Home Gerichtsentscheidung KG Berlin, Beschluss v. 10.08.2006, 20 Sch 7/04 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche, Hilfszuständigkeit Berlin

KG Berlin, Beschluss v. 10.08.2006, 20 Sch 7/04 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche, Hilfszuständigkeit Berlin

by Jan Dwornig
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Hilfszuständigkeit Berlin

Relevante Normen:

§ 1062 II ZPO
Art. 5 I  e UNÜ
§ 242 BGB

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Vollstreckbarerklärungsantrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn auf Aufhebungsantrag ausdrücklich verzichtet wurde
2. Vollstreckbarerklärung setzt zumindest Möglichkeit der Vollstreckung im Inland voraus

Sachverhalt:

Die Ag. zu 1. übertrug 1992 der Rechtsvorgängerin der Ag. zu 2. Lizenzen u.a. für die Ausbeutung der in Litauen gelegenen Ölfelder A, B und C. Im März 1993 stimmte sie der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Ast. sowie der Ag. zu 2. zu und erteilte dem zukünftigen Gemeinschaftsunternehmen die Lizenz für die Erschließung und Ausbeutung des Ölfeldes … Unter dem 28. 4. 1993 schlossen die Rechtsvorgängerin der Ag. zu 2. und die Ast. einen „Joint Venture Contract” (JVC) zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens … Nach dessen Art. 2 ist die Erschließung und Ausbeutung verschiedener Ölfelder in einem bestimmten Vertragsgebiet, das die drei Ölfelder umfasst, Gegenstand des Vertrages. In Art. 17 ist die Erschließung und Ausbeutung des Ölfeldes … geregelt. In Art. 41 (Felder innerhalb des Vertragsgebietes) wurde darüber hinaus vereinbart, dass sobald wie möglich die Ast. eine Machbarkeitsstudie in Bezug auf die Ölfelder … und … erstellen sollte und die Parteien, wo nach ihrer Meinung die Studie die wirtschaftliche Machbarkeit ergeben sollte, eines oder beide Ölfelder durch einen gesonderten Vertrag entwickeln sollten. Art. 9 des Vertrages (Beilegung von Streitigkeiten) lautet wie folgt: „9.1 Streitigkeiten zwischen den Gründern hinsichtlich der Erfüllung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den Gründern beigelegt. 9.2 Falls Streitigkeiten nicht durch Verhandlungen zwischen den Gründern innerhalb von 90 Tagen nach dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung … beigelegt werden können, soll die streitige Angelegenheit nach Einigung der Gründer zur Entscheidung übertragen werden: (a) Gericht der Republik Litauen (b) unabhängiges Schiedsgericht in Dänemark, Kopenhagen, geführt in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der ICC in englischer Sprache. Falls keine Einigung … über die Institution … zustande kommt, soll die streitige Angelegenheit einem unabhängigen Schiedsgericht wie in b) vorgesehen zur Entscheidung vorgelegt werden. In Art. 35 verzichteten die Regierung und … (Rechtsvorgängerin der Ag. zu 2. unwiderruflich auf alle Rechte aus der Staatenimmunität. Ferner wurde festgelegt, dass für den Vertrag litauisches Recht anwendbar sein sollte und ergänzend soweit erforderlich international in der Petroleumindustrie akzeptierte Geschäftsregeln, wenn diese nicht gegen litauisches Recht verstoßen. Über den Unterschriften für die Ag. zu 1. ist hinzugefügt, dass diese die Vereinbarung billigt und anerkennt, selbst gesetzlich und vertraglich gebunden zu sein, als ob sie Unterzeichner der Vereinbarung wäre. Zwischen der Ast. und der Ag. zu 2. kam es nicht zu einem Vertragsschluss über die Ölfelder … und … Die Ag. zu 2. beutet diese Ölfelder nunmehr auf Grund der ihr 1992 eingeräumten Lizenzen allein aus. Die Ast. leitete am 12. 6. 2000 gegen die Ag.nen das Schiedsverfahren ein und machte schließlich Schadenersatzforderungen aus der Nichterfüllung bezüglich der Ölfelder … und … wegen entgangenen Gewinns geltend. Die Ag. zu 2. hat in diesem Schiedsverfahren widerklagend hinsichtlich des Gemeinschaftsunternehmens Anträge zu verschiedenen Leistungshandlungen sowie Zahlung gestellt. Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Ag. zu 1. Partei des Schiedsverfahrens sein konnte sowie zur Schiedsfähigkeit und zum Umfang der Schiedsklausel bezüglich der Ansprüche die Ölfelder … und … betreffend. Mit Schriftsatz vom 6. 8. 2001 erhob die Ag. zu 2. Widerklage und erkannte – in zwischen den Parteien hier streitigem Umfang – die Zuständigkeit des Schiedsgerichts an. Am 21. 12. 2001 erließ der Internationale Schiedsgerichtshof (International Court of Arbitration) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) … einen Zwischenschiedsspruch, in dem er seine Entscheidungszuständigkeit auch hinsichtlich der Ag. zu 1. feststellte. Am 30. 10. 2003 erließ der Internationale Schiedsgerichtshof (International Court of Arbitration) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) … einen Schlussschiedsspruch nach dem u.a. die Ag.innen als Gesamtschuldner an die Ast. 12579000 USD nebst 6% Zinsen p.a. seit dem 1. 1. 2002 zu zahlen haben. Ferner wurde die Ast. u.a. zur Zahlung von 1325521 USD nebst 6% Zinsen p.a. seit dem 8. 4. 2002 an die Ag. zu 2. verurteilt. Des Weiteren hat das Schiedsgericht hinsichtlich der Kosten (auch bezüglich des Zwischenschiedsspruchs zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts) ausgesprochen, dass die Ag. zu 1. 292000 USD, 250000 USD sowie 300000 USD (= 842000 USD) und die Ag. zu 2. 12000 USD sowie 300000 USD (= 312000 USD) der Ast. zu erstatten hätten. Die Ast. hat gegenüber der Ag. zu 2. mit dem Kostenerstattungsanspruch (312000 USD), einem weiteren (nicht näher bezeichneten) Zahlungsanspruch in Höhe von 961000 USD sowie einem Teilbetrag der ihr zustehenden Zinsen gegenüber dem Anspruch der Ag. zu 2. (1325521 USD zuzüglich Zinsen bis zum 3. 12. 2003 in Höhe von 131608 USD = 1457129 USD) aufgerechnet. Mit Resolution vom 11. 2. 2004 beschloss die Regierung der Ag. zu 1., dass ein Antrag auf Aufhebung des Schlussschiedsspruchs nicht zweckdienlich sei. Die Ast. hat neben dem Antrag in Deutschland ferner die Vollstreckbarerklärung in England und Dänemark beantragt. In Dänemark ist der Schiedsspruch ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckungsfähig, wie im Termin geklärt worden ist. In England ist die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Ag. zu 2. rechtskräftig. Das Verfahren bezüglich der Ag. zu 1. ist nicht abgeschlossen. In Litauen ist das Vollstreckbarkeitsverfahren wegen der Feststellungsklage der Ag. zu 2. ausgesetzt. Das Bezirksgericht … hat mit Urteil vom 4. 11. 2005 auf die gegen die Ast. gerichtete Klage der Ag. zu 2. die Schieds- und Immunitätsverzichtsklausel zum Teil für nichtig erklärt, was das Berufungsgericht mit Urteil vom 20. 3. 2006 unter Neufassung des Tenors (englische Übersetzung, S. 29f.) bestätigt hat. Unter anderem hat es die Schiedsklausel in Art. 9.2 JVC bezüglich der Ag. zu 1. insgesamt und bezüglich der Gründer bezüglich der Ausbeutung von Bodenschätzen der … für unwirksam erklärt. Ferner hat es Art. 35.1 JVC für unwirksam erklärt, soweit die Ag. zu 1. in Bezug auf ihre vertraglichen Pflichten im Bereich öffentlichen Rechts auf ihre Immunität verzichtet hat. Die Ast. beantragt – unter teilweiser Rücknahme wegen 6% Zinsen p.a. auf 1265385 USD (ursprünglich auf 13844385 USD (2579000 USD + Zinsen bis 3. 12. 2003 in Höhe von 1449514 USD abzüglich 184129 USD [= 1265385 USD]) -, den Schiedsspruch … eines Schiedsgerichts des International Court of Arbitration der internationalen Handelskammer vom 30. 10. 2003, erlassen in … durch die Schiedsrichter … und … durch den die Ag.nen als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an die Ast. USD 12579000 zuzüglich 6% Zinsen p.a. ab 1. 1. 2002 zu zahlen, sowie die Ag. zu 1. verurteilt wurde, Verfahrenskosten i.H.v. USD 842000, und die Ag. zu 2. verurteilt wurde, Verfahrenskosten i.H.v. USD 312000 an die Ast. zu zahlen, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von USD 13844385 zuzüglich 6% Zinsen p.a. ab 3. 12. 2003 auf USD 12579000 gegen die Ag.nen als Gesamtschuldner sowie in Höhe von zusätzlichen USD 842000 gegen die Ag. zu 1. für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Ag. zu 1. beantragt, die Vollstreckbärerklärung des Schiedsspruchs vom 30. 10. 2003, AZ … des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Paris („ICC”), gemäß § 1061 (1) ZPO i.V.m. dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche („UNÜ”) abzulehnen sowie gemäß § 1061 (2) ZPO festzustellen, dass der genannte Schiedsspruch in Deutschland nicht anzuerkennen ist. Die Ag. zu 2. beantragt, den Antrag vom 3. 5. 2004 auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Nr. … eines Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer (ICC) vom 30. 10. 2003, erlassen in … durch die Schiedsrichter … und … zurückzuweisen, hilfsweise, dem vorbenannten Antrag vom 3. 5. 2004 ganz oder teilweise nur Zug um Zug gegen Vollstreckbarerklärung stattzugeben, insoweit die Ast. in dem vorgenannten Schiedsspruch vom 30. 10. 2003 verurteilt wurde, (a) anzuerkennen, dass die ausstehenden Aktionärsdarlehen der Ast. und der Ag. zu 2. vom 31. 12. 2000 durch das Gemeinschaftsunternehmen … an die beiden vorgenannten Aktionäre spätestens am 14. 8. 2001 zurückzuzahlen waren (Ziff. 26.ii.a. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … 30. 10. 2003, S. 278), (b) anzuerkennen, dass die Übertragung der „operational control” des Gemeinschaftsunternehmen … von der Ast. auf die Ag. zu 2. spätestens am 31. 12. 2001 hätte erfolgen müssen (Ziff. 26.ii.b. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S. 278); (c) anzuerkennen, dass wirksam ab dem 1. 1. 2002 der Gewinnanteil der Ag. zu 2. an dem von dem Gemeinschaftsunternehmen … geförderten Öl von 50% auf 75% hätte erhöht werden müssen (Ziff. 26.ii.c. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S. 278), (d) anzuerkennen, dass die Ag. zu 2. berechtigt ist, den … und den … des Gemeinschaftsunternehmen … zu nominieren (Ziff. 26.ii.d. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S. 278), (e) anzuerkennen, dass die Ast. verpflichtet ist zu bewirken, dass ihre Vertreter im … und den … des Gemeinschaftsunternehmen … für einen Vorschlag bzw. für Vorschläge zu stimmen, die den vorstehend unter lit. a bis lit. d genannten Verpflichtungen der Ast. Wirksamkeit verleihen (Ziff. 26.ii.e. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S. 278), (f) an die Ast. zu 2. einen Betrag in Höhe von USD 1325521 nebst 6% Zinsen p.a. hieraus seit dem 8. 4. 2002 zu zahlen (Ziff. 26. iii. des ICC-Schiedsspruchs Nr. … vom 30. 10. 2003, S 278), ferner hilfsweise, der vorbenannten Schiedsspruch auf den Antrag vom 3. 5. 2004 hin nur gegen angemessene Sicherheitsleistung durch die Ast. für vollstreckbar zu erklären, bis über den diesbezüglichen Aufhebungsantrag der Ag. zu 2. und deren Antrag auf teilweise Ungültigkeitserklärung des Joint-Venture-Vertrages (JVC) vom 28. 4. 1993 durch die … Gerichte rechtskräftig entschieden worden ist. Die Ag. zu 1. macht unter ausführlicher Darlegung geltend: 1. Sie sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung. Die fehlende Zuständigkeit habe sie vor dem Schiedsgericht gerügt. Der Zwischenschiedsspruch sei nicht anerkennungsfähig. Nach dem Willen der Parteien habe sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung sein sollen. Die Darlegungs- und Beweislast habe insoweit die Ast. zu tragen. 2. Für die Entscheidung über Streitigkeiten hinsichtlich der Ölfelder … und … sei das Schiedsgericht nicht zuständig gewesen, weil diese nicht von der Schiedsvereinbarung bzw. dem JVC erfasst seien. Auch dies habe sie bereits vor dem Schiedsgericht gerügt. Nach Art. 41 JVC hätten getrennte Verträge geschlossen werden sollen und das JVC habe insoweit nach dem Willen der Parteien keine Anwendung finden sollen. 3. Es handele sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, das einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht nicht zugänglich sei. Streitigkeiten über Bodenschätze seien öffentlich-rechtlicher Natur und nach litauischen Recht nicht schiedsfähig. 4. Ihr sei vom Schiedsgericht das rechtliche Gehör verweigert worden. Sie verweist auf einen Schriftsatz der Ast., den das Schiedsgericht zwar nicht verwertet haben wolle. Der potenzielle Einfluss auf die Entscheidung genüge jedoch zur Begründung des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör. Sie verweist ferner darauf, dass Aufhebungsanträge in Dänemark nicht fristgebunden seien, jedenfalls aber ihre Einwendungen wegen des Unterlassens der Anfechtung in … hier nicht ausgeschlossen seien. Sie meint, ihre Resolution beinhalte keinen Verzicht der Anfechtung in …, sondern sei eine vorläufige Einschätzung. Die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts seien vorliegend nicht zu Grunde zulegen, sondern in vollem Umfang zu überprüfen. Das Schiedsgericht sei mit der Beweissituation jedenfalls fehlerhaft umgegangen. Ferner macht sie geltend, im Inland kein vollstreckungsfähiges Vermögen zu besitzen. Ihre Verkaufsabsichten für das Grundstück … habe sie inzwischen verworfen. Jetzt sollten dort wegen der Platznot im … in … sowie eine … untergebracht werden. Anleiheemissionen an deutsche Banken würden derzeit nicht ausgegeben und seien gegenwärtig auch nicht geplant. Die Ag. zu 2. macht unter ausführlicher Darlegung geltend: 1. Die Ast. habe mangels Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der Schiedsvereinbarung die formalen Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Antrag sei daher unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Darlegungs- und Beweislast habe insoweit die Ast. zu tragen. 2. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, weil die Ast. sich weigere, die mit dem Schiedsspruch ihr zuerkannte Widerklageforderung zu erfüllen. 3. Dem Rechtsschutzbedürfnis stehe die Staaten- und Vollstreckungsimmunität der Ag. zu 1. entgegen, worauf auch sie sich berufen könne. Der Immunitätsverzicht der Ag. zu 1. hätte sich, nur auf das Ölfeld … bezogen und sei jedenfalls nach … Recht unwirksam gewesen. Gründer der … seien lediglich die Ast. sowie sie gewesen. 4. Eine Schiedsvereinbarung zwischen ihr und der Ast. sei nur bezüglich des Ölfeldes … geschlossen worden. Es sei bewusst mit Art. 9 JVC eine gegenüber der Standardschiedsklausel der ICC engere Fassung gewählt worden. 5. Sowohl der Primäranspruch auf Zuteilung der Entwicklungs- und Ausbeutungsrechte als auch davon abgeleitete Schadenersatzansprüche seien nach … Recht nicht schiedsfähig. Die Ansprüche wären auch nach deutschem Recht nicht schiedsfähig. 6. Aus den genannten Gründen sei auch der ordre public verletzt. 7. Sie meint, die angeordnete einstweilige Hemmung im Vollstreckbarerklärungsverfahren in … würde gemäß Art. V Abs. 1e) UNÜ zur Versagung führen müssen, weil die Gerichte zuständige Behörde im Sinne der Vorschrift seien. Des Weiteren trägt die Ag. zu 2. vor, die Ast. interpretiere bzw. übersetze die Resolution der Ag. zu 1. vom 11. 2. 2004 falsch; dort sei kein Verzicht erklärt worden. Die Versagungsgründe des Art. V UNÜ setzten ein vorheriges Geltendmachen in … nicht voraus, zumal die Parteien eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts nicht vereinbaren könnten. Sie sei mit Rügen nicht deswegen präkludiert; insoweit habe sich seit dem 1. 1. 1998 die Rechtslage geändert. Die Ag. zu 2. führt ferner aus, weshalb ihre Erklärung, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anzuerkennen, sich nicht auf die Klageforderung, sondern lediglich die Widerklageforderung bezogen haben soll. Die Zuständigkeit des Kammergerichts sei nicht gegeben, weil sie kein vollstreckungsfähiges Vermögen im Inland besitze und auch sonst kein Inlandsbezug bestehe. Eine etwaige Zuständigkeit gegenüber der Ag. zu 1. erstrecke sich nicht auf sie, weil die Ag.nen nicht notwendige Streitgenossen seien. Die Ast. erwidert: Die Ag. zu 2. habe ihre Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zurückgezogen und die Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt. Die Ast. verweist auf den anwaltlichen Schriftsatz der Ag. zu 2. vom 6. 8. 2001, die Terms of Reference vom 8. 8. 2001 sowie die Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 16. 10. 2001. Die Ag. zu 1. habe im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht, dass Vertragsgegenstand nur das Ölfeld … sei. Sie habe mit der Resolution vom. 11. 2. 2004 auf die Anfechtung, des Endschiedsspruchs vor … Gerichten verzichtet. Zur Erfüllung der formalen Antragsvoraussetzungen sei sie nicht verpflichtet, eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs sowie der Schiedsvereinbarung vorzulegen. Es sei nicht erklärt worden, dass die Widerklageforderung nicht erfüllt werden solle. Eine Zug-um-Zug-Verknüpfung hätte vorn Schiedsgericht ausgesprochen werden müssen und komme selbstständig im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Die Antragsgegner hätten die Beweislast für die Versagungsgründe des Art. V UNÜ zu tragen. Mangels Anfechtung in … seien die Zuständigkeitsrügen präkludiert. Die Ag. zu 1. sei Schiedspartei. Das Exequaturgericht sei an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts insoweit gebunden. Die Beurteilung der Schiedsklausel sei nach … Recht zu treffen. Die Wahl von … Recht in Art. 35 JVC gälte nur für den Hauptvertrag und begründe kein hinreichendes Indiz für den Schiedsvertrag in Art. 9 JVC. Schiedsklauseln seien nach …, … sowie … Recht gleich auszulegen. Die Reichweite von Schiedsklauseln sei nach deutschem Recht im Zweifel großzügig auszulegen. Die Ag. zu 1. habe die Verhandlungen dominiert, die Ag. zu 2. als ihr Vehikel zwischengeschaltet und habe nicht nur verwaltungsrechtlich den Vertrag genehmigen wollen. Ein Verzicht auf die Staatenimmunität mache auch nur bei einer Beteiligung als Schiedspartei Sinn. Die Ast. meint ferner, der Vertrag umfasse entsprechend der Bestimmung des Vertragsgebietes auch die Ölfelder … und … Die Ag. zu 2. sei wegen ihrer Anerkennung im Schiedsverfahren mit ihrem Einwand ausgeschlossen. Die Ag. zu 1. sei an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts gebunden. Für die Frage der objektiven Schiedsfähigkeit sei ausschließlich deutsches Recht maßgebend, weil Art. V Abs. 2a) UNÜ der Regelung in Art. V Abs. 1a) UNÜ als lex specialis vorgehe. Nach deutschen Recht hätte ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden können. Jedenfalls stehe auch … Recht nicht entgegen. Die Ag. könne sich zumindest nicht darauf berufen, dass sie gegen ihr eigenes Recht verstoßen habe. Die Ag. zu 1. habe sich wirksam der Schiedsabrede unter Verzicht auf ihre Immunität unterworfen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Ag. zu 1. scheide aus, weil das Schiedsgericht den Vortrag nicht berücksichtigt habe und daher die Ursächlichkeit fehle. Entscheidungen … Gerichte seien nicht anerkennungsfähig. Zur Zuständigkeit des Kammergerichts trägt sie u.a. Vermögen der Ag. zu 1. (Grundstück) in Berlin vor und meint, damit erstrecke sich die Zuständigkeit auch auf die Ag. zu 2. Im Übrigen sei Inlandsvermögen nicht Voraussetzung der Zuständigkeit bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses.

Gründe:

1. Antrag gegen die Ag. zu 1. Der Schiedsspruch war gemäß §§ 1061ff. ZPO i.V.m. Art. Iff. UNÜ auf den zulässigen Antrag der Ast. für vollstreckbar zu erklären, wobei sich die Tenorierung, inhaltlich unverändert, aber formal abweichend von der Antragsfassung, an dem Tenor des Schiedsspruchs orientiert. a) Der Antrag ist zulässig. aa) Hinsichtlich der Staatenimmunität der Ag. wird auf die Ausführungen zur Begründetheit des Antrages (b) verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich ein Staat international nicht darauf berufen kann, er habe auf seine Immunität innerstaatlich nicht verzichten dürfen, was auch das Bemühen der Ag. erklären mag, nicht als Schiedspartei gelten zu wollen. bb) Die örtliche Zuständigkeit des Senats ist gemäß § 1062 Abs. 2, 2. Alt. ZPO begründet, weil sich Vermögen der Ag. zu 1. in Berlin befindet. Ob in dieses später vollstreckt werden kann, bleibt insoweit unerheblich. Mit Rücksicht auf den ergänzenden Vortrag der Ag. zu 1. auf die Hinweisverfügung des Senats vom 16. 1. 2006 hat sich das geäußerte Bedenken hinsichtlich der Ag. zu 1. erledigt.
cc) Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass zwischenzeitlich nicht hoheitlich genutztes Vermögen wiederum hoheitlichen Zwecken gewidmet wurde und daher möglicherweise die Vollstreckungsimmunität einer Zwangsvollstreckung entgegenstehen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass nicht der Staatenimmunität unterliegendes Vermögen begründet wird, die Zweckbestimmung für Grundstücke wiederum geändert wird oder die gegenwärtig nicht bestehende Planung von Emissionen zukünftig in Betracht kommt. dd) Die weiteren formalen Antragsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere genügt die Einreichung einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs gemäß § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Eine Übersetzung des Schiedsspruchs oder die Vorlage der Schiedsklausel (vgl. Art. IV Abs. 1b) und Abs. 2 UNÜ) sind nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, weil insoweit § 1064 Abs. 1 ZPO als günstigere, durch § 1064 Abs. 3 ZPO nicht ausgeschlossene innerstaatliche Regelung gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ vorgeht (vgl. BGH mit Urteil vom 25. 9. 2003 …). Diese Auslegung trägt im Übrigen auch Art. III S. 2 UNÜ Rechnung, nach dem die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche gegenüber inländischen Schiedssprüchen keinen wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften unterliegen darf. Erst im Rahmen der materiellen Prüfung sind daher die Vorlage einer Übersetzung sowie die Einreichung der Schiedsklausel gegebenenfalls erforderlich.
b) Der Antrag ist auch begründet.
aa) Die Ag. zu 1. vermag ihre Einwendungen dem Antrag nicht entgegenzusetzen, ohne dass es einer Sachprüfung des Senats hierzu bedarf, weil sie ihre Einwendungen im Ursprungsland des Schiedsspruchs auf Grund ihrer Resolution vom 11. 2. 2004 bewusst unterlässt und deshalb im vorliegenden Verfahren mit ihren Einwendungen wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist.
bb) Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB), aus dem wegen unzulässiger Rechtsausübung das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs entwickelt sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242 Rdnr. 38ff.), gilt für den gesamten Rechtsverkehr und auch im Verfahrensrecht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242 Rdnr. 1, 16; Pfeiffer, in: jurisPK-BGB, 2. Aufl., § 242 Rdnr. 26; Grüneberg, in: Bamberger/Roth, BGB, § 242 Rdnr. 1ff.) und findet zudem vielfache Entsprechungen in anderen Rechtsordnungen und im UN-Recht (vgl. bei Pfeiffer, in: jurisPK-BGB, 2. Aufl., § 242 Rdnr. 3-15; Roth, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 242 Rdnr. 139ff.), so dass er deshalb als allen Rechtsordnungen immanenter Grundsatz heranzuziehen ist (vgl. BGH, NJW 1993, 259 [261f.] = BGHZ 120, 10 [22f.] zur daraus abgeleiteten Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf DDR-Verträge, st. Rspr., vgl. auch BGH, NJW 2002, 2098, NJW 1996, 990; vgl. ferner Roth, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 242 Rdnr. 137). cc) Die Ag. zu 1. unterlässt bewusst und ausweislich der Resolution, die keinerlei Vorbehalt aufführt, keineswegs nur vorläufig für kurze Zeit die Anfechtung im Ursprungsland des Schiedsspruchs Dänemark, obwohl eine Anfechtung dort in Betracht kommt und nur dort der Schiedsspruch nach Art. V Abs. 1e), 2. Alt. UNÜ allgemein verbindlich aufgehoben werden könnte. Vor einem … Gericht wäre eine solche allgemein verbindliche Aufhebung nicht möglich, weil Art. V Abs. 1e), 2. Alt, 2. Unterfall UNÜ nicht das materiell anwendbare Recht, sondern das Verfahrensrecht bezeichnet (vgl. Voit, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rdnr. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 57 Rdnr. 23). Anwendbares Verfahrensrecht war aber nicht … Recht und dies hat das Schiedsgericht insoweit auch nicht angewandt (vgl. Art. 9.1 der Terms of Reference). Art. 35 JVC bezog sich ersichtlich nicht auf das Verfahrensrecht. Grundsätzlich war das Verfahrensrecht der ICC-Schiedsordnung anzuwenden und mangels Vereinbarung der Parteien ergänzend das vom Schiedsgericht bestimmte Verfahrensrecht (Art. 15 der Schiedsgerichtsordnung der ICC). Erfolgt keine Zuordnung zu einer bestimmten Verfahrensordnung verbleibt es allein bei der Zuständigkeit nach dem Schiedsgerichtsort. Weitere etwaige Nichtanerkennungsentscheidungen in anderen Ländern sowie in Deutschland hätten jeweils ebenfalls nur Inlandswirkung.
dd) Die Ag. zu 1. handelt widersprüchlich und damit grob treuwidrig, wenn sie – trotz unveränderter Sachlage – die Vollstreckbarkeit zumindest in … unwidersprochen hinnehmen will; während sie in anderen Ländern ihre Einwendungen im Widerspruch zu dieser jedenfalls der Sache nach erklärten Akzeptanz, die bei gleichem Schiedsspruch nicht teilbar ist, dennoch vorbringt. Insbesondere ist ihr Verhalten hier ein erheblicher Widerspruch zu dem (zumindest tatsächlichen) Verzicht auf die Anfechtung des Schiedsspruchs mit der Möglichkeit der Allgemeingeltung und führt zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch (vgl. Palandt-Heinrich, BGB, 65. Aufl., § 242 Rdnr. 57).
ee) Ob – mit gleichem Ergebnis – die Präklusionsrechtsprechung (vgl. BGH NJW 1984, 2763 [2764; III. 2.a)]; NJW-RR 1988, 572; 57, 153 [156f.]; BGHZ 55, 162 [169f.]; BGHZ 52, 184 [188ff.]; vgl. auch Geimer, in: Zöller, ZPO, 17. Aufl. (1991), § 1044 Rdnr. 16; Albers, in: Baumbach u.a., ZPO, 52. Aufl., § 1044 Rdnr. 8) wegen des Unterlassens fristgebundener Anfechtungsmöglichkeiten auch nach dem 1. 1. 1998 unter der seitdem über § 1061 Abs. 1 ZPO alleinigen Geltung des UNÜ fortzuführen ist und auf den – von den Parteien diskutierten – nach … Recht nur möglichen Ausschluss wegen Verwirkung übertragbar wäre, kann offen bleiben. Anzumerken ist jedoch, dass der rechtliche Ansatz für diese Rechtsprechung weggefallen ist und z.T. zu Unrecht mit auf den ordre public bezogenen Ausführungen vermischt wird (so z.B. das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 14. 10. 2003 – … und … – unter Hinweis auf die den ordre public betreffende Entscheidung des BGH NJW-RR 2001, 1059). Mit dem bloßen Hinweis auf das nun geltende UNÜ als Begründung für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung (z.B. BayObLG, NJW-RR 2001, 431; OLG Schleswig, RIW 2000, 706 [708]) wird man es sich wohl wiederum etwas zu leicht machen. Es wäre jedenfalls zu erwägen, ob – über die besondere Situation im vorliegenden Einzelfall hinaus – nunmehr, die Präklusionsrechtsprechung gestützt auf die vom Senat genannten Gründe fortgeführt werden könnte.
2. Antrag gegen die Ag. zu 2. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Ag. zu 2. kein Vermögen im Inland besitzt und auch nicht ansatzweise erkennbar ist, dass sich daran etwas ändern wird. Mangels notwendiger Streitgenossenschaft bleibt unerheblich, dass bezüglich der Ag. zu 1. eine Zuständigkeit begründet ist. Der Senat bleibt insoweit bei seiner den Parteien mit Verfügung vom 16. 1. 2006 mitgeteilten vorläufigen Einschätzung.
a) Die örtliche Zuständigkeit des Senats könnte sich insoweit lediglich aus der in § 1062 Abs. 2 ZPO geregelten Hilfszuständigkeit ergeben. Schon die Begriffswahl einer Hilfszuständigkeit lässt es nicht plausibel erscheinen, wenn diese in der Sache die Hauptzuständigkeit wäre, denn es dürfte auch ohne tatsächliche Erhebungen offensichtlich sein, dass es gegenüber den konkreten Zuweisungen weit mehr Schiedssprüche geben dürfte, die ohne Zuordnung nach den „Hauptzuständigkeiten” des § 1062 Abs. 2 ZPO bleiben. Aus diesem Grund ist es nahe liegend, die Zuständigkeit entsprechend einzugrenzen und einen Inlandsbezug zu fordern (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 31 Rdnr. 7, der Art. 3 des Schweiz. IPRG heranziehen will), der hier fehlt. Die Hilfszuständigkeit betrifft deshalb ihrem Sinn entsprechend die Fälle einer nahe Hegenden zukünftigen Möglichkeit der Vollstreckung im Inland oder bei Unkenntnis vom genauen Ort des Vermögens. b) Jedenfalls besteht in solchen Fällen mangelnden Inlandsbezuges bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Bundesgerichtshof für inländische Schiedssprüche entschieden, dass die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses ist (BGH NJW-RR 2006, 995). Er hat dies jedoch auf die anzuerkennende Klärung von Aufhebungsgründen gestützt, weil die (nicht vollstreckungsfähigen) Entscheidungen insoweit den Streit vorab klären und im Weiteren deshalb von Bedeutung sein können. Diese Begründung greift jedoch für die Fälle ausländischer Schiedssprüche nicht, weil die Entscheidung ohne jegliche weitere Bedeutung ist, wenn es nicht irgendwann einmal zu einer Vollstreckung im Inland oder zu einem sonstigen Inlandsbezug kommen kann. Auch Schlosser (in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 1062 Rdnr. 3), der meint, schiedsrichterliche Entscheidungen könnten auf Vorrat für vollstreckbar erklärt werden und das Fehlen von inländischen Vermögenswerten hätte nicht das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses zur Folge, sieht im Rahmen von Feststellungsklagen (vgl. §§ 1025 Abs. 2, 1032 Abs. 2 ZPO) ein, dass deutsche Gerichte nicht für jedes irgendwo in der Welt anlaufende Schiedsverfahren zuständig sein könnten, ohne näher zu begründen, weshalb dies im Vollstreckbarkeitsverfahren nun aber anders sein sollte. Ein Verfahren nur um des Verfahrens willen zu führen, ist letztlich, nicht nur für alle Beteiligten äußerst unbefriedigend, sondern auch sinnlos. Bei einer Entscheidung, die – anders als für Inlandsfälle – ersichtlich nur auf die Ermöglichung der Vollstreckung (bzw. bei Feststellungsaussprüchen oder ähnlichen, nicht unmittelbar vollstreckbaren Entscheidungen auf eine denkbare spätere Vollstreckung) gerichtet sein kann, setzt das Rechtsschutzbedürfnis daher voraus, dass eine Vollstreckung im Inland in Betracht kommen kann; andernfalls dient ein solches Verfahren keinem sinnvollen Zweck, sondern bei unterstelltem Erfolg des Antrages ausschließlich der Schädigung des Gegners über unnütze Kosten, die sich hier mit Rücksicht auf die Möglichkeit, in jedem Land der Welt um die Vollstreckbarerklärung nachzusuchen, sehr schnell auf ein Vielfaches des Streitwertes belaufen können, ohne dass der Antragsgegner – abgesehen einmal von der Zahlung (aber selbst diese würde dem wegen einer nicht auszuschließenden Rückforderungsmöglichkeit an sich nicht entgegenstehen) oder dem Obsiegen in den Verfahren – dem entgehen könnte und ohne dass dies irgendwie sinnvoll ist. c) Die Ast. irrt in diesem Zusammenhang wenn sie meint, die Ag. zu 2. müsse das Nichtvorliegen von Vermögen im Inland beweisen. Es ist vielmehr – auf Rüge (vgl. § 39 ZPO) – Aufgabe der Ast. die Zuständigkeit des Gerichts darzutun und sie dürfte sich auch nicht aus Bequemlichkeit statt eines örtlich zuständigen Oberlandesgerichts das Kammergericht über dessen Hilfszuständigkeit heraussuchen, sondern hätte zur Begründung dieser Zuständigkeit bereits positiv vorzutragen, dass kein anderweitiger inländischer örtlicher Gerichtsstand begründet ist. d) Das UNÜ steht der Entscheidung nicht entgegen, weil der Senat keine Entscheidung in der Sache trifft. Das UNÜ regelt neben den dort bestimmten Anforderungen nicht allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen. Wäre die Ansicht der Ag. zu 2., auch die Zurückweisung des Antrages als unzulässig sei ein Fall mangelnder Anerkennung, zutreffend, dann könnte kein Gericht in Deutschland wegen seiner (gerügten) Unzuständigkeit nach § 1062 Abs. 2 ZPO Anträge zurückweisen und die Antragsteller hätten eine vom Gesetz so nicht vorgesehene Wahlfreiheit gegen den Willen des Antragsgegners. Das sieht aber auch das UNÜ nicht vor. 3. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 analog; 1064 Abs. 2 ZPO.
4. Aussetzungsantrag Eine Aussetzung wegen des in … anhängigen Verfahrens kommt schon mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht. Die zeitlich spätere Entscheidung eines … Gerichts, nach der die maßgeblichen Vertragsbestimmungen teilweise unwirksam sind, vermag weder den Schiedsspruch noch seine Wirkungen zu beseitigen. Art. VI UNÜ wäre nicht einschlägig gewesen, weil es zu einer allgemein verbindlichen Aufhebung des Schiedsspruchs im Vollstreckbarkeitsverfahren in … nicht kommen kann (s. die Ausführungen zu Art. V Abs. 1e) UNÜ oben zu 1.b)cc)). Allenfalls – wenn es bei einer inhaltlichen Prüfung darauf angekommen wäre – hätte eine (höchstrichterliche) Entscheidung in … im Rahmen des § 293 ZPO die Feststellung … Rechts ermöglicht und es hätte von einem Gutachten zur Feststellung … Rechts abgesehen werden könne.

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