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nichtvermögensrechtliche Ansprüche

by Jan Dwornig

In der Regel besteht objektive Schiedsfähigkeit vor allem in Bezug auf vermögensrechtliche Ansprüche. Aber auch nichtvermögensrechtliche Ansprüche können schiedsfähig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Parteien im Zusammenhang mit einem bestimmten Streitfall berechtigt sind, einen Vergleich miteinander zu schließen. Der Vergleich im Sinne des § 1030 Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht dabei dem Vergleich nach § 779 BGB. Damit sind zum Beispiel Ehesachen, Kindschaftssachen oder Betreuungsangelegenheiten nicht schiedsfähig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um echte Parteistreitigkeiten im Sinne des FamFG handelt.

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