Home Gerichtsentscheidung OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.05.2020, 11 Sch 1/19 | Schiedsverfahren: VIAC, Vollstreckbarerklärung, Aufrechnung

OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.05.2020, 11 Sch 1/19 | Schiedsverfahren: VIAC, Vollstreckbarerklärung, Aufrechnung

by Jan Dwornig
Schiedsverfahren VIAC Vollstreckbarerklärung

Relevante Normen:

§ 280 BGB
§ 59f. ZPO
§ 128 IV ZPO
§ 1025 IV ZPO
§ 1061 ZPO
§ 1063 II ZPO
§ 1064 ZPO

Leitsatz

  1. Nach Art. 24 I VIAC-Regeln muss die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgericht mit dem ersten Votrag zur Sache erfolgen.
  2. Die Entscheidung des Präsidiums hinsichtlich der bestimmten Schiedsrichteranzahl und auch der sonstigen Verfahrensmodalitäten der Schiedsrichterbestimmung unterliegt keiner gesonderten Anfechtung und kann daher auch im Verfahren nach § 1061 ZPO nicht dahingehend überprüft werden, ob das VIAC-Präsidium die Entscheidung verfahrensfehlerfrei getroffen hat.
  3. Die Behauptung des Erlöschens des Anspruchs durch aufrechnung steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, sondern ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.
  4. Die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Erlassstaat mit einem der deutschen Aufhebungsklage vergleichbaren Rechtsbehelf nachträglich zu beseitigen, steht nach einheitlicher Rechtsprechung der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGH, NJW 1988, 3090 ff. OLG Köln Beschluss vom 06.07.2012 – 19 Sch 8/11, BeckRS 2012, 2133, beck-online).
  5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, das auch im Rahmen des verfahrensrechtlichen ordre public nach Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ zu berücksichtigen ist, liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorlegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Schieds VZ, 2008,156 m.w.N.)
  6. Dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs war hier vielmehr schon dadurch genügt, dass die Einzelschiedsrichterin auf der Grundlage ihrer Beurteilung der materiellen Rechtslage den für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalt anhand des Vorbringens beider Parteien und anhand der erhobenen Beweise ermittelt und bewertet hat. Die Beurteilung der Richtigkeit der Tatsachenerhebung und ihrer rechtlichen Grundlagen fällt hingegen in den Bereich der Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist dem Senat im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung entzogen.
  7. Nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht muss ein Vollstreckungstitel den durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und Inhalt sowie Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Das Vollstreckungsorgan hat notfalls den Titel auszulegen.
    Dazu muss dieser jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (BGH, SchiedsVZ 2012, 4 Rn. 6, beck-online).
  8. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem Hauptsachebetrag, in dessen Höhe die Vollstreckbarerklärung beantragt ist, ohne Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 26 Sch 12/15 -, Rn. 11 – 23, Beschluss vom 01.11.2017, Az.: 26 Sch 8/17; Beschluss vom 24.01.2019, Az.: 26 Sch 8/18 jeweils zitiert n. juris)

Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt die (Teil-) Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs des V. I.A. C. (im Folgenden als „VIAC“ bezeichnet), Schiedsfall SCH – 5490, vom 20.6.2018 gegenüber den Antragsgegnern sowie eine klarstellende Feststellung des zugesprochenen
Zinses im Tenor des Schiedsspruches. Die Antragstellerin (vormals RO. International S.R.L.) ist eine Gesellschaft nach rumänischen Recht, die in einer rumänischen Gemeinde einen Windpark A errichtet hat und betreibt. Dieser Windpark A enthält ein Umspannwerk, das im Eigentum der Antragstellerin steht. Das Umspannwerk speist die produzierte Windenergie ein, um sie in das Netz des zuständigen Netzbetreibers einzuleiten. Die gesamte Kapazität des Umspannwerks beträgt 31,5 Megavoltampere (MVA). Der Windpark A benötigt als Kapazität lediglich 15 MVA. Die Restkapazität des Umspannwerks ist für den noch nicht baureifen Windpark B gedacht und wird nicht genutzt. Die Antragsgegner sowie S. S., Dr. M. T. und Dr. R. T. waren die Gesellschafter der Antragstellerin. Mit Kaufvertrag vom 27.04.2.2010 verkauften sie ihre sämtlichen Anteile an der Antragstellerin an die X2. und die X1., beide Gesellschaften nach österreichischem Recht.
Die zukünftige Nutzung der Restkapazität des von der Antragstellerin betriebenen Umspannwerks ist in einem Kapazitätsnutzungsvertrag vom 30.09.2010 (im Folgenden „Nutzungsvertrag“) geregelt. Vertragsparteien dieses Nutzungsvertrages waren die Antragstellerin, damals noch firmierend unter RO. International S.R.L. und die – wie es in diesem Vertrag heißt – „. Station S.R.L., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung, die unverzüglich nach dieser Vertragsunterzeichnung nach rumänischen Recht von den Gesellschaftern M. T. (40%), Ra. K. (20%), J. Te. (15%), S. S. (15%) und R. T. gegründet werden soll mit Sitz in C. und der Geschäftsanschrift in Str. . Nr. 43, Et.1, . C., jud. C., Rumänien, vertreten durch die beiden Geschäftsführer J. Te. und S. S. (im Folgenden “PSP“ genannt)“.
Der Vertrag wurde für die noch nicht gegründete „. Station S.R.L.“ (im Folgenden ebenfalls „PSP“ genannt) durch den Antragsgegner zu 1. und S. S. unterzeichnet.
In diesem Nutzungsvertrag wurde der PSP eine Kaufoption (Call Option) und der Antragstellerin eine Verkaufsoption (Put Option) in Bezug auf das Nutzungsrecht und das ideelle Miteigentum am Umspannwerk eingeräumt. Das Entgelt für diese Optionen beträgt
jeweils 1.275.000 €. Wegen der Einzelheiten des Nutzungsvertrages wird auf die zur Akte gereichte Anlage Ast 1a Bezug genommen.
Mit einer gesonderten Einverständniserklärung – ebenfalls vom 30.09.2010 -verpflichteten sich die Antragsgegner sowie S. S., Dr. M. T. und Dr. R. T. als Verkäufer der Geschäftsanteile an der Antragstellerin wie folgt:
(A) die Verkäufer einerseits und X2. und X1. andererseits (die “Käufer“) haben am 27.04.2010 einen Kaufvertrag über den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der RO. International S.R.L. abgeschlossen (“Kaufvertrag“).
(B) Gemäß Punkt 8 des Kaufvertrags verpflichten sich die Parteien, alle vernünftigen Anstrengungen zu unternehmen, um zwischen Signing und Closing in gutem Glauben eine einvernehmliche Lösung für eine gemeinsame Nutzung des Umspannwerks zu finden und verbindliche Verträge hierzu abzuschließen.
(C) Zur Umsetzung dieser Verpflichtung schließen die RO. International S.R.L (“RWI“) und die . Station S.R.L. Gesellschaft in Gründung (“PSP“) am heutigen Tag einen Kapazitätsnutzungsvertrag hinsichtlich der gemeinsamen Nutzung der Kapazität des Umspannwerks und des Netzzugangs ab (“Nutzungsvertrag“).
Die drei genannten Verträge (Kaufvertrag vom 27.04.2010 sowie Nutzungsvertrag und Einverständniserklärung jeweils vom 30.09.2010) enthalten folgende wortidentische Schiedsklausel:
Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- – und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Ö. in W. (W.er Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden. Die Schiedssprache ist Deutsch. Das Schiedsverfahren findet in W. statt.
Der Kaufvertrag und der Nutzungsvertrag enthalten zudem jeweils folgende wortidentische Rechtswahlklausel:
Es ist, soweit nicht zwingend rumänisches Recht anzuwenden ist, ausschließlich Deutsches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN – Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Die Einverständniserklärung enthält folgende Rechtswahlklausel:
Auf diese Einverständniserklärung ist, soweit nicht zwingend rumänisches Recht anzuwenden ist, ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen internationalen Privatrechts, anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN –Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Wegen der näheren Einzelheiten der Einverständniserklärung vom 30.09.2010 wird auf die vom Antragsgegner zu 2) eingereichten Ablichtungen des Schiedsverfahrens, VIAC Schiedsfall SCH – 5490, Ordner 4, Beilage/K – 5 Bezug genommen.
Der im hiesigen Verfahren nicht beteiligte Erstbeklagte des Schiedsverfahrens S. S. erhob im Jahre 2016 bei dem Landesgericht Bukarest eine Klage gegen die Antragstellerin, die Antragsgegner, Dr. M. T. sowie gegen Dr. R. T. auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. auf Nichtigerklärung des Nutzungsvertrages, die er unter anderem damit begründete, dass die PSP eine nicht existente Partei sei. Die Antragstellerin erhob in jenem Verfahren im Hinblick auf die im Nutzungsvertrag vereinbarte Schiedsklausel den Einwand der Unzuständigkeit des Gerichts. Am 30.01.2017 wies das Landesgericht in Bukarest die Klage zurück, da es wegen der Schiedsvereinbarung nicht zuständig sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anl. ASt 3 Bezug genommen. Die vom Erstbeklagten des Schiedsverfahrens S. hiergegen erhobene Berufung wurde in 2. Instanz vom Oberlandesgericht Bukarest mit
Entscheidung vom 22.10.2018, auf das verwiesen wird (vgl. die beglaubigte Übersetzung aus dem Rumänischen ASt 4), als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragstellerin leitete mit Schiedsklage vom 01.12.2016 als Schiedsklägerin ein Schiedsverfahren zur Geschäftsnummer SCH – 5490 vor dem Vienna International Arbitral Centre (VIAC) nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Ö. in der Fassung 2013 (im Folgenden „W.er Regeln 2013“) gegen 1. S. S., 2. den Antragsgegner zu 1), 3. Dr. M. T., 4. Dr. R. T. und 5. den Antragsgegner zu 2. (im Folgenden gemeinsam auch „Schiedsbeklagte“ genannt) ein. Die Antragstellerin berief
sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Schiedsklage auf die Schiedsvereinbarung im Kaufvertrag vom 27.04.2010 und die vergleichbaren Schiedsklauseln im Kapazitätsnutzungsvertrag sowie in der Einverständniserklärung jeweils vom 30.09.2010.
In dem Schiedsverfahren begehrte die Antragstellerin von den Schiedsbeklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 1.275.000 € und ziffernmäßig bestimmter monatlicher Betriebskosten samt Zinsen und Kosten. Sie stützte ihre Ansprüche auf Schadenersatz und hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Schiedsbeklagten sich im Nutzungsvertrag ihr gegenüber verpflichtet hätten, die „PSP“ unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung nach rumänischem Recht zu gründen. Zu dieser Gründung sei es nie gekommen, so dass die Schiedsbeklagten als Gründungsgesellschafter ihr persönlich für Schadenersatz haften würden. Sie habe ihre Put – Option gegenüber den Schiedsbeklagten als den einzelnen (beabsichtigten) Gründungsgesellschaftern der „PSP“ ausgeübt. Die  Schiedsbeklagten hätten die Put – Option jedoch schuldhaft nicht eingehalten. Sie hafteten ihr gegenüber daher auf Schadensersatz gemäß §§ 280 ff. BGB i.H.v. 1.275.000 €. Zudem begehre sie Schadensersatz wegen „unterlassener Übertragung der Restkapazität am Umspannwerk“ in Form der Zahlung anteiliger Betriebskosten, jeweils nebst Zinsen, für das Umspannwerk.
Subsidiär zur Verletzung des Nutzungsvertrags ergebe sich die Haftung der Schiedsbeklagten auch aus einer Verletzung  vorvertraglicher Pflichten und/oder einer Rechtsscheinshaftung.
Der Erstschiedsbeklagte S. S. und der Antragsgegner zu 2) erhoben in ihrer Schiedsklageerwiderung die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, da die in der Schiedsklage angeführten Schiedsvereinbarungen für den konkreten Fall keine Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts begründeten. Insbesondere hätten die Schiedsbeklagten den Nutzungsvertrag vom 30.09.2010 nicht persönlich abgeschlossen, sondern eine nach rumänischem Gesellschaftsrecht zu gründende Gesellschaft sei Vertragspartei. Da nie eine persönliche Verpflichtung der Schiedsbeklagten gewollt gewesen sei und sich eine solche persönliche Verpflichtung auch nicht aus den – für diese Frage allein maßgeblichen – Bestimmungen des rumänischen Gesellschaftsrechts ergebe, bilde die Schiedsvereinbarung im Nutzungsvertrag vom 30.09.2010 keine Grundlage für die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts.
In der Sache brachten der Schiedsbeklagte S. S. und der Antragsgegner zu 2) im Kern vor, dass der Nutzungsvertrag keine Rechtsgrundlage für mögliche Ansprüche im Verhältnis zu den Schiedsbeklagten biete, weil durch den Abschluss dieses Vertrags keine unmittelbare vertragliche Beziehung zu den Schiedsbeklagten begründet worden sei. Nach dem insoweit maßgeblichen rumänischen Recht begründe das Handeln für eine Gesellschaft in Gründung keine persönliche Verpflichtung der Schiedsbeklagten. Für eine Haftung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo fehle eine entsprechende Grundlage. Selbst wenn eine Rechtsgrundlage für Schadensersatzansprüche gegenüber den Schiedsbeklagten bestünde, fehle es an einem Schaden der hiesigen Antragstellerin. Diese mache nämlich einen nach der Differenzmethode zu ermittelnden Schaden im Sinne der §§ 280 ff. BGB
geltend. Die Antragstellerin habe jedoch weder die von ihr ersparten Gegenleistungen noch ersparte Aufwendungen berücksichtigt. Die ersparte Gegenleistung in Form der Übertragung der Vermögenswerte müsse sie sich jedenfalls auf den behaupteten Schaden
anrechnen lassen. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin seien das Miteigentum am Umspannwerk und die Restkapazität des Umspannwerks auch nicht wertlos.
Auch der Antragsgegner zu 2) bestritt die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach. Mit Schiedsspruch vom 20.06.2018, gab der VIAC durch die vom Präsidium bestimmte Einzelschiedsrichterin, N. B., der Klage in vollem Umfang statt. Die
Einzelschiedsrichterin verpflichtete die Schiedsbeklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 1.275.000 € (Schadenersatz Put – Option) sowie 36 weiterer Einzelbeträge (Schadenersatz Betriebskosten aus dem Zeitraum 2/2015-1/2018), jeweils samt Zinsen. Für den Zinssatz sprach die Einzelschiedsrichterin jeweils „Zinsen in Höhe von 9% p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 deutsches Bürgerliches Gesetzbuch seit [.]“ zu. Das Schiedsgericht erachtete sich als ordnungsgemäß konstituiert und seine Zuständigkeit aufgrund der im Nutzungsvertrag enthaltenen Schiedsklausel der Ziffer 15.1 als gegeben.
Die Schiedsbeklagten seien nach dem anzuwendenden deutschen Recht durch den Nutzungsvertrag persönlich verpflichtet, weshalb Ansprüche der Antragstellerin gegenüber den Schiedsbeklagten von der Schiedsklausel umfasst seien. Im Ergebnis gelte Gleiches
auch unter Anwendung rumänischen Rechts. Der Abschluss des Nutzungsvertrages habe nämlich im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der zu gründenden Gesellschaft gestanden, weshalb die Voraussetzungen für Art. 53 des rumänischen Gesetzes über Gesellschaften 31/1990 vorgelegen hätten.
Der zugesprochene Betrag werde nicht durch Anrechnung eines Gegenwertes gemindert. Die Antragstellerin habe schlüssig vorgetragen, dass der Wert der Restkapazität aus dem Umspannwerk und das ideelle Miteigentum wertlos seien. Demgegenüber hätten die Schiedsbeklagten nicht substantiieren können, dass es einen Gegenwert gebe und, wenn dem so sein sollte, in welcher Höhe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch vom 20.06.2018 (Schiedsfall SCH – 5490 Vienna International Arbitral Centre, Anlage ASt 2 zur Antragsschrift), der in beglaubigter Abschrift von der Antragstellerin vorgelegt wurde, Bezug genommen.
Mit Antragsschrift vom 19.09.2018 erhoben die Antragsgegner und S. S. vor dem Obersten Gerichtshof der Republik Ö. (nachfolgend: OGH) eine Aufhebungsklage im Hinblick auf den vorbezeichneten Schiedsspruch. Die Kläger des Aufhebungsverfahrens stützten ihre Aufhebungsklage vor dem OGH im Wesentlichen auf eine ungültige Schiedsvereinbarung, weil keine der Vereinbarungen und Erklärungen eine die Schiedsbeklagten bindenden Schiedsklausel enthalte. Auch habe das Schiedsgericht der Antragstellerin Schadensersatz in einer mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbaren Weise zugesprochen.
Mit Urteil vom 15.05.2019 wies der OGH die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs ab (Urteil des OGH, Az.18 OCg 6/18h – 12). Zur Begründung führte der OGH aus, dass der hiesige Antragsgegner zu 1) mit der Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts
präkludiert sei, weil er im Rahmen seines ersten Vorbringens zur Sache im Schiedsverfahren auf der Grundlage des Schriftsatzes vom 06.02.2017 die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gerügt habe. Die Frage der Wirksamkeit und Reichweite der
Schiedsklausel seien aufgrund der getroffenen Rechtswahl nach deutschem materiellen Recht – und nicht nach rumänischem Recht – zu beurteilen. Nach der gebotenen Auslegung der Schiedsvereinbarung seien die Antragsgegner „selbst unmittelbar gebundene Parteien (auch) der für den Kapazitätsnutzungsvertrag getroffenen Schiedsvereinbarung“, so dass sich die Frage einer  Bindungswirkung „im Wege eines funktionalen Durchgriffs“ nicht stelle. Die Schiedsvereinbarung erstrecke sich „mangels gegenteiliger Vereinbarung auch auf gesetzliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag“. Die Rüge der Schiedsbeklagten wegen einer von ihnen behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens des Schiedsgerichts zum Wert des Umspannwerks und der Restkapazität greife nicht durch. Zwar hätten die Schiedsbeklagten
im Schiedsverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu beantragt.
Das Übergehen dieser Beweisanträge durch die Einzelschiedsrichterin rechtfertige die Annahme einer willkürlichen lücken- oder mangelhaften Sachverhaltsermittlung aber nicht. Angesichts seiner Verfahrensführung und der eingehenden (sonstigen) Ausführungen im gegebenen Zusammenhang sei nicht anzunehmen, dass das Schiedsgericht diese Beweisanträge willkürlich ignoriert habe. Das Schiedsgericht möge die in einem frühen Verfahrensstadium gestellten, nicht weiter spezifizierten und begründeten Beweisangebote mangels eines ausreichend konkreten Vorbringens dazu als untauglich angesehen, als Ankündigung der Vorlage eines Privatgutachtens verstanden oder schlicht übersehen haben. Ein solcher vermeintlicher Stoffsammlungsmangel, der im Übrigen trotz objektiver Erkennbarkeit schon im laufenden Verfahren unberührt geblieben sei, sei im Aufhebungsverfahren genauso wenig aufzugreifen, wie eine allfällige unrichtige rechtliche Beurteilung der diesbezüglichen Behauptungs – und Beweislast. Im Übrigen habe das Schiedsgericht am 06./07.12.2017 eine mündliche Schiedsverhandlung zur Einvernahme der beantragten Zeugen durchgeführt. Gegenstand dieser Beweisaufnahme sei auch der Wert des Umspannwerks und der Restkapazität gewesen. In seinem Schiedsspruch habe sich das Schiedsgericht ausführlich mit einer allfälligen Vorteilsanrechnung, d.h. einem Abzug des anteiligen Wertes des Umspannwerks und der Restkapazität auseinandergesetzt. Die Schiedsbeklagten seien für eventuelle ersparte Gegenleistungen, ersparte Aufwendungen und Folgeschäden beweisbelastet. Diese hätten einen „Orts – bzw. Besichtigungstermin“ beantragen können, um den Wert der Anlage zu „ermitteln oder zu begutachten“. Auch wenn die Aussagen eines Zeugen dahingehend zu verstehen seien, dass diese Elemente dieser Anlage nicht wertlos seien, hätten die Schiedsbeklagten nicht beweisen können, „wie hoch genau der Wert dieser Anlagenelemente“ sei. Auch ein vorgelegtes Schreiben der X2. habe das Schiedsgericht als nicht geeignet befunden, einen wirtschaftlichen Wert des Umspannwerks zu beweisen. Die Kläger seien daher insgesamt bezüglich des Werts des Umspannwerks und der Restkapazität „beweislastschuldig“ geblieben. Im Übrigen liege auch kein Verstoß gegen den formellen ordre public (§ 611 Abs. 2 Z 5 österreichische ZPO) vor. Dieser Aufhebungstatbestand erfasse nur Verfahrensfehler, die so krass seien, dass sie von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden sollten. Ein solcher Verstoß liege hier nicht vor. Auch ein Verstoß gegen den materiellen ordre public (§ 611 Abs. 2 Z 8 der österreichischen ZPO), sei nicht festzustellen, da das Ergebnis des Schiedsspruchs unverzichtbaren Wertvorstellungen, die das österreichische Recht prägten, nicht widerspreche. Insoweit sei nicht zu prüfen, ob das Schiedsgericht im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen richtig gelöst habe. Fehlentscheidungen müssten deshalb grundsätzlich hingenommen werden. Nur im Falle – im Streitfall nicht vorliegender – willkürlicher Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht werde eine Ausnahme allenfalls für möglich gehalten. Das Schiedsgericht habe weder ausdrücklich noch im Ergebnis eine Form von Strafschadensersatz (punitive damages) zugesprochen. Die rechtliche Beurteilung und/oder die Tatsachenverstellung mögen u.U. unrichtig und die Vorteilsanrechnung diesfalls zu Unrecht unterblieben sein. Der aus diesem Grund in diesem Sinn „überhöhte“ Zuspruch sei nicht allein deshalb als Strafschadenersatz oder als eine im Schadensersatzrecht unzulässige Bereicherung zu verstehen. Auch die Ausführungen der Schiedsbeklagten zu den Betriebskosten und den Verzugszinsen begründeten keinen ordre public-Verstoß der Schiedsentscheidung auf.
In einem Schreiben der Antragstellerin vom 31.01.2019 (Anlage AG1-4), gerichtet an die Antragsgegner sowie an Dr. R. T., Dr. M. T. und S. S. berechnete die Antragstellerin zugunsten der Käufer des Vertrages vom 27.04.2010 einen Earn Out – Anspruch per Ende
2018 in Höhe von 97.439,78 € und erklärte die Aufrechnung mit einem Betrag aus dem ihr aus dem Schiedsspruch des VIAC – Schiedsgerichtes in der Sache SCH – 5490 vom 20.6.2018 zugesprochenen Betrages in Höhe von 98.229,75 €.
Mit dem Antrag zu Ziffer I begehrt die Antragstellerin nunmehr die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches nach den §§ 1064, 1061 ZPO. Sie meint die Anerkennungsvoraussetzung lägen vor und verteidigt sowohl verfahrensrechtlich als auch in der Sache die von den Antragsgegnern in Zweifel gezogene Entscheidung der Einzelschiedsrichterin des VIAC vom 20.06.2018.
Die Einzelschiedsrichterin habe ihre Zuständigkeit zu Recht angenommen. Die Antragsgegner seien mit ihrem Einwand der Unzuständigkeit der Einzelschiedsrichterin präkludiert. Im Übrigen liege zumindest ein formgültiger Verweis auf eine
Schiedsvereinbarung gemäß des insoweit maßgeblichen § 583 Abs. 2 der österreichischen ZPO vor. Ungeachtet dessen liege aber auch eine wirksame Schiedsvereinbarung vor. Der Einwand der Antragsgegner, die Schiedsvereinbarung im Nutzungsvertrag sei nur mit der nicht gegründeten PSP geschlossen worden, sei rechtsmissbräuchlich, da die Schiedsbeklagten die unterlassene Gründung der PSP als Gründungsgesellschafter schuldhaft zu verantworten hätten. Jedenfalls seien die Antragsgegner als (Gründungs-)Gesellschafter einer Vorgründungsgesellschaft, deren Ziel die Gründung der PSP gewesen sei, durch die Schiedsklausel gebunden. Abgesehen davon hätten die Antragsgegner persönlich und in eigenem Namen andere (gleichlautende) Schiedsvereinbarungen wirksam geschlossen, die sich – wie unstreitig – in den, im engen zeitlichen, sachlichen und
persönlichen Kontext stehenden Verträgen (Kaufvertrag vom 27.04.2010, Einverständniserklärung vom 30.09.2010) befänden. Dies bestätige, dass die Antragsgegner auch für den Nutzungsvertrag eine entsprechende persönliche Bindung gewollt hätten und damit einverstanden gewesen seien, dass eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Windparkprojekt vor einem Schiedsgericht nach den W.er Regeln (2013) ausgetragen werde. Selbst wenn man trotz der Rechtswahlklausel in allen drei Verträgen, wonach deutsches Recht Anwendung finden solle, die Auffassung verträte, die Haftung für die Vorgründungsgesellschaft richte sich nach rumänischem Recht, rechtfertige dies kein anderes Ergebnis, denn die rumänischen Gerichte hätten bereits das Bestehen einer Schiedsbindung der Antragsgegner angenommen. Auch die Anwendung des rumänischen Sachrechts würde zu keinem anderen Ergebnis führen (Art. 33 des „Dekret 31/1954“ und Art. 205 des rumänischen Zivilgesetzbuchs und Art. 53 des Gesetzes über rumänische Gesellschaften). Hieraus ergebe sich, dass der Begriff „einer in Gründung befindlichen Gesellschaft“ nicht davon abhängig sei, ob der Vertrag zur Gründung der Gesellschaft bereits abgeschlossen worden oder ob die Statuten der Gesellschaft festgelegt oder ein sonstiger Formalakt erfolgt sei.
Im Übrigen habe sich die Einzelschiedsrichterin mit der rumänischen Rechtslage hinreichend auseinandergesetzt. Jedenfalls hätten die Antragsgegner keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag im Schiedsverfahren gestellt, ein Gutachten zur rumänischen Rechtslage einzuholen.
Unter die Schiedsklausel gemäß Ziff. 15.1 des Kapazitätsnutzungsvertrages fielen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche.
Das Schiedsverfahren sei auch im Übrigen frei von Verfahrensfehlern und verstoße nicht gegen den ordre public. Soweit die Einzelschiedsrichterin kein schiedsgerichtliches Sachverständigengutachten zum Wert des Umspannwerks und der Restkapazität eingeholt habe, habe sie jene Beweislastregeln angewendet, die der gerichtlichen Kontrolle im Vollstreckbarkeitsverfahren entzogen seien. Selbst wenn die Antragsgegner einen ordnungsgemäßen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die
Einzelschiedsrichterin gestellt hätten, könnte die Nichtbeachtung eines solchen Beweisantrags nicht (mehr) geltend gemacht werden. Sowohl die österreichische ZPO (§ 594 Abs. 1) als auch Art. 28 Abs. 1 der W.er Regeln (2013) räumten der Einzelschiedsrichterin ein weites Ermessen zur Verfahrensgestaltung ein. Jedenfalls habe aber die Einzelschiedsrichterin ermessensfehlerfrei die Beweise gewürdigt und die Parteien des Schiedsverfahrens am Ende der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich gefragt, ob es noch „weitere Anmerkungen der Parteien, noch weitere Fragen? Wünsche? Äußerungen? Kritik? gebe“ (vergleiche Wortprotokoll über die mündliche Verhandlung vom 6./7. Dezember 2017, Rn. 4421 ff.). Die Antragsgegner hätten jedoch keine Fragen gestellt
oder Anmerkungen o.ä. gemacht, insbesondere hätten sie keinen Beweisantrag gestellt.
Die Einzelschiedsrichterin habe sowohl die Beweislastverteilung richtig beurteilt und sei nach Würdigung der Aussage des Dr. Ne zutreffend davon ausgegangen, dass ein wirtschaftlicher Wert des ideellen 49-prozentigen Eigentums und des Nutzungsrechts am
Umspannwerk nicht anzunehmen sei und dementsprechend auch kein anrechenbarer Gegenwert bestehe.
Sie habe schließlich ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch nicht im Hinblick auf die von ihr mit Schreiben vom 31.01.2019 erklärten Aufrechnung reduzieren müssen, da die Antragsgegner offensichtlich nicht bereit seien, die Aufrechnung gegen sich gelten zu lassen.
Auch der Antrag zu Ziffer II, mit dem die Antragstellerin die Klarstellung der zugesprochenen Zinssatzhöhe begehrt, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig und begründet.
Die Antragstellerin beantragt,

I. den VIAC – Schiedsspruch, Nr. SCH – 5490/Kn, des Schiedsgerichts mit Sitz in W. (Ö.) bestehend aus der Einzelschiedsrichterin N. B. vom 20. Juni 2018 in Ziff. (1) und (2) des Tenors für vollstreckbar zu erklären und
II. klarzustellen, dass der im Tenor enthaltene Zinsausspruch „Zinsen i.H.v. 9% p. a. über dem Basiszinssatz gemäß § 288 deutsches Bürgerliches Gesetzbuch“ als „Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ zu verstehen ist.

Die Antragsgegner beantragen,

den VIAC – Schiedsspruch, Nr. SCH – 5490/Kn, des Schiedsgerichtes mit Sitz in W. (Ö.), bestehend aus der Einzelschiedsrichterin N. B. vom 20.06.2018 nicht anzuerkennen.

Der Antragsgegner zu 2) beantragt darüber hinaus,

den Antrag auf Klarstellung des im Tenor enthaltenen Zinsausspruchs als „Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt werden“, abzuweisen.

Die Antragsgegner treten dem Begehren der Antragstellerin dadurch entgegen, dass sie meinen, dass einer Anerkennung der Schiedsentscheidung vom 20.06.2018 formelle Gründe sowie eine Verletzung wesentlicher Vorschriften des New Yorker  Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (im Folgenden als „UNÜ“ bezeichnet) entgegenstehen würden. So fehle es bereits an einer wirksamen Schiedsvereinbarung zudem verstoße die Schiedsentscheidung in verfahrensrechtlicher und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen den deutschen
ordre public.
Die Antragsgegner meinen, die Parteien des Nutzungsvertrages hätten keine gültige Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. II Z. 2 UNÜ abgeschlossen (Versagungsgrund gemäß Art. V Ziff. 1 lit a UNÜ). Zudem sei der Nutzungsvertrag, in dem die Schiedsklausel
enthalten ist und den die Einzelschiedsrichterin zur Zuständigkeitsbegründung herangezogen hat, im Namen der PSP unterzeichnet worden. Diese habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedoch nicht bestanden. Für eine nicht existente Gesellschaft
könne keine Schiedsvereinbarung wirksam abgeschlossen werden. 36In Ermangelung einer Schiedsvereinbarung habe daher auch keine Zuständigkeit für das Schiedsgericht bestanden. Der Antragsgegner zu 1) habe die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zumindest indirekt auch von Beginn an gerügt. Auch der Schiedsbeklagten zu 1) und der Antragsgegner zu 2) hätten dies unverzüglich moniert. Insoweit sei auf deren Schriftsätze vom 06.02.2017 zu verweisen.
Das Schiedsgericht habe jedoch zu Unrecht seine eigene Zuständigkeit angenommen. Der von der Einzelschiedsrichterin  entschiedene Fall betreffe nicht Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin und PSP. Die Antragsgegner fielen nicht unter die Schiedsklausel des Nutzungsvertrags. Auch könne der Antragsgegner zu 2) schon deshalb nicht durch die Schiedsklausel des Nutzungsvertrages gebunden werden, weil er den Nutzungsvertrag selber gar nicht unterschrieben habe. Insoweit habe es sich seitens der Unterzeichner allenfalls um eine vollmachtlose Vertretung gehandelt, die ihn weder hinsichtlich der
Schiedsabrede noch sonst materiell-rechtlich binden könne.
Soweit das Schiedsgericht auf die weiteren Schiedsklauseln im Kaufvertrag und der Einverständniserklärung (jeweils vom 30.09.2010) Bezug nehme und von einem  Gesamtvertragswerk“ ausgehe, könne dem nicht gefolgt werden, da diese Verträge jeweils
zwischen anderen Vertragsparteien geschlossen worden seien und andere Vertragsgegenstände hätten.
Dieses Ergebnis verkenne das Schiedsgericht dadurch, dass es davon ausgehe, dass die Schiedsbeklagten dem Antragsgegner zu 1) und dem Schiedsbeklagten S. eine Vollmacht erteilt hätten, den Nutzungsvertrag zu unterzeichnen. Diese Feststellung des Schiedsgerichtes sei überraschend, da keine der Parteien des Schiedsverfahrens behauptet habe, dass die Vertragsunterzeichner des Nutzungsvertrages von den anderen Gesellschaftern der zu gründenden PSP bevollmächtigt worden seien. So habe der
Schiedsbeklagte zu 4) in einer an Dr. Ne. gerichteten E-Mail vom 05.12.2011 (vergleiche  Beilage K 10 des im Schiedsverfahren eingereichten Schriftsatzes der Antragstellerin vom 28.07.2017 ausgeführt, dass der Schiedsbeklagte S. in keiner Weise berechtigt gewesen sei, für ihn und den Schiedsbeklagten zu 3) und den Antragsgegner zu 2) Willenserklärungen abzugeben. Der Schiedsbeklagte zu 4. habe im Übrigen ausgeführt, dass er im Zusammenhang mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages erpresst worden sei. Über diesen Vortrag habe sich das Schiedsgericht hinweggesetzt. Zwar habe die Antragstellerin im Schiedsverfahren in ihrem Schriftsatz vom 24.01.2018 ausgeführt, dass dem Antragsgegner zu 1) bzw. dem Schiedsbeklagten S. zumindest Duldung – bzw. Anscheinsvollmacht „erteilt“ worden sein müsse, was allerdings auch nicht zutreffe.
Das Schiedsverfahren und der Schiedsspruch verstießen – so der Antragsgegner zu 2) – gegen die Grundsätze zur Besetzung des Schiedsgerichts (Versagungsgrund gemäß Art. V Ziff. 1 lit. d UNÜ). Die Sache sei für eine Einzelschiedsrichterin zu komplex, was auch im Schiedsverfahren gerügt worden sei. Zudem sei auch vom Präsidium des VIAC die Gerichtsbesetzung vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist erfolgt.
Das Schiedsgericht habe in seiner Entscheidung zudem die Entwicklung, die zum A bschluss des Nutzungsvertrages geführt habe, ignoriert, da zwischen den Parteien nicht geplant gewesen sei, dass der Vertrag von den 5 Gründungsgesellschaftern persönlich habe abgeschlossen werden sollen. Die Parteien hätten bei Unterzeichnung des Kaufvertrages keine konkrete Vorstellung darüber gehabt, wer letztlich Vertragspartei des Nutzungsvertrages habe werden sollen. Nach Abschluss des Anteilkaufvertrages hätten die
X. und der Schiedsbeklagte zu 4. (Dr. Dr. R. T.) die Modalitäten des Nutzungsvertrages ausgehandelt. Bis wenige Tage vor Vertragsschluss sei vorgesehen gewesen, dass nicht die . Station i.G. Vertragspartner habe werden sollen. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, dass man bei dem Nutzungsvertrag lediglich den Namen der Vertragsparteien ausgetauscht habe, es jedoch bei der Abkürzung „PSP“ für P.S.P. geblieben sei. Gesellschafter der P.S.P. seien jedoch nicht die 5 Beklagten des Schiedsverfahrens gewesen, sondern lediglich der Schiedsbeklagte zu 3). Da es unter den Schiedsbeklagten Unstimmigkeiten hinsichtlich diverser Fragen gegeben habe und auch insbesondere zu dem Punkt, wer letztlich Vertragspartner des Nutzungsvertrag habe werden sollen, habe man kurz vor Unterzeichnung des Nutzungsvertrages der X., für die – dies ist unstreitig -Dr. Ne. die Vertragsverhandlungen geführt habe, auf dessen Anfrage mitgeteilt, dass nicht die P.S.P. sondern vielmehr die . Station S.R.L. Vertragspartner werden solle. Wenn die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens ein einheitliches Gesamtvertragswerk hätten abschließen wollen, wäre die Frage nach den Vertragsparteien überflüssig gewesen. Für die X. sei es egal gewesen, wer letztlich Vertragspartei des Nutzungsvertrages habe werden sollen.
Soweit das Schiedsgericht zur Auffassung gelangt sei, die künftigen Gründer seien persönlich durch den Nutzungsvertrag verpflichtet, sei dies sowohl nach deutschem als auch rumänischem Recht rechtsfehlerhaft. Zwischen den Schiedsbeklagten habe es keine Einigung hinsichtlich der zu gründenden Gesellschaft gegeben. Es sei lediglich ein anderer Name für eine Gesellschaft eingesetzt worden, die noch zu gründen gewesen wäre. Eine Einigung hinsichtlich der Satzung, des Gesellschaftszwecks und des Stammkapitals sei jedoch nicht erzielt worden. Man habe nur festhalten wollen, in welchem Umfang die einzelnen Schiedsbeklagten an der noch zu gründenden Gesellschaft beteiligt sein sollten.
Nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages hätten zwar die juristischen Hindernisse hinsichtlich des geplanten Windparks B ausgeräumt werden können, jedoch habe zum damaligen Zeitpunkt die Errichtung dieses Windparks wirtschaftlich keinen Sinn gemacht, da die Förderung der regenerativen Energien in Rumänien einschneidend geändert worden sei. Die Antragstellerin bzw. die hinter ihr stehende Gesellschafterin X. habe gemeint, dass man zu diesen Bedingungen einen Windpark nicht mehr habe wirtschaftlich betreiben können. Nach Unterzeichnung des Nutzungsvertrages sei von Seiten des Schiedsbeklagten S. die . Station S.R.L. gegründet worden. Die Antragstellerin habe diese Gesellschaftsgründung aber nicht als eine Gesellschaft gemäß den vertraglichen Regelungen des Nutzungsvertrages akzeptiert, da dieser Gesellschaft zunächst nicht die Schiedsbeklagten zu 3 und 4 als Gesellschafter angehört hätten.
Im Zuge der Ausübung der Put – Option sei die Antragstellerin nicht zur Durchführung einer Due Diligence-Prüfung bereit gewesen, da sie diese für nur vorgeschoben gehalten habe. Die für die Due Diligence Prüfung erbetenen Unterlagen habe die Antragstellerin
nicht vorgelegt.
Eine Vorgründungsgesellschaft sei für die PSP nach dem insoweit maßgeblichen rumänischen Recht nicht entstanden, da es keine Einigung der Schiedsbeklagten hinsichtlich der zu gründenden Gesellschaft gegeben habe.
Auf deliktische Ansprüche (Versagungsgrund gemäß Art. V Ziff. 1 lit. c UNÜ) erstrecke sich die Schiedsklausel nicht, da es in Ziff. 15.1 des Vertrages heiße, dass alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vor dem Schiedsgericht entschieden würden. Selbst wenn man die Schiedsvereinbarung auch auf deliktische Ansprüche erstrecken wolle, so führe dies jedoch nicht zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung in Bezug auf die allenfalls insoweit verbleibenden Ansprüche eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB. In der Rechtsprechung sei insoweit anerkannt, dass sich eine Schiedsvereinbarung nicht auf unerlaubte Handlungen erstrecke, die sich nicht mit der Vertragsverletzung decke. Die Schiedsvereinbarung erfasse nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.1977, Az.: III ZR 177/74) keine Tathandlungen, die – bei Würdigung des Sachverhaltes im Sinne eines einheitlichen Lebensvorgangs – der Vertragsverletzung zeitlich vor- oder nach gelagert seien.
Darüber hinaus liege der Versagungsgrund gemäß Art. V Ziff. 1 lit. b UNÜ vor, weil den Antragsgegnern das rechtliche Gehör abgeschnitten worden sei und sie dadurch ihre Rechte (Angriffs- und Verteidigungsmittel) nicht haben geltend machen können, was zugleich auch einen Verstoß gegen den formellen ordre public darstelle. Zur Frage der Schadenshöhe habe die Einzelschiedsrichterin den substantiierten Vortrag der Antragsgegner sowie den des Schiedsbeklagten zu 1) ignoriert, wonach der ideelle Miteigentumsanteil an dem Umspannwerk einen erheblichen Gegenwert habe. Bereits mit Schriftsatz vom 08.09.2017 habe der Antragsgegner zu 1) im Schiedsverfahren vorgetragen, dass bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs der Wert des Umspannwerks i.H.v. 1.275.000 € in Absatz zu bringen gewesen wäre. Der Antragstellerin sei daher an sich kein Schaden entstanden, da sie ein „ganzes“ Umspannwerk erhalten habe und dieses für sich nutzen könne. Dieser Vortrag sei mit einem Angebot für ein Sachverständigengutachten substantiiert worden. Das im Ergebnis errichtete Umspannwerk, mit der wesentlich größeren Kapazität, habe – weil die Antragstellerin ohnedies ein Umspannwerk benötige – jedoch nur Mehrkosten in Höhe von rund 100.000 € verursacht. Mithin könne allein in diesen Mehrkosten ein Schaden für die Antragstellerin liegen. Diesen Vortrag habe der Antragsgegner zu 1) durch das Beweisangebot des Zeugen Re. E. substantiiert. Auch der Antragsgegner zu 2) habe hierzu im Schiedsverfahren substanziiert und unter Beweisantritt vorgetragen. Selbst wenn man die Beweislast bei den Schiedsbeklagten sehen wolle, habe der Antragsgegner zu 2) die  Einholung eines Sachverständigengutachtens schriftsätzlich beantragt und vorgetragen, dass das Umspannwerk mindestens 565.000,00 € wert sei, da das Gebäude mit diesem Wert von der Antragstellerin in ihren Bilanzen angesetzt worden sei.
Soweit die Antragstellerin im Schiedsverfahren geltend gemacht habe, der Wert des Anteils am Umspannwerk sei mit Null anzusetzen, verstoße dies bereits gegen die logischen Denkgesetze, wonach ein Umspannwerk, das auf einem Grundstück stehe und mit einem neuen Trafo ausgestattet sei, zumindest ein Substanzwert haben müsse, selbst wenn das Umspannwerk bzw. die Restkapazitäten wirtschaftlich zur Zeit nicht verwertet werden könnten. Dies habe auch der von der Antragstellerin benannte Zeuge Dr. Ne. im Schiedsverfahren einräumen müssen, der angegeben habe, dass das Umspannwerk und die Teile jedenfalls einen gewissen Wert hätten. Damit sei die Antragstellerin für diese Frage beweisbelastet gewesen. Da die Schiedsbeklagten des Schiedsverfahrens Streitgenossen im Sinne von § 61 ZPO gewesen seien, könne er sich für alle Rügen auch auf den Vortrag der
anderen Schiedsbeklagten berufen.
Das Schiedsgericht habe sich mit dem substantiierten Vortrag beider Antragsgegner zur Schadensberechnung gehörsrechtswidrig und willkürlich auch im Übrigen nicht ansatzweise auseinandergesetzt. Die Einzelschiedsrichterin habe die Klageerwiderung vom 08.09.2017 sowie den weiteren Schriftsatz vom 17.11.2017 nicht weiter berücksichtigt. Jedenfalls sei dieser Vortrag nicht ausdrücklich bei dem Parteivortrag berücksichtigt worden. Das Schiedsgericht habe in den Entscheidungsgründen deutlich gemacht, welchen Parteivortrag es bei der Haftung der Beklagten der Höhe nach berücksichtigt habe. Da in dem Schiedsspruch allein auf seinen Schriftsatz vom 24.01.2018 Bezug genommen werde, verdeutliche dies, dass der weitere Vortrag des Antragsgegners zu 1) bei der Entscheidung vom Schiedsgericht nicht in Erwägung gezogen worden sei. Gerade sein substantiiertes Vorbringen zur Frage der Schadenshöhe, finde sich nicht bei dem vom Schiedsgericht festgestellten Parteivortrag. Es werde weder die Klageerwiderung erwähnt, noch setze sich das Schiedsgericht mit seinem Schriftsatz vom 17.11.2017 inhaltlich auseinander. Jedenfalls hätte das Schiedsgericht darlegen müssen, warum es meine, seinem Beweisangebot nicht weiter nachgehen zu müssen. Auch der Antragsgegner zu 1) habe sich ausdrücklich auf das Angebot eines Sachverständigen berufen. Ob bei einer Besichtigung des Umspannwerkes dessen Wert hätte ermittelt werden können, dürfe bezweifelt werden. Auch lasse das Schiedsgericht offen, aus welchen Umständen es folgere, dass er die technischen und wirtschaftlichen Kenntnisse habe, substantiierter zu den ersparten
Aufwendungen vorzutragen.
Das Schiedsgericht habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens verweigert, aber ausgeführt, dass ein „Orts- bzw. Besichtigungstermin“ den Wert hätte beweisen können, wobei unverständlich sei, wieso durch einen „Orts- bzw.  Besichtigungstermin“ der Wert besser als durch ein Sachverständigengutachten hätte ermittelt werden können. Zudem sei ein solcher „Orts- bzw. Besichtigungstermin“ in den VIAC-Regeln nicht vorgesehen. Damit sei den Schiedsbeklagten vom Schiedsgericht vorgehalten worden, dass sie statt eines gemäß Art. 29 VIAC Regeln zulässigen Beweismittels (Sachverständigengutachten) ein den Schiedsregeln unbekanntes Beweismittel nicht angeboten hätten.
Den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens habe der Antragsgegner auch fristgerecht im Schriftsatz vom 16.04.2018 gestellt. Das Schiedsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es den Beweisantrag nicht für hinreichend substantiiert halte und es nicht beabsichtige, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Jedenfalls sei das Schiedsgericht gehalten gewesen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Im Übrigen seien die gesetzlichen Regelungen zum Schadensersatzrecht offensichtlich falsch angewendet worden, so dass ein gravierender Verstoß gegen den materiellen ordre public (Versagungsgrund gem. Art. V Ziff. 2 lit. b UNÜ).
Der Schiedsspruch, der den Grundsatz der Vorteilsausgleichung u.a. durch Übergehen von Beweisangeboten außer Acht gelassen habe, verletzte Grundwertungen der deutschen Rechtsordnung in unerträglicher Weise. Das Schiedsgericht habe der Antragstellerin auf diese Weise Strafschadensersatz (punitive damages) zugesprochen. Die deutsche Zivilrechtsordnung sehe als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung aber nur den Schadensausgleich, nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vor. Dieser Grundsatz
des Bereicherungsverbots habe ordre public – Rang (mit Verweis auf BGH, Urt. v. 04.06.1992, IX ZR 149/91).
Auch für eine Verpflichtung auf Grundlage der zur culpa in contrahendo entwickelten Grundsätze fehle eine entsprechende Grundlage.
Hilfsweise hierzu meint der Antragsgegner zu 2), dass die Antragstellerin aufgrund der mit Schreiben vom 31.01.2019 erklärten Aufrechnung insoweit keine Vollstreckbarkeitserklärung mehr verlangen könne. Zwar sei nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin mangels Gegenseitigkeit der Ansprüche rechtlich eine Aufrechnung erklären könne, jedenfalls wäre aber bei der Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs die als Folge einer solchen Aufrechnung gegebenenfalls eingetretene Reduzierung der (behaupteten) Forderung zu berücksichtigen. Da dies die Antragstellerin nicht berücksichtige, sei der Antrag auf Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs jedenfalls insoweit abzuweisen, als der Vollstreckung die Erfüllung bis zur Höhe des aufgerechneten
Gegenanspruchs entgegenstehen würde.
Der Antrag auf Auslegung des Schiedsspruchs gemäß Ziff. II des Antrages sei abzuweisen. Gemäß § 1058 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bzw. § 610 Abs. 1 Nr. 2 der österreichischen ZPO sei die Auslegung von bestimmten Teilen des Schiedsspruchs von der begehrenden
Partei innerhalb eines Monats bei dem erkennenden Schiedsgericht zu beantragen. Dies habe die Antragstellerin unterlassen. Eine Klarstellung scheitere aber auch deshalb, weil der Antragsgegner zu 2) kein Unternehmer oder „Nicht – Verbraucher“ sei und auch keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB vorliege, weshalb eine fehlerhafte Entscheidung des Schiedsgerichts nicht durch die Klarstellung perpetuiert werden dürfe.
Angesichts der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.01.2019 erklärten Aufrechnung, sei darauf hinzuweisen, dass diese mit einem noch nicht rechtskräftigen Titel aufrechne; jedenfalls müsse die Antragstellerin ihren Antrag entsprechend korrigieren.

Gründe:

Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Schiedsspruch SCH-5490 des VIAC vom 20.06.2018 gem. § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Vorschriften des UNÜ für vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag ist zulässig und begründet.

A.

  1. Der Antrag ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Regeln des UNÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig.
    Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des österreichischen Schiedsspruchs nach §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO i.V.m. den Bestimmungen des UNÜ zuständig. Gem. § 1062 Abs. 2 ZPO ist im Falle eines ausländischen Schiedsortes für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung dasjenige Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der
    Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht. Hier haben die beiden Antragsgegner ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
  2. Der Senat entscheidet im Beschlusswege (§ 1063 Abs. 1 ZPO). Eine mündliche Verhandlung nach § 1063 Abs. 1 S. 1 ZPO ist nicht geboten. Der Senat entscheidet nicht erstinstanzlich über das materielle Recht, sondern über die Voraussetzungen der
    Vollstreckbarkeitserklärung. Er übt daher sein ihm im Rahmen der §§ 1063 Abs. 2, 128 Abs. 4 ZPO zukommendes Ermessen dahingehend aus, dass die insoweit fakultativ vorgesehene mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten wird. Auch kommen Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 ZPO hier nicht in Betracht.
  3. Den Antragsgegnern wurde vor der Entscheidung rechtliches Gehör im Sinne von § 1063 Abs. 1 S. 2 ZPO gewährt. Die Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt dadurch, dass dem Antragsgegner – i.d.R. unter Fristsetzung – Gelegenheit gegeben wird, zu dem Antrag Stellung zu nehmen (Voit, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 1063 Rn. 6). Dies ist
    hier durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 14.01.2019 erfolgt.

B.

Der Antrag ist begründet.

  1. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt.
    a) Die Antragstellerin hat den am Schiedsort W. (Republik Ö.) erlassenen endgültigen Schiedsspruch vom 20.06.2018 in gehörig legalisierter Urschrift vorlegt (Art. IV Abs. 1 lit. a UNÜ).
    b) Die Antragstellerin hat auch eine beglaubigte Abschrift der „Vereinbarung im Sinne des Artikel II Abs. 2 UNÜ“ zu den Akten gereicht, da sie eine beglaubigte Abschrift des Nutzungsvertrags, der die Schiedsvereinbarung enthält, vorgelegt hat.
    c) Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht in vollem Umfang und dementsprechend auch in Höhe des von der Antragstellerin zur Aufrechnung gestellten Betrages.
    Die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 31.01.2019 erklärte Aufrechnung führt nicht dazu, dass sie ihre Anträge im vorliegenden Verfahren reduzieren müsste. Erst wenn der dem Schiedsspruch zugrundeliegende Anspruch nachweislich befriedigt worden ist, kann das Rechtsschutzbedürfnis eingeschränkt sein (BeckOK ZPO/Wilske/Markert, 36. Ed.
    1.3.2020, § 1061 Rn. 13). Dies ist hier nicht der Fall, da die Antragsgegner die Aufrechnung bestritten haben, vgl. Ziffer 4.6 des Kaufvertrages.
    Laut Ziffer 4.6 des Kaufvertrages ist die Antragstellerin als Käuferin zudem nur berechtigt, aufzurechnen, sofern ihre Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, da die Antragsgegner die Forderung
    bestreiten. Damit ist die Aufrechnungserklärung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Auf die Frage, ob durch Entscheidung des OGH Rechtskraft eingetreten ist, kommt es daher nicht an.
    Zudem stünde den Antragsgegnern im Falle einer Vollstreckung – so sie denn der Auffassung sind, dass die Antragstellerin zu viel vollstrecken wolle – der Vollstreckungsrechtsschutz des § 767 Abs. 1 ZPO zur Verfügung.
    Für das Rechtsschutzbedürfnis ist es auch ohne Belang, ob die Antragstellerin grundsätzlich die Möglichkeit hat im Ausland zu vollstrecken, da zugunsten des Antragstellers das Recht besteht, auf der Grundlage eines Schiedsspruchs weltweit in
    Vermögenswerte des Schuldners zu vollstrecken (OLG München BeckRS 2019, 32738 Rn. 18 BeckOK ZPO/Wilske/Markert, a.a.O., § 1061 Rn. 13).
  2. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Sachgründe, gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, liegen nicht vor.
    a) Soweit sich der Antragsgegner zu 1) auf eine Unzuständigkeit des VIAC Schiedsgerichts berufen hat und damit die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung gerügt und einen Überprüfungsgrund gem. Art. V Abs. 1 lit. a Alt. 2 UNÜ geltend gemacht hat, ist er damit im Vollstreckbarkeitsverfahren ausgeschlossen, denn die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wurde von ihm nicht rechtzeitig erhoben.
    aa) Nach Art. 24 Abs. 1 der VIAC – Regeln muss die Einrede der Unzuständigkeit mit dem ersten Vortrag zur Sache erfolgen. Nichts anderes ergäbe sich im Ergebnis auch aus § 1040 Abs. 2 S. 1 ZPO oder – wie der OGH im Rahmen der diesem Verfahren
    zugrundeliegenden Aufhebungsklage des Antragsgegners zu 1) ausgeführt hat (OGH, 18 OCg 6/18h-12; Seite 13) – aus § 592 Abs. 2 der österreichischen ZPO. Eine Fristversäumung präkludiert die Rüge danach nicht nur im Schiedsverfahren, sondern auch im Aufhebungsverfahren. Nichts anderes kann daher im nachgelagerten Anerkennungsverfahren über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs gelten, da sonst dem Schiedsverfahren jegliche Effektivität genommen werden würde und der Beklagte geradezu eingeladen würde, zum Zwecke des Zeitgewinns seine Rügeobliegenheit zu verletzen (vgl. MüKoZPO/Münch, 5. Aufl. 2017, § 1040 Rn. 42). Nimmt der Beklagte am Schiedsverfahren teil, so muss er daher das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung bereits im ausländischen Schiedsverfahren rügen, andernfalls ist er in Deutschland
    präkludiert und kann sich im deutschen Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr auf Art. V Ziff. 1 lit. a UNÜ berufen (OLG Koblenz, SchiedsVZ 2005, 260 Geimer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1061 ZPO, Rn. 23).
    Der Antragsgegner zu 1) hat im Schiedsverfahren in seinem ersten Schriftsatz vom 06.02.2017 die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nicht erhoben. Wie bereits auch der OGH in der genannten Entscheidung entschieden hat, bezieht sich die Erwiderung des Antragsgegners zu 1) im Schiedsverfahren aus dem Schriftsatz vom 06.02.2017 auf andere formelle Einwendungen und auf die Bestreitung des geltend gemachten Anspruchs (OGH, a.a.O., S. 14). Dem schließt sich der Senat an.
    77bb) Entgegen der vom Antragsgegner zu 1) vertretenen Rechtsauffassung führen auch die §§ 69 ff. ZPO, die die Streitgenossenschaft im deutschen Zivilprozess regeln, zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit kann dahinstehen, ob verfahrensrechtlich die allgemeinen Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung anzuwenden sind (in diesem Sinne wohl
    der OGH, a.a.O., Seite 18 ff.). Im Streitfall läge nämlich zwischen dem Antragsgegner zu 2) und dem Antragsgegner zu 1) keine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO vor.
    aaa) Nur die notwendige Streitgenossenschaft erfasst jedoch die Fälle, in denen – anders als bei der einfachen Streitgenossenschaft – über den Streitgegenstand gegenüber allen Streitgenossen einheitlich entschieden werden muss. Um dies (bspw. im Fall der Säumnis eines Streitgenossen) sicherzustellen, ist eine engere Verbindung der Prozessrechtsverhältnisse der verschiedenen Streitgenossen erforderlich, als sie durch die einfache Streitgenossenschaft, den Regelfall der §§ 59 ff. ZPO, begründet wird (vgl. BeckOK ZPO/Dressler, 36. Ed. 1.3.2020, § 62 Rn. 1).
    bbb) Die Voraussetzungen der hier allein denkbaren materiell-rechtlich begründeten notwendige Streitgenossen liegen indessen nicht vor. Eine notwendige Streitgenossenschaft ist im Streitfall insbesondere nicht schon deshalb anzunehmen, weil
    eine einheitliche Entscheidung angesichts der Folgeprobleme sinnvoll oder wünschenswert wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25.07.2017 – II ZR 235/15, NJW-RR 2017, 131). Hier wurden vor dem Schiedsgericht Schadensersatzansprüche gegen mehrere Beklagte aus vertraglicher Pflichtverletzung geltend gemacht. Es wäre es ohne Weiteres denkbar, was auch teilweise von den Antragsgegnern geltend gemacht wurde, dass einer der bei Vertragsschluss mit der Antragstellerin beteiligten Vertragspartner wirksam vertreten wurde, ein anderer hingegen nicht. Dies könnte zwanglos zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage führen. Solche Ansprüche, die im Übrigen auch mit Blick auf die subjektiven Anspruchsvoraussetzungen individuell zu prüfen sind, bedürfen daher strukturell keiner materiell-rechtlich einheitlichen Entscheidung und begründen eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO nicht.
    b) Für den Antragsgegner zu 2), der – anders als der Antragsgegner zu 1) im Schiedsverfahren in der Klagebeantwortung vom 06.02.2007, Seite 3 ff. die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erhoben hat – gilt diese Präklusionswirkung zwar
    nicht. Aber auch für den Antragsgegner zu 2) wurde die Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit des VIAC für den Senat verbindlich durch die Entscheidung des OGH im Aufhebungsverfahren vom 15.05.2019 festgestellt.
    aa) Eine erneute Überprüfung der Zuständigkeitsfrage ist dem Senat daher versagt. Zwar sind vom Schiedsgericht getroffene Feststellungen und rechtliche Würdigungen zum Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung grundsätzlich für das deutsche staatliche Gericht nicht bindend, da andernfalls jedes Schiedsgericht in eigener Machtvollkommenheit und mit Bindungswirkung für die staatlichen Gerichte feststellen könnte, dass es überhaupt zu einer Tätigkeit als Schiedsgericht befugt war. Anderes gilt aber für die Entscheidungen der staatlichen Gerichte in dem Ursprungsland des Schiedsspruchs (Senatsbeschluss vom 24.07.2015 – 11 Sch 2/13, Rn. 117, juris Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 2561; sowie Kammergericht, Beschluss vom 18.08.2006 – 20 Sch 13/04, das die Verbindlichkeit der Entscheidung über die Wirksamkeit der Schiedsklausel unter Bezugnahme auf § 328 ZPO begründet hat). In letzter Instanz hat der Oberste Gerichtshof der Republik Ö. hier in seiner Entscheidung vom 15.05.2019 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestätigt (Seite 10 ff. der Entscheidungsgründe).
    bb) Im Übrigen wäre die Entscheidung, mit der das Schiedsgericht und ihm folgend auch der OGH seine Zuständigkeit angenommen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Durch die im Nutzungsvertrag enthaltene Schiedsklausel in Ziffer 15.1 wurde auch für den Antragsgegner zu 2) die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wegen gegen ihn geltend gemachter Ansprüche aufgrund einer Verletzung der Vertragspflichten begründet. Die Vorschriften des deutschen Zivilrechts finden für Frage des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts und damit auch für die Frage der Wirksamkeit für die Reichweite der
    Schiedsvereinbarung Anwendung. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich den insoweit zutreffenden Ausführungen des OGH in der Entscheidung über die Aufhebungsklage an (vgl. Seite 15 ff. der  Entscheidungsgründe).
    Der Antragsgegner zu 2) kann sich auch nicht darauf berufen, dass er durch den Nutzungsvertrag vom 30.09.2010 mangels bestehender Vollmacht der Vertragsunterzeichnender (Antragsgegner zu 1. und S. S. – Erstbeklagter im Schiedsverfahren) nicht wirksam vertreten worden sei und schon wegen fehlender Vertretungsmacht die Schiedsklausel des Nutzungsvertrages ihm gegenüber keine Wirklungen entfalten könnte. Der Antragsteller zu 2) wurde bei dem Abschluss des Nutzungsvertrages vom 30.09.2010 wirksam durch den Antragsgegner zu 1) und den Erstbeklagten des Schiedsverfahrens S. S. vertreten.
    aaa) Die Vertragsunterzeichner gaben die Vertragserklärung zum Nutzungsvertrag zwar ausdrücklich nur für die noch zu gründende PSP-Gesellschaft als deren designierte Geschäftsführer ab. Da es die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab, was alle an der beabsichtigten Gründung beteiligten Gesellschafter und auch die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin unstreitig wussten, konnte sich diese Erklärung nur auf die einzelnen, im Vertragsrubrum genannten Gesellschafter, zu denen auch der Antragsgegner zu 2) gehörte, beziehen. Die Erklärung der designierten Geschäftsführer wurde daher offenkundig auch in deren Namen abgegeben, da sie mangels Entstehung der noch nicht gegründeten Gesellschaft als einzig handelnde Akteure, die zudem im Nutzungsvertrag ausdrücklich und vollnamentlich genannt wurden, in Betracht kamen.
    bbb) Dies geschah auch mit der gem. § 167 BGB erforderlichen Vollmacht.
    Selbst wenn eine ausdrückliche Bevollmächtigung der Vertragsunterzeichner – was ungeachtet der Aussage des Schiedsbeklagten zu 4) im Schiedsverfahren, wonach er nicht von einer Vollmacht ausgegangen sei, angesichts der sonstigen  Gesamtumstände des Vertragsschlusses als sehr lebensfremd erscheint – nicht erteilt worden sein sollte, folgt die
    Wirksamkeit der Vertretung entweder aus einer konkludenten Bevollmächtigung, einer nachträglichen Genehmigung oder einer Zurechnung der Willenserklärungen des Antragsgegners zu 1) und des Erstbeklagten des Schiedsverfahrens S. S. für den
    Antragsgegner zu 2) nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung. Maßgeblich ist für alle drei Zurechnungstatbestände die „Einverständniserklärung“ vom 30.09.2010, in deren Präambel unter lit. C ausdrücklich auf den Nutzungsvertrag vom selben Tag Bezug genommen wird. Dass diese Erklärung mit dem Nutzungvertrag einerseits und dem ebenfalls in der Präambel in Bezug genommenen Kaufvertrag vom 27.04.2010 eine Einheit bilden sollten, wird auch von dem Antragsgegner zu 2) nicht in Abrede gestellt, sondern in wirtschaftlicher Hinsicht sogar betont (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.10.2019). Rechtlich folgt daraus, ohne dass die von den Antragsgegnern hierzu vorgebrachten Konzepte und Vorstellungen zur Entstehung der PSP näher zu betrachten sind, dass sich der Antragsgegner zu 2) jedenfalls nicht auf ein vollmachtloses bzw. ein nicht genehmigtes
    Handeln des Antragsgegners zu 1) sowie des Erstbeklagten des Schiedsverfahrens S. S. berufen kann. Die Vorstellung der Antragsgegner, sie müssten in keinem Fall persönlich für die vertraglichen Vereinbarungen aus dem Nutzungsvertrag haften, ist ebenfalls unbeachtlich.
    Dies entspricht im Übrigen auch dem Ergebnis der Entscheidung des OGH über die Aufhebungsklage der Antragsgegner und des Schiedsbeklagten S. sowie des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts in Bukarest, die aufgrund der Schiedsvereinbarung eine Zuständigkeit staatlicher rumänischer Gerichte für die Feststellungsklage des Erstbeklagten des Schiedsverfahrens S. gegen die Antragstellerin und die Antragsgegner als präsumtive Mitgesellschafter der zu gründenden PSP abgelehnt haben.
    Zur Vollmacht gilt insoweit Folgendes:
    Sollte die Einverständniserklärung, die am selben Tag wie der Nutzungsüberlassungsvertrag, also am 30.09.2010, von allen fünf präsumtiven Gesellschaftern der zu gründenden PSP – und somit auch vom Antragsgegner zu 2) – unterzeichnet wurde, zeitlich vor dem Nutzungsvertrag abgeschlossen worden sein, so  liegt in der Bezugnahme der Vertragspartner der Einverständniserklärung in der Präambel auf den Nutzungsvertrag eine konkludente Bevollmächtigung derjenigen Mitgesellschafter, die letztendlich als designierte Geschäftsführer der PSP den Nutzungvertrag unterzeichnet haben, für alle anderen designierten Gründungsgesellschafter. Jedenfalls aus der Sicht eines verobjektivierten Empfängerhorizonts der Antragstellerin musste in der Einverständniserklärung eine solche Bevollmächtigung gesehen werden.
    Sollte die Einverständniserklärung in zeitlicher Hinsicht am 30.09.2010 nach dem Nutzungsvertrag abgeschlossen worden sein, ändert dies am Ergebnis nichts. In diesem Falle wäre die darin enthaltene Erklärung in Bezug auf die Vertretungssituation (auch) als Genehmigung im Sinne von § 177 Abs. 1 BGB aufzufassen. Der für die Annahme einer Genehmigung erforderliche Geschäftswille muss darauf gerichtet sein, ein bestimmtes Rechtsgeschäft zwischen Geschäftsgegner und Vertretenem in Wirkung zu setzen (BeckOGK/Ulrici, 1.1.2020, BGB, § 177 Rn. 150). Ein solcher Wille wird hier unzweifelhaft in der Präambel der Einverständniserklärung durch die Bezugnahme auf den Nutzungsvertrag vom selben Tag zum Ausdruck gebracht.
    Selbst wenn man in der Einverständniserklärung vom 30.09.2010 weder eine konkludente Vollmachtserteilung noch eine Genehmigung hinsichtlich des Nutzungsüberlassungsvertrags sehen wollte, würde sich die Zurechnung nach den anerkannten Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung ergeben. Eine Anscheinsvollmacht im Sinne der Rechtsscheinszurechnung liegt vor, wenn eine Partei das gegenüber Dritten den Rechtsschein einer Vollmacht erzeugende Verhalten zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können (BeckOK BGB/Schäfer, a.a.O., § 167
    Rn. 17 m.w.N.). Diese Partei muss sich das Verhalten des scheinbaren Vertreters zurechnen lassen, wenn der Geschäftsgegner dessen Verhalten nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als bei verkehrsmäßiger Sorgfalt dem Vertretenen nicht verborgen bleibend und damit von diesem geduldet auffassen durfte (BGH, NJW 1952, 657
    [658]; NJW 1982, 1513; WM 1986, 901; ZfBR 1998, 141) und der Geschäftsgegner in gutem Glauben zu einem bestimmten Handeln veranlasst worden ist (BeckOK BGB/Schäfer, a.a.O., § 167 Rn. 17 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend  erfüllt. Der Antragsgegner zu 2) hat durch die Unterzeichnung der Einverständniserklärung vom 30.09.2010 zum Ausdruck gebracht, dass am selben Tag ein Nutzungsvertrag – wie geschehen – abgeschlossen werden solle (Präambel lit. C). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass damit ein anderer Vertrag hätte gemeint sein können, als der hier streitgegenständliche Vertrag vom 30.09.2010, auf dessen Verletzung die Antragstellerin ihre Ansprüche im Rahmen des Schiedsverfahrens gestützt hat. Sowohl bei tatsächlich erteilter Vollmacht als auch beim Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht wird der Vertretene rechtsgeschäftlich wirksam gebunden. Die Rechtsfolgen entsprechen der Situation, die bei echter bestehender Vollmacht bestünde, weil aus einer Rechtsscheinhaftung niemand weitergehende Ansprüche geltend machen kann als
    diejenigen, die bestünden, entspräche der Rechtsschein der Wirklichkeit (BeckOK BGB/Schäfer, a.a.O., § 167 Rn. 18).
    c) Der Antragsgegner zu 2) kann sich auch nicht auf den Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ berufen, weil das Präsidium eine Einzelschiedsrichterin berufen habe.
    aa) Der genannte Versagungsgrund soll den Antragsgegner eines Schiedsverfahrens vor der Vollstreckung eines Schiedsspruchs bewahren, wenn die Konstituierung des Schiedsgerichts oder die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht dem entsprochen haben, was von den Parteien vereinbart worden ist (BeckOK ZPO/Wilske/Markert, a.a.O., § 1061 Rn. 35). Das Schiedsgericht ist fehlerhaft gebildet worden, wenn an dem Schiedsspruch ein Schiedsrichter mitgewirkt hat, für den ein Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund vorlag oder der aus einem rechtlichen oder tatsächlichen Grund seine
    Aufgabe nicht erfüllen konnte (BeckOK ZPO/Wilske/Markert, a.a.O., § 1059 Rn. 49). Der Antragsgegner trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast darüber, dass ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 UNÜ vorliegt (BeckOK ZPO/Wilske/Markert, a.a.O. § 1061 Rn. 55 m.w.N).
    bb) Im Streitfall hat der Antragsgegner das Vorliegen eines Versagungsgrundes gem. Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ schon nicht hinreichend dargetan. Ein rechtlich erheblicher Fehler bei der Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem VIAC ist im hier zugrundeliegenden Verfahren mit Blick auf Art. V Abs. 1 lit d UNÜ nicht zu erkennen. Die Parteien des Schiedsverfahrens haben unstreitig keine Anzahl der Schiedsrichter vereinbart. Liegt eine solche Vereinbarung indessen nicht vor, bestimmt das Präsidium des VIAC, ob der Rechtsstreit von einem Einzelschiedsrichter oder einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist, § 17 Abs. 2 S. 1 der W.er Regeln. Hierbei berücksichtigt das Präsidium insbesondere die Schwierigkeit des Falles, die Höhe des Streitwertes und das Interesse der Parteien an einer raschen und kostengünstigen
    Entscheidung, § 17 Abs. 2 S. 1 der W.er Regeln. Die Entscheidung des Präsidiums hinsichtlich der bestimmten Schiedsrichteranzahl und auch der sonstigen Verfahrensmodalitäten der Schiedsrichterbestimmung unterliegt keiner gesonderten Anfechtung und kann daher auch im Verfahren nach § 1061 ZPO nicht dahingehend überprüft werden, ob das VIAC-Präsidium die Entscheidung verfahrensfehlerfrei getroffen hat. Auch ist ein sonstiger Grund, dass und weshalb die entscheidende Einzelschiedsrichterin von der Entscheidung ausgeschlossen gewesen sein und dadurch besetzungsfehlerhaft an der Entscheidung mitgewirkt haben soll, weder vorgetragen noch ersichtlich.
    d) Das Schiedsgericht hat seine ihm übertragene Kompetenz nicht überschritten (Versagungsgrund gem. Art. V Abs. 1 lit. c UNÜ). Der von der Einzelschiedsrichterin zugesprochene Schadensersatz ist Gegenstand der Schiedsvereinbarung. Unter die
    Schiedsklausel gemäß Ziff. 15.1 des Nutzungsvertrags fallen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche. Die entgegenstehende Auffassung des Antragsgegners zu 2), wonach die Klausel keine Ansprüche umfasse, die sich aus dem Gesetz ergäben, überzeugt nicht. Der Senat schließt sich den Ausführungen im zugrundeliegenden Schiedsspruch der
    Einzelschiedsrichterin (dort Rn. 202), denen auch der OGH in der Entscheidung über die Aufhebungsklage beigetreten ist (a.a.O., S. 20 ff.), dahingehend an, dass der sachliche Anwendungsbereich der Schiedsklausel möglichst umfassend ist und daher sämtliche, von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche umfasst.
    aa) Bereits der unter Wortlaut der Schiedsklausel („Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen.“) ist umfassend und lässt eine solche Differenzierung schon nicht zu.
    bb) Aber auch Sinn und Zweck der verwendeten Schiedsklausel stehen dem entgegen. Hierbei handelt es sich nämlich um die Schiedsmusterklausel der VIAC gemäß Anhang 1 zu den W.er Regeln in der Fassung von 2006, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrags von der VIAC empfohlen wurde (vgl. in diesem Zusammenhang die Bestätigung der VIAC vom 30.01.2018 über die am 30.09.2010 gültige Fassung der Musterklausel, Anl. Ast 7). Der Sinn und Zweck solcher Schieds-Musterklauseln besteht gerade darin, eine rechtssichere Formulierung der Schiedsklausel zu erhalten, die aus Sicht
    der Vertragsparteien möglichst alle Streitigkeiten aus dem unterworfenen Vertrag erfasst und nicht nach unterschiedlichen Ansprüchen trennt. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Parteien hiervon ausdrücklich abweichen. In einem solchen Fall wäre jedoch schon die Verwendung einer Musterklausel zweifelhaft.
    e) Entgegen der von den Antragsgegnern vertretenen Rechtsauffassung ist der für vollstreckbar zu erklärende Schiedsspruch des VIAC vom 20.06.2018 auch „verbindlich“ im Sinne des § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Artikel V Abs. 1 lit. e) UNÜ. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schiedsspruch für die Parteien dann als verbindlich anzusehen, wenn er weder bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz noch mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann. Die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Erlassstaat mit einem der deutschen Aufhebungsklage vergleichbaren Rechtsbehelf nachträglich zu beseitigen, steht nach einheitlicher Rechtsprechung der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGH, NJW 1988, 3090 ff. OLG Köln Beschluss vom 06.07.2012 – 19 Sch 8/11, BeckRS 2012, 2133, beck-online). Im Übrigen wurde die Aufhebungsklage im
    Streitfall durch die Entscheidung des OGH vom 15.05.2019 rechtskräftig beschieden und abgewiesen.
    f) Die Antragsgegner können sich auch nicht auf den Versagungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs gem. § 1061 Abs. 1 i.V.m. Art. V Ziff. 1 lit. b UNÜ berufen.
    aa) Bei der Frage der Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs kann nicht – so aber im Kern die Argumentation der Antragsgegner – ein Ver- oder Abgleich zwischen dem deutschen und dem Schiedsverfahrensrecht vorgenommen werden. Es ist vielmehr auf die Grundwerte zurückzugreifen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (OLG München, Beschluss vom 22.06.2009 – 34 Sch 026/08, Rn. 42, juris). Danach verbietet das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit grundsätzlich, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Zum anderen verlangt es die Unantastbarkeit der Menschenwürde, dass ein Verfahrensbeteiligter auf die Verfahrensgestaltung aktiv Einfluss nehmen kann (OLG München, a.a.O.).
    bb) Eine solche Rechtsverletzung ist hier nicht zu erkennen. Die Antragsgegner hatten in jeder Phase des Schiedsverfahrens Gelegenheit, sich Gehör zu verschaffen und am Verfahren aktiv mitzuwirken sie waren, auch im Schlusstermin vor der
    Einzelschiedsrichterin am 07.12.2017, dem eine zweitägige Verhandlung vorausging, durch einen der Gerichtssprache mächtigen Bevollmächtigten vertreten. Ausweislich des Protokolls und den abschließenden Fragen der Einzelschiedsrichterin, ob abschließend noch etwas vorgetragen werden solle, konnte sie ihre Rechts- und Tatsachenposition angemessen einbringen. Ob das Gericht den Vortrag rechtlich zutreffend gewürdigt hat, ist nicht Gegenstand des Versagungsgrundes nach Art. V Ziff. 1 lit. b UNÜ.
    g) Die Antragsgegner können sich auch nicht auf einen Verstoß der Schiedsentscheidung gegen den ordre public berufen.
    aa) Nach § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ kann die Vollstreckbarerklärung versagt werden, wenn der ordre public verletzt wurde. Maßstab hierfür ist nach deutschem Recht der sog. ordre public international, der noch anerkennungsfreundlicher ist als der im Rahmen von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO maßgebliche ordre public interne (BeckOK ZPO/Wilske/Markert, a.a.O., § 1061 Rn. 48 m.w.N.). Ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechtes (den ordre public) liegt nämlich erst dann vor, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, reicht für einen solchen Verstoß nicht aus Dementsprechend ist der Schiedsspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht in allen Einzelheiten auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob er die
    elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt (BGH, Urt. v. 12.07.1990 – III ZR 174/89, zitiert n. juris, Rn. 8 m.w.N.).
    bb) Die Entscheidung der Einzelschiedsrichterin vom 20.06.2018 verstößt weder in formeller noch in materieller Hinsicht gegen den ordre public international.
    aaa) Eine Verletzung des ordre public international ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht lediglich dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Dabei können aber auch die zu Art. 6 Abs. 1 EMRK herausgebildeten Verfahrensgrundsätze herangezogen werden (BeckOK ZPO/Wilske/Markert, a.a.O., § 1061 Rn. 49). Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, reicht für einen ordre public – Verstoß nicht aus (BGH, Urt. v. 12.07.1990 – III ZR 174/89, NJW 1990, 321). Nicht jeder Verfahrensfehler ist von Bedeutung, vielmehr müssen Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit verletzt sein und die Entscheidung muss auf dieser Verletzung beruhen können (OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2004 – 9 Sch 1/03; Beschluss vom 19.11.2010 – 19 Sch 7/10, zitiert nach juris Geimer, in: Zöller, ZPO, 33.
    Aufl., § 1061 Rn. 31). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, das auch im Rahmen des verfahrensrechtlichen ordre public nach Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ zu berücksichtigen ist, liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorlegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Schieds VZ, 2008,156 m.w.N.).
    Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist eine Unterschreitung von Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit im Streitfall durch das Schiedsverfahren weder unter dem Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs noch unter dem  – Verfahrensgrundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) gegeben:
    i) Die Antragsgegner wollen zunächst einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public darin erkennen, dass die Einzelschiedsrichterin ihr Ergebnis zur Schadensentstehung und zum Umfang des von der Antragstellerin geltend gemachten Schadens auf eine unvollständige Beweisaufnahme gestützt habe, bei der ein Sachverständigengutachten über den Wert des Anteils an dem in Rede stehenden Umspannwerk nicht ermittelt worden sei. Auch habe ihnen die Einzelschiedsrichterin nicht
    mitgeteilt, welche Beweisantritte geboten gewesen wären, damit sie entsprechend hätten reagieren können. Hiermit dringen die Antragsgegner nicht durch:
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Schiedsgericht im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs – mit Blick auf den ordre public – nicht gehalten ist, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Äußerung hierzu aufzufordern (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1990 – III ZR 174/89, NJW 1990, 32 m.w.N.). Dementsprechend brauchte das Schiedsgericht nicht darauf hinzuweisen, dass es der Klage stattgeben werde und welche Beweiserhebungen es noch beabsichtige oder welchen Beweisanträgen es nicht nachzugehen beabsichtige. Das Schiedsgericht brauchte insbesondere denjenigen Tatsachenbehauptungen und Beweisantritten der Antragsgegner nicht nachzugehen, die es von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus für unerheblich hielt. Dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs war hier vielmehr schon dadurch
    genügt, dass die Einzelschiedsrichterin auf der Grundlage ihrer Beurteilung der materiellen Rechtslage den für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalt anhand des Vorbringens beider Parteien und anhand der erhobenen Beweise ermittelt und bewertet hat. Die Beurteilung der Richtigkeit der Tatsachenerhebung und ihrer rechtlichen Grundlagen fällt hingegen in den Bereich der Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist dem Senat im Rahmen der Vollstreckbarkeitserklärung entzogen.
    ii) Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sich die Einzelschiedsrichterin in ihrer Entscheidung aufgrund eines Begründungsmangels nicht mit den Beweisanträgen der Schiedsbeklagten zur Einholung eines schiedsgerichtlichen Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt hat. Wie der
    OGH in der Entscheidung über die Aufhebungsklage (vgl. dort Seite 30 ff. der Entscheidungsgründe) entschieden hat, ist auch für den Senat nicht zu erkennen, dass die Nichterwähnung dieses Umstandes auf einer willkürlich lücken- oder mangelhaften
    Sachverhaltsermittlung beruhte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht vielmehr exemplarisch aus der Verfügung Nr. 2 aus dem August 2017, die per E-Mail vom 22.08.2017 an die Parteien des Schiedsverfahrens übersandt wurde, eine sorgfältige und
    willkürfreie Verfahrensvorbereitung durch die Einzelschiedsrichterin hervor.
    Sowohl im Rahmen der Beweisaufnahme als auch im Rahmen der Entscheidungsbegründung hat sich die Einzelschiedsrichterin mit der Frage der Schadenshöhe, insbesondere einer etwaigen Anrechnung des Wertes des Umspannwerkes und den hierzu vorgebrachten Rechtsauffassungen der Parteien des Schiedsverfahrens befasst. Insoweit lässt sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegner auch nicht feststellen, dass die Einzelschiedsrichterin ihren Vortrag im Sinne der vorgenannten Entscheidung des OLG Düsseldorf „ignoriert“ habe.
    Aus dem Schiedsspruch (Rn. 252 ff.), auf den auch insoweit Bezug genommen wird, folgt zudem, dass die Einzelschiedsrichterin sich mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast eingehend auseinandergesetzt hat. Insoweit ist das Schiedsgericht davon
    ausgegangen, dass die Antragstellerin substantiiert ihrer Beweislast nachgekommen sei. Demgegenüber hätten die Schiedsbeklagten die Beweislast für schadensmindernde  Umstände zu tragen. Auch hätten die Beklagten einen Orts- bzw. Besichtigungstermin beantragen können, um den Wert der Anlage – Umspannwerk mit Grundstücksgebäude und
    Materialwert für den Trafo – zu ermitteln und zu begutachten. Zwar möge die Zeugenvereinnahme von Dr. Ne. dahingehend zu verstehen sein, dass diese Elemente der Anlage nicht wertlos seien. Die Schiedsbeklagten könnten hierdurch allerdings nicht
    beweisen, wie hoch genau der Wert dieser Anlagenelemente sei. Da die Beweislast zur Anrechnung auf die Schiedsbeklagten falle, die den Schaden der Höhe nach bestritten, die Schiedsbeklagten zu 1, 2 und 5. jedoch Beweislast schuldig geblieben seien, sei nicht klar, in welcher Höhe eine Anrechnung hätte stattfinden sollen. Insbesondere genüge es nicht, erst in der schriftlichen Würdigung zur Beweisaufnahme Zeugenbeweis zu ernennen, wie es der Antragsgegner zu 1) gemacht habe. Denn dadurch werde den anderen Parteien, insbesondere der Antragstellerin und den Schiedsbeklagten zu 3. und 4., die Möglichkeit
    genommen, eine Zeugeneinvernahme durchzuführen. Dieses Grundprinzip des rechtlichen Gehörs müsse dem Antragsgegner zu 1) bekannt sein. Im Übrigen sei für die Einzelschiedsrichterin nicht schlüssig, wie sich aus dem Schreiben der X2. (Beilage B2-24 (vergleiche Rn. 259 des Schiedsspruchs) der Schluss ziehen lasse, dass das restliche Nutzungsrecht und das ideelle Eigentum am Umspannwerk einen wirtschaftlichen Wert hätten, und wenn welcher Höhe. Im Übrigen sei eine eventuelle Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen in Rumänien nicht gewiss, weder zum „Ob“ der Änderungen, noch zum „Wie“ der Änderungen. In jedem Fall sei es der Einzelschiedsrichterin nicht möglich, in die ungewisse Zukunft zu schauen, um einen Substanzwert der Anlage und den Wert der Restkapazität zu ermitteln, dessen Beweis der Schiedsbeklagte S. sowie die Antragsgegner hätten erbringen müssen.
    Ob die genannten Überlegungen der Einzelschiedsrichterin rechtlich zutreffend sind, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle durch den Senat. Auch die von der Einzelschiedsrichterin angewandten Beweislastregeln sind der gerichtlichen Kontrolle im Vollstreckbarerklärungsverfahren entzogen. Die Würdigung von Tatsachenvortrag und Beweisen im Schiedsverfahren gehört nicht zum Verfahren, sondern zur Entscheidungsfindung im engeren Sinne (vgl. Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 1059 ZPO, Rn. 53).
    Auch der Umstand der nicht erfolgten expliziten Auseinandersetzung der auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Schiedsgericht gerichteten Beweisanträge der Schiedsbeklagten in der Schiedsentscheidung rechtfertigt eine
    verfahrensrechtliche Willkür nicht. Hierfür spricht zudem, dass die Einzelschiedsrichterin in Rn. 86 des Schiedsspruches ausgeführt hat, dass sie aufgrund des Umfanges und der Komplexität der Sache im Rahmen ihrer Analyse auch die nicht explizit aufgeführten Argumente der Parteien berücksichtigt habe. Eine unzureichende Entscheidungsbegründung oder einfacher Verfahrensverstoß etwa aufgrund einer – wie von den Antragsgegnern angeführten unzutreffenden Würdigung der Darlegungs- und Beweislast durch die Einzelschiedsrichterin – oder auch einer fehlerhaften Einschätzung der Relevanz eines
    angebotenen Beweismittels – hier des von den Antragsgegnern angeführten Sachverständigengutachtens, fällt ebenfalls in den Bereich der vom Senat nicht zu überprüfenden Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht.
    iii) Das Gleiche gilt im Ergebnis auch für den Vorwurf der Antragsgegner, das Schiedsgericht habe unter willkürlicher Missachtung des Sachverhalts schon aus Gründen der Logik annehmen müssen, dass das fragliche Umspannwerk einen wirtschaftlichen Wert aufgewiesen haben müsse. Abgesehen davon, dass Logikfehler zur Bewertung des
    Umspannwerkes ebenfalls eine (insoweit fehlerhafte) materielle Rechtsanwendung betreffen würden, liegt ein Logikfehler hier nicht vor. Es ist ohne Weiteres vorstellbar – wie letztendlich auch der von der Einzelschiedsrichterin vernommene Zeuge Dr. Ne. ab Zeile 973 der vor dem Schiedsgericht protokollierten Aussage angegeben hatte -, dass (ungeachtet eines Buchwertes) ein wirtschaftlicher Wert des Anteils und das relative Nutzungsrecht am Umspannwerk derzeit und absehbar nicht bestehe und sich ein solcher auch nicht für die Klägerin ergebe (ab Zeile 995). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob und mit welchem Wert die Antragstellerin das Umspannwerk letztendlich bilanziert hat und ob die Entscheidung der Einzelschiedsrichterin inhaltlich richtig ist, einen Wert für die Antragstellerin für die von dieser aus dem Umspannwerk gezogenen Vorteile
    schadensmäßig zu verrechnen.
    iv) Eine willkürliche Verfahrensleitung kann auch nicht darin erkannt werden – wie der Antragsgegner zu 1) meint -, dass die Einzelschiedsrichterin willkürlich das Beweisthema um Fragen des Wertes des Umspannwerks erweitert habe. Der Antragsgegner zu 1) legt hier Maßstäbe der deutschen ZPO zugrunde, die per se schon nicht für ein internationales
    Schiedsgerichtsverfahren übertragbar sind. Ein willkürliches Verhalten vermag der Senat insoweit schon im Ansatz nicht zu erkennen.
    Im Übrigen sind entsprechende Fragen an den Zeugen Dr. Ne. von dem Antragsgegner zu 1) ausweislich des Protokolls der Schiedsverhandlung nicht moniert worden, was gem. Art. 31 der W.er Regeln aber geboten gewesen wäre.
    Hinzu kommt, dass das von der Einzelschiedsrichterin durchgeführten Beweisverfahren zu dieser Thematik nur deshalb auf die von der Antragstellerin angebotenen Beweismittel (insbesondere Zeugenaussage Dr. Ne., Bestätigung des rumänischen Wirtschaftsprüfers über Bilanzverlust im Jahre 2017, Nachweise zur Entwicklung des Vorderregimes im
    Bereich Windenergie) beschränkt war, weil die Antragsgegner dazu keinen Beweis angeboten hatten. Die Antragsgegner sind zu einer Einvernahme in der für den 06./07.12.2017 anberaumten Schiedsverhandlung nicht bereit gewesen, obwohl der Antragsgegner zu 1) persönlich in der Schiedsverhandlung anwesend war und die Einzelschiedsrichterin in ihrer Begründung ausgeführt hat, dass zumindest der Antragsgegner zu 1) „die technische und wirtschaftliche Kenntnis in Windpark Projekten“
    besessen habe (Protokoll über die Schiedsverhandlung vom 06./07.12.2017, Seite 1-3; Schiedsspruch Rn. 257).
    bbb) Auch ein von den Antragsgegnern geltend gemachter Verstoß gegen den materiellen ordre public steht der Vollstreckbarkeitserklärung nicht entgegen. Die Entscheidung der Einzelschiedsrichterin lässt „einen eklatanten Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit“ der deutschen Rechtsordnung nicht erkennen; vielmehr halten die Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses und der Rechtsfolgenausspruch zumindest dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Vollstreckbarerklärungsverfahrens stand. Ob das Schiedsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, dass der
    Antragstellerin ein Schadensersatz für die Betriebskosten zusteht, ist nicht Gegenstand der Kontrolle durch den Senat. Durch den Zuspruch dieser Forderung hat die Einzelschiedsrichterin jedenfalls weder ausdrücklich noch konkludent ein dem deutschen Sachrecht fremden Strafschadensersatz (punitive damage) zugesprochen, sondern den tatsächlichen Schaden ermittelt (vgl. auch S. 36 f. der Entscheidung OGH über die Aufhebungsklage).
    Entgegen der vom Antragsgegner zu 2) vertretenen Auffassung führt dies auch nicht dazu, dass hier als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung ein Geschädigter bereichert werde. Ob der rein schadensersatzrechtlich begründete Anspruch rechtlich zutreffend bemessen worden ist oder ob dies zu einer „unberechtigten“, da rechtlich unzutreffend entschiedenen „Bereicherung“ der Antragstellerin geführt hat, ist ebenfalls eine Frage des materiellen Rechts im Einzelfall, deren Rechtmäßigkeit im Einzelnen vom Senat nicht überprüft werden kann, da eine révision au fond vor dem staatlichen Gericht nicht stattfindet und etwaige Fehlentscheidungen hinzunehmen sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. September 2006, 34 Sch 12/06, OLGR München 2006,906).

III.
Der „Klarstellungsantrag“ zu Ziffer II ist unzulässig; für einen solchen Antrag fehlt es am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin.
Einer Entscheidung über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Senat zu einer klarstellenden Korrektur des Zinsanspruches – wie von der Antragstellerin beantragt – bedarf es nicht. Der angefochtene Schiedsspruch enthält hinsichtlich der
Zinsentscheidungen nämlich keine klarstellungsbedürftige Mehrdeutigkeit.

A.
Nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht muss ein Vollstreckungstitel den durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und Inhalt sowie Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Das Vollstreckungsorgan hat notfalls den Titel auszulegen.
Dazu muss dieser jedoch aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (BGH, SchiedsVZ 2012, 4 Rn. 6, beck-online).

B.
Das ist hier der Fall. Hier ist die im Schiedsspruch tenorierte Zinsentscheidung unmissverständlich dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den zugesprochenen Zinsen der Höhe nach um „Prozentpunkte“ auf den jeweiligen Betrag handeln soll, auch wenn
diese mit „%“ angegeben worden sind. Hierüber dürften zwischen Verfahrensbeteiligten keine Missverständnisse bestehen, weil eine andere Auslegung im Hinblick auf den gesetzlichen Zinssatz, der hier zudem ausdrücklich im Tenor des Schiedsspruchs in Bezug
genommen wurde, und eine hieran angelehnt gemeinte Antragstellung grundsätzlich nicht ernsthaft in Frage kommen kann (OLG Hamm, NJW 2005, 223, beck-online). Bei der Vollstreckung sind daher hinsichtlich des Zinsumfanges keine Probleme zu erwarten, da
auch in der innerstaatlichen Tenorierungspraxis hinsichtlich der Zinshöhe mitunter eine „%“-Angabe über dem jeweiligen  Basiszinssatz erfolgt, die durch das Vollstreckungsorgan als Angabe der Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auszulegen ist.

IV.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt für das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche den allgemeinen Regeln der §§ 91 ff. ZPO (BeckOK ZPO/Wilske/Markert,
    a.a.O., § 1063 Rn. 24). Hier ist die Antragstellerin mit ihrem Klarstellungsantrag nur in marginalem Umfang unterlegen.
  2. Die weitere prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
  3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem Hauptsachebetrag, in dessen Höhe die Vollstreckbarerklärung beantragt ist, ohne Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 26 Sch 12/15 -, Rn. 11 – 23, Beschluss vom 01.11.2017, Az.: 26 Sch 8/17; Beschluss vom 24.01.2019,
    Az.: 26 Sch 8/18 jeweils zitiert n. juris).

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