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Parteien des Schiedsverfahrens

by Jan Dwornig

Zu den Parteien des Schiedsverfahrens zählen im wesentlichen die Kläger und die Beklagten, die im Vorfeld eine Schiedsvereinbarung miteinander abgeschlossen haben, die im Falle einer Streitigkeit ihre Wirkung entfaltet. Parteien im Schiedsverfahren können dabei natürliche und juristische Personen sein, sofern sie über Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit verfügen. Deren Beurteilung erfolgt unter denselben Maßstäben wie innerhalb von Verfahren vor einem ordentlichen Gericht. Hinsichtlich der Parteifähigkeit ist die Rechtsfähigkeit bestimmend. Die Prozessfähigkeit folgt aus der Geschäftsfähigkeit. Immunität kann in Schiedsverfahren übrigens weder von ausländischen Staaten noch von anderen Eximierten beantragt werden, da diese lediglich vor staatlichen Gerichten gelten würde. Darüber hinaus stellt bereits der Abschluss einer Schiedsvereinbarung einen Verzicht auf Immunität dar.

In Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung für die Prozessfähigkeit ist häufig von der subjektiven Schiedsfähigkeit die Rede. Diese bildet die Voraussetzung dafür, überhaupt eine Schiedsvereinbarung abschließen zu können. In einigen Situationen hat der Gesetzgeber die subjektive Schiedsfähigkeit eingeschränkt, um auf diese Weise bestimmte Personengruppen zu schützen. Dies ist unter anderem bei Schiedsverfahren im Bereich von Börsentermingeschäften, Wertpapierdienstleistungen oder Finanzierungsgeschäften der Fall. Hier verfügen lediglich Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts über die subjektive Schiedsfähigkeit. Für Insolvenzgläubiger gilt, dass sie zum Abschluss von Schiedsvereinbarungen die Zustimmung des Gläubigerausschusses benötigen, wenn es sich um einen Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert handelt.

Einen Sonderfall im Themenbereich der Parteien im Schiedsverfahren bilden die sogenannten armen Parteien. Die arme Partei hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich von einer Schiedsvereinbarung zu lösen. Diese hat auch die Beendigung des Schiedsrichtervertrags zur Folge. Die Schiedsrichter haben in dieser Situation einen Anspruch auf Ersatz für ihre bisher entstandenen Aufwendungen und Honorare. Diese müssen im Zweifelsfall von der nicht armen Partei alleine getragen werden.

Wenn mehrere Parteien mit einem gemeinsamen Zweck oder auf Grund eines gemeinsamen Vertrages an einem Schiedsverfahren beteiligt sind, dann spricht man in diesem Zusammenhang von Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit. Werden diese Parteien nun gemeinsam im Rahmen eines Schiedsverfahrens verklagt oder treten als Kläger auf, dann können sie dies entweder als einfache Streitgenossen oder als notwendige Streitgenossen tun. Problematisch kann sich in dieser Situation die Bestellung der Schiedsrichter gestalten. Da alleine aus Kostengründen die Zahl der bestellten Schiedsrichter deutlich begrenzt sein sollte, empfiehlt es sich, bereits im Rahmen der Schiedsvereinbarung zu regeln, dass gemeinsam nur ein Schiedsrichter ernannt werden darf.

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