Home Gerichtsentscheidung KG Berlin, Beschluss v. 11.05.2006, 20 Sch 5/04 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung abgetretener Schiedsspruch

KG Berlin, Beschluss v. 11.05.2006, 20 Sch 5/04 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung abgetretener Schiedsspruch

by Jan Dwornig
Forderungen aus Schiedssprüchen können abgetreten und dann für vollstreckbar erklärt werden

Relevante Normen:


§ 1061 I ZPO
§ 1062 ZPO
Art. 11 I EGBGB
Art. I ff. UNÜ

Nichtamtlicher Leitsatz:

Antrag ist auch gem. § 1061 I ZPO i.V. mit Art. I ff. UNÜ begründet. Die Ag. hat insoweit keine weiteren Einwendungen mehr erhoben, sodass ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden war (§ 1063 I und II ZPO). Dass sich die Vollstreckbarerklärung nur auf die Vollstreckung im Inland bezieht, ist selbstverständlich und bedarf keines besonderen Ausspruchs. Wegen des Ausspruchs der Rechtsnachfolge s. 1.a). 3. Die N

Die Ast. begehrt auf Grund abgetretenen Rechts die Vollstreckbarerklärung eines in der Schweiz erlassenen Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (ICC). Die Schiedsklägerin (und Zedentin), die P T Limited (zuvor M I Limited), eine Aktiengesellschaft nach indischem Recht, sowie die Ag. (und Schiedsbeklagte, zuvor K F I GmbH) schlossen 1996 zwei Verträge. Nach dem Vertrag vom 12. 8. 1996, unterzeichnet am 7. 10. 1996, (Equipment Agreement, im Folgenden: EA) sollte die Ag. eine Fabrikanlage zur Umwandlung von Polyesterabfall zu Polyestergarn sowie zu PET-Chips, die wiederum zur Herstellung von Polyestergarn (POY) geeignet waren, liefern. Nach dem Vertrag vom 6. 11. 1996 (Technology Agreement, im Folgenden: TA) sollte die Ag. hierzu Technologie, Knowhow sowie technische Grund- und Feinplanung zur Verfügung stellen. In Kapitel 12 Nr. 12.2 EA sowie in Kapitel 10 Nr. 10.2 TA vereinbarten die Parteien Schiedsgerichtsklauseln, die wie folgt lauten (Übersetzungsvariante nach dem Gutachten S. 5 und S. 7): Alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehenden Streitigkeiten sind durch beiderseitige Verhandlungen beizulegen. Soweit eine Einigung nicht erzielt werden kann, kann die Sache einer Schiedsgerichtsinstitution unterbreitet werden, die in Übereinstimmung mit der Schlichtungs- und Schiedsverfahrensordnung der Internationalen Handelskammer von Paris verfährt. Die Entscheidung, die von drei (3) in Übereinstimmung mit der erwähnten Ordnung ernannten Schiedsrichtern erlassen wird, ist abschließend und verbindlich für beide Parteien und keine Partei darf ein Gericht oder andere Behörde zur Überprüfung der Entscheidung anrufen. Das Schiedsverfahren hat in Genf/Schweiz stattzufinden und die Kosten des Schiedsverfahrens sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Hinsichtlich der Abtretbarkeit ist in Kapitel 18 EA sowie in Kapitel 16 TA Folgendes geregelt (Übersetzungsvariante nach dem Gutachten S. 5 und S. 7 f.): Vorbehaltlich der Vereinbarung, dass K F seine Rechte und Verpflichtungen einer anderen für M akzeptablen Industriefirma übertragen dar, ist diese Vereinbarung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei von einer Partei übertragbar. Diese Vereinbarung ist jedoch für jeden Nachfolger einer der Parteien, der das gesamte oder fast das gesamte Polyestergarngeschäft oder das gesamte oder fast das gesamte Vermögen einer Partei erwirbt, automatisch verbindlich und kommt ihm (dem Nachfolger) zugute. Die Abnehmer von PET-Chips beanstandeten gegenüber der Schiedsklägerin Verarbeitungsprobleme. Mach verschiedenen Anstrengungen der Schiedsparteien zur Verbesserung der Spinnfähigkeit der PET-Chips stellte die Schiedsklägerin im Juni 2000 den Betrieb der Anlage ein. Am 3. 4. 2001 beantragte die Schiedsklägerin die Einleitung eines insolvenzähnlichen Verfahrens als „sick industrial company“, deren Beschränkungen sie weiterhin unterliegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. 7. 2001 forderte die Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten Schadenersatz. Am 3. 8. 2001 leitete die Schiedsklägerin das Schiedsverfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC wegen Schadenersatzansprüchen in Höhe von 39.951.676,86 US-$ ein, die sie später auf 27.620.000,00 US-$ reduzierte. Nach mündlicher Verhandlung vom 30. 9. bis 8. 10. 2002 und Schluss des Verfahrens im Januar 2003 verurteilte das Schiedsgericht am 21. 10. 2003 durch den Schiedsspruch (Award Sentence) bzw. Endschiedsspruch (Final Award) – Case No. 11703/DK – die Ag. zur Zahlung von 182.786 € nebst Zinsen sowie zur Kostentragung nebst Zinsen auf den anteilig für die Schiedsbeklagte verauslagten Kostenvorschuss. Die weiteren Ansprüche sowie den (auf die zuerkannte Klagesumme verrechneten) Gegenanspruch von 100.000 DM wies es ab. Die Ast. stützt sich auf eine auf den 25. 11. 2003 datierte Abtretungsvereinbarung (Assignment Agreement), nach der die Schiedsklägerin ihre sich aus dem Endschiedsspruch ergebenden Ansprüche gegen die Ag. einschließlich des Rechts zur Klage auf Anerkennung und Vollstreckung des Endschiedsspruchs an sie abtrat. Daneben wurde ein Basic Agreement vereinbart, nach dem die Abtretung zu Inkassozwecken erfolgte und von dem Nettoerlös 95 % der Schiedsklägerin und 5 % der Ast. zustehen. Die Ast. beantragt, den Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer im ICC Schiedsverfahren Case No. 11703/DK in Sachen P T Limited gegen I F GmbH & Co. KG vom 21. 10. 2003, erlassen in Genf/Schweiz durch die Schiedsrichter James J. Myers, Mr. Justice A.M. Ahmadi und David St. John Sutton, hinsichtlich des Ausspruchs durch den die Ag. verpflichtet worden ist, an die Schiedsklägerin, P T Limited, – den Betrag von € 182.786,00 als Schadenersatz für Vertragsbruch zu zahlen; und – Zinsen in Höhe von 9 % jährlich ab dem 1. 8. 2001 bis zum 21. 10. 2003 und 6 % Zinsen jährlich auf den Betrag von € 182.786,00 seit dem 22. 10. 2003 abzüglich 6 % jährlich auf den Betrag von € 51.129,20 seit dem 25. 2. 1999 bis zum Zahlungsdatum, per Verrechnung, zu zahlen; und – Zinsen in Höhe von 6 % jährlich auf die folgenden Beträge bis zur Zahlung – US$ 200.000,00 seit dem 16. 8. 2002 – US$ 10.000,00 seit dem 08. 1. 2003 – US$ 20.000,00 seit dem 17. 7. 2003 – den Betrag von US$ 279.471,20 in Bezug auf die Rechtskosten des Kl. zu zahlen; und – den Betrag in Höhe von US Dollar 450.000,00 in Bezug auf die Kosten des Schiedsverfahrens zu zahlen für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Die Ag. beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Ag. hat zunächst verschiedene Einwendungen erhoben, beschränkt sich jetzt jedoch nur noch auf das Bestreiten der Aktivlegitimation der Ast., weil die Abtretung unwirksam sei (Schriftsatz vom 30. 8. 2004 i.V. mit dem Schriftsatz vom 24. 5. 2004, IV., S. 47 bis S. 62). Sie beanstandet, dass nicht erkennbar sei, wer für die Ast. die Abtretung angenommen habe und dass die zeichnenden Personen ordnungsgemäß bevollmächtigt und zeichnungsbefugt gewesen seien. Sie trägt unter Berufung auf die in den Verträgen von 1996 vereinbarten Abtretungsverbote vor, dass die Abtretung nach indischem Recht unwirksam sei. Die Abtretung verletze ferner ohne Bewilligung der zuständigen Behörde, der Reserve Bank of India, indische Kapitalexportvorschriften des Foreign Exchange Management Act 1999. Die Schiedsklägerin als „sick industrial company“ habe die Ansprüche nur mit Zustimmung der Gläubigerin IFCI abtreten können. Diese werde mit Nichtwissen bestritten. Ferner verstoße die Abtretung gegen die Anordnung der zuständigen Behörde BIFR vom 31. 7. 2002, wonach ihr die Veräußerung von Gesellschaftsaktiva ohne vorherige Bewilligung des BIFR untersagt sei. Des Weiteren hätten gerichtliche Verfügungsverbote bestanden. Die Nichtigkeit der Abtretung folge auch aus dem Zweck der Vereitelung des indischen Anfechtungsverfahrens. Ein Handlungsbevollmächtigter verstoße gegen Art. 630 Company Act, wenn er Ansprüche der Gesellschaft ohne oder zu einer untersetzten Gegenleistung veräußere. Es handele sich um eine Straftat nach indischem Recht. Ferner folgen Ausführungen zur Nichtigkeit nach deutschen Recht für den Fall von dessen Anwendbarkeit. Die Ast. hat zu den Angriffen im Einzelnen mit Schriftsatz vom 12. 7. 2004 Stellung genommen und näher vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat nach Maßgabe des Beschlusses vom 20. 1. 2005 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Frage erhoben, ob die Klauseln in Kapitel 18 EA sowie in Kapitel 16 TA die Abtretung der dem Schiedsspruch vom 21. 10. 2003 zu Grunde liegenden Forderungen nach indischem Recht ausschließen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dr. Arno Wohlgemuth vom 16. 1. 2006 verwiesen.

Gründe:

1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gem. § 1061 I ZPO i.V. mit Art. I ff. UNÜ, § 1062 ZPO zulässig.
a) Als Rechtsnachfolgerin der Schiedsklägerin ist die Ast. antragsbefugt, wobei sie hinsichtlich des Nachweises der Rechtsnachfolge wegen der Natur des Verfahrens als Streitentscheidung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit nicht auf die Beweismittel des dem Rechtsgedanken nach im Übrigen hier entsprechend anwendbaren § 727 ZPO beschränkt ist (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 1060 Rn. 7 m.w. Nachw.w.). Der Senat hat den Antrag berichtigend ausgelegt und im Tenor die Rechtsnachfolge aufgenommen. Die Ast. stellt den Antrag ersichtlich nicht als Vollstreckungsstandschafterin für die Schiedsklägerin, sondern als Rechtsnachfolgerin, mithin als Rechtsinhaberin aus eigenem Recht.
b) Die Ast. ist durch die unter dem 25. 11. 2003 vereinbarte Abtretung (Assignment Agreement) Inhaberin der im Schiedsspruch titulierten Ansprüche der Schiedsklägerin geworden.
aa) Abschluss des Abtretungsvertrages (Assignment Agreement) durch berechtigte Vertreter Soweit die Ag. beanstandet, sie könne nicht erkennen, wer für die Ast. unterzeichnet habe und ob die Unterzeichnenden ordnungsgemäß bevollmächtigt und befugt zur Abgabe der Erklärungen gewesen seien, hat die Ast. mit Schriftsatz vom 12. 7. 2004 (S. 16 f.) unter Beifügung von Unterlagen schlüssig erläutert, dass die beiden (im Original eingereichten) Urkunden des Assignment Agreement vom 25. 11. 2003 von den Geschäftsführern der Parteien des Abtretungsvertrages unterzeichnet wurden. Hierzu hat sich die Ag. nicht mehr geäußert und insbesondere nicht den Vortrag beanstandet, es sei unstreitig, dass die Gesellschaften durch ihre Geschäftsführer wirksam vertreten würden, was im Übrigen auch der Unterzeichnungsform der beiden Verträge von 1996 entspricht. Die Abtretungsvereinbarung ist auch formwirksam. Gemäß Art. 11 II EGBGB genügt es, wenn die Abtretung am Aufenthaltsort einer Vertragspartei formwirksam ist. Sowohl nach indischem also auch österreichischem Recht unterliegt die Abtretung keiner besonderen Form, sodass es genügte, wenn die Vertragsparteien zwar nicht auf derselben, aber jeweils auf einer von zwei gleich lautenden Urkunde unterzeichneten. Hinsichtlich des österreichischen Rechts sei auf §§ 1392 ff. ABGB hingewiesen. Hinsichtlich des indischen Rechts ist die Ag. dem Vortrag der Ast., dieses sähe keine besondere Form der Abtretung vor, nicht entgegen getreten.
bb) Die weiteren Bedenken der Ag. hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung sind widerlegt.
(1) Anwendbares Recht Die Wirksamkeit der Abtretung als Verfügungsgeschäft bestimmt sich (abgesehen von der Form, vgl. dazu Art. 11 EGBGB und die obigen Ausführungen zu aa) gem. Art. 33 II EGBGB nach indischem Recht, weil diesem Recht die übertragene Forderung unterliegt. Art. 33 II EGBGB ist nicht nur auf die dort genannten Regelbeispiele beschränkt, sondern gilt für das gesamte Verfügungsgeschäft, d.h. Voraussetzungen und Wirkungen der Abtretung bestimmen sich nach dem Forderungsstatut (vgl. BGH NJW 1991, 637 [638]; Spickhoff in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. (2003), Art. 33 EGBGB Rn. 2; Martiny in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. (2006), Art. 33 EGBGB Rn. 1, 11, 12 ff.; Palandt-Heldrich, BGB, 65. Aufl. (2006), Art. 33 EGBGB Rn. 2). Eine zwischen dem Zedenten und dem Zessionar davon abweichend vereinbarte Rechtswahl ist unwirksam (vgl. Spickhoff in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl. (2003), Art. 33 EGBGB Rn. 4; Martiny in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. (2006), Art. 33 EGBGB Rn. 14; Palandt-Heldrich, BGB, 65. Aufl. (2006), Art. 33 EGBGB Rn. 2). Der Umstand der Titulierung ändert den Charakter der Forderung nicht Gleiches gilt – auch wenn das Schiedsverfahren der Verfahrensordnung der ICC unterlag – für die Kosten, weil deren Verteilung vertraglich in Kapitel 12 Nr. 12.2 EA und Kapital 10 Nr. 10.2 TA vereinbart war und dementsprechend auch diese Vereinbarungen Grundlage der Kostenentscheidung des Schiedsgerichts waren.
(2) Gültigkeit nach indischem Recht
(a) Vertragliches Abtretungsverbot Dem eingeholten Rechtsgutachten des Dr. Arno Wohlgemuth vom 16. 1. 2006 und den dort ausführlich referierten Rechtsgrundlagen folgend ist davon auszugehen, dass vereinbarte Abtretungsverbote nach indischem Recht restriktiv auszulegen sind, sodass mangels ausdrücklicher Vereinbarung trotz grundsätzlich umfassenden Abtretungsverbots jedenfalls nicht davon auszugehen ist, das hier vereinbarte Abtretungsverbot erfasse auch rechtskräftig zuerkannte Forderungen, wie der Gutachter im Einzelnen auch mit Rücksicht auf den in der Rechtsprechung erörterten Sinn des Verbots, Streitigkeiten nur mit dem Vertragspartner austragen zu müssen, überzeugend ausgeführt hat (vgl. Gutachten, insbesondere die Zusammenfassung zu H. Ergebnis Nr. 7 ff., 14, 19, 25). Nach rechtskräftiger Entscheidung steht der Abtretung auch nicht mehr die Natur der Forderung als Schadenersatzanspruch entgegen (vgl. Gutachten, H. Ergebnis Nr. 12 f.). Dass auf den Charakter der Forderung als persönlich abgestellt werde, wie die Ag. gestützt auf das von ihr eingereichte Gutachten geltend macht, ließ sich – worauf der Senat bereite mit Verfügung vom 11. 11. 2004 hingewiesen hat – schon den zitierten Entscheidungen nicht entnehmen; der Gutachter hat hierfür ebenfalls keinen Anhalt gefunden (vgl. Gutachten S. 35 bis 37, S. 42, S. 109 [H. Ergebnis Nr. 5]).
(b) Verstoß gegen den Foreign Exchange Management Act 1999 (FEMA) Nachdem die Ast. das Schreiben der Reserve Bank of India (RBI) vom 22. 3. 2004 eingereicht hat (Anlage A 31/32), sind die zuvor von der Ag. erhobenen devisenrechtlichen Bedenken ersichtlich erledigt. Die Bank hat gegenüber der Schiedsklägerin keine Einwendungen erhoben und die Abtretung insoweit gestattet.
(c) Verstoß gegen den Securitization Act Ein (etwaiger) Verstoß ist nicht festzustellen, nachdem die Ast. belegt hat, dass die Gläubigerin IFCI über die Abtretung informiert war, wie dem Inhalt der Schreiben vom 8. 4. und 18. 6. 2004 (Anlage A 39/40 und Anlage A 37/38), in denen unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 19. 11. 2003 um Information über den Fortschritt gebeten wird, zu entnehmen ist. Sollte die Zustimmung der IFCI erforderlich gewesen sein, dann ist diese mangels Widerspruchs gegen die Abtretung zumindest den Umständen nach erteilt worden. (d) Verstoß gegen den SICA Auch diese Beanstandung ist erledigt, nachdem die Ast. dargelegt hat, dass die Schiedsklägerin die zuständige Behörde, die BIFR, angeschrieben hatte und die BIFR mit Schreiben vom 2. 12. 2003 (Anlage A 27/28) mitgeteilt hatte, dass die beabsichtigte Abtretung keiner Zustimmung bedürfe.
(e) Verstoß gegen gerichtliche Verfügungsverbote Soweit das Debt Recovery Tribunal mit Beschluss vom 11. 5. 2001 ein Verfügungsverbot erlassen hat, hat dieses dem Antrag der Schiedsklägerin auf Aufhebung und Aussetzung des Verfahrens entsprochen, indem es den Antrag „zugelassen“ (so die eingereichte Übersetzung von „allowed“, s. aber im Folgenden die aus juristischer Sicht offensichtlich zutreffende Bedeutung) und das Verfahren vertagt („adjourned“) hat. Die nicht näher begründete Interpretation in dem von der Ag. eingereichten Gutachten des Rechtsanwalts Dave (Anlage B 1, Nr. 8.1 am Ende), damit sei der Beschluss nicht aufgehoben worden, lässt sich jedoch nicht nachvollziehen. Die Formulierung „The application is allowed“ bedeutet eine antragsgemäße Entscheidung, ohne dass eine Abweisung erkennbar würde. Die Ausführungen in dem von der Ast. eingereichten Gutachten Trilegal (Anlage A 15/16, Nr. 5.4 am Ende) entsprechen dieser Einschätzung und sind deshalb überzeugend. Jedoch ist anzumerken, dass „adjourned“ in der Übersetzung des Gutachtens Dave zutreffend mit „vertagt“ (und nicht wie in der Übersetzung des Gutachtens Trilegal mit „ausgesetzt“) übersetzt ist. Dann kommt hinzu, dass der eigentliche Antrag (Aufhebung des Beschlusses sowie Aussetzung des Verfahrens) lediglich mit dem ersten Teil der Formulierung „The application is allowed“ (sinngemäß: dem Antrag wird stattgegeben) beschieden ist, während im Übrigen ergänzend von Amts wegen eine (nicht beantragte) Vertagung beschlossen wurde, sodass nichts dafür spricht, der Beschluss vom 11. 5. 2001 sei nicht aufgehoben worden. Weitere gerichtliche Verfügungsverbote hat die Ag. nicht konkret dargelegt, sodass das Bestehen weiterer gerichtlicher Anordnungen nicht zu Grunde gelegt werden kann. Im Übrigen ist kaum anzunehmen, dass solche gerichtlich angeordneten Verbote nicht auch zwischenzeitlich aufgehoben wurden.
(f) Vereitelung des Verfahrens zur Anfechtung des Schiedsspruchs in Indien Es ist davon auszugehen, dass die Ag. diesen Vortrag nicht aufrechterhält (Schriftsatz vom 30. 8. 2004) und offenbar übersehen hat, dass der im Übrigen nicht aufrechterhaltene Angriff im Schriftsatz vom 24. 5. 2004, zu III.A. (S. 29 ff.) unter IV. (S. 55, Rn. 100) mit aufgeführt ist. Im Übrigen hat sie die Berufung gegen die Entscheidung des High Court of Judicature at Bombay vom 22. 6. 2004 zurückgenommen, sodass rechtskräftig entschieden ist, dass die indischen Gerichte nicht zuständig sind, womit ein Vereitelungsversuch der Ast. und der Schiedsklägerin ausscheidet. Abgesehen davon, dass die Ag. dies offensichtlich akzeptiert, ist die in dem Gutachten Dave geäußerte Rechtsansicht mit der rechtskräftigen Entscheidung jedenfalls widerlegt. g) Verstoß gegen Art. 630 Company Act Nachdem die Ag. das der Abtretung zu Grunde liegende Basic Agreement (Inkassozession) eingereicht hat (Anlage A 21/22) ist dem Vorwurf einer Veräußerung ohne oder mit einer zu geringen Gegenleistung die Grundlage entzogen werden. h) Verstoß gegen Indisches Strafrecht Vorstehendes gilt entsprechend.
2. Der Antrag ist auch gem. § 1061 I ZPO i.V. mit Art. I ff. UNÜ begründet. Die Ag. hat insoweit keine weiteren Einwendungen mehr erhoben, sodass ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden war (§ 1063 I und II ZPO). Dass sich die Vollstreckbarerklärung nur auf die Vollstreckung im Inland bezieht, ist selbstverständlich und bedarf keines besonderen Ausspruchs. Wegen des Ausspruchs der Rechtsnachfolge s. 1.a).
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 1064 II ZPO. 4. Der Gebührenstreitwert des Verfahrens war auf (bis zu) 950.000 € festzusetzen. Neben der durch den Schiedsspruch zuerkannten Hauptforderung von 182.786 € war nach § 22 GKG a.F. der prozentuale Teil der Kosten, der auf die weitere Forderung im Schiedsverfahren entfiel, hinzuzurechnen. Ursprünglich geltend gemacht waren 39.951.676,86 US-$, von denen rund 0,5 % zugesprochen sind, sodass rechnerisch weniger als 4.000 € der Gesamtkosten von 729.471,20 US-$ auf die Hauptforderung anzurechnen sind. Die weiteren Kosten sind daher keine Nebenforderungen, sondern selbstständig und übersteigen auch nicht den ihnen zu Grunde liegenden Hauptanspruch.

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