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Verbraucher

by Jan Dwornig

Wenn Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern geschlossen werden sollen, dann gelten hierfür besondere Vorschriften in Bezug auf deren Form. Zunächst ist es hierbei allerdings wichtig, klar zu definieren, wann eigentlich tatsächliches Verbraucherhandeln vorliegt und wann man es dagegen mit Unternehmerhandeln zu tun hat. Zunächst muss es sich bei einem Verbraucher grundsätzlich immer um eine natürliche Person handeln. Darüber hinaus darf sich das Geschäft, auf das sich die Streitigkeit bezieht und für das eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen wurde, nicht auf eine berufliche oder selbständige Tätigkeit des Beteiligten an der Schiedsvereinbarung beziehen. Selbst wenn ein Geschäft lediglich der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit dient oder es sich beim Beteiligten um einen Existenzgründer handelt, ist schon nicht mehr davon auszugehen, dass wir es mit einer Schiedsvereinbarung mit Verbrauchern zu tun haben.

Ist tatsächlich mindestens eine Partei der Schiedsvereinbarung ein Verbraucher, dann schreibt § 1031 ZPO die volle Schriftform vor und legt unter anderem fest, dass die Schiedsvereinbarung von beiden Parteien unterschrieben sein muss, um wirksam zu werden. Außer der Schiedsvereinbarung darf die betreffende Urkunde keine anderen Regelungen enthalten. Es muss außerdem ausdrücklich vereinbart werden, dass ein Rechtsstreit nicht durch das staatliche Gericht, sondern durch ein Schiedsgericht entschieden werden soll. Das Schiedsverfahren selbst kann auch bei Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern in jeder zulässigen Weise geregelt werden. Hierzu zählen unter anderem die Vereinbarung der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, seine Bestellung und Honorierung oder auch die Einigung auf einen Schiedsort oder eine Schiedssprache. Bestimmungen, die nicht unmittelbar mit dem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehen, sind dagegen unzulässig. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Regelungen des jeweiligen Hauptvertrages nicht mit den Regelungen der Schiedsvereinbarung verbunden werden dürfen. Durch diese Bestimmung ist unter anderem ausgeschlossen, dass Schiedsvereinbarungen im nicht gewerblichen Bereich alleine dadurch wirksam werden, dass sie in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.

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