Home Gerichtsentscheidung OLG Dresden, Urteil v. 05.12.1994, 2 U 1010/94 | Schiedsverfahren: Auslegung Schiedsklausel, Wiedervereinigung, Vertragsänderung

OLG Dresden, Urteil v. 05.12.1994, 2 U 1010/94 | Schiedsverfahren: Auslegung Schiedsklausel, Wiedervereinigung, Vertragsänderung

by Jan Dwornig
Schiedsvereinbarung nach Wiedervereinbarung, Auslegung Schiedsklausel, Vertratsänderung

Relevante Normen:

§ 1027a ZPO

Leitsatz:

1.  Die Vereinbarung der „Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Wien” ist im Zweifel dahin zu verstehen, daß die Streitigkeit durch den Internationalen Schiedsgerichtshof bei der International Chamber of Commerce mit Sitz in Paris zu entscheiden sei und Wien als Tagungsort gelte.
2. Eine solche Schiedsgerichtsvereinbarung wird nicht dadurch ohne weiteres wirkungslos, daß sich die Rechtsbeziehungen der Parteien infolge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands von einem Außenhandelsgeschäft zu einem Binnenhandelsgeschäft entwickeln.
3. Eine Schiedsgerichtsklausel bezieht im Regelfall auch Vertragsänderungen und -ergänzungen ein.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im wesentlichen darüber, ob die Klägerin durch eine zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung gehindert ist, von ihr erstrebte Provisionszahlungen vor den staatlichen Gerichten zu verfolgen.

Unter dem 13. 6. 1990 schloß die Klägerin, eine in Bayern ansässige Vertriebsgesellschaft, mit der Beklagten, welche in Sachsen Zelte verschiedener Ausführungen produziert, eine mit „Vertriebskooperationsvertrag” überschriebene Vereinbarung, welche auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1

1. Der Produzent überträgt der Vertriebsgesellschaft den Exklusiv-Vertrieb für die in der Anlage 1 näher aufgeführten Artikel und Produktgruppen – für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Berlin (West).

2. Sofern die bisher in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Abnehmer nach einer wirtschaftlichen Vereinigung mit dem jetzigen Gebiet der DDR ihre Vertriebstätigkeit auch auf dieses Territorium ausweiten, gilt der Exklusiv-Vertrieb in gleicher Weise.

3. Sofern die bisherigen Abnehmer nach Verwirklichung des gesamteuropäischen Marktes ab 1. 1. 1993 ihre Einkaufstätigkeiten in diesem Sinne ausweiten, gilt der Exklusiv-Vertrieb in gleicher Weise, jedoch nur in Abstimmung mit dem Lieferwerk.

§ 6

1. Der Vertrag tritt am 1. 7. 1990 in Kraft und endet am 31. 12. 1991. Dieser Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einem der Vertragspartner gekündigt wird. …

§ 8

2. Alle sich aus dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Wien entschieden.

Entsprechend dieser Vereinbarung erhielt die Klägerin in der Folgezeit für die von ihr vermittelten Geschäfte 5% der von der Beklagten erzielten Veräußerungserlöse.

Mit Schreiben vom 9. 11. 1991, das die damalige Geschäftsführerin der Beklagten unterschriftlich bestätigte, bestellte die Klägerin bei der Beklagten verschiedene Zelte, welche an die Geschäftsanschrift der Klägerin versandt werden sollten. Unter der Rubrik „Sonstiges” des vorformulierten Auftragsformulars der Klägerin wurde vermerkt: „Auf alle Positionen wird eine Provision von 5% vergütet.”

Am 4. 9. 1992 bestellte die Klägerin „Unter Bezugnahme auf die getroffenen Vereinbarungen” weitere Zelte ab Werk und teilte mit: „Es erfolgt eine Vergütung von 5% Provision”. Die Beklagte nahm diesen Auftrag unter dem 22. 9. 1992 an.

Mit der Klage hat die Klägerin 5% der in Erfüllung dieser Verträge in den Jahren 1992 und 1993 erzielten Veräußerungserlöse begehrt, welche sie inklusive 15% Mehrwertsteuer auf 66 195,39 DM beziffert. Darüber hinaus hat sie die Klage auf die als Anlage III 3 zu § 4 Nr. 6 des Vertriebskooperationsvertrages abgeschlossene Kundendienstvereinbarung gestützt und eine Servicevergütung in Höhe von 36 300,12 DM verlangt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die unter § 8 Ziffer 2 des Vertriebskooperationsvertrages vereinbarte Schiedsklausel sei durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten zum 3. 10. 1990 gegenstandslos geworden.

Gründe:

A. Die Berufung ist … unbegründet.

II. … Das Landgericht hat die Klage zu Recht gemäß § 1027 a ZPO als unzulässig abgewiesen, weil die Parteien unter § 8 des Vertriebskooperationsvertrages eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben (unten 1). Diese ist weder durch die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten gegenstandslos geworden (unten 2) noch durch eine Kündigung in Wegfall geraten (unten 3). Gegenständlich erstreckt sich die Schiedsabrede auf die mit der Klage verfolgten Ansprüche (unten 4).

1. Der Einwand der Klägerin, die in § 8 Ziff. 2 des Vertriebskooperationsvertrages vom 13. 6. 1990 vereinbarte Schiedsklausel sei bereits dadurch unwirksam, daß die Parteien als Schiedsgericht die „Internationale Handelskammer in Wien” vereinbart haben, die Internationale Handelskammer in Wien aber keinen Sitz habe, verfängt nicht.

Zwar ist zutreffend, daß die Internationale Handelskammer, bei welcher der Internationale Schiedsgerichtshof eingerichtet ist, ihren Sitz in Paris – und nicht in Wien – hat. Dies hindert aber nicht, die Schiedsklausel gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß die Parteien Streitigkeiten aus dem Vertriebskooperationsvertrag – unter Ausschluß der staatlichen Gerichtsbarkeit – dem Internationalen Schiedsgerichtshof bei der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, im folgenden: ICC) zur Entscheidung übertragen und dabei als Schiedsort Wien vereinbart haben.

a) Mit der Formulierung „alle sich aus dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer in Wien entschieden” haben die Parteien sich ersichtlich an die von der ICC empfohlene Standardklausel (veröffentlicht in: ICC Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung, Fassung vom 1. 1. 1988, Ausgabe Nr. 447-3) angelehnt.

Unschädlich ist hierbei, daß die Parteien den Sitz der Internationalen Handelskammer mit Wien statt Paris angegeben haben. Die betreffende Klausel läßt sich nämlich unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des internationalen Handelsverkehrs und der Interessenlage der Parteien unschwer als Regelung über den Tagungsort – nicht über den Sitz i. e. S. – verstehen (vgl. Schlosser in: Stein/Jonas; ZPO, 21. Aufl., § 1025 Rdn. 8, m. w. N.), zumal der Internationale Schiedsgerichtshof den Ort der Durchführung des Schiedsverfahrens vorrangig nach den Festlegungen der Parteien (vgl. Art. 12 der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der ICC) bestimmt. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien der Schiedsklausel einen anderen als den im grenzüberschreitenden Handel üblichen Inhalt beimessen wollten.

Dies steht im Einklang mit der Spruchpraxis des Internationalen Schiedsgerichtshofs, welcher in zahlreichen Fällen seine Zuständigkeit bejaht und die benannte Stadt als vereinbarten Ort des Schiedsverfahrens angesehen hat, wenn sich die Parteien, was relativ häufig vorkommt (vgl. Bond, Stephen R., How to draft an arbitration clause, veröffentlicht in: The ICC International Court of Arbitration, Bulletin, Nr. 2, Dezember 1990, S. 15), in einer Schiedsklausel auf die Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der „Internationalen Handelskammer in Genf” (oder Den Haag, Stockholm etc.) bezogen haben (vgl. Craig, Park, Paulsson, International Chamber of Commerce – Arbitration, 2. Aufl. 1990, Teil II, Kap. 6, Ziff. 6.01; Schiedsspruch der ICC Nr. 5029, veröffentlicht in: Yearbook, Commercial Arbitration 1987, S. 113, 116; Schiedsspruch der ICC Nr. 5983, veröffentlicht in: ASA Bulletin Nr. 4, 1993, S. 507, 510 f.). Dieser Sicht hat sich als staatliches Gericht der Court de Justice de Genève (Arrêt Nr. 320 vom 8. 11. 1979, unveröffentlicht) im Rahmen eines auf die Aufhebung eines Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC gerichteten Verfahrens angeschlossen.

b) Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, daß es in Wien – anders als in den von der bisherigen Spruchpraxis des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC erfaßten Tagungsorten – mit dem Internationalen Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ein institutionalisiertes Schiedsgericht mit staatsübergreifender Ausrichtung gibt.

Gegen dessen Zuständigkeit spricht bereits der Wortlaut des § 8 Ziff. 2 des Vertriebskooperationsvertrages, der weder auf die als „Wiener Regeln” bekannte Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft verweist, noch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft anspricht.

Entscheidend kommt hinzu, daß es nur eine Internationale Handelskammer, nämlich die in Paris ansässige, gibt und der im Jahre 1923 gegründete Internationale Schiedsgerichtshof der ICC inzwischen – zumindest in Wirtschaftskreisen – einen so hohen Bekanntheitsgrad erlangt hat (vgl. Yearbook, Commercial Arbitration 1987, S. 113, 116), daß die Bezugnahme auf die Internationale Handelskammer in einer Schiedsklausel für den sachkundigen objektiven Betrachter, insbesondere bei gleichzeitiger Unterwerfung unter ihre „Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung”, den Willen der Parteien erkennen läßt, bei Streitigkeiten den Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC anzurufen (vgl. Schlosser in: Stein/Jonas, a. a. O., § 1025 Rdn. 8, m. w. N.). Dies gilt um so mehr, als der streitgegenständliche Vertrag keinen inneren Bezug zur Republik Österreich aufweist und damit ein von einer nationalen österreichischen Institution getragenes Internationales Schiedsgericht der objektiven Interessenlage der Parteien weniger entsprochen hat als das Internationale Schiedsgericht des ICC. Bestätigt wird dieser Wille der Parteien auch dadurch, daß die in den Vertriebskooperationsvertrag einbezogene Schiedsabrede in entscheidenden Punkten von der in den „Wiener Regeln” empfohlenen Klausel abweicht. …

c) Läßt sich aber die Schiedsabrede aus den vorstehend genannten Gründen zweifelsfrei auf den Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC beziehen, kann dahinstehen, inwieweit Unklarheiten über das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht zur Unwirksamkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung führen (vgl. hierzu BGH, NJW 1983, 1267, 1268 f.).

2. Die in § 8 Abs. 2 des Vertriebskooperationsvertrages wirksam getroffene Schiedsvereinbarung ist nicht dadurch entfallen, daß die Vertragsbeziehungen der Parteien aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit zum 3. 10. 1990 zu Binnenhandelsgeschäften wurden.

Selbst wenn die Klägerin den Schiedsvertrag nur im Hinblick auf den (damals noch) internationalen Charakter ihrer Handelsbeziehung akzeptiert hätte und beide Parteien bei Vertragsschluß davon ausgegangen wären, daß die Inanspruchnahme von staatlichen Gerichten vorerst entweder gar nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich sei, ist die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht weggefallen. Vor allem schließt der Senat aus, daß die Parteien die von der Klägerin behaupteten o. a. Vorstellungen zur Geschäftsgrundlage ihrer Schiedsabrede erhoben haben:

a) § 4 Ziff. 1 und insbesondere § 1 Ziff. 2 und 3 des Vertriebskooperationsvertrages zeigen, daß die Parteien eine längerfristige Zusammenarbeit angestrebt und in deren Verlauf die Herstellung einer wirtschaftlichen Einheit zwischen (OLG Dresden: Fortgeltung einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach der Wiedervereinigung (OLG-NL 1995, 63) beiden deutschen Staaten sowie die Wirkungen des europäischen Binnenmarktes zum 1. 1. 1993 in Betracht gezogen haben.

Vor dem Hintergrund dieser detaillierten und vorausschauenden Vertragsbestimmungen hätte nahe gelegen, eine etwa vorhandene gemeinsame Vorstellung darüber, daß die Schiedsvereinbarung hinfällig werde, sobald sich die Möglichkeit der Anrufung staatlicher Gerichte uneingeschränkt eröffne, auch ausdrücklich zum Vertragsgegenstand zu machen. Hiervon haben die Parteien abgesehen, obwohl sie von einer – wie auch immer gearteten – Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich ausgegangen sind.

Ihre Bestätigung findet diese Ansicht des Senats auch darin, daß die Parteien die Schiedsklausel nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands unverändert gelassen haben, obwohl es ihnen zum 1. 1. 1992 möglich gewesen wäre, die Schiedsklausel – falls gewollt – aufzuheben (vgl. § 6 des Kooperationsvertrages).

Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß die Schiedsgerichtsabrede mit der Nationalisierung der Rechtsbeziehung der Parteien ihren Sinn nicht per se verloren hat. Zwar mag es eher ungewöhnlich sein, bei Rechtsbeziehungen mit rein nationalem Bezug die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC zu vereinbaren. Hat sich aber – wie vorliegend – ein grenzüberschreitendes Handelsgeschäft infolge der Vereinigung zweier Staaten zu einer nationalen Rechtsbeziehung entwickelt, bestehen für eine Anrufung des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC weiterhin sachliche Gründe. Die Auslegung einer solchen Vereinbarung richtet sich nämlich zumindest im Ausgangspunkt nach den bei Vertragsschluß maßgebenden Umständen, welche durch die Gepflogenheiten des internationalen Wirtschaftsverkehrs geprägt sind und damit der besonderen Sachkunde des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC unterfallen.

b) Der Senat sieht sich mit dieser Auslegung nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. 1. 1994 (NJW 1994, 1008ff.), in welcher eine Klage vor den staatlichen Gerichten trotz einer 1988/1989 getroffenen Vereinbarung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der ehemaligen DDR zu Recht als zulässig erachtet wurde.

Der Bundesgerichtshof hat nämlich den Wegfall der Schiedsabrede im wesentlichen darauf gestützt, daß mit der Auflösung der Kammer für Außenhandel der DDR auch das dort eingerichtete Schiedsgericht, auf welches sich die Vertragsschließenden geeinigt hatten, in Wegfall geraten sei (§ 1033 Nr. 1 ZPOentsprechend).

Hier liegt der Fall jedoch anders, da einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC keine Hindernisse entgegenstehen und eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei Vertragsschluß nicht außerhalb jeglicher Vorstellungen der Parteien lag.

3. Die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung der Schiedsvereinbarung geht ins Leere … (wird ausgeführt).

4. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten ist aufgrund von § 8 Ziff. 2 des Vertriebskooperationsvertrages ausgeschlossen.

Der zwischen den Parteien entstandene Streit über die Zahlung von Provisionen und einer Servicevergütung resultiert aus dem durch den Vertriebskooperationsvertrag vom 13. 6. 1990 begründeten Vertragsverhältnis und betrifft die Auslegung und Anwendung der in dieser Vertragsurkunde niedergelegten Regelungen:

a) Hinsichtlich der Zahlung einer – pauschalen – Servicevergütung von 1% der von der Beklagten in den Jahren 1990 bis 1993 erzielten Umsätze folgt dies bereits daraus, daß die Klägerin ihren Anspruch aus der mit „Anlage 3” überschriebenen Kundendienstvereinbarung vom 13. 6. 1990 herleitet, welche gemäß § 4 Ziff. 6 des Vertriebskooperationsvertrages vom selben Tage unmittelbar Vertragsbestandteil geworden ist.

b) Gleiches gilt im Ergebnis für den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Zahlung einer Provision von 5% aus bestimmten, in den Jahren 1992/1993 erzielten Veräußerungserlösen.

Zwar beruft sich die Klägerin insofern auf die von der Beklagten unterschriftlich bestätigten Bestellungen vom 9. 11. 1991 und 4. 9. 1992. Hierbei handelt es sich aber um nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen des Vertriebskooperationsvertrages, auf welche sich die Schiedsabrede vom 13. 6. 1990 bei interessengerechter Auslegung erstreckt:

aa) Die Parteien haben bei Vertragsschluß die Möglichkeit nachträglicher Änderungen und Ergänzungen in Betracht gezogen und hierfür in § 9 des Vertriebskooperationsvertrages das Erfordernis der Schriftform vereinbart. Wollte man die in § 8 getroffene Schiedsvereinbarung im Hinblick auf ihren Wortlaut („gegenwärtigen Vertrag”) und ihre systematische Stellung dahin auslegen, daß sie sich lediglich auf den Ursprungsvertrag vom 13. 6. 1990 bezieht, so würde dies im Einzelfall die Gefahr unsachgerechter Kompetenzaufspaltungen nach sich ziehen. Angesichts der objektiven Interessenlage und des mutmaßlichen Parteiwillens versteht der Senat die Schiedsgerichtsabrede deshalb dahin, daß sie auch spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen einbezieht (vgl. BGHZ 40, 320, 325; BGH LM Nr. 23 zu § 38 ZPO) …

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