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Für ausländische Schiedssprüche gilt grundsätzlich, das diese in Deutschland der Anerkennung bedürfen und, soweit es um die Vollstreckbarkeit geht, eine Vollstreckbarerklärung erfordern. Die Anerkennung basiert dabei auf dem UN-Übereinkommen vom 10.6.0958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Hierbei spielt es übrigens keine Rolle, ob der Erststaat der Konvention selbst angehört oder nicht.