Home Gerichtsentscheidung OLG Dresden, Beschluss v, 11.12.2000, 11 SchH 1/00 | Schiedsverfahren: Streitwertfestsetzung Schiedsverfahren

OLG Dresden, Beschluss v, 11.12.2000, 11 SchH 1/00 | Schiedsverfahren: Streitwertfestsetzung Schiedsverfahren

by Jan Dwornig
Streitwert bestimmt Schiedsgericht

Relevante Normen:

§ 3 ZPO
§ 1062 ZPO

Leitzsatz:

Sachverhalt:

Die Antragsteller haben als Kläger im Schiedsgerichtsverfahren gegen die beiden Antragsgegner im Wesentlichen obsiegt. Es war um die Zustimmung der Antragsgegner zur Berichtigung des Grundbuchs gegangen. Die Antragsgegner waren zusammen mit den Antragstellern Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft gewesen und hatten ihre Gesellschaftsanteile auf die Antragsteller übertragen. Sie waren aber immer noch (zusammen mit den Antragstellern) als Eigentümer des Grundstücks eingetragen, welches das wesentliche Gesellschaftsvermögen bildete. Das Schiedsgericht hat die Antragsgegner zur beantragten Zustimmung verurteilt und in einer Kostengrundentscheidung, ihnen die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt, und zwar dem Erstbeklagten 45% und dem Zweitbeklagten 55%. Den Streitwert hat das Schiedsgericht nach den bis dahin unwidersprochenen Angaben der Antragsteller auf 350.000,00 DM festgesetzt. Dieser Schiedsspruch ist nicht angegriffen. Nun beantragten die Schiedskläger beim Schiedsgericht die Kostenerstattung gemäß der Kostengrundentscheidung in einem weiteren Schiedsspruch zu regeln. In diesem Verfahrensabschnitt machten die Schiedsbeklagten erstmals geltend, der Streitwert sei mit 350.000,00 DM zu hoch angesetzt. Der Schiedsrichter wies den Antrag der Schiedskläger zurück: Das Schiedsgericht dürfe nicht über die Kostenerstattung entscheiden, solange der Streitwert zwischen den Parteien umstritten sei; denn wenn das Schiedsgericht seine Auffassung zum umstrittenen Schiedswert per Schiedsspruch durchsetze, entscheide es bereits eine Vorfrage, die Grundlage des eigenen Honoraranspruchs des Schiedsrichters sei. Niemand dürfe aber Richter in eigener Sache sein. Deswegen müssten die Parteien zunächst vor den staatlichen Gerichten den Streitwert des Schiedsverfahrens klären lassen. Daraufhin beantragten die Schiedskläger beim Landgericht Zwickau, den Streitwert für das Schiedsverfahren festzusetzen. Nach einem Zwischenstreit unter den Außenkammern P. und den Zivilkammern in Z. verwies das Landgericht Zwickau die Sache an das Oberlandesgericht Dresden, welches nach der Umgestaltung der ZPO-Vorschriften betreffend das Schiedsgerichtsverfahren für alle gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Schiedssachen allein zuständig sei.

Gründe:

Das Oberlandesgericht Dresden ist – sowenig wie irgend ein anderes staatliches Gericht – nicht berufen, den Streitwert eines Schiedsverfahrens in der Art festzusetzen, wie staatliche Gerichte den Streitwert als Grundlage für alle Kostenentscheidungen bestimmen: Eine Kompetenz des Oberlandesgerichts Dresden ergibt sich nicht aus § 1062 Abs. 1 ZPO. Denn dort ist abschließend aufgezählt, welche Entscheidungen betreffend ein Schiedsverfahren dem Oberlandesgericht zustehen: Bestellung, Ablehnung und Amtsende eines Schiedsrichters; Zulässigkeit des Schiedsverfahrens, Zuständigkeit des Schiedsgerichts; vorläufige oder sichernde Maßnahmen im Rahmen des Schiedsverfahrens, Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Ersichtlich gehört dazu nicht die Festsetzung des Streitwerts. Auch das Amtsgericht (§ 1062 Abs. 4 ZPO) ist zur Festsetzung des Streitwerts nicht berufen: es soll den Parteien in den Fällen helfen, in denen dem Schiedsgericht zur Durchführung der Beweisaufnahme Hoheitsrechte fehlen. Die Weigerung, den Streitwert festzusetzen, ist systemgerecht. Die Festsetzung des Streitwerts durch das Oberlandesgericht würde den Parteien von Rechts wegen nicht weiterhelfen. Die Antragsteller müssen entweder den Schiedsrichter davon überzeugen, dass er nach Maßgabe der folgenden Grundsätze den Streitwert nur für die Kostenerstattung im Verhältnis Schiedskläger – Schiedsbeklagte bestimmt oder sie müssen, falls ihnen das nicht gelingt, den Kostenerstattungsanspruch gegen die Schiedsbeklagten vor den staatlichen Gerichten einklagen, mit der Begründung, das Schiedsverfahren sei undurchführbar, § 1032 Abs. 1 letzte Alternative ZPO. Die Kostenerstattung im Schiedsverfahren unterscheidet sich von der Kostenerstattung im Verfahren der staatlichen Gerichte. Das Schiedsgericht entscheidet nicht darüber, welche Gebühren die jeweilige Partei des Schiedsverfahrens ihrem eigenen Anwalts schuldet; denn diese Frage haben Anwalt und Mandant nicht dem Spruch des Schiedsgerichts der Streitsache unterstellt und das Schiedsgericht entscheidet auch nicht, welche Gebühren die Parteien dem Schiedsrichter schulden, wenn darüber zwischen Schiedsgericht und Parteien Streit besteht. Denn das Schiedsgericht kann nicht Richter in eigener Sache sein. Insoweit ist sich der Senat mit dem Schiedsrichter einig. Deswegen gibt es im Schiedsverfahren keinen Streitwertbeschluss, welcher die Grundlage für alle Kostenerstattungsansprüche wäre sondern nur eine Streitwertfestsetzung mit eingeschränkter Reichweite. Der Anwalt muss mit seinem Mandanten über die verdiente Gebühr genauso vor den ordentlichen Gerichten streiten wie der Schiedsrichter mit den Parteien des Schiedsverfahrens. In den entsprechenden Honorarklagen ist der Streitwert des Schiedsverfahrens dann jeweils eine inzident zu klärende Vorfrage, zu deren Beantwortung das jeweils angerufene Prozessgericht zuständig ist. Aber das Schiedsgericht entscheidet sehr wohl darüber, welche Partei welcher anderen Partei welchen Kostenanteil des Schiedsverfahrens zu ersetzen hat. Insoweit entspricht die Kostenerstattung den Regeln der ZPO und der Kostengesetze. Insoweit darf und muss das Schiedsgericht auch (als Vorfrage) den Streitwert des Schiedsverfahrens bestimmen. Das ergibt sich aus dem Gesetz selbst, § 1057 ZPO. In diesem Rahmen entscheidet das Schiedsgericht dann auch darüber, welche Partei welcher anderen einen etwaigen Vorschuss für das Schiedsgericht in welcher Höhe auszugleichen hat. Das Schiedsgericht hätte also die beantragte Kostenfestsetzung nicht ablehnen dürfen. Ob diese Ablehnung der Kostenfestsetzung das letzte Wort des Schiedsgerichts in dieser Schiedssache ist, steht noch nicht fest. Von außen her kann der Schiedsspruch allerdings nicht geändert werden: Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Von selbst kann das Schiedsgericht seine eigene Entscheidung nicht ohne Weiteres ändern: § 1055 ZPO setzt den Schiedsspruch einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 1058 ZPO erlaubt eine Änderung nur unter Voraussetzungen, welche denjenigen ähneln, unter welchen ein Urteil wegen offensichtlicher Versehen berichtigt werden darf; daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Schiedsrichter nicht wegen Meinungsänderung den Schiedsspruch umstoßen darf. Hier sieht es aber so aus, als ob der Schiedsspruch, der die Kostenerstattung ablehnte, aus seinen Gründen heraus so auszulegen ist, dass der Schiedsrichter die Kostenerstattung nur vorläufig ablehnte: Wäre der Streitwert verbindlich von einem staatlichen Gericht festgesetzt, wollte sich der Schiedsrichter der Kostenfestsetzung nicht verweigern. Die Rechtskraft entspricht damit (in etwa) dem Urteil, das eine Werklohnklage mangels prüffähiger Schlussrechnung als derzeit unbegründet abweist. Mit einer solchen Klage ist der Werklohnanspruch nicht rechtskräftig aberkannt. Falls es den Schiedsklägern nicht gelingt, den Schiedsrichter davon zu überzeugen, dass er auch ohne Streitwertfestsetzung durch staatliches Gericht über den Kostenerstattungsanspruch der Parteien seines Schiedsverfahrens entscheiden muss, bleibt ihnen nur, diesen Kostenerstattungsanspruch mit Hilfe der staatlichen Gerichte einzuklagen. Dem Einwand, dass für diesen Anspruch das Schiedsgericht zuständig und der ordentliche Rechtsweg deswegen verschlossen sei, könnten sie entgegenhalten, dass die Schiedsvereinbarung insoweit undurchführbar ist, § 1032 Abs. 1 letzte Alternative ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 6 GKG.

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