Home Gerichtsentscheidung LG Regensburg, Urteil v. 04.04.2013, 1 HK O 2426/12

LG Regensburg, Urteil v. 04.04.2013, 1 HK O 2426/12

by Jan Dwornig

Landgericht Regensburg (1. Kammer für Handelssachen), Endurteil vom 4. April 2013, 1 HK O 2426/12

Relevante Normen:

§ 281 ZPO
§ 1030 HGB
§ 140 ZPO
§ 161 GVG
§ 17 BGB
§ 242 BGB 

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Gesellschaftsrechtliche Ausschlussansprüche können Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein, da es sich um vermögensrechtliche Ansprüche i.S.d. § 1030 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt.

2. Schiedsabreden in Gesellschaftsverträgen müssen Mindeststandards des Rechtsstaatsprinzipes und der Rechtsschutzgewährung einhalten. Ist dies nicht gegeben, ist die Schiedsklausel nichtig und der Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten einzuholen.

3. Ein Schiedsgericht kann nicht verweisen (§ 281 ZPO oder § 17 GVG). Ein Schiedsgericht kann nur durch Entscheidungen bzw. Verfügungen reagieren.

Gründe:

Zu den Klageanträgen: Vorweg sei darauf hingewiesen, dass es sich im Wesentlichen um zwei Klagekomplexe handelt: Zum einen geht es um die Klage eines Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, gerichtet gegen die Mitgesellschafter, wobei einer fehlerhaft abgestimmt hat, der andere Gesellschafter, die Komplementär-GmbH, kein Stimmrecht hatte. Die Klage war in diesem Fall gegen … und die Komplementär-Gesellschaft zu richten, wobei … für den Ausschluss gestimmt hatte. Sie kann nach Auffassung des Gerichts auch gegen den stimmlosen Mitgesellschafter gerichtet werden, nicht aber gegen die Gesellschaft selbst (vgl. MünchKom, 3. Aufl., §§ 140 Rdnr. 93, 119 Rdnr. 97). Der zweite Klagekomplex ist ein Antrag gegen die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin an der … was de facto ein Ausschließungsbeschluss gegenüber der Klägerin in Bezug auf ihre Gesellschafterstellung in der GmbH darstellt. Hier ist die GmbH als juristische Person zu verklagen. Die weiteren Klageanträge von Ziffer 3 bis Ziffer 5 betreffen Folgeentscheidungen vorangegangener Beschlüsse und stehen und fallen wegen des Grundsatzes der Perplexität im Gesellschaftsrecht mit den ersten zwei Klagekomplexen. Auf die Frage, für wen … und … als Geschäftsführer bestellt wurden – aus der Einladung, dem Gesellschafterbeschluss oder einer zwischenzeitlich erfolgen Anmeldung zum Handelsregister ist dies nicht ersichtlich – war daher nicht mehr einzugehen. Passivlegitimation der … Die Klage ist insoweit, wie oben dargelegt, wegen mangelnder Passivlegitimation unbegründet. Keine Zuständigkeit des Schiedsgerichts: Hier treffen die bereits im Verfahren 1HK O 575/12 getroffenen Ausführungen zu. § 15 des Gesellschaftsvertrages bezüglich der GmbH und § 21 bezüglich des Gesellschaftsvertrages der KG enthalten eine Schiedsgerichtsklausel. Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist mit eigener Urkunde vom 15.10.1992 unter Mitwirkung aller Gesellschafter zustande gekommen. Sie wurde auch von der Komplementärin mitbeschlossen. Die Schiedsabrede greift – wie bereits dargelegt – im Parallelverfahren mangels Nichtigkeit nicht ein. Grundsätzlich wäre für die Ausschließung einer Kommanditistin gem. §§ 161, 140 HGB die Klage der übrigen Gesellschafter vor dem ordentlichen Gericht nötig. Gegenstand einer Schiedsabrede können nach § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich vermögensrechtliche Ansprüche sein. Zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen werden auch gesellschaftsrechtliche Ansprüche gezählt, auch dann, wenn es sich um Ausschlussansprüche handelt (vgl. hierzu Baumbach, 70. Aufl., § 1030 Rdnr. 5). Allerdings müssen entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6.4.2009, NJW 09, 1962 Mindeststandards des Rechtsstaatsprinzipes und der Rechtsschutzgewährung eingehalten werden. Diese für GmbH-Beschlussmängel geltende Entscheidung ist auch auf Personalgesellschaften wie hier anzuwenden. Danach muss unter anderem jeder Gesellschafter über das Schiedsverfahren informiert werden und er muss als Nebenintervenient dem Streit zumindest beitreten können. Alle Gesellschafter müssen an der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können. Beides ist bereits nach der Schiedsvereinbarung nicht geregelt und auch nicht möglich. Alle den selben Streitgegenstand betreffenden Fragen müssen bei einem Schiedsgericht konzentriert sein. Dies ist dahingehend auszulegen, dass die ausschließenden Gesellschafterbeschlüsse vom 22.11.2011 nur von einem einzigen Schiedsgericht zu beurteilen sind. Auch dies ist hier im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Regelung in der vorliegenden Schiedsgerichtsvereinbarung wird somit diesen Anforderungen nicht gerecht. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit nach § 138 BGB (vgl. BGH, a. a. O. mit den Randzahlen 20 und 21). Dies hatte ebenso das Landgericht Regensburg im Verfahren 2HK O 105/12 gesehen. Im Übrigen hat sich das Schiedsgericht ebenfalls für unzuständig erklärt. Im Übrigen kann nunmehr das staatliche Gericht nicht seine Entscheidung mit der Begründung verweigern, der Schiedsspruch sei falsch (hierzu Zöller, 29. A., § 1040 Rdn. 10 am Ende). Ausschluss der Klägerin aus der … Auch hier treffen die im Parallelverfahren 1 HK O 575/12 dargelegten Gründe für die Nichtigkeit des Ausschlusses zu. Wie bereits dargelegt, erfolgt der Ausschluss des Gesellschafters bei einer Kommanditgesellschaft gem. §§ 161, 140 HGB durch die Klage der übrigen Gesellschafter. Diese Regelung ist dispositiv und kann durch Vertrag ersetzt werden. Der Gesellschaftsvertrag regelt hier folgendes: § 11 lautet in Absatz 3: „Eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags ist nur einstimmig möglich. Sonstige Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller nach § 5 Abs. 2 stimmberechtigten Gesellschafter, soweit nicht durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird. In einer Gesellschafterversammlung, die aufgrund einer vorhergehenden beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung einberufen worden ist (§ 10 (5) Satz 2 bis 4), ist für die Beurteilung, ob die erforderliche Mehrheit oder Einstimmigkeit vorliegt, allein auf die anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Stimmen abzustellen. Dies gilt nicht für eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags.“ § 14 des Gesellschaftsvertrages lautet unter Ziffer 4: „Die Ausschließung erfolgt nicht durch Klage, sondern ausschließlich durch Beschluss der Gesellschafter; sie wird mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses wirksam, auch wenn die Ausschließung gegen Entgelt erfolgt und eine Einigung über die Höhe des Entgelts noch nicht erzielt worden ist. Der betroffene Gesellschafter bzw. die betroffene Personenmehrheit (z. B. vorstehend Abs. 1 Satz 2) kann nicht mit stimmen.“ Diese Regelung ist in zweifacher Hinsicht unwirksam. Zum einen muss eine derartige Regelung dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen (vgl. hierzu Baumbach/Hopt, 35. Aufl., § 119 HGB, Rdnr. 37). Diese Bestimmtheitsregelung ist dadurch verletzt, dass in Satz 2 der Regelung von § 11 Abs. 3 zwar für sonstige Gesellschafterbeschlüsse Stimmenmehrheit gelten soll, dies aber wiederum eingeschränkt wird durch die Bestimmung: „soweit nicht durch Gesetz oder in diesem Gesellschaftsvertrag Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird“. § 140 HGB verlangt jedoch eine Einstimmigkeit der Gesellschafter, die einen anderen Gesellschafter ausschließen wollen. Ob diese Regelung ebenfalls von der Mehrheitsregelung erfasst werden soll, ist hier somit fraglich, nach Auffassung des Gerichts wird sie nicht erfasst. Selbst wenn man eine andere Auffassung vertritt, so ist bei der Annahme, dass die Regelung dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht, die Regelung einer Prüfung auf ihre Vereinbarkeit mit § 242 BGB in einer zweiten Stufe zu unterziehen, dahingehend nämlich, ob ein Eingriff in unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte vorliegt. Die Regelung erlaubt es dem Mehrheitsgesellschafter im vorliegenden Fall, jeden anderen Gesellschafter auszuschließen, da bei dieser Konstellation der auszuschließende Gesellschafter zu Recht von der Abstimmung ausgeschlossen ist und somit immer ein Stimmanteil von 2 : 1 zugunsten des Mehrheitsgesellschafters gegeben ist. Erfolgt der weitere Ausschluss eines Gesellschafters wie hier, so stehen dem überhaupt keine Gegenstimmen mehr zur Verfügung. Damit sind bei Spannungen innerhalb der Gesellschafter die Minderheitsgesellschafter voll von dem Mehrheitsgellschafter abhängig. Ein Korrektiv der Bewertung ihres Verhaltens ist nicht gegeben. Diese Regelung verstößt gegen elementare Grundsätze und Rechte des Mitgliedschaftsrechts wie in § 140 HGB niedergelegt. Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin an der … gem. § 9 Abs. 2 lit. e des Gesellschaftsvertrages (Ausschluss aus der GmbH), Anfechtungsfrist eingehalten? Auch hier greift die Einrede des Schiedsvertrages – wie bereits dargelegt – nicht durch. Bei dem Antrag handelt es sich hier um eine Anfechtungsklage, welche grundsätzlich innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden muss. Ob dabei die Monatsfrist § 246 AktG strikt anzuwenden ist, ist strittig (vgl. hierzu Baumbach/Hueck, 19. Aufl., Anhang § 47 GmbHG, Rdnr. 145). Entscheidend ist, ob zwingende Gründe für den Gesellschafter vorlagen, die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist zu erheben (vgl. BGH vom 13.7.09, IIZR 272/08). Wendet man die Monatsfrist von § 246 AktG auf die Einleitung des Schiedsverfahrens an, so ist die Frist gewahrt. Die Gesellschafterversammlung fand am 22.11.2011 statt. Mit Schreiben vom 6.12.2011 (Anlage K 11) wird, falls die Mitgesellschafter nicht von einer Nichtigkeit ausgehen, der Antrag gestellt, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen. Dieses Schreiben genügt den Anforderungen nach § 1044 ZPO. Es bezeichnet entsprechend dem Schiedsvertrag die Gesellschaft und die weiteren Mitgesellschafter als Parteien, den Schiedsvertrag und den Streitgegenstand, nämlich die Beschlüsse vom 22.11.2012. Die Schiedsvereinbarung muss nicht beigelegt werden. Der Antrag genügt den Mindestangaben zum Streitgegenstand. Ein Inhalt wie bei der Schiedsklage ist nicht erforderlich (vgl. Zöller, 29. Aufl., § 144 Rdnr. 2). Ebenso genügt es nach Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 1044 Rdnr. 25, dass bei einem Individualanspruch wie einer Feststellung oder Gestaltungsklage das Begehren benannt wird. Nach Musielak, 7. Aufl., § 1044 Rdnr. 2 genügt es, wenn schlagwortartig der Streitgegenstand bezeichnet wird. Dies ist mit der Bennung des angegriffenen Gesellschafterbeschlusses erfolgt. Darüber hinaus greift ein weiterer Gesichtspunkt ein. Nach § 1027 ZPO müssen im Schiedsverfahren Rügen unverzüglich erhoben werden. Die Beklagten hätten somit unverzüglich einen Mangel rügen müssen. Der Mangel kann später nicht mehr nach Durchführung des Verfahrens geltend gemacht werden. Ein eventueller Mangel wird rückwirkend geheilt, was sich auch aus den nachfolgenden Schiedsverfahren ergibt (vgl. MünchKom, a. a. O., Rdnr. 37). Damit ist ein eventueller Mangel in der Einleitung des Verfahrens geheilt. Nach Konstituierung des Schiedsgerichts wurde Schiedsklage am 24.4.2012 erhoben (Anlage aus dem Termin vom 21.2.2013). Nachdem das Schiedsgericht mit Spruch vom 21.11.2012 die Schiedsklage als unzulässig abwies, wurde mit Schriftsatz vom 27.11.2012, Eingang am 29.11.2012, die vorliegende Klage erhoben. Das Gericht kann hierin keine Verfristung sehen. Dass das Schiedsverfahren betrieben wurde und nicht gleich das Klageverfahren, kann der Klägerin bei der komplizierten Rechtslage nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen wären die Beklagten mit dem Einwand auch ausgeschlossen. Denn die Beklagten haben im Verfahren 1HK O 575/12 auf die Schiedsvereinbarung abgestellt und die Klage zum Landgericht Regensburg als unzulässig erachtet (Schriftsatz der Beklagtenvertreter in dem vorgenannten Verfahren vom 2.5.2012, Bl. 2 ff.; Bl. 21 ff. d. A.). Eine Berufung hierauf ist unzulässig gem. § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens (MünchKom, § 242 Rdnr. 321), weil sich die Beklagten dem Schiedsverfahren widersetzt haben (vgl. Anlage K 12, Bl. 5 des Schiedsspruchs). Eine schnellere Abwicklung des Schiedsverfahrens via Verweisung des Verfahrens an das ordentliche Gericht ist nicht möglich. Das Schiedsgericht kann nicht nach § 281 ZPO oder § 17 GVG verweisen, da eine Verweisung nur innerhalb der staatlichen Gerichte möglich ist (Münch-Kom, 3. Aufl., § 1040, Rdnr. 29). Die Zuständigkeitsfrage ist in § 1040 ZPO abschließend geregelt. Das Schiedsgericht kann nur durch Entscheidungen bzw. Verfügungen reagieren. Damit gilt für die Frist nach § 246 AktG die Vorschrift von § 204 Ziffer 11, Abs. 2 BGB. Das Schiedsverfahren hemmt diese Frist, die Klage gegen die … nicht verfristet. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, ob das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Ein Ende der Hemmung gem. § 204 Abs. 2 BGB ist nicht eingetreten. Die Klage ist begründet, weil der Ausschlusstatbestand gem. § 9 Abs. 2 lit. e des GmbH-Vertrages nicht greift. Denn er setzt einen gültigen Ausschluss aus der Kommanditgesellschaft voraus. Auseinandersetzungsbilanz, Geschäftsführerbestellungen: Die Beschlüsse sind nichtig. Sie sind bei falschen Stimmverhältnissen zustande gekommen. Es handelt sich um Folgeentscheidungen aus dem unwirksamen Ausschluss der Klägerin aus den Gesellschaften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nach § 100 IV ZPO kann nicht festgestellt werden. Die Beklagten sind nicht Gesamtschuldner. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO i. V. m. §§ 3, 63 GKG.

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