Relevante Normen:
§ 1032 I ZPO
§ 154 BGB
Nichtamtlicher Leitsatz:
Rechtsanwälte sind keine Verbraucher, so dass eine Schiedsvereinbarung nicht auf einer gesonderten Urkunde festgehalten werden muss.
Gründe:
Die Parteien haben in § 14 Nr. 2 S. 1 des Sozietätsvertrags (im Folgenden: SV) bereits eine Einigung darüber erzielt, dass Streitigkeiten nicht von dem staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen, § 1029 ZPO. Diese Vereinbarung ist ausreichend (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1029 Rdnr. 28). Sie ist zudem formwirksam getroffen worden, § 1031 V ZPO, denn der Bekl. ist kein Verbraucher, § 13 BGB. Das Fehlen des in § 14 Nr. 2 S. 2 SV in Aussicht genommenen Schiedsvertrags ist unschädlich (Senat, Hinweisverfügung v. 5. 11. 2009 – 23 U 169/09; KG, NJW 2008, 2719; Urt. v. 12. 12. 2006 – 14 U 6/06; Kröll, SchiedsVZ 2008, 62; a. A. OLG Hamm, AG 2007, 910 = BeckRS 2007, 15564; der der Entscheidung OLG Köln, MDR 2006, 201 = BeckRS 2005, 08961, zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar). Zwar ist gem. § 154 I 1 BGB, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Diese Bestimmung ist als Auslegungsregel indes unanwendbar, wenn die Parteien sich trotz der noch offenen Punkte erkennbar vertraglich binden wollten (Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 154 Rdnr. 2). Solches ist für den Sozietätsvertrag anzunehmen; insbesondere haben die Parteien mit der Durchführung des unvollständigen Vertrags begonnen (BGH, NJW 2002, 817). Regelungslücken sind durch Heranziehung des dispositiven Rechts zu schließen (Palandt/Ellenberger, § 154 Rdnr. 2; BGHZ 41, 271 [275 f.] = NJW 1964, 1617). Die Neufassung des Schiedsverfahrens vom 22. 12. 1997 (BGBl I, 3224) enthält eine umfassende und daher hinreichende gesetzliche Regelung (Zöller/Geimer, § 1029 Rdnrn. 11, 31). Zu demselben Ergebnis würde eine für den Fall des Fehlens einer gesetzlichen Regelung gebotene ergänzende Vertragsauslegung (Palandt/Ellenberger, § 154 Rdnr. 2) führen. Die Parteien haben sich in § 14 Nr. 3 S. 2 SV gegenseitig zur strengsten Verschwiegenheit in allen beruflichen und persönlichen Angelegenheiten verpflichtet, soweit ihnen solche anlässlich der gemeinsamen Berufsausübung oder bei Gelegenheit auf Grund gemeinsamer räumlicher Beziehung bekannt geworden sind. Es kam ihnen daher erkennbar und unter Angehörigen ihres Berufsstands weit verbreitet darauf an, die Vorteile des Schiedsverfahrens zu nutzen, hier insbesondere die Nichtöffentlichkeit der mündlichen Verhandlung.