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Relevante Normen.
§ 1035 IV Alt. 1 ZPO
Leitsatz:
Die fortgesetzte Benennung ersichtlich als befangen erscheinender Schiedsrichter durch den Gegner kann einen Antrag auf Bestellung seines Schiedsrichters durch das Gericht gem. § 1035 IV Alt. 1 ZPO infolge einer groben Verletzung des Benennungsverfahrens rechtfertigen. Die Grenze des Benennungsverfahrens wird durch die fünfmalige Bestellung als befangen erscheinender Personen allein noch nicht erreicht, ohne dass zusätzliche Anhaltspunkte für eine Verzögerungsabsicht bestehen.