Home Gerichtsentscheidung OLG Dresden, Beschluss v. 08.05.2001, 11 Sch 8/01 | Schiedsverfahren: Schiedsspruch Willenserklärung

OLG Dresden, Beschluss v. 08.05.2001, 11 Sch 8/01 | Schiedsverfahren: Schiedsspruch Willenserklärung

by Jan Dwornig
Eine Willenserklärung gilt als abgegeben mit Erlass des Schiedsspruchs

Relevante Normen:

§ 91 ZPO
§ 546 I ZPO
§ 1041 I Ziff. 2 ZPO
§ 1055 ZPO
§ 1059 II ZPO
§ 1064 II ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Ein Schiedsspruch auf Abgabe einer Willenserklärung ist mit Erlass wirksam, einer Vollstreckbarerklärung bedarf es nicht.
falsche Entscheidungen sind kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.

Sachverhalt:

Antragsteller und Antragsgegner bildeten gemeinsam eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Antragsteller haben die Antragsgegner vor dem Schiedsgericht mit Erfolg darauf in Anspruch genommen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches betreffend das Gesellschaftsvermögen, ein Grundstück in P., zu erteilen. Die Antragsgegner hatten ihre Gesellschaftsanteile vorgerichtlich an die verbliebenen Gesellschafter übertragen. Diese Änderung in der Eigentümerschaft des Grundstückes war aber im Grundbuch noch nicht vollzogen. Das Schiedsgericht hat die beiden Antragsgegner sowohl antragsgemäß verurteilt als auch ausgesprochen, dass sie die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen haben, der Antragsgegner zu 1) zu 45%, der Antragsgegner zu 2) zu 55%. Den Streitwert für das Schiedsverfahren hat das Schiedsgericht auf 350.000,00 DM festgesetzt. Das ist derjenige Prozentsatz vom angenommenen Grundstückswert 2 Millionen DM, der dem Anteil beider Antragsgegner zusammen am Gesellschaftsvermögen entsprach. Mit dem Schiedsspruch betreffend die Kosten, vom Schiedsgericht Kostenfestsetzungsbeschluss genannt, hat das Schiedsgericht die außergerichtlichen Aussagen der Schiedskläger mit 15.387,12 DM festgestellt und den Vorschuss den die Kläger für das Schiedsgericht gezahlt hatten mit 8.533,95 DM in die Kostenentscheidung aufgenommen. Von den so ermittelten Gesamtkosten in Höhe von 23.921,07 DM hat es den Antragsgegner zu 1), entsprechend seinem Gesellschaftsanteil von 10764,48 DM und dem Antragsgegner zu 2) entsprechend dessen Gesellschaftsanteil 13.146,58 DM aufgegeben. Die Antragsteller wollen beide Schiedssprüche für vollstreckbar erklären lassen. Der Antragsgegner zu 1) wendet sich nicht gegen den Schiedsspruch in der Hauptsache, meint aber, der Streitwert sei zu hoch angesetzt. Man dürfe für das Grundstück nicht 2 Millionen DM Verkehrswert ansetzen, sondern höchstens 1,6 Millionen. Im Übrigen dürfe man aber nicht den Grundstückswert für den Streitwert heranziehen, sondern müsse die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages dem Streitwert zugrunde legen, welche der Errechnung des Abfindungsanspruchs zugrunde zu legen sei. Dieser wird auf die 16fache Jahresmiete bestimmt und sei niedriger. Im Übrigen rügt der Antragsgegner zu 1), dass die Schiedskläger Anwaltsgebühren für eine streitige Verhandlung abrechneten, obwohl beide Schiedsbeklagte säumig gewesen seien, dass die Schiedskläger, sieben an der Zahl, für ihren Anwalt den Zuschlag für die Vertretung mehrerer Parteien abrechnen ließen, obwohl sie doch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden würden, dass die Schiedskläger den Gebührenabschlag für das Beitrittsgebiet nicht berücksichtigen würden, dass der Schiedsrichter, über die Berücksichtigung des Kostenvorschusses für das Schiedsgericht, in eigener Sache, nämlich über den eigenen Honoraranspruch, geurteilt habe.

Gründe:

Beide Schiedssprüche waren für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 1. Der Schiedsspruch in der Hauptsache hat seine Wirkung allerdings bereits vor der Vollstreckbarerklärung entfaltet. Er ersetzt die Abgabe der Willenserklärungen der beiden Schiedsbeklagten, die zur Berichtigung des Grundbuches erforderlich sind. Diese Wirkung, die Willenserklärungen zu ersetzen, tritt bereits mit Erlass des Schiedsspruchs ein und bedarf keiner Vollstreckbarerklärung. § 1055 ZPO bestimmt ausdrücklich: „Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Das bedeutet, dass alle Wirkungen, die ohne weitere Vollstreckungshandlungen durch das rechtskräftige Urteil erzeugt werden, von Rechts wegen mit dem Erlass des Schiedsspruchs eintreten. Nur zu zwangsweisen Durchsetzung einer Leistung oder eine Unterlassung braucht der Schiedsspruch, bevor staatliche Organe zu seiner Umsetzung tätig werden, die Vollstreckbarerklärung (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 1055 Rn. 1 bis 3 m.N. zum Meinungsstand“). Die Vollstreckbarerklärung hat nur deklaratorische Bedeutung und deswegen auch keinen eigenen Streitwert. 2. Auch der Schiedsspruch über die Kosten ist hier für vollstreckbar zu erklären. Die Einwände des Antragsgegners zu 1) wären nur zu beachten, wenn das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch wäre. Das ist es aber nicht. Da der Schiedsbeklagte zu 1) weder Einwände gegen das Verfahren des Schiedsgerichts geltend macht, noch solche ersichtlich sind, noch sonst Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, wäre dem Antragsgegner zu 2) nur zu helfen, wenn die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führen würde, dass der öffentlichen Ordnung, (ordre public) widerspräche, § 1059 Abs. 2 Ziff. 2 b ZPO. Davon kann keine Rede sein. Der Antragsgegner zu 2) rügt Fehler, die, wenn sie vorliegen sollten, den Streitwert und die Kostenrechnung der Kläger falsch machen würden, aber falsche Entscheidungen sind kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Sämtliche Erwägungen des Schiedsgerichts zu Streitwert und Kostenrechnung sind innerhalb der Rechtsordnung zulässig und dem Gesetz nicht fremd. Ob sie vorliegen oder nicht entscheidet das Schiedsgericht in eigener Zuständigkeit. Das staatliche Gericht kontrolliert das nicht. Auch der Einwand, der Schiedsrichter dürfe nicht in eigener Sache entscheiden, greift nicht durch. Im Grundsatz ist das natürlich richtig: Der Schiedsrichter darf nicht mit dem Schiedsspruch sein eigenes Honorar titulieren. Das hat der Schiedsrichter hier aber auch nicht getan. Er hat lediglich bestimmt, dass die Schiedsbeklagten den Schiedsklägern denjenigen Betrag erstatten müssen, den die Schiedskläger als Vorschuss aufgewandt haben, um die Tätigkeit des Schiedsgerichts zu ermöglichen. Diesen Aufwand müssen die Schiedsbeklagten den Schiedsklägern in jedem Fall erstatten. Der Bundesgerichtshof hat auch in den Entscheidungen, in denen er ausdrücklich betont hat, die Schiedsrichter dürften auch nicht mittelbar über die Höhe des Schiedsrichterhonorars selber befinden, immer betont, dass der Schiedsrichter aber entscheiden dürfe, wie ein bereits bei Erlass des Schiedsspruchs eingezahlter Vorschuss zu verrechnen sei (vgl. Lindenmaier/Möhring Nr. 40 zu § 1025 ZPO; Nr. 11 zu § 1041 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Das ist zu rechtfertigen dadurch, dass es den Schiedsparteien nicht zumutbar ist, den Gegner – zusätzlich zum Schiedsverfahren – auch noch vor den ordentlichen Gerichten zur Rückerstattung an das Schiedsgericht bereits eingezahlter Vorschüsse verklagen zu müssen. So liegt es auch hier. Die Kläger hatten den Kostenvorschuss bereits gezahlt, bevor der Schiedsrichter den Kostenschiedsspruch erlassen hat. Die Regelung im Kostenschiedsspruch betrifft also nur die Erstattung bereits eingezahlt gewesener Vorschüsse. Die Schiedskläger waren mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung erfolgreich, deswegen haben die Schiedsbeklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der vorliegenden Entscheidung beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt, weil gegen die Entscheidung im Kostenschiedsspruch, hätte sie der Senat selbst getroffen, die Revision zum Bundesgerichtshof auch nicht zulässig wäre, § 1065 Abs. 1 i. V. m. § 546 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert ist 23.921,06 DM. Der Hauptschiedsspruch hat seine Gestaltungsfolgerung schon durch seinen Erlass entfaltet (vgl. die Ausführungen oben). Seine Vollstreckbarerklärung hat nur deklaratorische Wirkung. Deswegen hat sie auch keinen Streitwert. Die Summe der beiden Kostenerstattungen, die im Kostenschiedsspruch ausgesprochen sind, machen den Streitwert des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung aus. Das sind 10.764,48 DM (Schiedsbeklagter zu 1) und 13.160,58 DM (Schiedsbeklagter zu 2).

You may also like

Leave a Comment

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner