinkommens vom 16. 09. 1988 (BGB1. 1994 II 2658) aus, weil Polen nicht Vertragsstaat dieser Übereinkommen ist. Es gelten dann die innerdeutschen Rechtsregeln über die Anerkennung ausländischer Urteile. Nach § ZPO § 328 ZPO ist einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung nur zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere war für das Geltendmachen des Zahlungsanspruchs der Klägerin vor einem staatlichen Gericht das Bezirksgericht Posen nach den deutschen Gesetzen nicht unzuständig, § ZPO § 328 ZPO § 1 Nr. 1 ZPO. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz im Bezirk dieses Gerichts hat und kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, war nach §§ ZPO § 12, ZPO § 17 ZPO eine Zahlungsklage grundsätzlich vor diesem Gericht zu erheben. Das gleiche gilt für das von der Klägerin dort eingeleitete Mahnverfahren. Die Zustellung eines von einem deutschen Gericht erlassenen Mahnbescheides hätte in Polen stattfinden müssen. Da mit Polen jedoch kein nach dem AVAG (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. 02. 2001, BGBl. 2001 I 288 und abgedruckt bei Baumbach/Albers, aaO., Schlussanhang V E ) durchzuführendes Abkommen bestand, durfte ein Mahnverfahren vor einem deutschen Gericht nicht stattfinden, § ZPO § 688 ZPO § 688 Absatz III ZPO, §§ AVAG § 1, AVAG § 32 AVAG. Andere der in § ZPO § 328 ZPO genannten Versagungsgründe liegen ersichtlich nicht vor. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Posen vom 22. 04. 2004 ist infolgedessen anzuerkennen. b) Bei dieser Entscheidung handelt es sich um ein klageabweisendes Prozessurteil, durch das für die Parteien – bei gleichem Sachverhalt – die Unzulässigkeit der Klage wegen Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts rechtskräftig festgestellt ist. Zwar ist umstritten, ob sich die Rechtskraftwirkung darüber hinaus auch auf die Begründung dieser Entscheidung erstreckt, dass nämlich eine wirksame Schiedsvereinbarung bestehe und der Zahlungsanspruch der Klägerin deshalb vor dem Schiedsgericht geltend zu machen sei (so allerdings BGH NJW 1985/NJW Jahr 1985 Seite 2535; Baumbach/Albers, aaO., § 322 Rdnr. 63 und § 1032 Rdnr. 7; Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl., § 1040 Rdnr. 4 ), oder ob bei einem Prozessurteil der Unzulässigkeitsgrund als solcher grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst. Diese Frage kann indessen unentschieden bleiben. Der nunmehrigen Berufung der Beklagten auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel steht jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Denn die Beklagte setzt sich mit ihrem früheren Verhalten in unlösbaren Widerspruch, wenn sie jetzt das Bestehen einer Schiedsabrede bestreitet, obwohl sie in dem polnischen Gerichtsverfahren umgekehrt die Wirksamkeit dieser Schiedsabrede einredeweise mit Erfolg geltend gemacht hat. Ein solches gegensätzliches Verhalten läuft auf den Versuch hinaus, der Klägerin in jedem der beiden Verfahren den Rechtsschutz abzuschneiden und damit rechtlos zu stellen. Dies verstößt gegen Treu und Glauben. Die Beklagte muss sich vielmehr, nachdem sie vor dem polnischen Gericht die Meinung vertreten hat, das staatliche Gericht sei nicht zuständig, der Streit gehöre vor das Schiedsgericht, bei gleichbleibender Sachlage an dieser Auffassung festhalten lassen (BGHZ 50/BGHZ Band 50 Seite 191 = NJW 1968/NJW Jahr 1968 Seite 1928; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl., § 1032 Rdnr. 19 ). Dies gilt unabhängig davon, dass sich die Klägerin selbst in dem polnischen Gerichtsverfahren entgegen ihrem jetzigen Vorbringen auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel berufen hat, und selbst dann, wenn die Schiedsklausel tatsächlich als unwirksam und die Entscheidung des polnischen Gerichts als unzutreffend zu beurteilen wären. Denn das Schiedsgericht darf nach der rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidung eines staatlichen Gerichts nicht seinerseits ebenfalls eine Entscheidung in der Sache wegen Unzuständigkeit verweigern und die Klägerin damit rechtlos stellen (Stein/Jonas/Schlosser, aaO. ). 2. Im übrigen sei hilfsweise ausgeführt, dass die Schiedsklausel auch nicht unwirksam ist. Die Klausel entbehrt nicht der erforderlichen Bestimmtheit. Sie bestimmt unmissverständlich, dass für Ansprüche des Verkäufers die Industrie- und Handelskammer Kassel zuständig ist, womit nur das dort bestehende Schiedsgericht gemeint sein kann. Unerheblich ist, dass diese Regelung für Ansprüche des Käufers offenbar nicht gelten, hierfür vielmehr entweder ein im Wege der Auslegung zu ermittelndes anderes Schiedsgericht oder mangels Bestimmbarkeit eines solchen das staatliche Gericht zuständig sein soll und damit für die Parteien gegebenenfalls zwei verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Da auch für den Inhalt einer Schiedsvereinbarung der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt, kann, wenn aus einem Rechtsverhältnis verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstehen können, für jede Rechtsstreitigkeit ein anderes Schiedsgericht vereinbart werden oder mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit eines solchen auch ein staatliches Gericht zuständig bleiben. Das Bestimmtheitserfordernis des § ZPO § 1029 ZPO § 1029 Absatz I ZPO erfordert lediglich, dass die durch das Schiedsgericht zu entscheidende Rechtsstreitigkeit eindeutig festgelegt ist, nicht, dass für alle denkbaren Streitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis nur ein Schiedsgericht zuständig sein darf (BGH NJW 1969/NJW Jahr 1969 Seite 978; Stein/Jonas/Schlosser, aaO., § 1029 Rdnr. 13; Zöller/Geimer, aa0., § 1029 Rdnr. 30; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 4.Aufl., Seite 20f. ). Ist für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit die Entscheidung nur durch ein Schiedsgericht vereinbart, bedarf es nicht, weil selbstverständlich und überflüssig, noch zusätzlich des ausdrücklichen Ausschlusses der Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts. Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Koblenz (NJW-RR 2000/NJW-RR Jahr 2000 Seite 1365) betrifft einen anderen Fall. In der dort zu beurteilenden Schiedsabrede war nach Durchführung des zunächst vorgesehenen Schiedsverfahrens noch der ordentliche Rechtsweg gegeben und es wurde nur deshalb die Unwirksamkeit der Schiedsklausel wegen fehlenden Ausschlusses staatlicher Gerichte festgestellt. Der Beklagten musste auch kein Wahlrecht hinsichtlich des von der Klägerin anzurufenden Gerichts eingeräumt werden. Die Parteien haben für Ansprüche des Verkäufers allein die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Kassel vereinbart, so dass für ein Wahlrecht der Beklagten und eine Regelung der Folgen bei Nichtausübung des Wahlrechts kein Raum war. Schließlich lässt sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Schiedsabrede um eine allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin handelt, nichts für die Unwirksamkeit der Klausel herleiten. Ein Verstoß gegen eine der Vorschriften der §§ BGB § 305ff. BGB ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.

 

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