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Oberlandesgericht

by Jan Dwornig

Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im Rahmen von Schiedsverfahren bezieht sich auf eine ganze Reihe konkreter Aufgaben, die vor allem innerhalb von § 1062 ZPO geregelt sind. Hierzu zählen unter anderem die Bestellung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters sowie die Beendigung des Schiedsrichteramtes, die Feststellung der Zulässigkeit oder der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens und die Vollziehung, die Aufhebung oder die Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts. Darüber hinaus ist das Oberlandesgericht auch für die Aufhebung und die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen zuständig.

Welches Oberlandesgericht konkret für ein Schiedsverfahren zuständig ist, hängt in erster Linie von der Parteivereinbarung ab. Parteien können dabei lediglich ein bestimmtes Oberlandesgericht als örtlich zuständig bestimmen, nicht aber einen bestimmten Senat. Wenn keine Parteivereinbarung über das zuständige Oberlandesgericht vorliegt, so entscheidet sich die Zuständigkeit nach dem Schiedsort. Gibt es keinen inländischen Schiedsort, so orientiert man sich hilfsweise an dem Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers.

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts verleiht Schiedsverfahren insgesamt bereits einen zweistufigen Instanzenzug. Vor diesem Hintergrund bedürfen richterliche Hilfsfunktionen nicht der Mitarbeit eines Oberlandesgerichts, sondern können von einem Amtsgericht erledigt werden. Und auch für den Erlass von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind Amts- oder Landgerichte zuständig, wenn die Parteien die Parallelzuständigkeit von Schiedsgericht und staatlichem Gericht vereinbart haben.

 

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