Home Gerichtsentscheidung KG Berlin, Beschluss v. 15.06.2006, 20 Sch 2/06 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Anerkenntnis

KG Berlin, Beschluss v. 15.06.2006, 20 Sch 2/06 | Schiedsverfahren: Vollstreckbarerklärung Anerkenntnis

by Jan Dwornig
Wählt der Schiedsrichter die ZPO, kann auch ein Anerkenntnisurteil erfolgen

§ 1059 II Nr. 2 b ZPO
§ 1042 IV ZPO
§ 314 S. 1 ZPO
§ 307 ZPO

Nichtamtlicher Leitzsatz:

1. Gem. § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, somit liefert auch gem. § 314 Satz 1 ZPO der Tatbestand des Schiedsspruchs Beweis für das mündliche Parteivorbringen.
Auf Grund dessen, dass gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt werden, wenn eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und keine schiedsgerichtlichen Sonderregelungen der ZPO bestehen, hat das Schiedsgericht unstreitig die allgemeinen Regelungen der ZPO angewandt.1. Gem. § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, somit liefert auch gem. § 314 Satz 1 ZPO der Tatbestand des Schiedsspruchs Beweis für das mündliche Parteivorbringen.

Sachverhalt:

. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter der … AG i.L, über deren Vermögen am 31. August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die … AG hatte dem Antragsgegner mit Vertrag vom 11. 5. 2001 ein Darlehen in Höhe von 500000,00 DM gewährt, das am 15. 5. 2001 nicht an ihn selbst ausgezahlt, sondern auf Grund einer angeblichen Schuldübernahmeerklärung des Antragsgegners einem anderen Kreditnehmer, nämlich der … GmbH, gutgeschrieben wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Antragsgegner den Kredit überhaupt zu Gunsten der … GmbH abgerufen hatte. Die … AG und der Antragsgegner haben am 29. August 2001 eine Schiedsvereinbarung geschlossen, nach der über alle Streitigkeiten aus dem Kontokorrent- und Darlehensverhältnis ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheidet. Sitz des Schiedsgerichts ist Berlin. Der Antragsteller erhob Klage auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 255645,94 EUR vor dem Schiedsgericht in Berlin. Das Schiedsgericht verurteilte den Beklagten auf Grund eines Teilanerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung am 15. 2. 2005 und nach Antrag in der mündlichen Verhandlung am 15. 7. 2005 mit Schiedsspruch vom 22. 11. 2005 zur Zahlung von 27187,28 EUR und wies im Übrigen die Klage ab. Mit Schreiben vom 30. 1. 2006 beantragte der Antragsgegner die Berichtigung des Tatbestandes des Schiedsspruchs vom 22. 11. 2005 dahingehend, dass er kein Anerkenntnis abgegeben habe und deshalb auch das Protokoll unrichtig gewesen sei. Zur Begründung führte er an, dass der Schiedskläger in der mündlichen Verhandlung am 15. 2. 2005 keinen Antrag gestellt habe. Es habe sich auch nur um einen Vergleichsvorschlag gehandelt, den der Schiedskläger nicht angenommen habe. Das Schiedsgericht wies den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 6. 3. 2006 zurück. Der Antragsteller beantragt, den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch vom 22. 11. 2005 hinsichtlich des Ausspruchs zu Nr. 1, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an den Antragsteiler 27187,28 EUR nebst 12% Zinsen seit dem 1. 3. 2002 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen sowie den Schiedsspruch gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d und Nr. 2b aufzuheben. Er ist der Auffassung, dass der Antragsteller auch am 15. 7. 2005 keinen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gestellt habe; dies ergäbe sich aus dem Sitzungsprotokoll. Aus den Gesamtumständen sei auch anhand des Protokolls vom 15. 2. 2005 ersichtlich, dass er und sein Vertreter im Rahmen der Vergleichsvereinbarungen erklärt hätten, dass der Betrag in Höhe von 27187,28 EUR anerkannt werde und, sofern der Schiedskläger auf die Restforderung verzichte, kurzfristig aufgebracht werden könne. Dieses bedingte Vergleichsangebot sei nicht angenommen worden.

Gründe:

Der Schiedsspruch ist nach §§ 1060, 1062ff. ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zwar hat der Antragsgegner die Aufhebungsgründe nach §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 1d und 2b innerhalb der Frist von 3 Monaten nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO bzw. innerhalb der Monatsfrist des § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO geltend gemacht. Soweit der Antragsgegner seinen Aufhebungsantrag aber damit begründet, das Schiedsgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, weil er kein Anerkenntnis abgegeben habe und auch kein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gestellt worden sei, ist diese Rüge unbegründet. Aus dem Tatbestand des Schiedsspruchs ergibt sich, dass der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 27187,28 EUR ausdrücklich anerkannt hat. Da gemäß § 1055 ZPO der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils hat, liefert entsprechend § 314 Satz 1 ZPO der Tatbestand des Schiedsspruchs Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Die Feststellung des Schiedsgerichts, dass der Antragsgegner ein Anerkenntnis abgegeben hat, wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners gerade durch das Sitzungsprotokoll vom 15. 2. 2005 bestätigt. Dort ist auf Seite 6 aufgenommen, „Der Beklagte und sein Vertreter erklären erneut, dass die Forderung hinsichtlich der Verbindlichkeiten per 31. 12. 2000 in Höhe von 27187,28 EUR gleich 53173,69 DM anerkannt werden. Sofern der Kläger auf die Restforderung verzichte, könne dieser Betrag kurzfristig aufgebracht werden.” Diese Aussage bezieht sich eindeutig auf eine vorherige Erklärung des Antragsgegners, die dieser nach Erläuterung der Auffassung des Schiedsgerichts, dass der Beklagte durch sein bisheriges Vorbringen bereits eingeräumt habe, eine Schuldübernahmeerklärung für die Verbindlichkeiten der … gegenüber der … zum 31. 12. 2000 erklärt zu haben, und vor dem Beginn von Vergleichsverhandlungen abgegeben hatte. Auf Seite 2 des Protokolls vom 15. 2. 2005 ist dazu festgehalten: „Der Beklagte erklärt daraufhin zu Protokoll, dass er die Forderung des Klägers in dieser Höhe d.h. DM 53173,69 gleich € 27187,28 anerkennt.” Das Anerkenntnis löst dieselbe prozessuale Wirkung wie im ordentlichen Prozess aus. Daher ist vom Schiedsgericht auf Antrag hin gemäß dem Anerkenntnis der Schiedsspruch zu erlassen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 18 Rdnr. 15). Den entsprechenden Antrag hat der Antragsteller laut Sitzungsprotokoll vom 15. 7. 2005 gestellt. Auf Grund dessen, dass gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt werden, wenn eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und keine schiedsgerichtlichen Sonderregelungen der ZPO bestehen, hat das Schiedsgericht unstreitig die allgemeinen Regelungen der ZPO angewandt. Danach wäre auch der Erlass eines Schiedsspruchs gemäß dem Anerkenntnis ohne Prozessantrag entsprechend § 307 ZPO zulässig gewesen. Wie im ordentlichen Prozess hat das Schiedsgericht die jeweils geltende Fassung der ZPO auf das Verfahren anzuwenden; Übergangsregelungen hinsichtlich des § 307 ZPO existieren nicht. Das Anerkenntnis ist auch in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden; dass ausdrücklich am 15. 2. 2005 keine Anträge gestellt wurden, schadet nicht, denn es kann auch durch eine Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze durch schlüssiges Verhalten oder durch stillschweigende Antragstellung verhandelt werden (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 137 Rdnr. 6ff.). Das Vorliegen einer mündlichen Verhandlung ergibt sich hier daraus, dass das Gericht in den Streitgegenstand eingeführt und Zeugen vernommen, sowie ein Rechtsgespräch und Vergleichsverhandlungen geführt hat. Die Entscheidung des Schiedsgerichts widerspricht auch nicht eklatant der materiellen Gerechtigkeit in der Weise, dass ein Verstoß gegen ordre public anzunehmen ist. Der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO setzt voraus, dass der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist. Es muss ein Verstoß vorliegen, der das Vertrauen weiter Kreise auf die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im einzelnen Fall zu erschüttern geeignet ist. Dafür hat der Antragsgegner nicht einmal ansatzweise Tatsachen vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.

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