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Handelsbräuche

by Jan Dwornig

Ein Handelsbrauch ist eine kaufmännische Verkehrssitte, die durch kollektive Ausübung innerhalb eines bestimmten Geschäftszweiges verbindlich geworden ist. Ein anschauliches Beispiel für einen Handelsbrauch ist die Fingersprache von Börsenhändlern  beim Parketthandel in der Börse. Die hierbei zum Einsatz kommende Kommunikation ist ungeschrieben, gilt aber als rechtsverbindlich. Handelsbräuche stellen keine Rechtsnorm dar, werden in Deutschland aber bei der gerichtlichen Auslegung von kaufmännischem Handeln beachtet. Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit gibt § 1051 Abs. 4 ZPO die Berücksichtigung von Handelsbräuchen bei der Rechtsfindung vor. Grundsätzlich kann man sagen, dass Handelsbräuche in Verfahren immer dann Anwendung finden, wenn sie Bestandteil des jeweils anwendbaren Rechts sind.

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