Relevante Normen:
§ 1059 I ZPO
§ 1059 II ZPO
§ 171 InsO
Nichtamtlicher Leitsatz:
Die fehlende Vollstreckungsfähigkeit ist nicht erst in der Zwangsvollstreckung sondern bereits im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen, da die Vollstreckbarkeitserklärung die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraussetzt.
Bei fehlender Vollstreckbarkeit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Sachverhalt:
Der Antragsteller machte im Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerin ein auf Sicherungsabtretungen (Gemeinschuldnerin an R-Verarbeitungsgesellschaft mbH, Letztere an Antragsteller) gestütztes Absonderungsrecht geltend. Das Schiedsgericht erließ auf Antrag des Antragstellers am 23. Februar 2005 folgenden Schiedsspruch:
• „1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 50000 EUR abzüglich der Kosten gemäß § 171 InsOnebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen.
• 2. Die Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt,
o a) dem Schiedskläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge die K. GmbH i.ln. aus der Geschäftsbeziehung mit der D. GmbH nach Einleitung des Insolvenzverfahrens erhalten hat sowie die entsprechenden Abrechnungsunterlagen hierüber vorzulegen.
b) Die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
c) An den Schiedskläger die vereinnahmten Gelder unter Berücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem Höchstbetrag von 117298,50 EUR abzüglich des Kostenbeitrages gemäß § 171 InsO nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem Tag, an dem die Schiedsbeklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat, auszuzahlen. • 3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des schiedsrichtlichen Verfahrens. Die Festsetzung der Höhe der Kosten erfolgt durch einen gesonderten Schiedsspruch.” Der Antragsteller beantragt, den von dem Schiedsgericht bestehend aus dem Rechtsanwalt H. als Einzelschiedsrichter ________________________________________ 311 • • KG Berlin: Ablehnung der am 28. Februar 2005 (Az. DlS-SV-B-36/04) erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt, jedoch geltend gemacht, dass der Schiedsspruch zu 1) und 2c) keinen vollstreckungsfähigen Inhalt besitze und daher nicht für vollstreckungsfähig zu erklären sei. Der Antragsteller erwidert, die Vollstreckungsfähigkeit sei vorliegend nicht zu prüfen. Jedenfalls sei der Schiedsspruch auch zu 1) und 2c) vollstreckungsfähig, weil sich die Kosten aus dem Gesetz ergäben.
Gründe:
1. Der Schiedsspruch war in dem zu 1. tenorierten Umfang gemäß §§ 1060ff. ZPO auf den zulässigen Antrag des Antragstellers für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 nicht ersichtlich bzw. geltend gemacht sind.
2. Im Übrigen war der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen, weil dem Antrag mangels Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs zu 1. und 2c) bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
3. Der Senat vermag der Ansicht, die fehlende Vollstreckungsfähigkeit sei erst in der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen (vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 502 [503 zu 5.] m.w.Nw.) nicht zu folgen.
a) Die Vollstreckbarkeitserklärung ist zum einen kein Selbstzweck, sondern setzt die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraus (§ 1060 Abs. 1 ZPO; vgl. Voit, in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 1060 Rdnr. 2; Lackmann, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 704 Rdnr. 5, 6 und 8; Geimer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rdnr. 25 und § 1060 Rdnr. 2). Zum anderen ist das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßige Voraussetzung jeden Antrages, weil andernfalls das Verfahren nur der Schädigung des Gegners dient, indem dieser trotz einer im Ergebnis für den Antragsteller wertlosen Entscheidung die Kosten des überflüssigen Verfahrens zu tragen hätte.
b) Vorliegend fehlt die Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs zu 1. und 2.c), weil die gesetzliche Vergütung des § 171 InsO keineswegs festgelegt, sondern offen ist. § 171 Abs. 2 S. 2 und S. 3 InsO („Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.”) setzt die gesetzliche Vergütung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend abweichend von der Pauschale fest, ohne die tatsächlichen Kosten aber bereits zu bestimmen. Auch wäre der offene Tenor des Schiedsspruchs nicht verständlich, wenn bereits 9% (4% + 5%) feststünden. Des Weiteren bleibt zumindest zum Tenor des Schiedsspruchs zu Nr. 2c) die Höhe des Verwertungserlöses offen.
4. Der Tenor des Schiedsspruchs zu Nr. 3 ist ebenfalls nicht vollstreckungsfähig. Hinsichtlich der Kostenentscheidung in S. 1 gilt das zu 2. Ausgeführte entsprechend. S. 2 enthält eine Absichtserklärung, die keinerlei vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist und als Klarstellung in der Sache offenkundig nicht Teil des Schiedsspruchs ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei das Interesse des Antragstellers an der Auskunft sowie der Versicherung an Eides Statt mit rund 1/10 des Zahlungsantrages pauschal geschätzt ist. Die weitere Zurückweisung des Antrages (siehe oben 4.) ist mangels besonderer Kosten nicht in die Berechnung einzubeziehen.
6. Der Gebührenstreitwert ist unter Berücksichtigung des Höchstbetrages von 117298,50 EUR, der den Betrag von 50000 EUR einschließt, abzüglich eines Mindestabzuges von 9% nach § 171 InsO gerundet berechnet worden. Der Wert der Auskunft ist Teil des Wertes des Zahlungsauftrages und nicht zusätzlich anzusetzen.
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses zu Nr. 1 beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.