Relevante Normen:
§ 43a IV BRAO
§ 356 StGB
§ 1029 ZPO
§ 1040 I S. 2 ZPO
§ 1045 I S. 1 ZPO
§ 1062 I Nr. 2 ZPO
§ 123 BGB
§ 164 BGB
§ 177 BGB
§ 305c II BGB
Nichtamtlicher Leitsatz:
Richtig ist die Annahme der Antragstellern, wonach die rechtliche Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Vollmacht und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anhand der §§ 164 ff. BGB zu beurteilen ist, weil das Statut der Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung in Fällen mit – der hier gegebenen – Auslandsberührung gesondert vom Statut der Schiedsvereinbarung anzuknüpfen ist und mangels Wahl eines anderen Statutes an den Ort des Abschlusses der Schiedsvereinbarung oder an den Sitz des Schiedsgerichts anzuknüpfen ist (
Entscheidung:
1. Der Antrag, das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. T… K…, zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 1. August 2014 geltend gemachten Ansprüche für unzuständig zu erklären, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe von bis zu 2.300.000,– EUR festgesetzt.
Gründe:
1Die Antragsteller begehren als Beklagte eines Schiedsverfahrens, die schiedsgerichtliche Unzuständigkeit festzustellen. 2Der Antragsteller zu 2.) war und ist Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1.). Diese war Anteilseigner der e… S… GmbH – einem netzunabhängiger Energie- und Telekommunikationsanbieter – und beabsichtigte deren Verkauf. Zu diesem Zweck trat sie etwa im April 2011 mit der Antragsgegnerin in Verhandlungen. Letzere wurde dabei bereits damals von ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Die Antragsteller wurden in dieser Phase noch durch Rechtsanwalt S… vertreten. 3Im Verlauf der Verhandlungen formulierten die Parteien am 15./16. Juni 2011 einen Letter of Intent (nachfolgend nur „Lol“). Hierin heißt es:
„This letter is not exhaustive and is not intended to be legally binding between the Buyer and the Seller except as specifically set out in this letter.“
Unter Ziffer 8 des Lol findet sich sodann folgende Vereinbarung:
„8.1 This paragraph is legally binding. 8.2 (…) 8.3 The parties irrevocably agree that the courts of Germany shall have exclusive jurisdiction to settle any dispute or claim that arises out of or in connection with this letter or its subject matter or formation (including non-contractual disputes or Claims). 8.4 (…)“.
Anfang Juli 2011 stellte die Antragsgegnerin einen Vertragsentwurf zur Disposition, welcher unter § 30 Abs. 2 eine Schiedsabrede enthält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lol und des Vertragsentwurfes wird auf die in Abschrift als Anlagen ASt 4/SBK 13 sowie ASt 6 (= C 28 im Schiedsverfahren) zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Nachdem die Antragsteller den Vertragsentwurf jedoch abgelehnt hatten und die Verhandlungen ab Mitte Juli 2011 zum Stillstand gekommen waren, trat die Antragsgegnerin, weiterhin vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, im Oktober 2011 erneut an die Antragsteller heran, die im weiteren Verlauf (ab 18. Oktober 2011) nunmehr durch Herrn Rechtsanwalt B… vertreten wurden. Am 27. Oktober 2011 kam es dann zu einem umfangreichen (elektronischen) Schriftwechsel, in dessen Zuge Herrn Rechtsanwalt B… von Seiten der Antragsgegnerin bzw. von deren Vertretern (insbesondere Herr Rechtsanwalt Dr. S…) u.a. ein englischsprachiger Vertragsentwurf zugesandt wurde, der inhaltlich dem „Share Purchase Agreement“ (nachfolgend nur noch „SPA“ genannt) entspricht, welches die Antragsteller im Rahmen des Anlagenkonvoluts ASt 3 als Anlage SBK 1 in Bezug genommenen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Korrespondenz wird ergänzend auf die als Anlagenkonvolute ASt 10 und 11 zur Akte gereichten Schriftstücke verwiesen. In diesem Zusammenhang schrieb der die Antragsteller vertretende Rechtsanwalt B… u.a. per E-Mail vom 27. Oktober 2011, 14:12 Uhr, (ASt 10/C 54) an den auf Seiten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin tätigen Rechtsanwalt Dr. S…: „(…) anbei befindet sich die letzte Fassung des SPA. Diese ist inhaltlich die Grundlage des zu protokollierenden Vertrages. Ich habe soeben noch einmal mit unserer Mandantschaft gesprochen. Herr R… hat mich ausdrücklich bevollmächtigt, zuzusagen, dass von den Ihnen vorliegenden Vollmachten insbesondere notarielle oder redaktionelle Änderungen/Ergänzungen umfasst sind, soweit sie den Inhalt der Vereinbarung in der Fassung von heute Nacht im Regelungsgehalt nicht verändern. (…) Ich denke auf der Basis dieser Mail können Sie bereits die Protokollierung starten.“. Bei den in der E-Mail angesprochenen Vollmachten, handelte es sich um diejenigen, welche letztlich auch der anschließenden notariellen Beurkundung des SPA zugrunde lagen, in der die beiden bei den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin tätigen Rechtsanwälte Dres. S… (auf Seiten der Antragsgegnerin) und W… (auf Seiten der Antragsteller) auftraten. Wegen des genauen Wortlautes dieser Vollmachten wird vollumfänglich auf die diesbezüglich im Rahmen des Anlagenkonvolutes ASt 3 zur Akte gereichten Abschriften Bezug genommen. In der notariell beurkundeten Fassung enthält der SPA, dem ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt ist, unter sec. 22 folgende Vereinbarungen:
„22.1 (…) 22.2 All disputes arising out of or in connection with this Agreement or with regard to the validity of this Agreement (including this arbitration clause) shall be finally settled under the rules of arbitration ofthe G… I… of A… e.V. (DIS) without recourse to the ordinary courts of law. (…). The arbitral tribunal proceedings shall be conducted in English and German, provided, however, that written evidence may be submitted in either the German or the English language. 22.3 In the event that applicable mandatory law requires any matter arising out of or in connection with this Agreement to be decided upon by an ordinary jurisdiction to the extent this is legally permissible.“
Nachdem der SPA notariell beurkundet worden war, wurde er auch vollzogen, wobei der Antragsteller zu 2.) bei der betreffenden notariellen Beurkundung am 10. November 2011 persönlich anwesend war. Die Antragsgegnerin nimmt die Antragsteller nunmehr vor dem Schiedsgericht in Berlin, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. T… K… im Zusammenhang mit dem vorstehend beschriebenen share deal in Anspruch. Bereits mit Schriftsatz vom 23. September 2014 (Anlage ASt 1) rügten die Antragsteller die Zuständigkeit der DIS für die ihnen am 25. August 2014 zugestellte Schiedsklage. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 (Anlage ASt 2) rügten sie auch die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und begründeten dies mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 (Anlage ASt 3) im Wesentlichen damit, dass es dem sie damals im Beurkundungstermin vertretenden Rechtsanwalt Dr. W… an einer entsprechenden Vollmacht für den Abschluss der Schiedsvereinbarung gefehlt habe. Die unterzeichneten Vollmachtsurkunden begründeten weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung eine dahingehende Vertretungsmacht. Zudem sei eine etwaig anzunehmende Bevollmächtigung jedenfalls als nichtig (§ 134 BGB) anzusehen, weil Herr Rechtsanwalt Dr. W… sowohl für sie als auch für die Antragsgegnerin tätig gewesen sei. Hierdurch sei der Tatbestand des § 356 StGB wie auch der des § 43 a Abs. 4 BRAO verwirklicht. Ungeachtet dessen erachten die Antragsteller die in der Schiedsvereinbarung enthaltene Regelung zur Verfahrenssprache für undurchführbar und meinen, die Schiedsvereinbarung führe zu einem vollständigen Entzug des Schutzes durch die staatlichen Gerichte. Zuletzt sei der Antragsgegnerin ein Berufen auf die Schiedsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, weil diese in Widerspruch zu der bereits im Juni 2011 getroffenen, verbindlichen Abrede im Lol stehe, wonach die Entscheidung über etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem damals noch beabsichtigten share deal ausschließlich den deutschen Gerichten obliegen sollte. Ferner haben die Antragsteller die sog. Armutsrüge erhoben und die vermeintliche Unwirksamkeit der in sec. 22 des SPA enthaltenen Schiedsvereinbarung ergänzend damit begründet, dass ihnen diese „untergeschoben“ worden sei. Sie seien ebenso wie der sie damals vertretende Rechtsanwalt B… schon mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen, die Abrede zur Kenntnis zu nehmen. Hinzu komme, dass letzterer ohnehin erst seit kurzem mit dem Sachverhalt befasst gewesen sei. Insgesamt habe die Antragsgegnerin bzw. der sie vertretende Rechtsanwalt Dr. S… bewusst eine Drucksituation aufgebaut und ausgenutzt, um den Abschluss des SPA einschließlich der streitgegenständlichen Schiedsklausel zu erreichen. Mit Zwischenentscheid vom 6. Dezember 2015, der den Antragstellern am 10. Dezember 2015 zugestellt worden ist, hat das Schiedsgericht sodann festgestellt, dass es zur Entscheidung im Schiedsverfahren zuständig sei, wobei wegen der Einzelheiten der dortigen Begründung auf die als Anlage ASt 16 zur Akte gereichte Abschrift des Zwischenentscheids verwiesen wird. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag gemäß Schriftsatz vom 8. Januar 2016 (Eingang bei Gericht am gleichen Tage). Sie halten die Schiedsvereinbarung weiter bereits deshalb für unwirksam, weil es an einer ausreichenden Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. W… fehle und verweisen auf ihr diesbezügliches Vorbringen im Schiedsverfahren. Im Rahmen der Auslegung müsse vor allem auch der umfassende Wissensstand des Rechtsanwaltes Dr. W… zum bisherigen Ergebnis der Verhandlungen berücksichtigt werden. Angesichts dieser Kenntnisse und zwar insbesondere in Bezug auf den Inhalt des Lol stelle sich das Ausnutzen einer – ohnehin nicht bestehenden – Vollmacht zudem als rechtsmissbräuchlich dar. Aus den gleichen Gründen sei es auch der Antragsgegnerin verwehrt, sie auch die Schiedsklausel zu berufen. Die Antragsteller halten außerdem an ihrer Ansicht fest, wonach das Handeln des Rechtsanwaltes Dr. W… als unzulässige Doppelvertretung bzw. als Verstoß gegen § 356 StGB und § 43 a Abs. 4 BRAO zu qualifizieren sei. Ungeachtet dessen meinen die Antragsteller nach wie vor, dass die Schiedsvereinbarung vor dem Hintergrund der Sprachenregelung jedenfalls undurchführbar sei und verweisen hierzu auch auf die bisherigen Schwierigkeiten im Verlauf des Schiedsverfahrens. Ferner ergebe sich die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch vor dem Hintergrund der erhobenen Armutseinrede und dem vollständigen Entzug des Schutzes durch die staatlichen Gerichte. Hinsichtlich der Armutseinrede verweisen die Antragsteller auf Pressemeldungen (vgl. zu diesen ASt 3/SBK 2 und ASt 5/SBK 17), die eine „desolate Vermögenssituation“ belegen würden sowie auf eine nicht beglichene Rechnung in Höhe von 160,64 EUR, mit der die Antragsteller anteilige Kosten für eine während der Beweisaufnahme gefertigte Tonaufnahme gegenüber der Antragsgegnerin begehren. Ergänzend meinen die Antragsteller außerdem noch, dass es auch seitens der Antragsgegnerin an einer wirksamen Vollmacht zum Abschluss der Schiedsvereinbarung gefehlt habe. Sie tragen hierzu u.a. vor, dass Herr V… V…, welcher die Vollmacht für die Antragsgegnerin unterzeichnet hat, seinerseits vom Board of Directors der Antragsgegnerin nur bevollmächtigt gewesen sei, diese für den Zweck des Erwerbs von Anteilen an der e… S… GmbH zu vertreten. Darüber hinaus stützen sie die vermeintliche Unwirksamkeit der Schiedsklausel auf die Ansicht, dass es der DIS an einem verbindlichen und wirksamen Regelwerk fehle, worauf die Schiedsvereinbarung aber Bezug nehme. Dies zeige sich insbesondere im Hinblick auf eine wegen einer im Schiedsverfahren erhobenen Widerklage anforderte Bearbeitungsgebühr, welche seitens der DIS in Höhe von 14.113,01 EUR errechnet worden war und damit den Wert der Widerklage (2.000,– EUR) erheblich überstieg. Ergänzend wird auch auf die als Anlagen ASt 19 bis ASt 21 zur Akte gereichten Schriftstücke Bezug genommen. Die dem zugrunde liegende Bestimmung der Gebührenordnung (alte Fassung) der DIS, welche als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren sei, habe nicht nur vor dem Hintergrund des § 305 c Abs. 1 BGB keinen Bestand, sondern stelle auch eine unangemessene Benachteiligung dar. Ohnehin fehle es aber auch an einer wirksamen Einbeziehung der gesamten DIS-Regelungen. Schließlich zeige die nachträgliche, „aus Kulanz“ erfolgte Reduzierung der vorstehenden Bearbeitungsgebühr auf 416,50 EUR, dass die Regelungen der DIS lediglich willkürlich zur Anwendung kämen. Vorsorglich haben die Antragsteller die Schiedsvereinbarung auch gekündigt, zuletzt mit Schreiben vom 21. April 2016 (Anlage ASt 25), und stützen sich hierbei auf die Ansicht, dass das Verhalten bzw. die Verfahrensweise des Schiedsrichters vor allem in Bezug auf dessen verfahrensleitende Verfügung Nr. 11 (ASt 4), mit der den Schiedsparteien in Bezug auf weitere Schriftsätze eine bestimmte Form vorgegeben und für die Einreichung beabsichtigter Widerklagen eine zeitliche Vorgabe gemacht worden war, als „Erpressung“ anzusehen sei. Zudem fehle es dem Einzelschiedsrichter an den erforderlichen sprachlichen und fachlichen Fähigkeiten. Schließlich verweisen die Antragsteller auch an dieser Stelle auf die vermeintlich willkürliche Anwendung der DIS-Regelungen. Sie beantragen daher, das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. T… K…, für unzuständig erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag vom 8. Januar 2016, das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. T… K…, für unzuständig zu erklären, ist zulässig. In der Sache ist er aber unbegründet und daher zurückzuweisen.
1. Der Antrag ist zulässig.
Die Zuständigkeit des Kammergerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Antragsteller zu 1.) und zu 2.) eine Entscheidung über den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 10. Dezember 2015 über seine Zuständigkeit (Anlage Ast 16) begehrt und weil die hier maßgebliche Schiedsklausel (sec. 22.2 des Vertrages vom 27. Oktober 2011) zwar keine Bezeichnung eines Oberlandesgerichts enthält, die Parteien darin jedoch Berlin als Schiedsort vereinbart haben. Gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Antrag zudem statthaft. Insbesondere ist er innerhalb der dort genannten Frist erfolgt. Es bestehen schließlich auch keine Bedenken hinsichtlich der gewählten Formulierung des Antrages. Zwar ist ein Antrag gemäß § 1040 Abs. 3 Satz ZPO grundsätzlich auf die Aufhebung des Zwischenentscheids zu richten. Indes wird etwa das Begehren auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts als Präzisierung des Rechtsschutzbegehrens angesehen, so dass vorliegend nichts anderes geltend kann (vgl. dazu Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage (2008), Rn. 737 und 742).
2. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Weder haben die Antragsteller im Ergebnis Gründe aufzuzeigen vermocht, welche die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach sich ziehen noch sind solche im Übrigen ersichtlich. Die Antragsteller können die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht darauf stützen, dass es den Rechtsanwälten Dres. W… und S… an der erforderlichen Vertretungsmacht gefehlt habe, die streitgegenständlichen Verträge anlässlich des share deals nebst der darin enthaltenen Schiedsabrede zu schließen. Ebenso wenig lässt sich die Unwirksamkeit der Schiedsabrede auf die Ansicht der Antragsteller stützen, dass es Herrn Rechtswalt Dr. W… jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs verwehrt sei, sich auf die ihm erteilte Vollmacht zu stützen. Schließlich erweist sich die Schiedsabrede auch nicht vor dem Hintergrund der getroffenen Regelung zur Verfahrenssprache und/oder vor dem Hintergrund der von den Antragstellern erhobenen Armutsrüge als undurchführbar. Zuletzt gehen die Antragsteller auch darin fehl, wenn sie meinen, die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zumindest ex nunc im Wege der Kündigung herbeigeführt zu haben, weil es insoweit an einem erforderlichen Kündigungsgrund fehlt. Im Einzelnen:
a) wirksame Bevollmächtigung des RA Dr. W… durch die Antragsteller
Die Antragsteller rügen das wirksame Zustandekommen der Schiedsvereinbarung zunächst mit der Begründung, dass es Herrn Rechtsanwalt Dr. W…, der sie ausweislich der notariellen Urkunde des Notars W… H… in Berlin vom 27. Oktober 2011 zur UR-Nr. … bei Abschluss des Share Purchase Agreement (SPA) einschließlich der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung vertreten hatte, nicht über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Richtig ist die Annahme der Antragstellern, wonach die rechtliche Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Vollmacht und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anhand der §§ 164 ff. BGB zu beurteilen ist, weil das Statut der Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung in Fällen mit – der hier gegebenen – Auslandsberührung gesondert vom Statut der Schiedsvereinbarung anzuknüpfen ist und mangels Wahl eines anderen Statutes an den Ort des Abschlusses der Schiedsvereinbarung oder an den Sitz des Schiedsgerichts anzuknüpfen ist (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage (2016), Anh § 1061, Rn. 4). Nach beiden Kriterien besteht ein Bezug zum deutschen Recht. Denn der vereinbarte Sitz des Schiedsgerichts ist Berlin, wo auch der Abschluss der streitgegenständlichen Schiedsvereinbarung erfolgt ist. Ungeachtet dessen haben die Parteien der durch die Antragstellerin zu 1.) erteilten Vollmacht die Anwendung deutschen Rechts gewählt (Absatz 8 der durch die Antragstellerin zu 1.) erteilten Vollmachtsurkunde). Nichts anderes gilt für die dem Rechtsanwalt Dr. W… durch den Antragsteller zu 2.) erteilte Vollmacht, da auch diese in Absatz 8 eine gleichlautende Bestimmung enthält. Der weiteren Argumentation der Antragsteller vermag der Senat aber nicht zu folgen, da beide Vollmachten Vertretungsmacht auch für den Abschluss der Schiedsvereinbarung begründen, auch wenn – was den Antragstellern zuzugeben ist – eine ausdrückliche Erwähnung im Wortlaut der Vollmachten nicht aufzufinden ist. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, weil jedenfalls nach dem Ergebnis der vorzunehmenden Auslegung zur Überzeugung des Senates feststeht, dass die Bevollmächtigung den erforderlichen Umfang haben sollte. (1) Dies gilt zunächst für die seitens der Antragstellerin zu 1.) erteilte Vollmacht. Sie sollte ihrem Wortlaut nach Grundlage einer umfassenden Vertretung „bei und im Zusammenhang mit dem Verkauf und der dinglichen Veräußerung von Geschäftsanteilen und der Ausübung von Gesellschaftsrechten“ sein. Absatz 1 Ziffer (1) der genannten Vollmachtsurkunde erhält die Ermächtigung, die Antragstellerin zu 1.) bei dem Verkauf und der dinglichen Veräußerung von sämtlichen Geschäftsanteilen „zu jedwedem Kaufpreis und jedweden Vertragsbedingungen“ zu vertreten, was – wie sich aus der dann folgenden nicht abschließenden Aufzählung ergibt – vor allem die Verhandlungen und den Abschluss eines oder mehrerer Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsverträge sowie etwaiger Vereinbarungen im Zusammenhang hiermit umfassen sollte. Dass die Vollmachtsurkunde dabei keine ausdrückliche Ermächtigung für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung vorsieht, führt nicht dazu, dass insoweit eine entsprechende Vertretungsmacht generell abzulehnen wäre. Denn zwingend erforderlich ist eine solche Nennung nicht. Vielmehr ist der Umfang der Vertretungsmacht ggf. im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Diesem rechtlichen Ansatz folgen auch die Antragsteller. Ausgangspunkt einer jeden Auslegung ist zunächst der Wortlaut. Ergänzend sind Sinn und Zweck der Regelung sowie die Systematik mit Blick auf die weiteren Vertragsbestimmungen heranzuziehen. Bei der Auslegung von Vollmachten kommt daneben aber insbesondere auch dem subjektiven Willen des Vertretenen unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts und der Verkehrssitte entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu Schubert, in: MK, BGB, 7. Auflage (2015), § 167, Rn. 55). Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung führt indes nicht zu dem von den Antragstellern gewünschten Ergebnis, sondern zum Bestehen einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. W… und folglich auch zum wirksamen Zustandekommen der fraglichen Schiedsvereinbarung. Die durch die Antragstellerin zu 1.) erteilte Vollmacht enthält zunächst in Absatz 1 Ziffer (1) eine Ermächtigung, der – ausgehend vom Wortlaut – ein weites Verständnis zugrunde zu liegen scheint, weil hiernach sämtliche Verhandlungen sowie der Abschluss der eigentlichen Anteilskauf- und Übertragungsverträge zu jedweden Vertragsbedingungen sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen umfasst sein sollen. Unter Zugrundelegung eines rein wirtschaftlichen praxisorientierten Verständnisses wäre davon ohne weiteres auch die in dem Aktienkaufvertrag (SPA) enthaltene Schiedsabrede erfasst. Dem steht allerdings entgegen, dass vorliegend sämtliche Akteure und insbesondere auch der Vollmachtsnehmer rechtlich versiert waren, was bei der Bestimmung des objektiven Empfängerhorizontes entsprechend zu berücksichtigen ist. In diesem Kontext ist sodann zu berücksichtigten, dass eine Schiedsvereinbarung rechtlich betrachtet gerade nicht Bestandteil des jeweiligen Hauptvertrages ist, sondern gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO als eine davon stets zu trennende unabhängige Vereinbarung zu behandeln ist. Dann aber kann die Schiedsvereinbarung grundsätzlich nicht als „Vertragsbedingung“ des Hauptvertrages angesehen werden, so dass die in Absatz 1 Ziffer (1) der Vollmacht genannten Ermächtigungen nicht weiterführen. Hinzu kommt, dass die aus Absatz 1 Ziffer (1) folgende Vertretungsmacht mit Hilfe der dort folgenden beispielhaften Auszählung offensichtlich konkretisiert werden sollte und hieraus deutlich wird, dass die Vollmachtgeberin primär nur den eigentlichen Kauf- und Übertragungsvertrag vor Augen hatte und lediglich noch diejenigen Vereinbarungen mitumfasst wissen wollte, die damit unmittelbar zusammenhängen bzw. die für deren Umsetzung und Durchführung notwendig oder hierdurch bedingt werden. Hätte der in Absatz 1 Ziffer (1) gewählte Wortlaut zugleich den Abschluss einer Schiedsvereinbarung erfassen sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Konkretisierung auch auf jene Aspekte Bezug nimmt, die vom eigentlichen Hauptvertrag unabhängig sind und auch nicht zwangsläufig durch diesen bedingt werden. Den gleichen Bedenken könnte im Grundsatz auch die von dem Einzelschiedsrichter herangezogene Formulierung in Absatz 2 der Vollmachtsurkunde ausgesetzt sein. Allerdings würde es sich bei dieser Sichtweise um nicht mehr als eine bloße Wiederholung der bereits in Absatz 1 geregelten Ermächtigungen handeln. Dies spricht eher dafür, dass ihr eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden sollte, wobei sich dann die Frage stellen würde, inwieweit der Abschluss der Schiedsvereinbarung als für den Hauptvertrag (share deal) „notwendig“ oder „zweckdienlich“ angesehen werden durfte. Wenn die Antragsteller letzteres damit in Abrede stellen wollen, dass der SPA auch ohne die Schiedsvereinbarung einen sinnvollen und durchführbaren Inhalt gehabt habe, geht dies an der aufgeworfenen Fragestellung vorbei. Denn „notwendig“ bzw. „zweckdienlich“ im Sinne von Abs. 2 der Vollmachtsurkunde dürfte die Schiedsvereinbarung auch dann sein, wenn der Vertrag anderenfalls nicht geschlossen worden wäre. Dies ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt aber anzunehmen, weil die Antragsteller selbst darauf hinweisen, dass die Schiedsabrede – jedenfalls zuletzt – für die Antragsgegnerin von zentraler Bedeutung gewesen sei und damit auch entgegen vorangegangener Verhandlungsergebnisse zu einer wesentlichen Bedingung für den Abschluss des share deals insgesamt erhoben worden war. Nicht tragend ist in diesem Zusammenhang auch das Argument der Antragsteller, wonach die in Absatz 2 enthaltene Ermächtigung ihrem Wortlaut nach lediglich Handlungen und die Abgabe von Erklärungen erfasse, wohingegen der Abschluss eines Vertrages gerade nicht erwähnt werde. Dies überzeugt schon allein deshalb nicht, weil jeder Vertragsschluss zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraussetzt, mithin die Antragstellerin als Verkäuferin entweder ein Angebot oder eine Annahme zu erklären hatte. Die Abgabe einer solchen Willenserklärung stellt aber ohne jeden Zweifel eine „Erklärung“ im Sinne der fraglichen Regelung in der Vollmacht dar. Im Ergebnis braucht die sich allein anhand des Wortlautes ergebende Bedeutung und das Vorliegen der in diesem Kontext erforderlichen Voraussetzungen jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Denn selbst wenn hiernach noch Zweifel am Bestehen der Vertretungsmacht bestünden, käme die Auslegung, welche wie eingangs ausgeführt auch den subjektiven Willen einzubeziehen hat, zu dem Ergebnis, dass der Abschluss der Schiedsvereinbarung durch Rechtsanwalt Dr. W… von der bestehenden Vertretungsmacht gedeckt war. Dies folgt aus dem unbestrittenen Umstand, dass die finale Version des SPA jedenfalls am 27. Oktober 2011 dem die Antragsteller zu diesen Zeitpunkt vertretendem Rechtsanwalt B… übermittelt worden war und dieser noch mit E-Mail vom gleichen Tage (Anlage ASt 10/C 54) mitgeteilt hatte, diese Fassung des SPA – welche die fragliche Schiedsvereinbarung enthielt – mit der „Mandantschaft“ besprochen zu haben. Ferner teilte Rechtsanwalt B… mit, er sei bevollmächtigt, zuzusagen, dass die vorliegenden Vollmachten insbesondere auch notarielle oder redaktionelle Änderungen erfassen, soweit sie den Inhalt des Vertrages „in der Fassung von heute Nacht“ nicht verändern. Zu Beginn der E-Mail wird die fragliche Fassung außerdem als „Grundlage des zu protokollierenden Vertrages“ bezeichnet. Dies kann aus Sicht eines verständigen Dritten nur dahingehend verstanden werden, dass die Antragsteller, welche sich das Handeln ihres Anwaltes zurechnen lassen müssen, den Vertrag insgesamt, d.h. einschließlich der darin eingebetteten gesonderten Schiedsvereinbarung schließen wollten und dass die Vollmachten die erforderliche Vertretungsmacht hierfür begründen sollten. Soweit die Antragsteller dies damit in Abrede stellen wollen, indem sie bestreiten dass das der Antragsgegnerin im Kontext mit der Anlage C 54 vorgelegte Vertragsentwurf in dieser Version nicht übermittelt worden war, ist dies nicht erheblich. Denn dass dem Rechtsanwalt B… überhaupt eine „letzte Fassung“ des SPA übersandt worden war, ergibt sich ohne weiteres auch aus dessen E-Mail. Angesichts dessen genügt es nicht, wenn die Antragsteller nunmehr deren Inhalt pauschal bestreiten und der Antragsgegnerin vorwerfen, nachträgliche Veränderungen vorgenommen zu haben. Vielmehr hätte es ihnen insoweit oblegen, im Einzelnen darzulegen, welche Abweichungen dies sein sollten. Dazu verhalten sie sich jedoch nicht und ebenso wenig legen sie den vermeintlich zutreffenden Vertragsentwurf vor. Letzteres wäre ihnen aber ohne weiteres möglich, da der Empfang eines solchen unstreitig ist. Allein der Umstand, dass das als Anlagenkonvolut C 54 zur Akte gereichte Dokument in der Fußzeile auchdas Datum des „17.07.2015“ enthält genügt nicht, um der richterlichen Überzeugung entgegen zu stehen. Denn es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass Textverarbeitungsprogramme – insbesondere bei Verwendung im anwaltlichen Bereich – das Datum eines Dokuments jeweils bei Aufruf desselben automatisch aktualisieren. Dementsprechend verwundert es nicht, dass der letzte Aufruf offensichtlich kurz vor der Erstellung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2015 (Anlage ASt 10) erfolgt war. Hinzu kommt, dass aus der Datumszeile ebenso ersichtlich wird, dass die davor liegende letzte Bearbeitung offenbar am 27. Oktober 2011 stattfand, mithin genau an jenem Tag, an dem der Vertragsentwurf an Herrn Rechtsanwalt B… versandt worden war. Schließlich betreffen die aus der hier vorliegenden Anlage ersichtlichen Änderungen in Bezug auf die Schiedsvereinbarung lediglich die Nummerierung, so dass im Ergebnis nichts dafür ersichtlich ist, dass die Schiedsvereinbarung erst im Nachhinein aufgenommen sein worden könnte, was die Antragssteller so aber wohl auch nicht behaupten wollen, sondern im Weiteren vortragen, die Klausel nicht wahrgenommen bzw. übersehen zu haben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang außerdem hervorgehobene Umstand, dass Herr Rechtsanwalt B… erst kurzfristig (am 20. Oktober 2011) „ins Boot geholt“ worden sei, vermag an dem sich aus der E-Mail ergebenden objektiven Aussagegehalt ebenfalls nichts zu ändern. Gleiches gilt für die Behauptung, wonach die Antragsgegner erheblichen Druck im Vorfeld dieser E-Mail erzeugt habe, weshalb man nicht in der Lage gewesen sei, den Inhalt des Vertrages vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Abgesehen davon, dass sich die Existenz der Schiedsvereinbarung bereits aus dem den Vertragsentwurf vorangestellten, übersichtlichen Inhaltsverzeichnis ergab, würde der Umstand der mangelnden Kenntnisnahme (die Antragsteller tragen selbst vor, die Schiedsvereinbarung „übersehen“ zu haben) ohnehin ausschließlich ein eigenes Versäumnis der Antragsteller darstellen, was für die Frage, wie die Mitteilung des Rechtsanwaltes B… bei objektiver Betrachtung verstanden werden durfte, keine Rolle spielt. Nichts anderes gilt auch für die Behauptung der Antragsteller, wonach sich die in der E-Mail genannten „Besprechungen“ nur auf einzelne Punkte des Hauptvertrages, nicht aber auf die Schiedsvereinbarung bezogen haben sollen. Denn all diese Einschränkungen kommen in der E-Mail nicht im Mindesten zum Ausdruck und vermögen daher auch keine Beschränkung ihres objektiven Aussagegehaltes zu bewirken. Aus den gleichen Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragssteller zu 2.) die Vollmachten in Kenntnis der Schiedsklausel unterzeichnet hätte oder nicht. Wie bereits ausgeführt, muss er sich insoweit das Auftreten seines Anwaltes und die damit verbundenen Rechtsfolgen zurechnen lassen, so dass es dazu auch keiner Beweisaufnahme bedurfte. Welche Konsequenzen sich hieraus letztlich in Bezug auf das Mandatsverhältnis der Antragsteller gegenüber Herrn Rechtsanwalt B… ergeben könnten, d.h. inwieweit es diesem oblegen hätte, den Umstand der unzureichenden Kenntnisnahme deutlich zu machen und ggf. von der Unterzeichnung abzuraten, hat der Senat an dieser Stelle nicht weiter zu erörtern. Der objektive Aussagegehalt der E-Mail erfährt vorliegend auch nicht deshalb Einschränkungen, weil auf den Empfängerhorizont eines Dritten mit dem Kenntnisstand des Rechtsanwaltes Dr. W… abzustellen ist. Zwar sind solche Erkenntnisse im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen. Indes vermögen die Antragsteller im Ergebnis nichts aufzuzeigen, was den Aussagegehalt der E-Mail derart entwerten würde, dass bei objektiver Betrachtung deutlich würde, dass die Vertretungsmacht jedenfalls nicht den Abschluss der Schiedsvereinbarung umfassen sollte. Wenn und soweit die Antragsteller damit argumentieren, dass Rechtsanwalt Dr. W… ein umfassendes Wissen zum bisherigen Verhandlungsstand gehabt habe und vor diesem Hintergrund hätte wissen müssen, dass die Schiedsklausel trotz der elektronischen Mitteilung von Rechtsanwalt B…, wonach die letzte Fassung des SPA inhaltlich die Grundlage des nunmehr zu protokollierenden Vertrages bilden sollte, nicht gewollt war, überzeugt dies nicht. Denn trotz der umfangreichen Ausführungen der Antragsteller zeigen sie nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Herrn Rechtsanwalt Dr. W… hätten befähigen können, den Aussagegehalt der Mitteilung des Rechtsanwaltes B… ernsthaft in Frage zu stellen. Im Wesentlichen stützen sich die Antragsteller zunächst auf eine im Vorfeld getroffene schriftliche Vereinbarung vom 15./16. Juni 2011 (Anlage ASt 5/SBK 13) und die vorangegangene Ablehnung eines Vertragsentwurfes (Anlage ASt 6). Hiervon habe Rechtsanwalt Dr. W… jeweils Kenntnis gehabt, so dass er auch bei Empfang der fraglichen Vollmachtsurkunde bzw. im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des SPA gewusst habe, dass eine Schiedsabrede von ihnen nicht gewollt gewesen sei und insoweit auch keine Vertretungsmacht bestehen könne. Der Hinweis auf die vorstehende im Rahmen des Lol getroffene Vereinbarung geht indes schon allein deshalb fehl, weil die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt gehindert waren, diese einvernehmlich abzuändern. Insoweit mag der Vereinbarung eine gewisse indizielle Wirkung zu kommen, letztlich entscheidend kann sie indes nicht sein. Unbeachtlich ist an dieser Stelle auch, inwieweit sich die nunmehrige Schiedsvereinbarung möglicherweise als „Verletzung“ dieser Vereinbarung darstellt. Denn für die Frage des Bestehens von Vertretungsmacht unter Berücksichtigung der Sichtweise eines objektiven Dritten kommt es nicht auf etwaige Rechtsfolgen des von ihm in Annahme einer bestehenden Vollmacht getätigten Rechtsgeschäftes an, sondern vielmehr darauf, wie er die erteilte Vollmacht aus objektiver Sicht verstehen konnte und durfte. Damit können aber unter Berücksichtigung von Treu und Glauben allenfalls solche Fälle für die Bestimmung des Umfangs der Vollmacht von Relevanz sein, in denen es für den Bevollmächtigten auf der Hand liegt, dass sein Handeln bei angenommener Vertretungsmacht nicht unerhebliche Sanktionen zu Lasten des Vollmachtgebers auslöst. Dies war und ist hier aber nicht der Fall. Insgesamt verbleibt es somit dabei, dass Rechtsanwalt Dr. W… aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwalts B… davon ausgehen konnte und musste, dass letzterer und somit auch die Antragsteller Kenntnis vom gesamten Inhalt des SPA (einschließlich der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung) hatten und die vor diesem Hintergrund sodann unterzeichneten Vollmachtsurkunden für diesen konkreten Vertragsinhalt als ausreichend erachteten. Die an dieser Stelle von den Antragstellern bemühten Aufklärungspflichten sind jedenfalls in Bezug auf das hier zu prüfende Vollmachtsverhältnis rechtlich nicht begründbar. Ebenso vermögen die vermeintlich unzureichenden Sprachkenntnisse der Antragsteller in diesem Kontext der Annahme einer ausreichenden Bevollmächtigung entgegenzustehen. Diese sind erneut deshalb ohne Belang, weil nach der schriftlichen Mitteilung des Rechtsanwaltes B… eine Besprechung mit den Antragstellern stattgefunden haben soll, welche – sofern sie der englischen Sprache nicht ausreichend mächtig sein sollten – kaum in Englisch erfolgt sein dürfte. Ohnehin soll es auch Herrn Rechtsanwalt B… an den notwendigen Fremdsprachenkenntnissen gefehlt haben. Zudem lässt die vorgenannte E-Mail wiederum nicht im Mindesten erkennen, dass die Antragsteller bzw. deren Rechtsanwalt Schwierigkeiten hatten, den Inhalt des Vertrages (sprachlich) ausreichend zur Kenntnis zu nehmen. Selbst wenn aber derartige Schwierigkeiten bestanden haben sollten, wäre dies für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung ohne Bedeutung. Denn absehen davon, dass es angesichts der grundsätzlichen wirtschaftlichen Bedeutung eines jeden share deals in tatsächlicher Hinsicht kaum nachzuvollziehen wäre, wenn die Antragsteller einem Vertrag zustimmen – sei es auch ohne die Schiedsvereinbarung – dessen Bedeutung sich ihnen nicht erschließt, begründet dies keinen Umstand, der nach Treu und Glauben den Umfang der Vertretungsmacht einschränken könnte. Vielmehr liegt darin ein eigenverantwortliches Handeln der Antragsteller, welches in der Folge weder der anderen Vertragspartei, d.h. der Schiedsbeklagten, noch dem allein mit dem Abschluss des bereits ausgehandelten Vertrages bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. W… angelastet werden kann. Eine besondere Schutzwürdigkeit mag man insoweit allenfalls im Bereich eines Verbrauchergeschäfts bejahen. Darum geht es hier aber nicht. Der Senat kann auch nicht ersehen, dass die Antragsteller zur Veräußerung der Unternehmensanteile „gezwungen“ gewesen wären, zumal der vereinbarte Kaufpreis ohnehin lediglich symbolischer Natur war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern immer wieder bemühten „offensichtlichen“ Drucksituation, die nur von einem „nicht geistig gesunden Menschen“ verkannt werden könne. Insoweit ist zunächst einmal festzustellen, dass der Gesetzgeber konkrete Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der Beeinträchtigung der rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung vorsieht. Dies ist in erster Linie die Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 BGB. Abgesehen davon, dass die Antragsteller hiervon zu keinem Zeitpunkt Gebrauch gemacht haben, sind die dafür erforderlichen Voraussetzungen weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin mit den Abbruch der Vertragsverhandlungen und in diesem Zusammenhang auch mit „rechtlichen Konsequenzen“ gedroht haben soll, stellt im Ergebnis keine Androhung eine „Übels“ im Sinne des § 123 BGB dar; erst recht fehlt es insoweit an dem weiteren Erfordernis der „Widerrechtlichkeit“. Für weitere Sanktionen etwa im Rahmen der Auslegung der hier fraglichen Vollmachtsurkunde besteht darüber hinaus kein Bedürfnis. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte und eine ggf. gegebene zu mißbilligende „Drucksituation“ im Rahmen von Treu und Glauben in die Auslegung miteinfließen lassen wollte, führte dies hier nicht weiter. Denn zum einen kann der Senat dem Vortrag nicht mehr entnehmen, als eine typische Situation im Vorfeld des Abschlusses von Verträgen mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung. Insbesondere ist die beklagte „Drucksituation“ aber auch deswegen abwegig, weil die Kläger zu jedem Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen rechtsanwaltlich beraten waren und demgemäß zu jedem Zeitpunkt hätten sorgfältig abwägen können, inwieweit die vermeintlichen Drohungen der Antragsgegnerin fundiert waren oder eben nicht. Dessen ungeachtet darf der Senat wohl auch voraussetzen, dass ein Anwalt in der Lage ist, unter hohem zeitlichem Druck zu arbeiten und sich nicht von aus seiner Sicht zu kurz bemessenen Fristen zu einer inhaltlich nicht geprüften Entscheidung verleiten lässt. Rein vorsorglich sei noch erwähnt, dass auch der Hinweis der Antragsteller auf § 305 c Abs. 2 BGB nicht verfängt. Gleiches gilt für die von ihnen zitierte Rechtsprechung, wonach im Zweifel von einem geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen sei. Nach der hier vertretenen Sichtweise fehlt es bereits an Zweifeln, so dass sich der Senat mit den weiteren Voraussetzungen des § 305 c Abs. 2 BGB nicht auseinanderzusetzen braucht. Denn für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift genügt es nicht, dass Streit über die Auslegung einer Klausel besteht. Vielmehr müssen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sein (BGH, NJW 2007, 404, ders. NJW 2011, 2122). Daran fehlt es aber aus den dargestellten Gründen. Zu der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (abgedruckt in NJW-RR 2013, 746f.), wonach eine Auslegung einer Vollmacht über den Wortlaut hinaus unzulässig sei (vgl. ebenso OLG Schleswig, NZG 2010, 957 f.; KG, NZG 2005, 626 f.), ist festzustellen, dass diese einen anderen, mit dem hiesigen nicht zu vergleichenden Sachverhalt betrifft. Sämtlichen vorgenannten Entscheidungen lag jeweils eine Vollmacht zur Anmeldung zum Handelsregister zugrunde. Insoweit gelten jedoch strengere Maßstäbe, weil mit der Pflicht zur Anmeldung durch alle Beteiligten eine Gewähr für die Richtigkeit der angemeldeten Tatsache erreicht werden soll. Zudem wird durch das Erfordernis der notariellen Beglaubigung der Anmeldung zugleich eine Überprüfung möglich, dass die tatsächlich Beteiligten an der Anmeldung, die die Grundlage für die Eintragung darstellt, mitwirken. Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Zusammenfassend lässt sich an dieser Stelle noch einmal festhalten, dass es nicht darauf ankommt, was die Antragsteller oder der sie vertretende Anwalt dachten oder wollten, sondern nur darauf, welchen Aussagegehalt die nach außen gerichteten Erklärungen (hier insbesondere in Gestalt der E-Mail vom 27. Oktober 2011 (Anlage C 54) hatten und ob etwaige entgegenstehende Willensrichtungen bzw. sonstige Zweifel und Vorbehalte für den Rechtswalt Dr. W… hervorgingen. (2) Die vorstehenden Ausführungen gelten ebenso, wie die Antragsteller die durch den Antragsteller zu 2.) erteilte Vollmacht in ihrem Umfang bestreiten. Darauf, dass die Vollmacht in Teilen einen anderen Wortlaut, als die durch die Antragstellerin zu 1.) erteilte Vollmacht hat, kommt es nicht an. Denn die maßgeblichen Formulierungen stehen einer Bevollmächtigung auch für den Abschluss der Schiedsvereinbarung zumindest nicht entgegen, so dass jedenfalls in der Gesamtschau und unter Berücksichtigung der bereits genannten E-Mail des Rechtsanwalts B… von einer ausreichenden Vertretungsmacht auszugehen ist. (3) Ungeachtet der Frage der Reichweite der erteilten Vollmacht, teilt der Senat aber auch die Auffassung der Antragsgegnerin, wonach zumindest von einer Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) der – hier einmal unterstellt – ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Schiedsvereinbarung auszugehen ist, so dass das etwaige Fehlen einer ausreichenden Bevollmächtigung deren Wirksamkeit nicht entgegenstünde. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass der Vertrag dinglich vollzogen worden ist, wobei der Antragsteller zu 2) bei der betreffenden notariellen Beurkundung am 10. November 2011 persönlich anwesend war. Insoweit kann auch nicht argumentiert werden, dass der Vollzug lediglich den SPA und nicht die davon gesondert zu behandelnde Schiedsvereinbarung betroffen hätte. Denn bei der Genehmigung im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die weder einer bestimmten Form noch einer ausdrücklich Bezugnahme bedarf. Ausreichend ist ebenso schlüssiges Handeln, wobei der Vertretene allerdings die mögliche Deutung seines Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können muss (BGH, NJW 2002, 2325). Dies ist vorliegend jedoch anzunehmen. Denn wenn ein Vertragswerk, das auch eine (rechtlich gesondert zu behandelnde) Schiedsvereinbarung enthält, im weiteren von den Parteien dinglich vollzogen und zumindest in Teilen auch gelebt wird, so kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass die Parteien an dem gesamten Vertragskonstrukt, d.h. einschließlich der damit ggf. verbundenen gesonderten Schiedsvereinbarung festhalten wollen. Entsprechendes musste sich den Antragstellern auch erschließen, die hier nicht als Verbraucher beteiligt waren, sondern als Unternehmen bzw. sämtlich im unternehmerischen Bereich agierten. Hinzu kommt, dass die Antragsteller die Auffassung vertreten, dass ihnen die fragliche Schiedsvereinbarung insbesondere aufgrund eines von der Antragsgegnerin ausgeübten Zeitdrucks untergeschoben worden sei und sie daher weder von ihrem Rechtsanwalt noch von ihnen selbst zu Kenntnis genommen werden konnte. Dass dieser zeitliche Druck und die behauptete Unmöglichkeit einer umfassenden Wahrnehmung sämtlicher Vertragsinhalte aber auch noch 14 Tage nach der Beurkundung des SPA andauerten, dürfte abwegig sein. Jedenfalls wäre es aber nicht mit der einem Unternehmer obliegenden Sorgfalt zu vereinbaren, wenn dieser zunächst einen Vertrag mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite schließt, dessen Inhalt ihm allenfalls in Teilen bekannt ist und dass er sich auch nach Vertragsschluss keine umfassende Kenntnis vom gesamten Inhalt verschafft, gleichwohl aber am dinglichen Vollzug des Vertrages mitwirkt. Schließlich braucht die Genehmigung bis zu einer entsprechenden Aufforderung noch nicht einmal gegenüber dem anderen Vertragspartner erfolgen (§ 177 Abs. 2 BGB). Die offenbar erstmals im Jahr 2015 vor dem Schiedsgericht erhobene Rüge der Zuständigkeit kann dem nicht mehr entgegenstehen. b) Keine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung aufgrund unwirksamer Bevollmächtigung durch die Antragsgegnerin Die Antragsteller können die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch nicht mit vermeintlichen Mängeln der durch die Antragsgegnerin erteilten Vertretungsmacht begründen. Soweit sie mit Schriftsatz vom 18. April 2016 behaupten, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Vollmacht nicht habe erteilen können, weil der für die Antragsgegnerin Handelnde, Herr V… V…, durch den Board of Directors der Antragsgegnerin lediglich befugt gewesen sei, diese zum Zwecke des Erwerbs von Anteilen an der e… S… GmbH zu vertreten, was jedoch nicht auch den Abschluss einer Schiedsvereinbarung umfasse, führt dies nicht weiter. Zum einen ist der Vortrag der Antragsteller insoweit schon nicht verständlich, weil sie im Weiteren darauf abstellen, dass es vor diesem Hintergrund an einer ausreichenden Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. W… gefehlt habe. Dieser ist während der Beurkundung aber nicht auf Seiten der Antragsgegnerin aufgetreten, sondern dessen Kollege Herr Rechtsanwalt Dr. S…. Zum anderen käme es ungeachtet dessen auf ein etwaiges Handeln des Herrn V… und infolgedessen des Herrn Rechtsanwalt Dr. S… nicht an, weil sowohl der SPA als auch die Schiedsvereinbarung gleichwohl wirksam zustande gekommen wären. Wie eingangs ausgeführt ist das Statut der Vollmacht (auch der von der Schiedsbeklagten erteilten) an den Ort des Abschlusses der Schiedsvereinbarung oder an den Sitz des Schiedsgerichts anzuknüpfen. Nach beiden Kriterien bestünde hiernach erneut ein Bezug zum deutschen Recht. Hinzu kommt, dass auch in der durch die Antragsgegnerin erteilten Vollmacht die Anwendung deutschen Rechts explizit vereinbart worden ist. Nach Maßgabe der somit wiederum anzuwendenden Bestimmungen der §§ 164 ff. BGB ist die Schiedsvereinbarung aber als wirksam anzusehen. Denn selbst wenn die durch Herrn V… erteilte Vollmacht nicht den Abschluss einer Schiedsvereinbarung umfasst hätte, weil dieser seinerseits nicht zur Erteilung einer solchen Vollmacht bevollmächtigt war, wäre der Abschluss jedenfalls gemäß § 177 Abs. 1 BGB als genehmigt anzusehen. Wie bereits ausgeführt kann die Genehmigung auch durch schlüssiges Handeln erfolgen, was hier nicht nur im Vollzug des SPA samt der darin enthaltenen Schiedsvereinbarung zu sehen ist, sondern insbesondere auch darin, dass die Schiedsbeklagte schließlich unter Berufung auf die Schiedsvereinbarung Klage vor dem Schiedsgericht erhoben hat. Deutlicher kann eine nachträgliche Genehmigung kaum ausfallen. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man auf die (vorgelagerte) Bevollmächtigung des Herrn V… durch den Board of Directors abstellt und englisches Recht für anwendbar hielte. Denn auch insoweit wäre jedenfalls von einer Genehmigung auszugehen. Das durch die englischen Gerichte entwickelte Institut der agency, das aufgrund eines Vertrages entsteht, ist im Wesentlichen mit den deutschen Grundsätzen der Stellvertretung vergleichbar. Insbesondere kann der Geschäftsherr, wenn der Vertreter einen Vertrag ohne entsprechende Vertretungsmacht abschließt, diesen nachträglich genehmigen, was dann jedenfalls ex nunc zur Wirksamkeit des Vertrages führt (vgl. hierzu Vogenauer, in: Triebel/Illmer/Ringe/Vogenauer/Ziegler, Englisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Auflage (2012), S. 87 f.; Graf von Bernstorff, Einführung in das englische Recht, 4. Auflage (2011), S. 60 ff.). Vor diesem Hintergrund wäre auch insoweit von einer ausreichenden Vertretungsmacht auszugehen. c) keine Nichtigkeit der Schiedsklausel wegen Verstoßes gegen § 356 StGB und § 43 a Abs. 4 BRAO Die Schiedsklausel ist auch nicht gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 356 StGB und/oder § 43 a Abs. 4 BRAO unwirksam. Gemäß § 356 Abs. 1 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, der bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Diese Voraussetzungen sind durch das Handeln des Rechtsanwaltes Dr. Wann nicht erfüllt. Ausgehend vom Schutzzweck der Norm – dem Schutz des Mandanten im Besonderen und der Rechtspflege im Allgemeinen – wird der Begriff des „pflichtwidrigen Dienens“ weit verstanden und umfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in Form eines Rates oder in Form von Beistand, durch die das Interesse einer Partei gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305; 7, 17, 19). Hier lässt sich das Handeln des Rechtsanwaltes Dr. W… für die Antragsgegner aber weder als Rat noch als Beistand definieren. Denn dieser war von den Antragsgegnern „lediglich“ damit beauftragt worden, einen bereits ausgehandelten Vertrag vor dem Notar zu schließen. Folglich beschränkte sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes Dr. W… darauf, die zum Vertragsschluss erforderliche Erklärung im Namen der Antragsteller in dem betreffenden Notartermin abzugeben. Durch die Wahrnehmung einer bloßen Stellvertreterfunktion erteilt ein Anwalt jedoch keinen Rat. Denn dies würde voraussetzen, dass er eine Empfehlung für ein bestimmtes Handeln abgibt (Gillmeister, in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 13 §§ 331–358, 12. Auflage (2009), § 356, Rn. 51). Dies ist hier aber nicht geschehen, weil eine „Beratung“ hinsichtlich des Vertragsschlusses bzw. zu inhaltlichen Aspekten des SPA und insbesondere der Schiedsvereinbarung nicht erfolgt ist. Ebenso wenig lässt sich das bloße Handeln als Stellvertreter als „Beistand“ begreifen. Zwar wird hierunter grundsätzlich jede aktive Unterstützung eines Rechtsanwaltes subsumiert (vgl. Gillmeister, a.a.O., Rn. 51). Eine solche aktive Unterstützung liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn sich die fragliche Handlung als reine „technische Hilfestellung“ darstellt, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Handlungen jede inhaltliche Gestaltung vermissen lassen (Gillmeister, a.a.O., Rn. 29; Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage (2014), § 356, Rn. 14). Nichts anderes ist aber anzunehmen, wenn ein Rechtswalt allein damit beauftragt wird, einen Vertrag, über den bereits Einverständnis erzielt worden war, bloß formell im Rahmen eines Beurkundungstermins in Vertretung des Auftragsgebers zu schließen, weil es insoweit auch an dem zentralen Element der „Förderung“ von Interessen einer Partei fehlt. Etwas anderes ließe sich nur dann annehmen, wenn noch nicht feststehende Vertragsinhalte Eingang in den letztlich geschlossenen Vertrag gefunden hätten. So liegt es hier aber nicht, weil auch die Schiedsklausel bereits gebilligt worden war, was jedenfalls im Außenverhältnis durch die bereits genannte E-Mail des Rechtsanwalts B… zum Ausdruck gekommen war. Auch der Umstand, dass hinsichtlich des Trademark Transfer Agreement noch einmal Rücksprache gehalten worden war, vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Denn soweit ersichtlich ging es auch an dieser Stelle nicht darum, dass den Antragstellern ein Rat erteilt worden wäre. Die vorstehenden Gründe stehen gleichermaßen einem Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 BRAO entgegen. Zwar ist der Begriff der widerstreitenden Interessen grundsätzlich weit auszulegen, so dass es nach teilweiser Ansicht auch nicht darauf ankommt, ob die „Vertretung“ aufgrund eines Vertrages mit einem Mandanten, einem Dritten oder sogar ohne Vereinbarung erfolgt (vgl. etwa Lorenz, NJW 2016, 1121). Ein rein formalistisches Abstellen auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mandatsverhältnisses schiede damit aus. Ausreichend soll es bereits sein, wenn der Anwalt für zwei Parteien auftritt, deren Interessen einander entgegen laufen. Ob das der Fall ist, hängt aber vor allem davon ab, in welchem Verhältnis der Anwalt zu den Parteien steht und wie seine Handlungen daher zu interpretieren sind. Dabei erschließt es sich unter dem Gesichtspunkt von Sinn und Zweck der Norm, dass zumindest die Möglichkeit einer Interessenkollision bestehen kann. Entsprechendes ist jedenfalls im Wege einer verfassungskonformen Auslegung in den Anwendungsbereich der Norm hineinzulesen (umfassend dazu z.B. Henssler, NJW 2001, 1521 ff.). Gerade diese Voraussetzung ist jedoch dann nicht gegeben, wenn der Anwalt für einer Partei als bloßer Stellvertreter fungiert, ohne dass ihm hierbei die Möglichkeit eigenständiger Entscheidungen in Bezug auf das der Vollmacht zugrundeliegende Geschäft eröffnet wird, d.h. der Anwalt gleichsam als „Bote“ fungiert. Nichts anderes ist vorliegend der Fall, wobei auf das vorstehende noch einmal verwiesen wird. d) Keine Unwirksamkeit wegen Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung Der Senat vermag sich den Antragstellern auch nicht darin anschließen, dass die Schiedsvereinbarung wegen der darin enthaltenen Sprachregelung unwirksam wäre. Soweit die Antragssteller dies im Wesentlichen darauf gründen, dass sec. 22.2 Satz 4 des SPA sowohl die englische als auch die deutsche Sprache als Verfahrenssprache bestimme, ohne hierbei jedoch festzulegen, welches die maßgebliche Sprache sein solle, überzeugt dies im Ergebnis nicht. Zwar weisen die Antragsteller zu Recht auf die Schwierigkeiten einer solchen mehrsprachigen Verfahrensführung hin. Diese sind im laufenden Schiedsverfahren auch bereits in Erscheinung getreten. Gleichwohl führt allein das Risiko eines abweichenden Sprachverständnisses für den Fall des Vorhandenseins mehrerer gleichrangig nebeneinander stehender Verhandlungssprachen nicht unweigerlich zur Undurchführbarkeit des gesamten Schiedsverfahrens. Dies folgt schon aus den gesetzlichen Wertungen. Denn § 1045 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, in schiedsrichterlichen Verfahren eine bestimmte Verfahrenssprache frei zu wählen, wobei der Wortlaut zweifelsfrei zeigt, dass die Wahl nicht auf eine Sprache begrenzt werden muss, sondern mehrere Sprachen vereinbart werden können. Nach der bereits vom Schiedsrichter zitierten Auffassung von Voit soll in einem solchen Fall im Zweifel davon auszugehen sein, dass die verschiedenen Sprachen in einem alternativen Verhältnis stehen (Voit, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage (2016), § 1045, Rn. 2). Dementsprechend brauchte es in einem solchen Fall noch nicht einmal zwingend einer jeweils miteinzureichenden Übersetzung. Umgekehrt heißt dies aber insbesondere auch, dass die Vereinbarung einer kumulativen Sprachregelung ebenso möglich ist. Ginge man nun aber mit den Antragstellern davon aus, dass das gleichberechtigte Nebeneinander mehrerer Sprachen und die damit übersetzungsbedingt immer vorhandenen Schwierigkeiten, insbesondere beim Fehlen einer Vorrangregel zur Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens führte, wäre die in § 1045 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewählte Formulierung „Sprachen“ praktisch ohne Relevanz, da die Norm selbst die Notwendigkeit einer solchen Vorrangregel gerade nicht vorgibt. Dies war offensichtlich nicht gewollt. Im Ergebnis lässt sich die allgemeine These der Antragsteller, dass im Falle von mehreren Verfahrenssprachen stets eine „maßgebliche Sprache“ gewählt werden müsse, somit nicht begründen, wobei der Senat – wie im Übrigen auch der Schiedsrichter – nicht in Abrede stellt, dass eine solche Bestimmung sinnvoll wäre. Selbst wenn man also nun bezogen auf den konkreten Fall die in sec. 22.2 Satz 4 des SPA getroffene Vereinbarung nicht als alternative sondern als kumulative Sprachregelung versteht – wofür vieles spricht – und wenn man unter dieser Prämisse weiterhin davon ausgehen wollte, dass eine solche Sprachenregelung zumindest in dem hier streitgegenständlichen Schiedsverfahren nicht praktikabel ist, führte dies nicht zur Undurchführbarkeit und somit zur Unwirksamkeit des Schiedsverfahrens. Denn auch wenn es für die Durchführung eines jeden Verfahrens unabdingbar ist, in einer oder mehreren Sprachen zu kommunizieren, ändert dies nichts daran, dass die entsprechende Vereinbarung zunächst einmal isoliert zu betrachten ist und daher grundsätzlich die Wirksamkeit der Schiedsabrede als solche unberührt lässt. Dann aber begrenzen sich die rechtlichen Folgen einer nicht zu handhabenden Sprachenregelung allenfalls auf diese, so dass im Ergebnis nur von einer undurchführbaren und damit ggf. unwirksamen Regelung über die Verhandlungssprache auszugehen ist. Die Antragsteller irren, wenn sie meinen, dass die diesbezügliche Auffassung des Schiedsgerichts ohne jede Grundlage wäre. Gemäß § 1029 ZPO ist eine Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Hiervon ausgehend gehört es zum wesentlichen Inhalt einer solchen Vereinbarung, dass die Parteien Streitigkeiten in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht übertragen. Hiervon abzugrenzen sind diejenigen Vereinbarungen, die das schiedsrichterliche Verfahren als solches betreffen. Diese finden ihre Grundlage insbesondere in den §§ 1042 ff. ZPO. Dazu gehört auch die in § 1045 Abs. 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit, eine Regelung zur Verfahrenssprache zu treffen. Derartige Verfahrensvereinbarungen zählen zum fakultativen Inhalt einer Schiedsvereinbarung und führen im Falle ihrer Unwirksamkeit im Zweifel nicht gemäß § 139 BGB zugleich zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung insgesamt (BGH, NJW 2014, 3652; NJW 2014, 3655; KG, MDR 2011, 952; OLG Frankfurt, NJW-RR 2010, 788; vgl. Geimer, in: Zöller, 31. Auflage (2016), § 1029, Rn. 11 und 31; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage (2005), Seite 45 und 48). Dies stellt entgegen der Ansicht der Antragsteller keineswegs eine Einzelmeinung dar, sondern ist überwiegender Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur. Wenn die Antragsteller dazu ausführen, dass etwa die Entscheidung des BGH vom 18. Juni 2014 (NJW 2014, 3655) nicht auf den hiesigen Sachverhalt anzuwenden sei, erschließt sich das dem Senat nicht. Denn in dieser Entscheidung hat der III. Zivilsenat explizit ausgeführt, dass zwischen der Schiedsvereinbarung (§§ 1029 ff. ZPO) und der Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 ff. ZPO) zu unterscheiden sei. Mithin nimmt er genau jene Differenzierung vor, welche nach Ansicht der Antragsteller allenfalls von einzelnen Autoren vertreten werde. Im Ergebnis kann daher nichts anderes für die hier fragliche Vereinbarung über die Verfahrenssprachen gelten. Wenn und soweit der BGH in der vorgenannten Entscheidung auf die auch von den Antragstellern immer wieder hervorgehobene Entscheidung des Kammergerichts vom 6. Mai 2002 – 23 Sch 1/02 – (SchiedsVZ 2003, 185) hinweist, führt dies im vorliegenden Fall ebenfalls nicht weiter. Denn entscheidend ist – im Übrigen auch nach Ansicht des 23. Senates des Kammergerichts – letztlich stets eine Prüfung des Einzelfalles, ob die Voraussetzungen des § 139 BGB vorliegen. Nichts anderes geht auch aus den Gründen der zitierten BGH-Entscheidung hervor. Gerade diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, weil nach der Würdigung aller Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parteien in Kenntnis der Undurchführbarkeit/Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung zur Verhandlungssprache die streitgegenständliche Schiedsabrede nicht getroffen hätten. Es liegen schon keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien dieser Regelung zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt besondere Bedeutung beigemessen hatten. Die vermeintlich schlechten Englischkenntnisse des Antragstellers zu 2.) und der zuletzt auf Seiten der Antragsteller mit der Angelegenheit befassten Rechtsanwälte rechtfertigen eine solche Annahme jedenfalls nicht. Auch lassen die bisherigen Verhandlungsergebnisse eine solche Annahme nicht zu. Soweit die Antragsteller vehement darauf verweisen, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens ohne sinnvolle Sprachenregelung unmöglich sei, verkennen sie die Reichweite des § 1045 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Diese Vorschrift ist nicht – wie die Antragsteller meinen – lediglich dann anwendbar, wenn die Parteien überhaupt keine Regelung getroffen haben. Vielmehr stellt der Schiedsrichter in seinem Zwischenentscheid zu Recht darauf ab, dass die Norm ebenso dann zur Anwendung gelangt, wenn die getroffene Sprachvereinbarung an den Grenzen der praktischen Durchführbarkeit scheitert. Denn eine Regelung „fehlt“ auch dann im Sinne des § 1045 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wenn sie unwirksam und damit der Anwendung im konkreten Einzelfall entzogen ist. Nichts anderes hat auch der BGH in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt. Wörtlich heißt es dort: „Fehlt eine solche Abrede (Anmerkung des hiesigen Gerichts: über die Modalitäten der Schiedsrichterbestellung), greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn die Parteien eine solche Abrede getroffen haben, diese aber aus bestimmten Gründen undurchführbar oder unwirksam ist.“. Damit ersetzt der BGH eine undurchführbare Regelung über die Modalitäten der Schiedsrichterbestellung mit den gesetzlichen Vorgaben. Warum dies im Falle einer Sprachenregelung nicht möglich sein sollte, kann der Senat nicht ersehen. Schließlich steht es der hier vertretenen Sichtweise auch nicht entgegen, dass die Wahl einer bestimmten Verhandlungssprache ggf. zur Benachteiligung der einen oder anderen Partei führt. Derartige Schwierigkeiten sind hinzunehmen und ggf. durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers auszugleichen. e) Keine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung wegen vollständigem Entzug des Schutzes durch staatliche Gerichte Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie einen vollständigen Entzug des Schutzes durch staatliche Gerichte führt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller beinhaltet sich keinen Regelungsgehalt, nach dem es den Parteien gänzlich verwehrt wäre, staatliche Gerichte anzurufen. Die Antragsteller stützen ihre Ansicht auf sec. 22.1 SPA, in dem es heißt: „All disputes arising out of or in connection with this Agreement or with regard to the validity of this agreement (including this arbitration clause) shall be finally settled under the rules of arbitration of the G… I… of A… e.V. (DIS) withoutrecourse to the ordinary courts oflaw.“. Soweit hiernach auch Streitigkeiten über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ausschließlich den Regeln der DIS ohne Inanspruchnahme ordentlicher Gerichte unterliegen sollen, verstoße dies gegen zwingendes Recht (etwa §§ 1034 Abs. 2, 1035 Abs. 3, 1037 Abs. 3 und 1040 Abs. 3 ZPO. Diese Sichtweise ist aber verkürzt, weil sec. 22.2 Satz 1 SPA lediglich einen Grundsatz regelt, der im Weiteren durch sec. 22.3 SPA dahingehend erläutert wird, dass für den Fall, dass das anwendbare Recht zwingend eine Entscheidung durch ein ordentliches Gericht erfordert, als Gerichtsstand Berlin vereinbart wird. Hieraus geht ohne jeden Zweifel hervor, dass die von den Antragstellern monierte Formulierung in sec. 22.1 Satz 1 SPA nicht die von ihnen angenommene Bedeutung hat, sondern lediglich insoweit gelten soll, wie dem zwingendes Recht nicht entgegen steht. Insoweit bestehen auch keine Unklarheiten bzw. mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so dass auch der Hinweis der Antragsteller auf § 305 c Abs. 2 BGB an dieser Stelle neben der Sache liegt. f) Keine Unwirksamkeit wegen zwischenzeitlich eingetretener Armut der Schiedsklägerin Die Schiedsvereinbarung erweist sich ebenso wenig deshalb als undurchführbar, weil die Schiedsklägerin zwischenzeitlich verarmt und nicht mehr in der Lage wäre, ggf. anfallende Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. Sinn und Zweck einer Schiedsvereinbarung ist es, den Rechtsschutz für bestimmte Rechtsstreitigkeiten auf ein privates Schiedsgericht zu verlagern. Dies soll indes nicht zum Entzug jeglichen Rechtsschutzes führen. Sofern nun eine Partei finanziell nicht mehr in der Lage ist, den ihr obliegenden Vorschuss zu leisten, wäre das Schiedsverfahren dauerhaft verhindert, mithin ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährleistet. Vor diesem Hintergrund ist anerkannt, dass auch die Armut einer der Schiedsparteien die Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens bewirken kann (vgl. hierzu Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage (2008), Rn. 592 ff.). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Antragsteller haben bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht aufzuzeigen vermocht, dass die Antragsgegnerin wegen einer nachträglichen Verschlechterung ihrer finanziellen Situation unfähig wäre, die für die Fortsetzung des Schiedsverfahrens etwaig erforderlichen Vorschüsse oder für eine erforderliche anwaltliche Vertretung zu leisten. Dabei genügt es nicht, die Armut bloß anzudeuten oder zu behaupten. Hier stützen sich die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2015 (Anlage ASt 3) allein auf die zwischenzeitlich gegen … verhängte Wirtschaftssanktionen, welche die Antragsgegnerin zur einer Verlagerung ihres Sitzes nach … veranlasst und sich auf ihr Geschäft ausgewirkt haben. Nichts Substantielles ist auch dem weiteren Schriftsatz vom 20. April 2015 (Anlage ASt 5) zu entnehmen. Der Verweis auf Pressemeldungen, die allgemein über negative Einflüsse der Sanktionen auf das laufende Geschäft berichteten, stellt keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dar. Der weitere, als Anlage ASt 14 in Bezug genommene Schriftsatz vom 23. September 2015 verhält sich zu dieser Thematik überhaupt nicht. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 (Anlage ASt 15) verweisen die Antragsteller wiederum nur auf die beiden als Anlagen SBK 2 und SBK 17 eingeführten Pressemitteilungen, denen aber – wie bereits ausgeführt – nicht mehr als ein „bloßer Obersatz“ zu entnehmen ist. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, in welchem Umfang die Pressemitteilungen mit Recherchen unterlegt waren oder nicht. Erst Recht sind die namentlich genannten Reporter nicht als Zeugen zu vernehmen. Selbst wenn die Schiedsbeklagte aufgrund der Sanktionen faktisch vom Markt ausgeschlossen war und ist, besagt dies nichts zur aktuellen finanziellen Lage, sondern kann allenfalls eine negative Prognose rechtfertigen. Ohne jeden Aussagewert zur finanziellen Lage der Antragsgegnerin ist schließlich auch die Nichtbegleichung einer von den Antragstellern gestellten Rechnung über 160,64 EUR hinsichtlich der Kosten für eine während einer Schiedsverhandlung hergestellten Tonaufnahme. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass es Sache der Antragsgegnerin sei, im Einzelnen darzutun, ob die Voraussetzungen einer etwaigen Armut vorliegen bzw. dass diese nicht vorlägen, verkennen sie offenbar die Verteilung der Darlegungslast. Zwar obliegt der anderen Schiedspartei eine gewisse sekundäre Darlegungslast; dies jedoch nur, wenn die Antragsteller ihrerseits Tatsachen zu der behaupteten Armut vorträgt (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage (2008), Rn. 597). Solche fehlen aber völlig. Gegen eine die Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens begründende Armut spricht schließlich auf, dass die Antragsgegnerin bislang – im Gegensatz zu den Antragsstellern – sämtliche auf sie entfallenden Vorschüsse gegenüber dem Schiedsgericht gezahlt hat und derzeit nicht ersichtlich ist, dass etwaig bestehende finanzielle Schwierigkeiten die Fortsetzung des Schiedsverfahrens hindern könnten. g) Keine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung aufgrund des Verweises auf die Regeln des Schiedsverfahrens der D… I… für S… e.V. (DIS) Die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung folgt auch nicht aus dem Verweis auf die in der Überschrift genannten Schiedsregeln (bestehend u.a. aus der DIS-Schiedsgerichtsordnung einschließlich der darin enthaltenen Kostenregelungen). Soweit ersichtlich, betrachten die Antragsteller insbesondere die Kostenregelung, die sich aus §§ 10, 11 in Verbindung mit der Anlage zu § 40.5 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ergibt, als „wahnsinnig“ und nicht verbindlich, weil sie dazu geführt hatte und auch in ihrer jetzigen Fassung noch dazu führen kann, dass die bei Erhebung einer Widerklage zu zahlende Bearbeitungsgebühr den tatsächlichen Wert der Widerklage um ein Vielfaches übersteigt. Dies führe nicht nur zur Unwirksamkeit der konkreten Regelung, sondern vielmehr zur Unwirksamkeit der gesamten Gebührenordnung und darüber hinausgehend zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung selbst. Ohnehin fehle es aber an einer wirksamen Einbeziehung der DIS-Regelungen. Beiden Überlegungen vermag der Senat nicht beizutreten. Soweit die Antragsteller zunächst auf die Voraussetzungen der wirksamen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen und sodann monieren, dass sie zu keinem Zeitpunkt auf die Anwendbarkeit der DIS-Schiedsgerichtsordnung hingewiesen worden seien und ihnen diese auch nicht zur Kenntnis gegeben worden sei, bleibt dies ohne Erfolg. Denn selbst wenn man eine Verfahrensordnung (hier die Schiedsgerichtsordnung und insbesondere die darin enthaltenen Kostenregelungen) als Allgemeine Geschäftsbedingungen begreifen wollte, ist die von den Antragstellern herangezogene Norm des § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB im Bereich des ausschließlich unternehmerischen Handelns nicht anwendbar, § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass der SPA diesem Bereich unterfällt, bedarf keiner weiteren Begründung. Damit setzt eine wirksame Einbeziehung etwaiger AGB im unternehmerischen Bereich lediglich voraus, dass sich die Vertragsparteien auf deren Einbeziehung geeinigt haben. Weder bedarf es eines gesonderten Hinweises noch müssen diese dem Vertrag beigefügt sein. Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass die andere Vertragspartei Kenntnis von den einbezogenen AGB hat (vgl. nur Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75 Auflage (2016), § 305, Rn. 49 ff.). Nichts anderes gilt auch für den Bereich der Schiedsvereinbarungen (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage (2008), Rn. 424 und 428). Soweit jedoch gefordert wird, dass zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme gefordert wird, wäre dies vorliegend gewährleistet gewesen, weil sämtliche Regelungen der DIS öffentlich über das Internet auf der Website der DIS abgerufen werden können. Aber auch das weitere Argument der Antragsteller, wonach die Kostenregelung ein überraschendes und sie unangemessen benachteiligendes Element darstelle, überzeugt nicht. Zwar wird in der Literatur davon ausgegangen, dass einer in der Schiedsvereinbarung in Bezug genommenen Verfahrensordnung ein überraschendes Element innewohnen und somit ein Anwendungsfall des § 305 c Abs. 1 BGB gegeben sein kann (so Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage (2008), Rn. 429 f). Hier fehlt es aber bereits an dem für § 305 c Abs. 1 BGB erforderlichen ungewöhnlichen Regelungsinhalt. Denn soweit der Senat der DIS-Schiedsgerichtsordnung entnehmen kann, entsprechen die abstrakten Regelungen zum Gebührenrecht nicht nur denen, in anderen Schiedsverfahren (vgl. etwa § 4 Abs. 3 Kostenordnung zur Schieds- und Schlichtungsordnung des BVMW), sondern weitgehend auch denen in gerichtlichen Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist es zunächst in keiner Weise zu beanstanden, wenn Nr. 18 lit. b) der Anlage zu § 40.5 DIS-Schiedsgerichtsordnung bestimmt, dass sich die im Fall der Einreichung einer Widerklage zu zahlende Bearbeitungsgebühr aus der Summe des Wertes von Klage und Widerklage errechnet. Aber auch im Weiteren, d.h. unter Anwendung der konkreten Gebührenberechnung lässt sich das von den Antragstellern bemühte Überraschungsmoment nicht konstruieren. Denn der sich aus der Summe von Klage und Widerklage ergebende Wert führt nach Maßgabe einer auch im gerichtlichen Verfahren üblichen Staffelung zur Einordnung in eine bestimmte Gebührenkategorie, wobei von der sich so ergebenden Gesamtgebühr noch die Kosten abzuziehen sind, die bereits als Vorschuss bei Einreichung der Klage durch den Schiedskläger entrichtet worden sind. Abstrakt zahlt der im Schiedsverfahren Widerklage erhebende Schiedsbeklagte somit eine am Wert seiner Widerklage orientierte Bearbeitungsgebühr. Sodann ist auch nicht zu ersehen, dass die Höhe dieser Gebühr generell in einem eklatanten Widerspruch zum Wert der jeweiligen Widerklage stehen würde. Die hier von den Antragstellern herausgestellte Problematik ergibt sich vielmehr nur für den Fall, indem es bei einem relativ hohem Streitwert der Klage und einem relativ niedrigen Streitwert der Widerklage durch Einreichung letzterer zu einem Gebührensprung kommt. Das Auftreten vereinzelter Härten ist einer abstrakten Regelungen aber immanent und führt nicht dazu, dass der Regelung insgesamt ein überraschendes Moment beizumessen wäre. Vielmehr ist derartigen Einzelfällen ggf. durch Härteregelungen zu begegnen, was vorliegend auch geschehen ist. Im Übrigen ist es auch dem Gebührenrecht der allgemeinen Gerichtsbarkeit immanent, dass relativ geringe Streitwerte mit verhältnismäßig hohen Kosten belastet sind. Soweit die Kostenregelungen bzw. die Anlage zu § 40.5 DIS-Schiedsgerichtsordnung zum 1. März 2016 eine Änderung erfahren hat, führt dies zu keiner anderen Sichtweise. Denn der Senat hat keinen Anhalt dafür, dass die Bestimmungen der davon geltenden Anlage in ihren Grundzügen von den nunmehrigen abwichen. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Problematik auch insoweit als Folge eines Gebührensprunges aufgetreten war, wie in dem von den Antragstellern auf der Grundlage der ab dem 1. März 2016 geltenden Anlage erstellten Beispiel (vgl. Schriftsatz vom 18. April 2016, S. 4 = Bl. 111 d.A.). Vor diesem Hintergrund fehlt es dann auch an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB. h) Keine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ex nunc infolge einer wirksamen Kündigung Nach der Rechtsprechung vor 1998 stand einer Partei das Recht zur Seite, die Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sich diese – gleich aus welchem Grund – als praktisch undurchführbar erwies. Da mit der heutigen Fassung von § 1032 Abs. 1 ZPO die „Undurchführbarkeit“ der Unwirksamkeit gleichgestellt wird, bedarf es einer Kündigung hinsichtlich der erhobenen Armutseinrede nicht. Auf die obigen Ausführungen wird im Übrigen Bezug genommen. Soweit die Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 21. April 2016 (Anlage ASt 25) erneut vorsorglich die Kündigung erklärt haben, greift dies nicht, weil den Antragstellern keine wirksamen Kündigungsgründe zur Seite stehen. Die Kündigung einer Schiedsvereinbarung kommt allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn einer Partei die Aufnahme oder Fortführung des Schiedsverfahrens nicht mehr zumutbar ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 1029 Rn. 97). Umstände, die vorliegend eine solche Annahme rechtfertigen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich. (1) Schiedsrichter nicht qualifiziert Ein den Antragstellern zur Seite stehender Kündigungsgrund kann auch nicht auf die vermeintlich mangelnde Qualifikation des Schiedsrichters gestützt werden. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass der als Schiedsrichter in Betracht kommende Kreis durch das Gesetz grundsätzlich nicht eingeschränkt wird. Weder bedarf es einer gesonderten Zulassung noch bedarf es einer abgeschlossenen juristischen Ausbildung des Schiedsrichters (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage (2008), Rn. 815). Aus diesem Grund geht etwa der im Kündigungsschreiben hervorgehobene Kritikpunkt, dass der Schiedsrichter kein deutsches Staatsexamen absolviert habe, fehl, zumal dieser Aspekt den Parteien bereits zu Beginn des Schiedsrichterverfahrens bekannt war. Ungeachtet dessen sieht § 1038 ZPO aber eine entsprechende Möglichkeit zur Beendung des Amts eines Schiedsrichters vor, wenn dieser tatsächlich außerstande ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Es liegt auf der Hand, dass etwaige Gründe, die hiernach eine Beendigung des Amtes des derzeitigen Schiedsrichters rechtfertigen könnten, nicht über den Umweg einer Kündigung geltend gemacht werden können. Denn dies führte im Ergebnis dazu, dass eine Partei die Wirkungen der vertraglich getroffenen Schiedsvereinbarung ohne Zustimmung und sogar ohne Mitwirken der anderen Vertragspartei beenden könnte. Eine solche Sanktion ist bei etwaigem fehlen der erforderlichen Qualifikation jedoch nicht zu rechtfertigen und nach den gesetzlichen Wertungen, die in § 1038 ZPO ihren Ausdruck gefunden haben, auch nicht gewollt. Dementsprechend braucht sich der Senat in dem hier vorliegenden Verfahren auch nicht weiter mit den weiteren Monierungen der Antragsteller hinsichtlich der Qualifikation des derzeit amtierenden Schiedsrichters auseinanderzusetzen. (2) Erpressung durch den Schiedsrichter (verfahrensleitende Verfügung Nr. 11) und willkürliche Anwendung von DIS-Verfahrensregeln 69Darüber hinaus meinen die Antragsteller einen Kündigungsgrund aus dem Verhalten des Einzelschiedsrichters, insbesondere im Hinblick auf dessen verfahrensleitende Verfügung Nr. 11 herleiten zu können, welches im Ergebnis als strafrechtlich relevant anzusehen sei. Diesen eher fernliegenden Überlegungen vermag der Senat nicht beizutreten, weil dies weder die Unwirksamkeit der Schiedsabrede zu begründen vermag noch sonst zur Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens führt. Allenfalls wäre wiederum nach § 1038 ZPO zu verfahren, so dass auf das Vorstehende Bezug genommen wird. Gleiches gilt auch für die Ansicht der Antragssteller, wonach die vermeintlich willkürliche Anwendung der DIS-Regelungen die Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens bedingen soll. Es ist dem Senat insgesamt nicht erfindlich, inwieweit die gerügten Umstände die Wirksamkeit der Schiedsklausel berühren könnten. Würde man der Ansicht der Antragsteller folgen, müsste im Ergebnis jeder größere Verfahrensfehler zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel führen. Dies ist ersichtlich nicht der Fall.
III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 ff. ZPO entsprechend.
Der Streitwert war in Höhe eines Drittels des Wertes der Hauptsache zu bemessen.