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Schiedsfähigkeit

by Jan Dwornig

Die Schiedsfähigkeit bildet die zwingende Voraussetzung dafür, dass Parteien überhaupt eine wirksame Schiedsvereinbarung miteinander abschließen können. Man unterscheidet hierbei zwischen der subjektiven und der objektiven Schiedsfähigkeit. Die subjektive Schiedsfähigkeit betrifft hierbei die Parteien, während sich die objektive Schiedsfähigkeit an den konkreten Ansprüchen definiert, die innerhalb einer Schiedsvereinbarung geregelt werden sollen. Die subjektive Schiedsfähigkeit setzt dabei die Geschäftsfähigkeit der beteiligten Parteien voraus. Schiedsvereinbarungen dürfen ausschließlich von voll Geschäftsfähigen abgeschlossen werden. Über diese Grundbedingung hinaus gibt es bestimmte Rechtsbereiche, in denen die subjektive Schiedsfähigkeit eingeschränkt wird, um dadurch bestimmte Personengruppen zu schützen. Dies ist zum Beispiel bei Schiedsvereinbarungen mit Bezug auf Börsentermingeschäfte, Wertpapierdienstleistungen oder Finanzierungsgeschäften der Fall. Hier verfügen ausschließlich Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts über die subjektive Schiedsfähigkeit.

Objektiv schiedsfähig können grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Ansprüche sein. Die Auslegung dieses Begriffes erfolgt dabei recht weit, so dass auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, Restitutionssachen, Markenlöschungsklagen, bestimmte Patentstreitigkeiten, Kartellstreitigkeiten oder auch Ansprüche aus Finanztermingeschäften über objektive Schiedsfähigkeit verfügen können. In Bezug auf nichtvermögensrechtliche Ansprüche gilt, dass objektive Schiedsfähigkeit nur dann gegeben ist, wenn die Parteien berechtigt sind, einen Vergleich miteinander zu schließen.

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