Home Gerichtsentscheidung KG Berlin, Beschluss v. 13.08.2001, 2 W 8057/99 | Schiedsverfahren: Nichtige Schiedsvereinbarung wegen Vermögenslosigkeit, Prozesskostenhilfe

KG Berlin, Beschluss v. 13.08.2001, 2 W 8057/99 | Schiedsverfahren: Nichtige Schiedsvereinbarung wegen Vermögenslosigkeit, Prozesskostenhilfe

by Jan Dwornig
Vermögensloste Partei kann sich auf nichtige Schiedsvereinbarung berufen

Relevante Normen:

§ 114 ZPO
§ 1032 I ZPO
§ 226 ZPO
§ 242 ZPO
§ 826 ZPO
Art. 6 EMRK

Nichtamtlicher Leitsatz:

Die Grenze liegt allenfalls da, wo es dem Kläger wegen schikanösen, treuwidrigen oder sittenwidrigen Verhaltens gemäß §§ 226, 242, 826 BGB verwehrt ist, sich auf die Undurchfürbarkeit der Schiedsgerichtsabrede zu berufen.

Gründe:

Die Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, § 114 ZPO. I. Allerdings ist die Klage nicht bereits unzulässig. Ohne dass es darauf ankommt, ob die Ast. die in beiden Gesellschaftsverträgen vorgesehenen Schiedsgerichtsabreden bzw. den dann am 19. Januar 1994 gesondert geschlossenen Schiedsvertrag wirksam angefochten hat, greift die von den Ag. erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob vorliegend die §§ 1025ff. ZPO in der Fassung zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz- SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBI. I 3224) oder – gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG – das bisher geltende Recht anzuwenden ist.
1. Das Gericht hat gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO n.F. eine Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen, sofern die Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Hier ist jedenfalls nach bisherigem Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung unbegründet ist, weil die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist, ohne dass es nach neuem Recht einer Kündigung des Schiedsvertrages bedurft hätte. Es reicht aus, wenn das Gericht entsprechend dem Vortrag des Klägers feststellen kann, dass die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist (vgl. BGH, NJW 2000, 3720ff. (3721); Münch, in: Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., 2001, § 1029 Rdnr. 59 a.E.). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Schiedsvereinbarung undurchführbar ist, weil die Ast. die Kosten des Schiedsverfahrens nicht aufbringen kann und auch nicht anderweit für Kostendeckung gesorgt ist. Die Ast. hat glaubhaft gemacht, vermögenslos zu sein und erhebliche im Einzelnen näher bezeichnete Verbindlichkeiten zu haben. Demgegenüber haben die Ag. nur allgemein unbestimmte Angaben über Immobilienvermögen in Griechenland gemacht, über das die Ast. gesprochen habe. Zu näheren Angaben haben sich die Ag. aber nicht in der Lage gesehen, so dass das Vorbringen der Klägerin zugrunde zu legen ist. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass die Ast. ihre Vermögenslosigkeit selbst zu verantworten habe, kommt es darauf nicht an. Im Gesetz findet sich für diese Auffassung keine Stütze. Bereits nach altem Recht war die Kündigungsbefugnis aus wichtigem Grund auch dann gegeben, wenn der Kündigende die Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens selbst verursacht oder gar verschuldet hatte, denn ihm darf der Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden. Die Auffassung des Landgerichts begegnet auch im Hinblick auf   Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention Bedenken (vgl. zu allem BGHZ 102, 199ff. (202); Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., 1994, § 1025a.F. Rdnr. 43). Die Grenze liegt allenfalls da, wo es dem Kläger wegen schikanösen, treuwidrigen oder sittenwidrigen Verhaltens gemäß §§ 226, 242, 826 BGB verwehrt ist, sich auf die Undurchfürbarkeit der Schiedsgerichtsabrede zu berufen. Dafür sind vorliegend Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Auch dafür, dass die durch die Mittellosigkeit der Ast. gegebene Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens dadurch zu beseitigen wäre, dass die Ag. der Ast. die Kosten für das Schiedsgerichtsverfahren vorschießen, ergibt sich nichts. Seit Langem steht fest, dass die Ast. gegenüber der Schiedsgerichtseinrede der Ag. auf ihre finanzielle Situation verweist, ohne dass die Ag. entsprechende Angebote gemacht hätten. Die Ast. ist danach für die Geltendmachung der von ihr behaupteten Ansprüche auf die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte angewiesen.
2. Nach altem Recht gilt nichts anderes, denn soweit danach auf die Wirksamkeit der Kündigung der Schiedsgerichtsvereinbarung abgestellt worden war, war anerkannt, dass die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit den Kläger zur Kündigung der Schiedsgerichtsvereinbarung berechtigte (vgl. Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., 1994, § 1025a.F. Rdnr. 43). Da die Ag. nicht bereit sind, der Ast. die für das schiedsrichterliche Verfahren erforderlichen Kosten vorzustrecken, stand der Wirksamkeit der Kündigung nichts entgegen. Von meinem iPad gesendet

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