Unter ex aequo et bono (lat.), übersetzt „nach Recht und Billigkeit“, versteht man die Möglichkeit des Richters, ein Urteil zu fällen, das seiner Ansicht nach gerecht ohne dabei auf gesetzliche Vorschrift zurückgreifen zu müssen. Diese Möglichkeit steht unter dem Vorbehalt ihrer Vereinbarung durch die Parteien und die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem orde public. Die Abgrenzung zum amiable compositeur wird zumeist dahingehend vorgenommen, dass der Richter bei der Anwendung von ex aequo et bono auch von zwingenden gesetzlichen Vorschriften abweichen darf.
ex aequo et bono
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