Home Gerichtsentscheidung KG Berlin, Beschluss v. 22.03.2000, 28 Sch 24/99 | Schiedsverfahren: Schlichtung, Befangenheit

KG Berlin, Beschluss v. 22.03.2000, 28 Sch 24/99 | Schiedsverfahren: Schlichtung, Befangenheit

by Jan Dwornig
Schiedsrichter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er vor oder bei Abschluss Schiedsrichtervertrag täuscht

Relevante Normen:

§ 1037 II ZPO
§ 1037 ZPO
§§ 1025 ff. ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Der Schiedsrichter hat sich vor und bei Abschluss des Schiedsvertrages so zu verhalten, dass vom Standpunkt der Antragstellers aus bei objektiver Betrachtung nicht der Eindruck entstehen kann, der Schiedsrichter habe ihn möglicherweise über die Bedeutung des Vertrages getäuscht und sein Vertrauen missbraucht; dies genügt für die Annahme einer berechtigten Besorgnis der Befangenheit, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Schiedsrichters tatsächlich von derartigen unlauteren Motiven getragen ist.

Entscheidung:

Das gegen Herrn Rechtsanwalt XXX als Schiedsrichter gerichtete Ablehnungsgesuch wird für begründet erklärt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtlichen Ablehnungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Aufgrund des Übernahmevertrages vom 31. März 1998 kaufte die Antragstellerin die in Berlin-Tempelhof gelegene Arztpraxis des Antragsgegners zu einem Preis von 70.000,00 DM. Für den Fall, dass es zu Streitigkeiten aus dem Vertrag kommen sollte, vereinbarten die Parteien unter § 12 Ziff. 9.4 des Vertrages Folgendes: Die Parteien verpflichten sich, vor der Einleitung von rechtlichen Schritten, die Streitigkeiten aus diesem Vertrag betreffen, den Streit im Rahmen einer Schlichtung innerhalb von einem Monat beizulegen. Dazu ist jede Partei berechtigt einen Schlichter beizuziehen, der auf Antrag einer Partei von der Ärztekammer Berlin zu benennen ist. Alternativ können sich die Parteien auch einvernehmlich auf einen Schlichter einigen. Erst nach erfolglosem Ablaufen der Frist ist eine Partei berechtigt, Klage vor Gericht zu erheben. Die ggf. anfallenden Kosten einer Schlichtung sind analog zu den Vorschriften der ZPO durch den benannten Schlichter im freien Ermessen festzusetzen. Die Antragstellerin machte gegenüber der Kaufpreisforderung in der Folgezeit ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 30.000,00 DM geltend. Sie warf dem Antragsgegner unter anderem vor, Teile des für die Festsetzung des Kaufpreises maßgeblichen Praxisumsatzes durch unzulässige Verschreibung von Medikamenten und durch Abrechnungsbetrug zu Lasten der Krankenkassen erwirtschaftet zu haben. Der Antragsgegner habe sie über die wahre Ertragslage der Praxis getäuscht. Der Antragsgegner bat daraufhin die Ärztekammer Berlin entsprechend der in § 12 Ziff. 9.4 des Vertrages getroffenen Regelung um Benennung eines Schlichters. Unter dem 4. Juni 1999 bestellte die Ärztekammer den Rechtsanwalt und Notar… in Berlin als Schlichter. Im Juli 1999 zeigte RA … den Parteien seine Bestellung zum Schlichter an und bat um Mitteilung, ob gegen seine Benennung als Schiedsrichter Bedenken erhoben würden. Ferner legte er den Parteien „zur Vorbereitung der zu führenden Verhandlungen“ (Bl. 73) einen Schiedsrichtervertrag vor und bat, diesen unterschrieben an ihn zurückzusenden. Dieser Vertrag sieht nicht die Vornahme eines Schlichtungsversuches, sondern die verbindliche Entscheidung des Streitfalles in einem Schiedsverfahren gemäß §§ 1042 ff. ZPO vor. Der Antragsgegner sandte den Schiedsrichtervertrag unterschrieben an RA … zurück, die Antragstellerin nicht. Am 9. August 1999 fand in den Kanzleiräumen des Rechtsanwalts … die erste Sitzung in dem von RA … angestrebten schiedsrichterlichen Verfahren statt. Die Antragstellerin erschien in Person, der Antragsgegner wurde von Rechtsanwalt … vertreten. In dem von RA … erstellten Sitzungsprotokoll bezeichnete sich dieser von Anfang als Schiedsrichter. Nachdem ein Gespräch stattgefunden hatte, unterzeichnete auch die Antragstellerin den Vertrag. Der Inhalt des Gespräches und der von RA … gegebenen Erläuterungen ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schriftsatz vom 24. August 1999 erhob der Antragsgegner im schiedsgerichtlichen Verfahren Klage gegen die Antragstellerin auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 30.000,00 DM nebst Zinsen. Mit Schreiben vom 26. August 1999 leitete RA … als Schiedsrichter der Antragstellerin die Klage zur Stellungnahme zu. Unter dem 17. September 1999 beantragte die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, die im Schiedsverfahren erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, weil es an einer Schiedsvereinbarung fehle. Der Schiedsrichter übersandte dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 28. September 1999 per Fax auf dessen Bitte hin den Schiedsvertrag. Mit Schreiben vom 29. September 1999 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dem Schiedsrichter mit, die Schiedsvereinbarung sei nichtig. Hilfsweise fechte er den Schiedsvertrag wegen Irrtum und Täuschung an. Ferner erklärte er, das Verhalten des RA … begründe auch die Besorgnis der Befangenheit als Schiedsrichter. Die Antragstellerin sei durch falsche Angaben und unterlassene Aufklärung seitens des Schiedsrichters im Zusammenwirken mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners darüber getäuscht worden, dass der Schiedsvertrag nicht die im Praxisübernahmevertrag vorgesehene Schlichtung, sondern die Vornahme eines schiedsrichterlichen Verfahrens zum Gegenstand habe. Der Schiedsrichter wies die Vorwürfe der Antragstellerin im Protokoll der schiedsgerichtlichen Sitzung vom 4. Oktober 1999 zurück und gab dem Schiedsverfahren Fortgang. Am 13. Oktober 1999 stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beim Landgericht Berlin gemäß § 1045 ZPO a.F. den Antrag, die Nichtigkeit des Schiedsvertrages festzustellen. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1999 beantragte er die Abgabe der Sache an das Kammergericht und erklärte, der Antrag vom 13. Oktober 1999 solle als Ablehnungsgesuch gegen den Schiedsrichter RA … behandelt werden. Die Antragstellerin trägt vor, RA … habe sie nicht über den Unterschied zwischen einer Schlichtung und einem Schiedsverfahren aufgeklärt. Bei der Besprechung am 9. August 1999 habe er den Anschein erweckt, sie müsse den Schiedsvertrag unterzeichnen, da sie anderenfalls der im Praxisübernahmevertrag getroffenen Schlichtungsabrede zuwiderhandeln würde. Aufgrund dieses Umstandes und auch aus weiteren Gründen beständen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, das gegen Rechtsanwalt … als Schiedsrichter gerichtete Ablehnungsgesuch für begründet zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält den Antrag für unstatthaft, weil die Antragstellerin vor der Anrufung des Gerichtes nicht das in § 1037 Abs. 2 ZPO vorgesehene Ablehnungsverfahren durchgeführt habe. Der Antrag sei auch unbegründet, weil RA … der Antragstellerin die Bedeutung des Schiedsvertrages am 9. August 1999 eingehend erläutert habe. Ihr sei somit bewusst gewesen, dass sie sich auf ein Schiedsverfahren eingelassen habe. Im Termin am 22. März 2000 wurden die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien, die Rechtsanwälte … und …, als Zeugen vernommen. Die gemäß § 141 ZPO geladene Antragstellerin wurde persönlich gehört.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist gemäß §§ 1037 Abs. 2 und 3, 1036 Abs. 2 ZPO zulässig. Mit Schreiben vom 29. September 1999 hatte die Antragstellerin gegenüber dem Schiedsrichter geltend gemacht, sein Verhalten begründe auch die Besorgnis der Befangenheit. Hierin lag die Stellung eines Ablehnungsgesuches. Dieses wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 1037 Abs. 2 ZPO angebracht. Aufgrund der glaubhaften Begründungen des Zeugen … ist der Senat davon überzeugt, dass der Ablehnungsgrund, nämlich der maßgeblich durch das Verhalten des Schiedsrichters hervorgerufene Irrtum der Antragstellerin über die Bedeutung des von ihr am 9. August 1999 unterzeichneten Schiedsvertrages, der Antragstellerin Ende September 1999 bekannt geworden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin nach Aufklärung durch ihren Verfahrensbevollmächtigten erkannt, dass sie am 9. August 1999 keine Vereinbarung zur Regelung des Schlichtungsverfahrens, sondern einen Schiedsgerichtsvertrag abgeschlossen hatte. Dass die Antragstellerin möglicherweise schon bei der Bestellung des Schiedsrichters am 9. August 1999 hätte erkennen können, dass der ihr zur Unterzeichnung vorgelegte Vertrag keine Schlichtung, sondern ein streitiges Schiedsverfahren zum Gegenstand hatte, ist unerheblich. Die Frist wird in Lauf gesetzt, wenn die Schiedspartei positive Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, bloßes Kennenmüssen genügt nicht (OLG Hamburg, OLG 37, 203, 204; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 43 Rn. 3). Nachdem der Schiedsrichter die dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegende Darstellung der Antragstellerin in der Sitzung am 4. Oktober 1999 zurückgewiesen und das Gesuch durch die Fortsetzung des Schiedsverfahrens konkludent abgelehnt hatte, durfte die Antragstellerin gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen. Die Monatsfrist des § 1037 Abs. 2 ZPO ist gewahrt. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1999 hatte die Antragstellerin gebeten, den bereits am 13. Oktober 1999 beim Landgericht Berlin gestellten Antrag gemäß § 1045 ZPO a.F. nunmehr als Antrag gemäß § 1037 Abs. 2 ZPO zu behandeln und die Sache an das Kammergericht abzugeben. Dass die Abgabeverfügung des Landgerichts vom 22. Oktober 1999 erst verzögert nach Ablauf der Frist am 18. November 1999 ausgeführt wurde (Eingang beim Kammergericht am 19. November 1999), ist der Antragstellerin nicht zuzurechnen (vgl. Zöller-Greger, aaO, § 233 Rn. 22 b m.w.N.). Das auf § 1036 Abs. 2 ZPO gestützte Ablehnungsgesuch ist auch begründet. Der Schiedsrichter hat sich vor und bei Abschluss des Schiedsvertrages so verhalten, dass vom Standpunkt der Antragstellerin aus bei objektiver Betrachtung der Eindruck entstehen konnte, der Schiedsrichter habe sie möglicherweise über die Bedeutung des Vertrages getäuscht und ihr Vertrauen missbraucht; dies genügt für die Annahme einer berechtigten Besorgnis der Befangenheit, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Schiedsrichters tatsächlich von derartigen unlauteren Motiven getragen war. Für die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit ist zu berücksichtigen, dass der Schiedsrichter in seinem Schreiben an die Antragstellerin vom 7. Juli 1999 und in der Folgezeit die ihm aufgetragene Schlichtung mit einem streitigen Schiedsverfahren gleichgesetzt hat. Aufgrund dieser Gleichsetzung war das darauf folgende, an die Antragstellerin gerichtete Schreiben vom 22. Juli 1999 von dieser durchaus so zu verstehen, dass der Abschluss des Schiedsvertrages eine zwangsläufige Folge der Schlichtungsvereinbarung sei und damit der Durchführung der Schlichtung dienen sollte. Dieser Eindruck musste sich für die Antragstellerin noch dadurch verstärken, dass Rechtsanwalt …, wie dem Protokoll vom 9. August 1999 zu entnehmen ist, bereits zu Beginn der ersten Sitzung als Schiedsrichter auftrat, obwohl die Parteien zu diesem Zeitpunkt einen Schiedsvertrag noch nicht abgeschlossen hatten. Der Schiedsrichter hatte seine Bestellung als Schiedsrichter weder abgelehnt noch das Schlichteramt niedergelegt, als er den Parteien die Durchführung eines streitigen Schiedsverfahrens andiente. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt der von dem Schiedsrichter verfassten Schreiben und Protokolle ist schließlich davon auszugehen, dass er die seinerzeit anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin bei Vorlage des Schiedsvertrages nicht über die grundlegenden Unterschiede zwischen einer Schlichtung und einem Schiedsverfahren aufgeklärt hat, wozu er sowohl als Schlichter als auch als Rechtsanwalt verpflichtet gewesen wäre. Dieses Verhalten war geeignet, eine Fehlvorstellung der Antragstellerin, mit dem Schiedsvertrag sollten lediglich Verfahrensfragen bezüglich der bevorstehenden Schlichtung und damit deren Durchführung geregelt werden, hervorzurufen. Selbst wenn für die Antragstellerin beim Durchlesen des Schiedsvertrages und im Hinblick auf einen etwaigen Hinweis auf den Ausschluss der ordentlichen Gerichte Veranlassung bestanden hätte, die Richtigkeit ihrer Vorstellung in Zweifel zu ziehen, so muss doch berücksichtigt werden, dass sie jedenfalls aufgrund der im Praxisübernahmevertrag übernommenen Pflicht zur Mitwirkung an der Schlichtung als juristischer Laie einen Druck empfinden konnte, den Schiedsvertrag unterzeichnen zu müssen. Dieser Druck wurde dadurch gesteigert, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Rechtsanwalt …, in der Sitzung am 9. August 1999 darauf bestand, eine etwaige Weigerung der Antragstellerin, den Schiedsvertrag zu unterzeichnen, im Protokoll festzuhalten. Der Umstand, dass für die Fehlvorstellung der Antragstellerin, mit dem Schiedsvertrag gehe es letztlich um nichts anderes als nur die Regelung der Durchführung der zuvor vereinbarten Schlichtung, neben dem Verhalten des Schiedsrichters auch andere, von dem Schiedsrichter nicht zu verantwortende Umstände ursächlich gewesen sein mögen, ist ablehnungsrechtlich ohne Bedeutung. Nachdem die Antragstellerin erkannt hatte, dass der Schiedsvertrag keine Schlichtung, sondern ein Schiedsverfahren gemäß §§ 1025 ff. ZPO zum Gegenstand hatte, bestand für sie bei vernünftiger Betrachtung Anlass zu der Befürchtung, der Schiedsrichter nehme ihr gegenüber eine unsachliche Haltung ein und sei nicht auf eine unparteiliche Führung des Schiedsverfahrens bedacht. Bei der Antragstellerin konnte insbesondere der Verdacht aufkommen, der Schiedsrichter habe sie bewusst über die Bedeutung des Schiedsvertrages täuschen wollen, sei es in der Absicht, den Antragsgegner zu begünstigen, sei es aus einem wirtschaftlichen Interesse an den im Schiedsverfahren anfallenden Gebühren. Für eine Parteilichkeit des Schiedsrichters zugunsten des Antragsgegners sprach aus ihrer Sicht auch der Umstand, dass RA … und – wie dieser als Zeuge vernommen glaubhaft eingeräumt hat – RA … in der Sitzung am 9. August 1999 gleichermaßen auf sie eingewirkt hatten, den Schiedsvertrag zu unterzeichnen. Hierbei konnte sie davon ausgehen, dass sowohl dem Schiedsrichter als auch dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners als Rechtsanwälten der Unterschied zwischen einer Schlichtung und einem Schiedsverfahren bewusst war. Dass dem Verhalten des Schiedsrichters andere – lautere – Motive, wie etwa die Überzeugung, dass das Schiedsverfahren beiden Parteien dienlicher sei, oder aber ein schlichtes eigenes Missverständnis der Bedeutung seiner Bestellung als Schlichter zugrunde liegen konnte, musste sich der Antragstellerin bei dieser Sachlage nicht aufdrängen. Gesichtspunkte, die in tatsächlicher Hinsicht gegen die Annahme einer vorstehend dargelegten Besorgnis der Befangenheit sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt …, denn dieser hat für den Zeitraum, während dessen er an dem Zusammentreffen zwischen der Antragstellerin und dem Schiedsrichter teilgenommen hat, die Darstellung der Antragstellerin zu dem objektiven Verhalten des Schiedsrichters im Kern bestätigt. Zur Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen konnte eine dienstliche Erklärung im Sinne des § 44 Abs. 3 ZPO war von dem Schiedsrichter nicht eingeholt worden. Das erst kürzlich novellierte Schiedsverfahrensrecht (§§ 1025 ff. ZPO) sieht eine Anwendbarkeit des § 44 Abs. 3 ZPO nicht vor. Da § 1037 ZPO nunmehr das Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters eigenständig und anders als das Verfahren über die Ablehnung eines Berufsrichters regelt, kann auch nicht ergänzend auf die Vorschriften der §§ 42 ff. ZPO zurückgegriffen werden. Eine Stellungnahme des Schiedsrichters hätte mithin nur dann in das Ablehnungsverfahren Eingang finden können, wenn der Senat ihn als Zeuge nach einem entsprechenden, hier nicht gestellten, Beweisantrag vernommen hätte. Eine bloße Glaubhaftmachung, wie sie gemäß § 44 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 294 ZPO bei der Ablehnung eines Berufsrichters ausreicht, sieht § 1037 ZPO für die Ablehnung eines Schiedsrichters nicht vor. Aus diesem Grund konnten, wie der Senat zur Erläuterung anmerkt, auch die Aussagen der von den Parteien benannten Zeugen, ihren jeweiligen Prozessbevollmächtigten, nur im Wege des sogenannten Strengbeweises eingeführt werden; eine anwaltliche Versicherung konnte nicht ausreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO.

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