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Schiedsort

by Jan Dwornig

Vom konkreten Schiedsort eines Schiedsverfahrens hängen viele Faktoren ab. Hierzu zählt unter anderem die Frage, ob es sich um einen inländischen oder einen ausländischen Schiedsspruch handelt. Die Bestimmung des Schiedsortes ist daher eine wichtige Angelegenheit mit weitreichenden Folgen. Grundsätzlich gilt, dass Parteien im Rahmen der Schiedsvereinbarung den Schiedsort bestimmen und, unter bestimmten Voraussetzungen, später sogar ändern können. Die nachträgliche Änderung bedingt dabei allerdings unter anderem die Zustimmung der Schiedsrichter. Eine weitere Grenze hinsichtlich der Gestaltungsfreiheit der Parteien hinsichtlich des Schiedsorts liegt im Schikaneverbot.

Wenn die Parteien den Schiedsort nicht bestimmen, so geht das Recht zur Bestimmung auf das Schiedsgericht über. Hierbei müssen allerdings die Interessen der Parteien berücksichtigt werden. Darüber hinaus sind auch die Eigenheiten und näheren Umstände des jeweiligen Falles zu beachten. Es ist möglich, dass Schiedsort und Sitzungsort voneinander abweichen. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich lediglich um gelegentliche Ortswechsel handelt.

Für den Fall, dass sowohl die Parteien als auch die Schiedsrichter es versäumen, den Schiedsort festzulegen, wird auf den effektiven Schiedsort abgestellt. Lässt sich dieser nicht eindeutig bestimmen, dann wird der Ort der mündlichen Verhandlung zum Schiedsort. Kam es auch hier zu Wechseln, so zählt letztlich der Ort der letzten mündlichen Verhandlung als Schiedsort.

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