Home Gerichtsentscheidung OLG Dresden, Beschluss v. 22.02.2001, 11 Sch 02/01 | Schiedsverfahren: Zeitpunkt Entscheidung staatliches Gericht: Zulässigkeit Schiedsverfahren, Befangenheit Schiedsrichter

OLG Dresden, Beschluss v. 22.02.2001, 11 Sch 02/01 | Schiedsverfahren: Zeitpunkt Entscheidung staatliches Gericht: Zulässigkeit Schiedsverfahren, Befangenheit Schiedsrichter

by Jan Dwornig
Staatliches Gericht Zulässigkeit Schiedsverfahren, Befangenheit

Relevante Normen:

§ 1032 ZPO
§ 1036 ZPO
§ 1037 ZPO
§ 1032 II ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

Staatliches Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts über Zulässigkeit des Schiedsverfahrens angerufen werden.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Erfüllung eines Rapsliefervertrages. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag hatten sie vereinbart, das Schiedsgericht der zuständigen (hier der Mitteldeutschen) Produktenbörse anzurufen. Zugleich hatten sie für das Schiedsverfahren die Gültigkeit der Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts vereinbart. 2Die Schiedsgerichtsordnung der Mitteldeutschen Produktenbörse sieht ein Berufungsverfahren gegen Schiedssprüche vor. 3Die Antragstellerin wehrt sich dagegen, dass nicht der von ihr benannte Schiedsrichter für das Berufungsschiedsverfahren ernannt wurde. 4§ 2 der Schiedsgerichtsordnung bestimmt: „Besetzung
1. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrichtern, wovon einer als Obmann fungiert. Alle im Schiedsgericht mitwirkenden Per- sonen müssen über die Eignung für das Schiedsrichteramt verfügen.
2. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter ihrer Wahl … als Obmann wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Beauftragten eine sachkompetente, jedoch geschäftsneutrale Person benannt, die selbst am Markt nicht wirtschaftlich tätig ist …“
Für das Berufungsverfahren ist in § 29 die Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts wie folgt geregelt:
„1. Das Oberschiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrichtern, von denen einer als Obmann den Vorsitz führt.
2. Die Schiedsrichter und der Obmann werden vom Vorsitzenden oder dessen Beauftragten unter Beachtung der Regelung des § 2 Abs. 1 und 2 ernannt …“
Die Antragstellerin hat mit der Berufung vom 11.12.2000 als Schiedsrichter benannt M.T., Vorstandsvorsitzender A. AG O., … in O …
Unter dem 18.01.2001 ernannte die Vorsitzende der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. als Schiedsrichter Herrn Rechtsanwalt K.L. als Obmann, Herrn H., BayWa G. und Dr. T., Getreideagentur T.-F. GmbH als Schiedsrichter. Sie nahm das Ernennungsrecht nach § 29 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung für sich in Anspruch und sah keinen Raum für „die Ernennung von Herrn M. T. als Schiedsrichter seitens der Berufungsklägerin“ … Die Antragstellerin nimmt aus § 2 der Schiedsgerichtsordnung für sich das Recht in Anspruch, einen Schiedsrichter auch im Berufungsverfahren zu bestimmen, hält wegen Missachtung dieses Rechts das ganze Berufungsschiedsverfahren für unzulässig und stellt folgende Anträge:
1. festzustellen, dass das Berufungsschiedsverfahren und die erfolgte Benennung eines Schiedsrichters durch die Vorstandsvorsitzende der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. für die Antragstellerin unzulässig ist,
2. hilfsweise den Vorstandsvorsitzenden der A. AG O., M. T., zum Schiedsrichter der Antragstellerin zu benennen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie rügt, die Antragstellerin hätte zunächst beim Schiedsgericht die Ablehnung des ihr nicht genehmen Schiedsrichters beantragen müssen und hält im Übrigen das Schiedsgericht für richtig besetzt, weil die Vorstandsvorsitzende der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V. nach § 29 der Schiedsgerichtsordnung das Recht habe, die Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu bestimmen.

Gründe:

Die Anträge sind sämtlich unbegründet.
1. Antrag, das Schiedsverfahren für unzulässig zu erklären:
Nach § 1032 ZPO kann das staatliche Gericht zwar auf Antrag feststellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren unzulässig sei, solange das Schiedsgericht noch nicht gebildet ist, § 1032 Abs. 2 ZPO. Aus der zeitlichen Bestimmung „bis zur Bildung des Schiedsgerichts“ und aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 (das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist) folgt aber, dass die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens danach beurteilt wird, ob die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. So etwas macht die Antragstellerin nicht geltend, aus dem Akteninhalt ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür. Ob das Verfahren rechtsstaatswidrig sein wird, kann die Antragstellerin selbst von ihrem Rechtsstandpunkt aus noch gar nicht wissen. Für den Fall, dass der von ihr gewünschte Schiedsrichter am Verfahren teilnimmt, könnte sie aus ihrer Sicht keine Einwendungen mehr gegen das Verfahren erheben.
2. Benennung der beiden Schiedsrichter und des Obmanns durch die Vorstandsvorsitzende des Vereins: Rechtsgrundlage sind die §§ 1036 und 1037 der ZPO und die §§ 29 und 2 der Schiedsgerichtsordnung. In der Schiedsgerichtsordnung ist nichts darüber bestimmt, wie bei einer Ablehnung eines Schiedsrichters durch eine Partei zu verfahren sei, deswegen gelten die §§ 1036 und 1037 ZPO. Danach hat die Antragstellerin das staatliche Gericht zu früh angerufen. § 1037 Abs. 2 ZPO bestimmt, „dass die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts … bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.“ Abs. 3
„Bleibt die Ablehnung … erfolglos, so kann die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen …“
Das ist hier noch nicht geschehen. Das Schiedsgericht selbst hat zu den Angriffen der Antragstellerin auf die Besetzung des Schiedsgerichts noch keine Stellung genommen, auch die Schiedsrichter selbst haben noch keine Gelegenheit gehabt, auf die Rügen der Antragstellerin zu reagieren.
In der Sache teilt der Senat den Ausgangspunkt der Vorstandsvorsitzenden der Mitteldeutschen Produktenbörse e.V., dass nämlich sie es ist, welche die Schiedsrichter ernennt. So bestimmt es § 29 Abs. 2.
Da derselbe Absatz den Vorstandsvorsitzenden aber verpflichtet, die Grundsätze von § 2 Abs. 2 einzuhalten und dort jede Partei einen Schiedsrichter ihrer Wahl benennen darf, stellt sich die Frage, wie diese beiden Bestimmungen miteinander zu vereinbaren sind. Die Vorstandsvorsitzende scheint zu meinen (ihr Schreiben vom 18.01.2001, Anlage A5), dass die Benennung eines Schiedsrichters durch den Berufungskläger schlechthin unbeachtlich sei. Das wäre nicht richtig. Selbstverständlich steht es der Vorstandsvorsitzenden des Vereins frei, als Berufungsschiedsrichter jemanden zu ernennen, den der Berufungskläger vorgeschlagen hat, wenn er für das Schiedsrichteramt geeignet ist. Aus dem Schreiben vom 18.01.2001 könnte man folgern, dass die Vorstandsvorsitzende sich ihres Ermessens, auch einen vorgeschlagenen Schiedsrichter zu ernennen, nicht bewusst gewesen ist und dass sie deswegen ihr Ermessen falsch gebraucht hat.
Das kann für das vorliegende Verfahren aber dahinstehen, da auf jeden Fall zunächst das Schiedsgericht selbst sich mit den Einwänden der Antragstellerin gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts auseinandersetzen muss.
Die Vorstandsvorsitzende kann ihr Ermessen auf die Rüge der Schiedsklägerin hier auch nachträglich noch ausüben und den vorgeschlagenen Schiedsrichter ernennen oder begründen, warum er nicht geeignet ist.
3. Aus dem gleichen Grund ist der Hilfsantrag, M. T. als Schiedsrichter zu benennen, jedenfalls derzeit unbegründet.
Zum Streitwert:
Die Antragstellerin begehrt, den von ihr benannten Schiedsrichter als Mitglied des Schiedsgerichts zu sehen. M. T. wäre einer von drei Schiedsrichtern. Für die Zusammensetzung der gesamten Richterbank ist der Streitwert des Schiedsverfahrens maßgeblich, für die Zusammensetzung eines Teils der Richterbank der Bruchteil, der den Anteil der abgelehnten Richter an der Richterbank entspricht. Das ist hier 1/3. Der Streitwert des Schiedsberufungsverfahrens ist noch 9.202,93 DM. 1/3 davon ist der Streitwert des vorliegenden Verfahrens.

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