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Beweis

by Jan Dwornig

Obwohl der Beweis im Schiedsverfahren eine ähnlich zentrale Rolle spielt wie innerhalb von Verhandlungen vor staatlichen Gerichten, gibt es in Bezug auf die Beweiserhebung, die Beweisregeln und die Beweismittel einige signifikante Unterschiede, die berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass Schiedsrichter frei darin sind, Beweise zu würdigen und nicht an bestimmte Beweisverbote oder anderweitige Beweisregeln gebunden sind. Wenn die Schiedsrichter über ein gewisses Maß an Sachkenntnis in Bezug auf die zu verhandelnde Sache verfügen, dann entfällt in Schiedsverfahren häufig die Notwendigkeit für die Beweiserhebung.

Die Freiheit der Schiedsrichter in Bezug auf die Beweiserhebung hat teilweise zu einer Unsicherheit in Bezug auf die Frage geführt, ob nach den Regeln des common law oder denen der kontinentaleuropäischen Rechtspflege vorgegangen werden soll. Einen weit anerkannten Kompromiss bilden in diesem Zusammenhang die IBA Rules of Evidence. Damit diese Regeln im Schiedsverfahren Anwendung finden können, ist allerdings entweder eine entsprechende Vereinbarung der Parteien oder ein Beschluss der Schiedsrichter erforderlich. Einschränkungen in Bezug auf die Freiheit der Schiedsrichter in Bezug auf die Beweiserhebung gibt es dann, wenn sich die Parteien bereits vor der Annahme des Mandats durch den Schiedsrichter auf ein bestimmtes Beweisrecht geeinigt haben.

Zu den häufigsten Beweismitteln in Schiedsverfahren zählen unter anderem der Beweis durch Augenschein, der Zeugenbeweis, der Beweis durch Sachverständige, der Beweis durch Urkunden , der Beweis durch Parteivernehmung oder der Beweis durch Auskunft. Grundsätzlich gilt hierbei, dass Schiedsrichter nur zulässige Beweismittel einbeziehen dürfen. Allerdings ist es hierbei nicht erforderlich, dass die Schiedsrichter die Zulässigkeit einzelner Beweismittel vor dem Hintergrund der Maßstäbe staatlicher Gerichte beurteilen. Ein Beispiel in diesem Zusammenhang ist die Würdigung von Tonaufnahmen, die ohne das Wissen der Beteiligten aufgenommen wurden. Staatliche Gerichte dürften diese nicht als Beweismittel würdigen. Schiedsrichter genießen in Bezug auf diese Entscheidung weitgehende Freiheit.

 

 

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