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Aufhebung von Schiedssprüchen

by Jan Dwornig

Grundsätzlich können deutsche Schiedssprüche durch ein deutsches Gericht aufgehoben werden. Für ausländische Schiedssprüche wird dagegen keine Aufhebungszuständigkeit in Anspruch genommen. Um die Nationalität eines Schiedsspruchs festzulegen, muss der effektive Sitz des Schiedsverfahrens bestimmt werden. Die Aufhebung ist in Bezug auf unterschiedliche Arten von Schiedssprüchen vorgesehen. Hierzu zählen im wesentlichen Endschiedssprüche, Teilschiedssprüche, Zwischenentscheide, Vorbehaltsschiedssprüche, Schiedssprüche über den Grund, Anerkenntnis-, Verzichts- und Säumnisschiedssprüche, Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut, Beschlüsse über die Berichtigung, Auslegung und Ergänzung von Schiedssprüchen oder verfahrensbeendende Schiedssprüche.

Es kommen unterschiedliche Gründe in Frage, die zur Aufhebung von Schiedssprüchen führen können. Hierzu zählen vor allem die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, die Versagung des rechtlichen Gehörs, die Überschreitung der Grenzen der Schiedsvereinbarung, schwere Verfahrensverstöße, mangelnde objektive Schiedsfähigkeit, die ordre public Klausel oder Restitutionsgründe.

Die Aufhebung selbst erfolgt im Rahmen eines Beschlussverfahrens des Oberlandesgerichts. Hierzu muss ein entsprechender Antrag gestellt werden, der innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruches bei Gericht eingehen muss. Die Aufhebung kann nur unter der Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses beantragt werden, so dass hierfür in aller Regel nur die unterlegene oder teilweise unterlegene Partei in Betracht kommt.

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