Home Gerichtsentscheidung KG Berlin, Beschluss v. 31.01.2007, 11 Sch 18/05 | Schiedsverfahren: Anerkennung Entscheidung Weißrussland

KG Berlin, Beschluss v. 31.01.2007, 11 Sch 18/05 | Schiedsverfahren: Anerkennung Entscheidung Weißrussland

by Jan Dwornig
Gerichtsentscheidungen Weißrussland anerkannt, Weißrussische Gericht darf Schiedsspruch aufheben

Relevante Normen:

§ 1062 II ZPO
§ 328 I Nr. 4 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Das Oberlandesgericht ist für die Vollstreckbarkeit zuständig, in dessen Bezirk vollstreckt werden soll.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist ein Handelsunternehmen, welches in den USA registriert ist und in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen zur Antragsgegnerin steht, welche ein staatliches Unternehmen ist und in M, Weißrussland, Traktoren produziert. Mit Vertrag vom 02.11.2000, Nr. …/…-01, versprach die Antragstellerin Räder und Felgen zu liefern. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei der Internationalen Handelskammer M.
Dieses Schiedsgericht verurteilte mit Schiedsspruch vom 12.07.2005 die Antragsgegnerin, für die Lieferung von Rädern und Felgen 1.269.407,00 US-Dollar an die Antragstellerin zu zahlen sowie 21.971,57 Dollar Transportkosten und 813.474,77 US-Dollar Verzugszinsen, zusammen 2.104.823,34 US-Dollar (Anlagen AS 2 und AS 3 zur Antragsschrift vom 20.12.2005).
Der Schiedsspruch soll in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden, weil die Antragsgegnerin in Sachsen Vermögen hat, nämlich in der Nähe von … ein Tochterunternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Traktoren unterhält.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass der Schiedsspruch vom Obersten Wirtschaftsgericht Weißrusslands aufgehoben sei (Beschluss vom 19.09.2005, Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 26.01.2006). Die Antragstellerin meint, der Beschluss des Obersten Wirtschaftsgerichts könne in Deutschland nicht anerkannt werden, § 328 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO, weil Weißrussland eine Diktatur sei und das Oberste Wirtschaftsgericht die finanziellen Interessen des Staatsoberhaupts, aber nicht die Rechtsordnung schütze: Wer von einem Staatsunternehmen über 2 Mio. Dollar wolle, der schade dem Präsidenten selbst, das müsse verhindert werden (Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 24.03.2006 mit Anlagen AS 4 und 5).
Die Aufhebung des Schiedsspruchs dürfe in Deutschland seine Vollstreckbarerklärung nicht verhindern, weil die Vollstreckbarerklärung sich nach dem Genfer Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.04.1961 (EuÜ) richten müsse, welches in Artikel 9 verlange, dass die Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs im Ausland nur dann die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs verhindern dürfe, wenn die Schiedsklausel ungültig sei oder das schiedsrichterliche Verfahren nicht der Verfahrensordnung des vereinbarten ständigen Schiedsgerichts entsprochen habe.
Dieses Europäische Übereinkommen sei anwendbar, obwohl nur Weißrussland, nicht aber die USA, Vertragsstaat sei, weil im Handelsabkommen, das die USA und Weißrussland geschlossen hätten, vereinbart sei, dass jeder Vertragsstaat den anderen so behandeln müsse, dass er nicht schlechter stehe als irgendein dritter Staat, mit dem die Vertragspartner ihrerseits Verträge geschlossen hätten (Meistbegünstigungsklausel).
Die Antragsgegnerin verteidigt das Verfahren vor dem Obersten Wirtschaftsgericht und meint, Mängel der Vollmacht, wie sie das Oberste Wirtschaftsgericht dem Prozessvertreter der Antragstellerin entgegengehalten habe, führten in jedem Rechtsstaat dieser Welt zu prozessualen Nachteilen. Die Antragsgegnerin meint weiter, das Oberste Wirtschaftsgericht habe mit Recht festgestellt, das Schiedsgericht habe seine eigene Verfahrensordnung verletzt: Der Schiedsrichter R. habe den Schiedsspruch nicht unterschrieben.
Die Antragstellerin verteidigt das Verfahren des Schiedsgerichts: Die Unterschrift des Schiedsrichters sei entbehrlich gewesen, weil der Vorsitzende des Schiedsgerichts festgestellt habe, der Schiedsrichter R. sei bei Unterschrift des Schiedsspruchs im Urlaub gewesen.
Die Einzelheiten finden sich in den Schriftsätzen und zugehörigen Anlagen.

Gründe:

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann keinen Erfolg haben, im Gegenteil ist dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland zu versagen, § 1061 Abs. 2 ZPO.
1. Das Oberlandesgericht Dresden ist örtlich zuständig, weil im Bezirk des Oberlandesgerichts vollstreckt werden soll, § 1062 Abs. 2 ZPO.
2. Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs ist § 1061 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) in Verbindung mit dem bereits genannten Europäischen Übereinkommen. Die USA und Weißrussland sind Vertragsstaaten des UNÜ, das hindert aber nicht die Anwendung des EuÜ, welches in Artikel 9 bestimmt, dass die anerkennenswerten Aufhebungsgründe eines Schiedsspruchs gemäß Art. V Abs. 1 e) UNÜ beschränkt seien auf diejenigen Aufhebungsgründe, die in Art. 9 des EuÜ genannt sind. 15Das EuÜ ist anwendbar, weil im Verhältnis zwischen den USA und Weißrussland das Meistbegünstigungsgebot gilt. Das Europäische Übereinkommen respektiert stärker als das UN-Übereinkommen die Autonomie der Wirtschaftssubjekte, die ihre Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen. Das begünstigt den freien Austausch der Güter, der mit der Meistbegünstigungsklausel gefördert werden soll. Das Wirtschaftsabkommen zwischen den USA und Weißrussland widmet der Schiedsgerichtsbarkeit einen eigenen Abschnitt. Das spricht ebenfalls dafür, die Meistbegünstigungsklausel auch auf Völkerrechtsverträge anzuwenden, welche Schiedssprüche weniger kontrollieren als das UNÜ.
3. Die Aufhebung des Schiedsspruchs durch das Oberste Wirtschaftsgericht Weißrusslands führt dazu, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, § 1061 Abs. 2 ZPO.
a) Die Entscheidungen weißrussischer Gerichte verdienen eine Überprüfung im Einzelfall.
Es geht nicht an, mit dem Antragsteller sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in Weißrussland für Unrechtsakte zu halten, weil der Staatspräsident ein Diktator ist. Auch in Diktaturen können Gerichtsbeschlüsse richtig sein.
b) Die Aufhebung des Schiedsspruchs entspricht den Regeln des EuÜ. aa) Artikel 9 Abs. 1 a EuÜ:
Einer der Gründe, aus denen nach dem EuÜ ein Schiedsspruch von einem staatlichen Gericht im Ursprungsland mit Recht aufgehoben werden darf, ist, dass die Schiedsklausel nicht wirksam vereinbart worden ist.
Das Oberste Wirtschaftsgericht argumentiert, das Gericht des Stadtbezirks Perwomajskij der Stadt M habe im Strafurteil vom 17.02.2002 gegen … P. festgestellt, dass … P. eine ständige Vertretung der Antragstellerin in M unterhalten habe, die aber nicht registriert gewesen sei; ohne Registrierung sei die Niederlassung nicht rechtsfähig gewesen, deswegen sei die Schiedsklausel nicht wirksam vereinbart (S. 6 der deutschen Übersetzung des Beschlusses des Obersten Wirtschaftsgerichts der Republik Belarus vom 19.09.2005, Ag 1 zum Antragsgegnerschriftsatz vom 26.01.2006). bb) Artikel IX Abs. 1 d EuÜ:
Ein weiterer Grund, der die Aufhebung des Schiedsspruchs durch das staatliche Gericht des Ursprungsstaates nach dem EuÜ rechtfertigt, ist, dass die Regeln, nach denen das Schiedsgericht verfahren und entscheiden soll, nicht eingehalten seien.
Das Oberste Wirtschaftsgericht argumentiert im genannten Beschluss (S. 5 der Übersetzung), dass Artikel 37 der Verfahrensordnung des Internationalen Schiedsgerichts bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer verletzt sei: Das Schiedsgericht müsse in der Besetzung, in der es verhandelt habe, auch entscheiden; das sei nicht geschehen, weil von den drei Schiedsrichtern, welche verhandelt hätten, nur zwei entschieden hätten, nämlich nicht der von der Antragsgegnerin benannte Schiedsrichter … R.
Die Antragstellerin greift dieses Argument an: Der Schiedsspruch sei in der Tat nur von zwei Schiedsrichtern unterschrieben, das sei aber unschädlich, weil Art. 51 der Verfahrensregeln des genannten Schiedsgerichts dem Vorsitzenden erlaube, die Unterschrift eines Schiedsrichters zu ersetzen, wenn er den Grund von dessen Verhinderung ordnungsgemäß mitteile; hier ist auf dem Schiedsspruch mitgeteilt, dass der Schiedsrichter … R. durch Urlaub an der Unterschrift gehindert sei.
Diese Erwägung ist zwar in sich richtig, geht aber am Einwand des Obersten Wirtschaftsgerichts vorbei: Der Beschluss des Obersten Wirtschaftsgerichts rügt, dass nur zwei von drei Schiedsrichtern an der Willensbildung beteiligt gewesen seien, aus der Aussage des Schiedsrichters … R. gehe hervor, dass er an der Beratung, welche zum Schiedsspruch geführt habe, nicht teilgenommen habe. Das ist ein anderer Sachverhalt, der es wohl erlaubt, von einer Verletzung der Verfahrensregeln des Schiedsgerichts zu sprechen.
cc) Das Oberste Wirtschaftsgericht rügt zum Dritten, die Klage vor dem Schiedsgericht sei nicht wirksam erhoben, weil nicht von einer ordentlichen Vollmacht gedeckt und zum Vierten, das Schiedsgericht habe ein Zahlungs- und Verrechnungsverbot der Untersuchungsorgane missachtet.
Mit Recht macht die Antragstellerin geltend, das seien Gründe, welche es nach dem EuÜ nicht rechtfertigen würden, den Schiedsspruch aufzuheben. Darauf kommt es aber nicht mehr an, nachdem die beiden erstgenannten Gründe, mit denen das Oberste Wirtschaftsgericht den Schiedsspruch aufhebt, mit den Aufhebungsgründen übereinstimmen, die das EuÜ anerkennt.
4. Der Beschluss des Obersten Wirtschaftsgerichts Weißrusslands vom 19.09.2005 hat im Ergebnis zu Recht den Schiedsspruch aufgehoben.
Es kann dahinstehen, ob die Aufhebung ausländischer Schiedssprüche im Heimatstaat des Schiedsgerichts für deutsche Gerichte ohne nähere Prüfung verbindlich ist (so Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 30, Rdn. 14) oder ob das ausländische Staatsurteil, das den ausländischen Schiedsspruch aufhebt, nach den Regeln von § 328 ZPO anerkennungsfähig sein muss (so Schütze, Ein ausländisches Urteil über die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs, II 1, in: Jahrbuch für die Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit, Band 3, S. 121). Das vorliegende Verfahren zeigt allerdings, dass dem Standpunkt von Schwab/Walter Weisheit innewohnt.
Der Beschluss des Obersten Wirtschaftsgerichts ist nämlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar (§ 328 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO). Es kann dahinstehen, ob das Oberste Wirtschaftsgericht, wie die Antragstellerin behauptet, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt hat, weil sich dies auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat.
Es kann dahinstehen, ob die Schiedsklausel wirksam vereinbart ist, ob das Wirtschaftsgericht die Unwirksamkeit der Schiedsklausel noch habe von Amts wegen berücksichtigen dürfen und ob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor dem Obersten Wirtschaftsgericht in M mit einer wirksamen Vollmacht aufgetreten ist oder nicht. Denn in jedem Fall hat das Oberste Wirtschaftsgericht zu Recht gerügt, das Schiedsgericht habe seine eigene Verfahrensordnung verletzt, weil der Schiedsrichter R. am Schiedsspruch nicht mitgewirkt habe. Es kann wiederum dahinstehen, ob die Darstellung der Schiedsbeklagten und Antragsgegnerin richtig ist, dass nämlich die anderen beiden Schiedsrichter den Schiedsrichter R. an der Willensbildung des Schiedsgerichts nicht hätten teilnehmen lassen – so die Schilderung des Schiedsrichters R. (Anlage AG 26) – oder ob die Darstellung des Vorsitzenden Schiedsrichters B. stimmt (Anlage AST 13); denn in beiden Fällen hätte das Schiedsgericht nicht nach seiner eigenen Verfahrensordnung gehandelt. Es versteht sich von selbst, dass nicht zwei Schiedsrichter sich zusammentun dürfen, um den dritten von der Willensbildung bei der Entstehung des Schiedsspruchs auszuschließen.
Aber auch dann, wenn der Schiedsrichter R. die Beschlussfassung des Schiedsgerichts sabotiert haben sollte, so wie das der Vorsitzende des Schiedsgerichts schildert, hätte das Schiedsgericht nicht einfach die fehlende Unterschrift des Schiedsrichters R. mit dem Hinweis auf seine Urlaubsabwesenheit ersetzen dürfen, sondern hätte die Einsetzung eines neuen Schiedsrichters beantragen müssen, so wie Artikel 10 der Schiedsgerichtsordnung zum Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs es vorgeschrieben hätte (Anlage Ag 69 zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 09.01.07). Dort heißt es in Absatz 2: „Im Falle … einer Weigerung (des Schiedsrichters), seine Pflichten zu erfüllen, überträgt der Vorsitzende des MAS dessen Funktionen auf den Ersatzschiedsrichter. … Ein eben solcher Austausch erfolgt, wenn ein Schiedsrichter … plötzlich seine Teilnahme an einer zuvor anberaumten Sitzung verweigert hat oder an ihr nicht teilgenommen hat. Der neue Schiedsrichter … nimmt an dem Verfahren bis zu dessen Abschluss teil. …“
So hätte das Schiedsgericht verfahren müssen, wenn der Schiedsrichter R. sich so verhalten haben sollte, wie der Vorsitzende des Schiedsgerichts B. in seiner Erklärung es schildert: „Ich habe den Richter R. … im Juni 2005, als er noch nicht im Urlaub im Ausland, sondern in der Stadt M weilte, persönlich eingeladen, beim Internationalen Schiedsgericht bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer zu erscheinen, um das Gerichtsurteil zu unterschreiben. Zu dem selben Zeitpunkt wurde ihm auch das von mir vorbereitete Projekt des Urteils zur Kenntnisnahme vorgelegt. Er lehnte es jedoch ab, … zu kommen, um das Urteil zu fällen und zu unterschreiben. Er erklärte, dass er mit meiner Meinung und mit der Meinung des Richters K. N. W. nicht einverstanden sei und deshalb das Gerichtsurteil nicht unterschreiben werde und dass er jetzt in den Urlaub ins Ausland fahre; wenn er es nach seinem Urlaub als notwendig erachte, so werde er zu dem von mir und Richter K. (zu ergänzen wohl für richtig gehaltenen Urteil) seine eigene Stellungnahme abgeben. Ich besitze keine Vollmacht, den Richter R. dazu zu zwingen, beim Internationalen Schiedsgericht bei der Weißrussischen Industrie- und Handelskammer zu erscheinen, um ein Urteil zu fällen und dieses zu unterschreiben. Das Verhalten des Richters R. werte ich als Versuch, das Fällen eines Urteils in der genannten Sache zu verhindern. …“.
Dieses Verhalten des Richters R. hätte, wenn diese Darstellung sich bewahrheiten sollte, dazu führen müssen, dass der Richter R. durch einen Ersatzschiedsrichter zu ersetzen war. Es handelt sich auch nach Darstellung des Vorsitzenden Schiedsrichters B. nicht um das geschäftsübliche Ersetzen der Unterschrift eines Richters, der an der Beschlussfassung mitgewirkt, aber an der Unterschrift durch Urlaub gehindert ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Vokabel in der Wendung „das Urteil fällen“ richtig übersetzt ist oder nicht, wie die Antragstellerin nach der mündlichen Verhandlung argumentiert; denn das Gesamtverhalten des Schiedsrichters R., so wie es der Vorsitzende Schiedsrichter B. schildert, ist eine eindeutige Verweigerung, die Pflichten des Schiedsrichters bei der Beschlussfassung zu erfüllen.
Damit erweist sich einer der Gründe, aus denen das Oberste Wirtschaftsgericht den Schiedsspruch aufgehoben hat, als auch nach der deutschen Rechtsordnung gerechtfertigt.
Es kann dahinstehen, ob das Oberste Wirtschaftsgericht das rechtliche Gehör der Antragstellerin im Aufhebungsverfahren verletzt hat. Denn auch bei voller Gewährung rechtlichen Gehörs, so wie im vorliegenden Verfahren über 1 1/2 Jahre hinweg, hat die Antragstellerin nichts vorbringen können, was entkräften könnte, dass das Schiedsgericht gegen die eigene Verfahrensordnung in erheblicher Weise verstoßen hatte.
Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen, weil ihr Antrag erfolglos war, § 91 ZPO.
Der Gegenstandswert entspricht dem zu vollstreckenden Betrag.

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