Home Gerichtsentscheidung OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 10.03.2016, 26 Sch 7/15 | Schiedsverfahren:

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 10.03.2016, 26 Sch 7/15 | Schiedsverfahren:

by Jan Dwornig
Vollstreckbarerklärungsverfahren Aufhebungsverfahren sachliche Überprüfung Verzicht

Relevante Normen:

§ 1049 ZPO
§ 1054 ZPO
§ 1055 ZPO
§ 1060 ZPO
§ 1062 ZPO
§ 1064 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann zulässig als Gegenantrag im Aufhebungsverfahren gestellt werden.
2. Die durch den Schiedsspruch beschwerte Partei kann wirksam auf die Geltendmachung von Aufhebungsgründen verzichten, soweit die Aufhebungsgründe nicht der Wahrung unmittelbarer staatlicher Interessen dienen.
3. Das Aufhebungsverfahren ist kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung des Schiedsspruchs. Es findet nur eine Überprüfung auf grundrechtsrelevante Fehler und keine weitergehende sachliche Überprüfung statt. Es gilt der Grundsatz der révision au fond.
4. Der Schiedsspruch darf sich nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln Stellung nehmen, im Übrigen gelten nicht die Maßstäbe für staatlicher Urteile.

Sachverhalt:

Die Antragstellerinnen begehren die Aufhebung eines am 09.02.2015 ergangenen Teilschiedsspruchs, durch den die Antragstellerin zu 3. als Garantiegeberin verurteilt worden ist, an die Antragsgegnerin zu 1. 50.000.000,00 USD nebst Zinsen und an die Antragsgegnerin zu 2. 30.000.000,00 USD nebst Zinsen zu zahlen.

Die Antragstellerinnen sind drei in Land1 gegründete und registrierte Gesellschaften, die zu der ukrainischen D Gruppe (im Folgenden: D) gehören. Bei der D handelt es sich um eine der größten Investmentgruppen in der Ukraine, deren Geschäft sich auf verschiedene Branchen, darunter Metalle, Bergbau, Öl, Gas, Schiffsbau, Immobilien sowie Landwirtschaft erstreckt. Die D Gruppe war ferner im Jahr 2011 Eigentümerin einer Bank.

Die Antragsgegnerin zu 2. ist eine in Stadt1 ansässige Großbank. Die Antragsgegnerin zu 1. ist deren 100%-ige Tochtergesellschaft.

Die Antragsgegnerinnen nahmen im November 2011 mit den Antragstellerinnen Verhandlungen über den Verkauf der im Jahr 1994 gegründeten E Bank X (im Folgenden: Bank X) auf. Die Antragsgegnerin zu 1. hielt zum damaligen Zeitpunkt 96,06% der Anteile an der Bank X, die Antragsgegnerin zu 2. jeweils 100% der Anteile an acht zum Bankgeschäft der Bank X gehörenden ukrainischen Personengesellschaften (im Folgenden: Zweckgesellschaften).

Im einem … and … (im Folgenden: SPA) vom 30.07.2012 veräußerte die Antragsgegnerin zu 1. ihre Anteile an der Bank X zu einem Preis von 50 Mio. USD an die Antragstellerin zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. Anteile an den Zweckgesellschaften zu einem Preis von 30 Mio. USD an die Antragstellerin zu 2.

Die Antragsgegnerin zu 2. schloss darüber hinaus mit der Antragstellerin zu 1. ein im Anhang G des SPA enthaltenes … (im Folgenden: SLAA), das die Abtretung eines von der Antragsgegnerin zu 2. gegenüber der Bank X im Jahre 2007 in Höhe von 50 Mio. USD gewährten nachrangigen Darlehens zu einem Preis von 50 Mio. USD zum Gegenstand hatte.

Die Parteien unterzeichneten als Anlage J des SPA zudem ein Deferred Purchase Price Agreement (im Folgenden: DPPA), das in Bezug auf die Kaufpreiszahlung jeweils eine quartalsweise Ratenzahlung vorsah.

Die Antragstellerin zu 3. übernahm nach Ziff. 10.1 SPA in Verbindung mit Ziff. 6.1 DPPA eine Garantieverpflichtung, deren Wortlaut in deutschsprachiger Übersetzung wie folgt lautet:

„6.1 Garantie (Garantie) und Ausfallhaftung (Ausfallhaftung):

Die Garantiegeberin: (a) garantiert (garantiert) in Form einer selbständigen Verpflichtung zur Zahlung (selbständiges Zahlungsversprechen) gegenüber jeder Verkäuferin, der betroffenen Verkäuferin den Betrag des gestundeten Kaufpreises B, der noch nicht vollständig und unwiderruflich von der Käuferin 1 oder der Käuferin 2 bezahlt wurde, zu zahlen; die Zahlung wird innerhalb von 3 Werktagen nach schriftlicher Zahlungsaufforderung durch eine Verkäuferin fällig (fällig), in der die von der Garantiegeberin geforderte Summe angegeben ist und erklärt wird, dass die Summe ein Betrag des gestundeten Kaufpreises B ist, der nicht vollständig und unwiderruflich von der Käuferin 1 oder der Käuferin 2 bezahlt wurde; ….“

Ziff. 6.4 des DPPA lautet in deutschsprachiger Übersetzung wie folgt:

„6.4 Ausgeschlossene Einreden 

(a) Die in der Klausel 6 geregelten Pflichten der Garantiegeberin werden nicht beeinträchtigt durch eine Handlung, ein Unterlassen, eine Angelegenheit oder Tatsache, die im Zusammenhang mit der Hauptverpflichtung (oder behaupteten Pflicht) der Käuferin 1 oder der Käuferin 2 stehen, und welche die in dieser Klausel 6 geregelten Pflichten reduzieren, aufheben oder beeinflussen würden, einschließlich aller Einwendungen der Käuferin 1 oder der Käuferin 2 (Einreden des Hauptschuldners) oder des Rechts zur Anfechtung (Anfechtung) oder Aufrechnung (Aufrechnung) der Käuferin 1 oder der Käuferin 2.

(b) Die in dieser Klausel 6 geregelten Pflichten der Garantiegeberin sind unabhängig von allen anderen Sicherheiten oder Garantien, die den Verkäuferinnen gegeben wurden oder gegeben werden.

(c) Zur Klarstellung: Der Inhalt dieser Klausel schließt Einreden der Garantiegeberin (ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Garantiegeberin) nicht aus, die diese gegen die Verkäuferinnen haben könnte, wenn die Garantie und Freistellung keine rechtswirksamen, verbindlichen oder vollstreckbaren Pflichten begründen würde.“

Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf das (englischsprachige) SPA nebst Anlagen (Anlage K 2, Anlagenband Antragstellerinnen Teil 1) Bezug genommen.

Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge enthielten jeweils Schiedsklauseln, die vorsahen, dass sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag oder seiner Gültigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges gemäß der jeweils geltenden Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) beigelegt werden. Als Schiedsverfahrensort war in den Schiedsklauseln Stadt1 festgelegt.

Nach Kenntnisnahme eines am 19.07.2013 fertiggestellten Prüfberichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F zur finanziellen Situation der Bank X (Anlage K 3, Anlagenband Antragstellerinnen Teil 1) erklärten die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 26.07.2013 (Anlage K7, Anlagenband Antragstellerinnen Teil 2) gegenüber den Antragsgegnerinnen eine Anfechtung des SPA einschließlich aller Zusatzvereinbarungen wegen arglistiger Täuschung.

Die Antragstellerinnen leiteten im Folgenden mit Schriftsatz vom 01.10.2013 (Anlage K 8, Anlagenband Antragstellerinnen Teil 2) auf Grundlage der in Ziff. 20.2 SPA getroffenen Schiedsvereinbarung gegen die Antragsgegnerinnen ein ICC-Schiedsverfahren ein, das sich auf Rückzahlung der in Höhe von 20 Mio. USD bereits geleisteten Kaufpreisraten und auf Feststellung der Nichtigkeit des SPA einschließlich aller Zusatzvereinbarungen richtete. Die Antragsgegnerinnen machten im Folgenden ihrerseits zwei ICC-Schiedsverfahren anhängig, mit denen sie die Antragstellerin zu 3. auf Zahlung aus der Garantie für den Kaufpreis der Bank X und der Zweckgesellschaften in Höhe von 80 Mio. USD und die Antragstellerin zu 1. auf Zahlung der ausstehenden Raten für die Ablösung des Darlehens in Höhe von 30 Mio. USD in Anspruch nahm.

Nachdem der ICC-Schiedsgerichtshof eine Verbindung der Schiedsverfahren zunächst abgelehnt hatte, erhoben die Antragstellerinnen in dem von den Antragsgegnerinnen eingeleiteten Schiedsverfahren jeweils gegeneinander Drittwiderklage. Der ICC-Schiedsgerichtshof nahm daraufhin mit einer Entscheidung vom 13.03.2014 gegen den Widerspruch der Antragsgegnerinnen eine Verbindung aller Schiedsverfahren vor.

Das anschließend konstituierte Schiedsgericht übersandte den Parteien zur Vorbereitung einer Verfahrensmanagementkonferenz Entwürfe der Terms of References, der Procedural Order No. 1 und des Provisional Timetable mit Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Folgenden entwarf das Schiedsgericht eine den Parteien unter Fristsetzung zur Stellungnahme übermittelte Tagesordnung für die Verfahrensmanagementkonferenz. Darin war als Tagesordnungspunkt u. a.

Folgendes vorgesehen (deutschsprachige Übersetzung):

„4. Verfahrensmanagementthemen

4.1 Ist eine Aufteilung des Verfahrens notwendig?

4.2 Gibt es Fragen, die vorab entschieden werden sollten?.“
Der Tagesordnungspunkt wurde im Folgenden von keiner der Parteien gerügt.
Die Parteien vereinbarten für das Schiedsverfahren procedural rules (im Folgenden: PR). Diese sahen in VI. 43. vor, dass jede Partei einen oder mehrere Sachverständige beauftragen und ihre Aussagen dem Schiedsgericht unterbreiten darf. In VI. 44. PR war den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Sachverständige sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch hinsichtlich Rechtsfragen zu benennen. VI. 45. PR verwies für die von einer Partei benannten Sachverständigen auf eine entsprechende Geltung der in Abschnitt V. PR bestimmten Verfahrensvorschriften. In diesen Zeugen betreffenden Verfahrensvorschriften war unter V. 42. PR u. a. geregelt, dass das Schiedsgericht nach eigenem Ermessen die Anhörung von Zeugen verweigern oder das Recht der Partei zur Zeugenbefragung begrenzen darf, sofern es die Tatsachen, zu denen der Zeuge aussagen wird, entweder bereits durch andere Beweismittel bewiesen oder als unerheblich erachtet. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten der PR wird auf die Anlage K 25 (Anlagenband, Antragstellerinnen Teil 2, und die auszugsweisen deutschsprachigen Übersetzungen im Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 17.09.2015) Bezug genommen.
In der Verfahrensmanagementkonferenz vom 18.08.2014 (Protokoll Anlage K 9, Anlagenband Antragstellerinnen Teil 2) beantragten die Antragsgegnerinnen, dass über die Ansprüche aus der Garantie als Vorfrage entschieden werden solle. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen erklärte daraufhin, dass der Vorschlag der Vorabentscheidung überraschend komme und es offensichtlich keinen Grund dafür gebe, die Ansprüche aus der unabhängigen Garantie als Vorfrage zu behandeln.
Nach einer Unterbrechung der Verhandlung zur Beratung des Schiedsgerichts erklärte der Vorsitzende Folgendes (deutschsprachige Übersetzung): „Wir sind zu dem Schluss gekommen, dass die Schiedsbeklagten beantragen können, dass die Garantie-Frage als Vorfrage entschieden wird, falls die Schiedsbeklagten so entscheiden. Wir sehen diese Frage einzig und allein als eine Rechtsfrage an, die allein auf Grundlage von Unterlagen und dem Recht zu entscheiden sein wird. Wir sehen keine Notwendigkeit für Zeugen oder Sachverständige; es handelt sich nur um eine Rechtsfrage und, wenn wir nach der rechtlichen Prüfung zu dem Schluss kommen, dass die behauptete Nichtigkeit der Verträge aufgrund arglistiger Täuschung in Betracht gezogen werden muss, dann ist dies offensichtlich eine Rechtsfrage, die wir entscheiden. Dies hat keine vorgreifliche Wirkung mit Blick auf die Entscheidung in der Sache selbst, so dass es als Vorfrage entschieden werden kann.“
Im weiteren Verlauf der Konferenz erläuterte der Vorsitzende des Schiedsgerichts Folgendes (deutschsprachige Übersetzung): „Wir haben vorgeschlagen, dass es bezüglich des Garantieanspruchs der Beklagten ein beschleunigtes Verfahren geben sollte, das ausschließlich auf Grundlage des Rechts und der vorgelegten Dokumente entschieden wird. Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht ausschließlich anhand des Rechts und der Dokumente entschieden werden kann, weil es, z. B., mit der Täuschung zusammenhängt, dann wird das gesamte Garantiethema in das Hauptverfahren überführt.“
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts erklärte ferner auf Nachfrage der Bevollmächtigten der Antragstellerinnen, ob in einer dieser Situationen mit einem Teilschiedsspruch zu rechnen sei (deutschsprachige Übersetzung): „Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagten Recht haben, wird es einen Teilbeschluss, oder -schiedsspruch geben …“.
Im weiteren Verlauf der Verfahrensmanagementkonferenz wurde der zeitliche Ablauf des Verfahrens über die Vorfrage der Garantie abgestimmt. Dabei sah der zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht vereinbarte Verfahrenskalender für das Verfahren über die Vorfrage vor, dass die Antragsgegnerinnen ihre Stellungnahme am 22.09.2014 einreichen und die Antragstellerinnen darauf am 27.10.2014 erwidern sollten. Die mündliche Verhandlung über die Frage der Selbständigkeit des Garantieanspruchs wurde auf den 19.11.2014 terminiert.
Nach Eingang der Stellungnahme der Antragsgegnerinnen vom 22.09.2014 setzten die Antragstellerinnen das Schiedsgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens davon in Kenntnis, dass sie beabsichtigten, dem Schiedsgericht zusammen mit ihrem Erwiderungsschriftsatz ein Gutachten über die die Garantie betreffende Vorfrage vorzulegen und kündigten an, dass der Sachverständige zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bereit stehe und sie eine Anhörung des Sachverständigen vorschlugen, „falls das Schiedsgericht dies als hilfreich ansehen sollte“ (deutschsprachige Übersetzung).
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts teilte daraufhin in einer ersten E-Mail vom 20.10.2014 zunächst Folgendes mit (deutschsprachige Übersetzung):

„Ohne das Rechtsgutachten, welches die Klägerinnen einreichen wollen, gesehen zu haben, hat das Schiedsgericht keine Grundlage zu entscheiden, wie viel Anhörungszeit es für die Befragung der Sachverständigen der Klägerinnen reservieren möchte.

Demzufolge wird das Schiedsgericht einen neuen Zeitplan für die Verhandlung am 19.11.2014 vorschlagen, sobald es Gelegenheit hatte, das Sachverständigengutachten der Klägerinnen zu prüfen. ….“
Nachdem die Antragsgegnerinnen die Zulassung des Sachverständigenbeweises in einer E-Mail vom 21.10.2014 unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verfahrensmanagementkonferenz gerügt hatten, wies das Schiedsgericht den Antrag der Antragstellerinnen auf Einreichung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Vorfrage zurück und nahm zur Begründung darauf Bezug, dass bei der Verfahrensmanagementkonferenz vereinbart worden sei, bei der Verhandlung keine Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmen, und dass die Antragsgegnerinnen der Einreichung eines Sachverständigengutachtens und der Gegenwart eines Sachverständigen widersprochen hätten. Das Schiedsgericht erklärte in der E-Mail abschließend, dass die Antragstellerinnen eingeladen seien, ihre rechtlichen Argumente in ihre Erwiderung auf den Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 22.09.2014 aufzunehmen
Die Antragstellerinnen widersprachen daraufhin mit E-Mail vom 22.10.2014 (Anlage K 19, Bl. 266 f. d. A.) „förmlich“ der Entscheidung des Schiedsgerichts und erklärten, dass zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht nicht erörtert worden sei, auf welche Weise zur Rechtslage vorgetragen und Beweis erhoben werden könne. In ihrem folgenden Schriftsatz vom 27.10.2014 erklärten die Antragstellerinnen, dass sie nur wegen der von dem Schiedsgericht getroffenen Entscheidung davon Abstand nähmen, das am 21.10.2014 ausgefertigte Rechtsgutachten vorzulegen.
Im Folgenden nahm einer der von den Antragstellerinnen mit der Erstattung des Rechtsgutachtens beauftragten Sachverständigen als weiterer Verfahrensbevollmächtigter der Antragstellerinnen an der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgerichts am 19.11.2014 teil, ohne sich dort zur Sach- und Rechtslage zu äußern.
Am 09.02.2015 erließ das Schiedsgericht den streitgegenständlichen Teilschiedsspruch, in dem es die Antragstellerin zu 3. aufgrund der in Ziff. 6 DPPA übernommenen Garantie verurteilte, an die Antragsgegnerin zu 1. 50.000.000,00 USD nebst Zinsen und an die Antragsgegnerin zu 2. 30.000.000,00 USD nebst Zinsen zu zahlen.
Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten wird auf die von den Antragsgegnerinnen vorgelegte beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs (Anlage AG 22, Anlageband Antragsgegnerinnen) und die deutschsprachige Übersetzung des Schiedsspruchs (Anlage K1, Bl. 80 ff. d. A.) Bezug genommen.
Nach Erlass des Schiedsspruchs erklärte die bevollmächtigte Rechtsanwältin der Antragstellerinnen gegenüber den Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 23.02.2015 u. a. Folgendes (deutschsprachige Übersetzung):
„Wir möchten ihnen mitteilen, dass die G den ICC Teilschiedsspruch vom 09.02.15 anerkennt.“
Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf die Kopie des englischsprachigen Schreibens vom 23.02.2015 (Anlage AG 16, Anlagenband Antragsgegnerinnen) Bezug genommen.
Die Antragstellerinnen haben mit ihrer bei dem Oberlandesgericht am 04.05.2015 eingegangenen Antragsschrift vom 04.05.2015 den Antrag gestellt, den Teilschiedsspruch vom 09.02.2015 gemäß § 1059 ZPO aufzuheben
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, der Aufhebungsantrag sei in vollem Umfang zulässig. Der Antrag könne auch von den Antragstellerinnen zu 1. und 2. gestellt werden. Diese seien durch den Teilschiedsspruch beschwert, weil diesem unmittelbare Bindungswirkung zwischen den Antragstellerinnen zukomme und die Antragstellerinnen zu 1. und 2. der Antragstellerin zu 3. Schadensersatz für die Garantiezahlungen zu leisten hätten. Es könne zudem auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus dem Schiedsspruch für die Antragstellerinnen zu 1. und 2. nachteilige Kostenauswirkungen ergäben, da sie durch den Teilschiedsspruch in Bezug auf die Vorfrage unterlegen seien.
Es liege entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerinnen auch kein Verzicht der Antragstellerinnen auf ihr Recht vor, den Aufhebungsantrag zu stellen. Das Schreiben der bevollmächtigten Rechtsanwältin der Antragstellerinnen vom 23.02.2015 sei nur im Namen der Antragstellerin zu 3. verfasst und ergebe, dass ein solcher Verzicht im Hinblick auf den Teilschiedsspruch gerade nicht erklärt worden sei. Das Schreiben enthalte keinen Bezug zu einem den Teilschiedsspruch betreffenden Rechtsmittel oder Aufhebungsantrag. Ein genereller Verzicht auf das Recht, einen Aufhebungsantrag zu stellen, sei auch nicht zulässig. Dies gelte zumindest im Hinblick auf die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da diese im öffentlichen Interesse lägen.
Die Antragstellerinnen rügen einen Verstoß des Schiedsgerichts gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör als Teil des ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO, weil das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch wesentlichen Vortrag der Antragstellerinnen übergangen habe und dadurch zu der unhaltbaren Annahme gelangt sei, dass den Antragstellerinnen kein Recht zustehe, die im DPPA enthaltene Garantie anzufechten. Zunächst habe das Schiedsgericht den Vortrag der Antragstellerinnen falsch dargestellt, indem es angenommen habe, dass die Antragstellerinnen die Garantie als Bürgschaft verstünden. Tatsächlich hätten die Antragstellerinnen Ziff. 6 DPPA stets als selbständige Garantie verstanden und nur vorsorglich bestritten, dass eine Zahlungsverpflichtung auf erstes Anfordern bestehe. Das Schiedsgericht habe darüber hinaus den Vortrag der Antragstellerinnen übergangen, nach dem aus der Einordnung der Garantie als Garantie auf erstes Anfordern nicht abgeleitet werden könne, dass es der Antragstellerin zu 3. versagt sei, die Garantie effektiv anzufechten. Ausweislich deutscher Gerichtsentscheidungen und der deutschen Literatur sei ein Garantiegeber einer Garantie auf erstes Anfordern stets berechtigt, eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären. Das Schiedsgericht sei davon ausgegangen, dass Ziff. 6 DPPA nur entweder als selbständige Bankgarantie auf erstes Anfordern oder als eine reine Bürgschaft ausgelegt werden könne. Das Schiedsgericht habe daher verkannt, dass die Ausgestaltung der unstreitig selbständigen Garantie als Garantie auf erstes Anfordern für die Frage der Zulässigkeit von Einwendungen aus dem rechtlichen Verhältnis zwischen dem Garantiegeber und dem Begünstigten unerheblich sei und Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Garantiegeber und dem Begünstigten nach Ziff. 6.1 (c) DPPA zulässig seien. Das Schiedsgericht habe sich nicht mit dem Argument der Antragstellerinnen auseinandergesetzt, dass sowohl der Anteilskauf als auch die Garantie wegen derselben Falschangaben nach dem Rechtsgrundsatz der Fehleridentität angefochten werden können, wenn Käufer und Garantiegeber gleichermaßen getäuscht wurden. Das Schiedsgericht habe zudem irrig angenommen, dass aus dem selbständigen Charakter der vereinbarten Garantie folge, dass die Garantieforderung nicht von Umständen abhängen kann, die im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Transaktion und den Verpflichtungen des Hauptschuldners stehen. Demgegenüber habe der BGH in seiner Entscheidung NJW 2006, S. 996, 998 [BGH 26.10.2005 – VIII ZR 48/05] Beispiele für die vielfältigen möglichen Verknüpfungen der selbständigen Garantie und des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts beschrieben. Es hänge dabei allein vom Wortlaut der Garantievereinbarung ab, in welchem Umfang der Garantiegeber Einwendungen erheben könne, die auf dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft beruhen. Die Ausführungen des Schiedsgerichts offenbarten ein grundsätzliches Fehlverständnis des deutschen Kreditsicherungsrechts und des Begriffs „selbständige Garantie“. Das Schiedsgericht habe zudem eine vollkommen neue, von der Rechtsprechung des BGH abweichende rechtliche Methodik angewandt, die es unkritisch aus dem Vortrag der Antragsgegnerinnen entnommen habe. Das Schiedsgericht habe dabei zulässige und unzulässige Einwendungen aus dem Garantievertrag in der Weise abgegrenzt, dass es Einwendungen allein aufgrund ihrer tatsächlichen Verbindung zu der zugrundeliegenden Transaktion für unzulässig erachtet haben. Das Schiedsgericht habe sich zu dieser Abgrenzung zudem in Fußnote 8 des Schiedsspruchs in Widerspruch gesetzt, die gegebene Fehleridentität aber trotz des Hinweises der Antragstellerinnen auf die diesbezügliche juristische Literatur bewusst ignoriert, indem es in der Fußnote apodiktisch behauptet habe, dass kein solcher Fall vorliege. Das Schiedsgericht habe zur Begründung des Teilschiedsspruchs weder Rechtsprechung noch juristisches Schrifttum zitiert. Die Auswertung der Rechtsprechung durch das Schiedsgericht habe sich auf die Erwähnung von zwei von den Antragstellerinnen zitierten Entscheidungen beschränkt, zu denen das Schiedsgericht nur erläutert habe, warum die Sachverhalte nicht übereinstimmend seien. Das Schiedsgericht habe darüber hinaus die Regelung in Ziff. 6.4 (c) DPPA außer Betracht gelassen, aus der sich eindeutig ergebe, dass der Antragstellerin zu 3. als Garantiegeberin alle Rechte zur Anfechtung der Garantie gegenüber den Verkäuferinnen zustehen sollten. Das Schiedsgericht habe ferner angenommen, dass die Antragstellerin zu 3. wie eine Bank haften solle, ohne dass dies durch die vorliegenden Fakten gestützt werde. Es sei weder von den Antragstellerinnen noch von den Antragsgegnerinnen vorgetragen worden, dass zwischen den Parteien ein Einvernehmen darüber bestanden habe, dass die Garantie der Antragstellerin zu 3. einer Bankgarantie entsprechen sollte. Es sei vielmehr von den Parteien übereinstimmend erklärt worden, dass die Garantie lediglich dem Zweck gedient habe, den Verkäuferinnen einen solventen Schuldner innerhalb der D Gruppe zu geben, da die Antragstellerin zu 1. und 2. als Zweckgesellschaften nur über eine geringe Liquidität verfügten. Das Schiedsgericht habe nach der Begründung des Schiedsspruchs schließlich auch unterstellt, dass die Antragstellerin zu 3. bewusst das Risiko eines Betruges der Verkäuferinnen in Kauf genommen habe und gewillt gewesen sei, den garantierten Betrag auch im Betrugsfall zu zahlen. Tatsächlich stützten aber die vom Schiedsgericht angegebenen Tatsachen und der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt diese Unterstellung in keiner Weise. Das Schiedsgericht wolle die Erklärung der Antragstellerin zu 3. im Ergebnis als Anfechtungsausschluss verstehen, der aber zwangsläufig unwirksam sei, weil das deutsche Recht eine Freizeichnung hinsichtlich eines Betruges nicht erlaube. Das Schiedsgericht habe zur Vermeidung dieser Konsequenz eine Erklärung der Antragstellerin zu 3. unterstellt, dass „nichts was im Rahmen der zugrundeliegenden Transaktion gesagt oder getan wurde“, sie zu der Abgabe der Garantieerklärung bewogen habe. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine solche Erklärung der Antragstellerin zu 3. ergeben solle. Das Schiedsgericht übergehe vielmehr mit seiner Unterstellung das Hauptargument der Antragstellerinnen, dass die Falschdarstellungen der Verkäuferinnen im Rahmen der Transaktion die Abgabe der Garantie durch die Antragstellerin zu 3. bewirkt hätten. Es handele sich im Übrigen bei der von dem Schiedsgericht unterstellten Erklärung der Garantiegeberin um eine Wissenserklärung, deren Annahme eine Beweisaufnahme vorausgesetzt hätte.
Im Hinblick auf das Verfahren des Schiedsgerichts machen die Antragstellerinnen einen Aufhebungsgrund wegen der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als Teil des ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 (b) ZPO geltend, weil das Schiedsgericht den Antragstellerinnen verweigert habe, die deutschen Rechtssachverständigen anzuhören. Ein Recht der Antragstellerinnen auf Anhörung der Sachverständigen ergebe sich aus VI. 45. PR i.V.m. V. 42. PR. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Sachverständigenanhörung seien offensichtlich nicht gegeben gewesen, weil die Anhörung der Sachverständigen für die zentrale rechtliche Fragestellung der „Unabhängigkeit“ der Garantie erheblich gewesen sei und das Schiedsgericht die im Gutachten der Sachverständigen dargelegte Rechtslage seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt habe. Im Übrigen sehe auch § 1049 Abs. 2 S. 2 ZPO die Anhörung von Parteisachverständigen im Schiedsverfahren vor. Das Recht der Antragstellerinnen zur Anhörung der Sachverständigen sei nach dem Inhalt der Äußerungen des Vorsitzenden des Schiedsgerichts in der Verfahrensmanagementkonferenz ebenso wenig ausgeschlossen gewesen, wie eine Beweisführung durch Vorlage von Rechtsgutachten. Eine entsprechende mündliche Äußerung des Vorsitzenden wäre im Übrigen für die Parteien auch nicht verbindlich gewesen, weil es an der nach Ziff. 12 der Terms of References (Anlage AG 11, Anlagenband Antragsgegnerinnen) erforderlichen schriftlichen Anordnung fehle und zudem gemäß V. 42. PR i.V.m. V. 45. PR nach Ankündigung einer Partei, einen Zeugen oder Sachverständigen zu einem bestimmten Beweisthema aussagen zu lassen, dessen Anhörung vom Schiedsgericht nur im Wege einer Einzelfallentscheidung hätte abgelehnt werden können. Die E-Mail der bevollmächtigten Rechtsanwältin der Antragstellerinnen vom 22.10.2014 beinhaltet die erforderliche Rüge der in der Zurückweisung der Sachverständigen liegenden Rechtsverletzung. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, die Sachverständigen nicht anzuhören, hätte nach V. 42. PR eine pflichtgemäße Ermessensausübung des Schiedsgerichts vorausgesetzt, an der es im vorliegenden Fall vollständig fehle. Es sei wegen der Erheblichkeit und der zentralen Bedeutung der Aussagen der Sachverständigen zu der Vorfrage als Ermessensentscheidung nur eine positive Entscheidung über die Anhörung der Sachverständigen zulässig gewesen. Das Schiedsgericht habe außerdem die Vorgaben für die Ermessensausübung in keiner Weise geprüft, weil es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es an die Äußerungen des Vorsitzenden während der Verfahrensmanagementkonferenz gebunden sei. Die ursprüngliche Entscheidung des Vorsitzenden, die Sachverständigen zu hören, sei aufgrund des Widerspruchs der Antragsgegnerin von dem Schiedsgericht nur wegen einer angeblichen Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht in der Verfahrensmanagementkonferenz zurückgenommen worden. Eine solche Vereinbarung habe aber tatsächlich nicht vorgelegen. Das Schiedsgericht habe sich im Übrigen nicht auf den Grundsatz iura novit curia stützen dürfen, da § 293 ZPO jedenfalls dann nicht anwendbar sei, wenn – wie im vorliegenden Fall – nur ein Schiedsrichter des Schiedsgerichts im anzuwendenden deutschen Recht ausgebildet sei und dieser Schiedsrichter von einer Partei benannt wurde. Für das Schiedsgericht habe daher eine zusätzliche Verpflichtung bestanden, den Parteien die Möglichkeit zu geben, Beweis über die relevanten Rechtsfragen zu erheben.
Schließlich habe das Schiedsgericht auch in besonderem Maße der Unterstützung durch externe Rechtssachverständige bedurft, weil die vom Schiedsgericht angewandten Rechtsgrundsätze zur Auslegung der Garantie vollkommen neu und aus der Luft gegriffen gewesen seien und das Schiedsgericht auch nicht in der Lage gewesen sei, den gewählten Ansatz mit Rechtsprechung oder Literatur zu belegen.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei auch nicht dadurch geheilt worden, dass der von den Antragstellerinnen benannte Sachverständige H als Parteivertreter der Antragstellerinnen an der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 teilgenommen habe. Die Rolle eines Parteivertreters in einer mündlichen Verhandlung unterscheide sich grundsätzlich von einem Sachverständigen oder einem sachverständigen Zeugen. Das Recht, Sachverständige aussagen zu lassen, diene dem Zweck, es der Partei zu ermöglichen, ihre Argumentation durch einen Dritten, typischerweise einen ausgewiesenen Experten mit eigenem Renommee, zu untermauern. Es sei daher wichtig, dass der Sachverständige seine Aussage unabhängig von den Parteivertretern machen könne, um seine Sachkunde und Unabhängigkeit darlegen zu können. Der Sachverständige H hätte als langjähriger Referent am I Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Stadt2 den mit dem deutschen Recht nicht vertrauten Schiedsrichtern die Rechtslage besonders verständlich vor Augen führen können. Es habe zudem auch keine Möglichkeit bestanden, an den als Parteivertreter auftretenden Sachverständigen Fragen zu stellen, die ein sehr effektives Mittel seien, um einem Schiedsgericht komplizierte Themen zu vermitteln. Die Erlaubnis des Schiedsgerichts für den Experten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, bilde danach keinen gleichwertigen Ersatz für eine Aussage als Sachverständiger. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der Sachverständige praktisch keinerlei Möglichkeit erhalten habe, die von ihm analysierte Rechtslage darzustellen. Das Schiedsgericht habe in der Sitzung auch kein echtes Rechtsgespräch geführt und keine Fragen an den Sachverständigen gerichtet.
Der Verfahrensfehler der unterbliebenen Sachverständigenanhörung habe zu einer falschen Entscheidung des Schiedsgerichts geführt. Ausreichend sei, dass die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die bekannten Rechtsprofessoren mit ihrer großen Erfahrung bei der Vermittlung von komplexen Rechtsfragen und ihrer hohen Glaubwürdigkeit in der Lage gewesen wären, dem Schiedsgericht die Rechtslage zu erläutern und das Schiedsgericht daher unter Vermeidung der dargestellten Rechtsfehler zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
Die Zurückweisung der Rechtssachverständigen stelle als unzulässige Beschränkung der Angriffs- und Verteidigungsmittel auch einen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO dar. Daneben liege wegen einer Verletzung der von den Parteien vereinbarten Verfahrensregeln auch der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vor. Die unterbliebene Anhörung der Rechtssachverständigen verstoße sowohl gegen das in VI. 43. PR begründete Recht der Parteien, Sachverständige aussagen zu lassen, als auch gegen Art. 25 Abs. 3 ICC-SchiedsO. Nach dieser Bestimmung hätten die Parteien das Recht, Zeugen und sachverständige Zeugen als Teil ihrer Beweisführung aussagen zu lassen. Soweit das Recht aus verfahrensökonomischen Gründen eingeschränkt werden könne, habe das Schiedsgericht die Anhörung der Rechtsprofessoren nicht aus diesem Grunde ausgeschlossen, sondern aus anderen sachfremden Gründen, insbesondere wegen einer tatsächlich nicht bestehenden Vereinbarung der Parteien mit dem Schiedsgericht.
Ein weiterer Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör als Teil des ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO liege vor, weil das Schiedsgericht es den Antragstellerinnen untersagt habe, das Rechtsgutachten der Professoren einzureichen. Den Parteien sei es nach Ziff. 11 PR gestattet gewesen, Sachverständigengutachten in das Verfahren einzuführen. Die Erwägungen des Schiedsgerichts für den Ausschluss des Rechtsgutachtens beruhten im Wesentlichen auf denselben Fehlern wie die Entscheidung zur Nichtanhörung der Sachverständigen. Der Verfahrensfehler sei nicht dadurch geheilt, dass es den Antragstellerinnen freigestanden habe, das Rechtsgutachten in ihre Stellungnahme als Partei zu integrieren. Dies sei für die Antragstellerinnen überdies auch nicht möglich gewesen, weil das Rechtsgutachten erst am 24. u. 27.10.2014 mit den Unterschriften der beiden Autoren fertiggestellt worden sei und die Antragstellerinnen ihren Schriftsatz am 27.10.2014, d.h. am Tag des Fristablaufs, eingereicht hätten. Selbst bei Berücksichtigung des Rechtsgutachtens im Rahmen des Schriftsatzes der Antragstellerinnen wäre die Chance, die Einschätzung des Schiedsgerichts dadurch zu verändern, sehr gering gewesen.
Maßgebend sei, dass instruierte Sachverständige die Aufgabe hätten, einem Schiedsgericht die Rechtslage unabhängig von den Parteien auf Grundlage ihrer eigenen Argumentation, Struktur und Stilistik darzulegen und dabei ihre persönliche Reputation einzubringen.
Die Ablehnung des Rechtsgutachtens bilde zudem einen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO, da ein Verstoß gegen Ziff. 11 PR vorliege und auch Art. 25 Abs. 1 ICC-SchiedsO verletzt sei. Den Parteien stehe nach diesen Bestimmungen das Recht zu, rechtliche Dokumente innerhalb der vom Schiedsgericht gesetzten Frist einzureichen. Es liege auch im Hinblick auf die Versagung der Vorlage des Rechtsgutachtens mit der E-Mail der anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 22.10.2014 eine Rüge vor, obwohl eine solche nach § 1027 ZPO nicht erforderlich gewesen sei.
Die Antragstellerinnen sind der Ansicht, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts, ein zweigeteiltes Verfahren ohne Zeugenanhörung durchzuführen, ebenfalls eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als Teil des ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO darstelle. Die Entscheidung zur Zweiteilung des Verfahrens sei unzulässig gewesen, da sie keine effizientere Durchführung des Verfahrens ermöglicht habe und daher gegen Anhang 4 der ICC-SchiedsO verstoße. Das vorgeschaltete Verfahren über den Garantieanspruch sei weder aufgrund der Rechtsnatur der vereinbarten Garantie geboten gewesen, noch habe es eine entsprechende Parteiabsprache zur Zweiteilung des Verfahrens in der Verfahrensmanagementkonferenz gegeben.
Das Verfahren widerspreche darüber hinaus der Entscheidung des Internationalen Schiedsgerichtshofs, die Schiedsverfahren zu verbinden und verstoße damit gegen Art. 10 ICC-SchiedsO. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Schiedsgerichts, einen Teilschiedsspruch ohne die von den Antragstellerinnen zum Betrugsvorwurf beantragte Zeugenanhörung zu erlassen, nicht gerechtfertigt gewesen. Die unterbliebene Anhörung der Zeugen stelle eine unangemessene Beschränkung des rechtlichen Gehörs dar und verstoße zudem im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO gegen Verfahrensvorschriften, da den Parteien nach V. 28. – 42. PR das Recht zugestanden habe, in der Verhandlung Zeugen zu präsentieren. Das Schiedsgericht habe den Sachvortrag der Antragstellerinnen zu den Zeugenaussagen zudem in erheblicher Weise missverstanden, indem es im Schiedsspruch in Rn. 102 von einer Anweisung des Herrn J an Herrn K ausgehe, das DPPA zu unterzeichnen. Tatsächlich ergebe sich aus den von den Antragstellerinnen im Schiedsverfahren vorgelegten schriftlichen Aussagen der beiden benannten Zeugen, dass Herr K aufgrund eines bei ihm selbst durch die falsche Darstellung der Finanzsituation der Bank X entstandenen Irrtums mit der Unterzeichnung der Verträge für die Antragstellerin zu 3. eine eigene Entscheidung getroffen habe.
Die Antragstellerinnen seien mit der Rüge der Zweiteilung des Verfahrens auch nicht nach § 1027 ZPO ausgeschlossen, weil das Schiedsgericht über die Zweiteilung während der Verfahrensmanagementkonferenz nach interner Beratung förmlich entschieden habe. Für die Antragstellerinnen habe im Anschluss diese Entscheidung keine prozessuale Verpflichtung bestanden, ihre bereits zuvor gegen die Zweiteilung erhobenen Einwände erneut geltend zu machen. Ein Grund für eine Rüge sei nur in Fällen gegeben, in denen sich das Schiedsgericht mit einem Parteiantrag überhaupt nicht befasse und deshalb z. B. Zeugen oder Sachverständige nicht anhöre.
Ein Verstoß des Teilschiedsspruchs gegen den ordre public liege schließlich auch deshalb vor, weil die Voraussetzungen des § 826 BGB und des § 580 Nr. 4 ZPO erfüllt seien. Der Teilschiedsspruch bestätige ein auf Betrug und Täuschung beruhendes Rechtsgeschäft, weil er die Antragstellerin zu 3. verpflichte, die Garantiesumme auszubezahlen. Die im Raum stehende Täuschung betreffe nicht nur die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Valutaverhältnisses, sondern auch die Wirksamkeit des Garantieversprechens selbst, das wesentlicher Bestandteil des Verkaufs der Bank X gewesen sei. Die Antragsgegnerinnen hätten darüber hinaus im Schiedsverfahren neue selbständige Täuschungshandlungen vorgenommen, die die Anforderungen, die der BGH an eine sittenwidrige Schädigung durch die Art der Prozessführung stelle, erfüllten. Das Management der Antragsgegnerinnen habe auf Vorstandsebene durch den eingeholten L Report (Anlage K 21, Bl. 276 ff. d. A.) bereits vor Abschluss des Kaufvertrages im Juli 2012 Kenntnis von der faktischer Insolvenzreife und dem negativen Wert der Bank X im Rahmen von etwa minus 56,6 bis minus 108 Mio. Euro gehabt und zudem auch den Bedarf an zusätzlichen Rückstellungen für Kreditrisiken im Umfang von 1.289 Mio. UAH zum 31.12.2011 gekannt, diese Kenntnis aber im Schiedsverfahren durchweg vollständig geleugnet. Obwohl der L Report sowohl die Höhe der Rückstellungen für Kreditrisiken (LLP) als auch die Bewertung der Bank X darstelle, hätten die Antragsgegnerinnen nicht eingeräumt, dass sie im Besitz eines solchen Gutachtens waren. Sie hätten dadurch ihre Pflichten nach IV. 22. u. 23. PR verletzt, da die Parteien nach diesen Vorschriften Dokumente von der jeweils anderen Partei herausverlangen und ein entsprechendes Verlangen auch an das Schiedsgericht stellen könnten. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht vor. Der Teilschiedsspruch beruhe auf dieser von den Antragsgegnerinnen verübten Täuschung.
Der Teilschiedsspruch verstoße ferner gegen Art. 31 Abs. 2 ICC-SchiedsO und gegen § 1054 Abs. 2 ZPO . Der Teilschiedsspruch sei entgegen diesen Vorschriften nur unzureichend begründet, da er sich mit dem zentralen Argument und Verteidigungsmittel der Antragstellerinnen, dem Einwand der Fehleridentität, nicht befasse.

Die Antragstellerinnen beantragen,
den am 09.02.2015 von den Schiedsrichtern Rechtsanwalt A, Rechtsanwalt B und C erlassenen Teilschiedsspruch in dem ICC-Schiedsverfahren M gegen N, Aktenzeichen ICC 19753 GFG aufzuheben und den Antrag der Antragsgegnerinnen auf Vollstreckbarerklärung zurück zuweisen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,
den Aufhebungsantrag der Antragstellerinnen zurück zuweisen und den Teilschiedsspruch vom 09.02.2015 in dem Schiedsverfahren ICC 19753/GFG/MHM (c.19794/GFG u. 19808/GFG), durch den die Antragstellerin zu 3. zur Zahlung von USD 50 Mio. nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 an die Antragsgegnerin zu 1. und zur Zahlung von USD 30 Mio. nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 an die Antragsgegnerin zu 2. verpflichtet wurde, für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, der Aufhebungsantrag der Antragstellerinnen zu 1. und 2. sei unzulässig. Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. seien nicht antragsberechtigt, da sie durch den Schiedsspruch nicht beschwert seien. Der Garantieanspruch betreffe nur das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin zu 3. als Garantiegeberin und den Antragsgegnerinnen und enthalte auch keine Kostenentscheidung.
Der Aufhebungsantrag sei darüber hinaus unbegründet. Die Antragstellerin zu 3. habe in dem Schreiben vom 23.02.2015 auf den Rechtsbehelf des Aufhebungsantrags verzichtet. Es liege ein nachträglicher Verzicht vor, der nach herrschender Meinung möglich sei, soweit die Aufhebungsgründe nicht der Wahrung unmittelbarer staatlicher Interessen dienten. Das Schreiben vom 23.02.2015 habe nach dem Empfängerhorizont ein Vertrauen der Antragsgegnerinnen auf die Bestandskraft des Teilschiedsspruchs begründet. Die Antragsgegnerinnen hätten bis zum Zugang des Aufhebungsantrags darauf vertraut, dass die Antragstellerinnen den Schiedsspruch befolgen würden.
Es liege keine Gehörsverletzung durch Übergehen wesentlichen Vortrags der Antragstellerinnen vor. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG verlangten als Ausdruck des ordre public hinsichtlich der Berücksichtigung von Parteivorbringen nur, dass die Parteien Gelegenheit erhielten, im Verfahren zu Wort zu kommen und sich zu tatsächlichen Erwägungen und entscheidenden Fragen zu äußern. Diese Anforderungen seien erfüllt gewesen. Die Parteien hätten sich in der Verfahrensmanagementkonferenz am 18.08.2014 einvernehmlich auf eine Schriftsatzrunde zum Garantieanspruch geeinigt. Die Antragsgegnerinnen hätten von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schriftsatz vom 27.10.2014 Gebrauch gemacht und darüber hinaus am 19.11.2014 in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, zu dem Garantieanspruch vorzutragen. Es habe in der mündlichen Verhandlung ein ausführliches Rechtsgespräch zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien stattgefunden. Das Schiedsgericht habe den Vortrag der Antragstellerinnen berücksichtigt und in der Entscheidungsbegründung zutreffend wiedergegeben. Jedenfalls ergebe sich aus den Ausführungen des Schiedsgerichts im Teilschiedsspruch keine Gehörsverletzung. Es fehle an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass das Schiedsgericht die Verteidigung der Antragstellerinnen nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen habe. Das Schiedsgericht habe sich insbesondere auch mit dem angeblichen Hauptargument der Antragstellerinnen, der Fehleridentität, das in ihrer Antragserwiderung allerdings lediglich eine Randnummer einnehme, befasst und sich nicht allein auf die Rechtsauffassung des von den Antragsgegnerinnen benannten Schiedsrichters gestützt. Die Antragsgegnerinnen beriefen sich tatsächlich der Sache nach auch nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern auf eine angeblich falsche Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht. Eine Überprüfung des Schiedsspruchs in der Sache selbst sei im Aufhebungsverfahren jedoch unzulässig. Der Schiedsspruch sei im Übrigen allerdings auch inhaltlich richtig und lege bei der Auslegung der von der Antragstellerin zu 3. übernommenen Garantie insbesondere ein zutreffendes Verständnis des rechtstechnischen Begriffs „selbstständig“ zugrunde.
Der Verzicht des Schiedsgerichts auf die Anhörung von Parteisachverständigen zum deutschen Recht und die Vorlage von Sachverständigengutachten rechtfertige ebenfalls nicht die Aufhebung des Teilschiedsspruchs. Die Parteien und das Schiedsgericht hätten die Aufteilung des Schiedsverfahrens in ein Garantieverfahren und ein Hauptverfahren im Rahmen der Verfahrensmanagementkonferenz besprochen und vereinbart. Dabei sei Gegenstand der Vereinbarung auch die Beweisaufnahme im Garantieverfahren gewesen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe in der Verfahrensmanagementkonferenz erläutert, dass das Schiedsgericht grundsätzlich keine Notwendigkeit sehe, für die Entscheidung der Rechtsfrage der Rechtsnatur der Garantie eine Einvernahme von Rechtssachverständigen durchzuführen, und ausgeführt, dass die Rechtsfrage auf Grundlage von Urkunden und des Rechts entschieden werden könne. Die Antragstellerinnen hätten der danach beabsichtigten Vorgehensweise nicht widersprochen. Auf eine ausdrückliche Regelung des zweistufigen Garantieverfahrens in den Terms of References sei – obwohl von der Parteivertreterin der Antragstellerinnen selbst vorgeschlagen – im gegenseitigen Einvernehmen verzichtet worden. Selbst wenn keine entsprechende Parteivereinbarung vorliege, habe das Schiedsgericht eine Beweisaufnahme durch Anhörung parteibenannter Sachverständiger nach eigenem Ermessen ablehnen dürfen. Von diesem Ermessen habe es mit seiner in der Verfahrensmanagementkonferenz vorgeschlagenen Vorgehensweise Gebrauch gemacht.
Das Schiedsgericht müsse im Übrigen Beweisangebote grundsätzlich nur dann aufgreifen, wenn Tatsachen streitig seien. Der Grundsatz iura novit curia gelte in civil law-Jurisdictionen auch im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit. Die Anhörung von Sachverständigen sei auch nach V. Ziff. 42. f.) PR nur dann vorgesehen, wenn bestimmte Tatsachen entscheidungserheblich und bestritten seien und kein anderweitiges Beweismittel vorliege. Auch Art. 25 Abs. 1 u. 3 ICC-SchiedsO stellten es in das Ermessen des Schiedsgerichts, Sachverständige zu befragen. § 1049 Abs. 2 ZPO sei seinem Wortlaut nach nicht anwendbar, da die Vorschrift nur die Beweisaufnahme mittels eines vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen betreffe. Im Übrigen stelle nicht jede Verletzung einer Verfahrensregel einen Aufhebungsgrund dar. Das Recht auf rechtliches Gehör verlange nicht, dass das Schiedsgericht allen Beweisanträgen stattgebe. Es genüge, wenn sich das Schiedsgericht wenigstens kurz mit dem Beweisantrag befasse. Das Schiedsgericht habe sich im vorliegenden Fall in der mündlichen Verhandlung und in dem erlassenen Teilschiedsspruch ausführlich mit der Beweisfrage, nämlich der Rechtsnatur der Garantie, auseinandergesetzt. Eine Gehörsverletzung scheide bereits aus diesem Grund aus.
Die Antragstellerinnen hätten im Schiedsverfahren hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre Rechtsansicht sowohl in ihren schriftlichen Ausführungen als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung darzulegen und hätten dies auch getan.
Das Schiedsgericht habe den Antragstellerinnen auch die Möglichkeit eingeräumt, sich in der mündlichen Verhandlung von dem benannten Sachverständigen H vertreten zu lassen und habe diesen damit gerade nicht vom Verfahren ausgeschlossen. Der Sachverständige hätte auch als Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung jederzeit und vollumfänglich Gelegenheit gehabt, seine Rechtsansichten vorzutragen. Die Antragstellerinnen seien überdies mit ihren Einwänden präkludiert, weil sie den Verzicht des Schiedsgerichts auf die Anhörung von parteibenannten Sachverständigen und die Ladung des Sachverständigen als Parteivertreter nicht rechtzeitig gerügt hätten.
Der Verzicht des Schiedsgerichts auf die Vorlage von Rechtsgutachten stelle ebenfalls keinen Aufhebungsgrund dar. Es sei insoweit auf die Ausführungen zur Anhörung von Rechtssachverständigen zu verweisen. Es liege einerseits eine Parteivereinbarung vor, auf die Vorlage von Sachverständigengutachten zum deutschen Recht zu verzichten. Andererseits habe das Schiedsgericht unter fehlerfreier Anwendung seines Ermessens entschieden, kein Rechtsgutachten zu benötigen. Es liege insoweit kein Verstoß gegen Ziff. 11 PR und Art. 25 Abs. 1 ICC-SchiedsO vor. Ziff. 11 PR gebe den Parteien kein Recht, Sachverständigengutachten in das Verfahren einzuführen, sondern besage nur, wann und wie diese ggf. vorzulegen seien. Art. 25 Abs. 1 ICC-SchiedsO begründe nur einen Ermessensspielraum des Schiedsgerichts, über die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung und der Beweisaufnahme zu entscheiden. Die Antragstellerinnen hätten im Übrigen ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre rechtlichen Argumente darzulegen und seien insbesondere vom Schiedsgericht in der E-Mail vom 22.10.2014 ausdrücklich dazu aufgerufen worden, den Inhalt des angeblich erstellten Sachverständigengutachtens in ihren Schriftsatz zu integrieren.
Hinsichtlich der von den Antragstellerinnen benannten Zeugen habe sich das Schiedsgericht in dem Teilschiedsspruch mit den von den Antragstellerinnen vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen auseinandergesetzt, die Erklärungen der Zeugen aber wegen der zutreffenden Unterscheidung zwischen Einwendungen aus dem Grund- und dem Valutaverhältnis in Bezug auf die Garantie für unerheblich erachtet.
Die Vereinbarung über die Zweiteilung des Schiedsverfahrens in ein Garantie- und ein Hauptverfahren habe auf einer Vereinbarung der Parteien und des Schiedsgerichts beruht, die in der Verfahrensmanagementkonferenz am 18.08.2014 getroffen worden sei. Selbst wenn aber keine Vereinbarung getroffen worden wäre, sondern eine Entscheidung des Schiedsgerichts vorläge, ergebe sich daraus kein Verfahrensverstoß. Anhang IV der ICC-SchiedsO lasse eine Abspaltung des Verfahrens nicht nur unter der Voraussetzung zu, dass eine deutliche Effizienzsteigerung zu erwarten sei. Im Übrigen habe die Zweiteilung des Schiedsverfahrens tatsächlich zu einer Effizienzsteigerung geführt, da eine Vorabentscheidung über den Garantieanspruch ergangen sei. Die Entscheidung zur Zweiteilung des Verfahrens widerspreche nicht der Entscheidung des ICCGerichtshofs zur Konsolidierung der drei Schiedsverfahren. Es gebe schließlich auch keine Regelung in der ICC-SchiedsO oder der ZPO, die es einem Schiedsgericht untersage, auch nach einer Konsolidierung über die Zweiteilung des Verfahrens nach Ermessen zu entscheiden. Die geltend gemachten Verstöße würden ferner auch deshalb keine Aufhebung des Teilschiedsspruchs rechtfertigen, weil es sich bei den betreffenden Regelungen lediglich um Verfahrensvorschriften handele, die nicht den Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör beträfen. Die diesbezüglich zu stellenden Anforderungen seien schon dadurch erfüllt, dass das Schiedsgericht die Möglichkeit der Zweiteilung des Verfahrens mit den Parteien erörtert habe. Es fehle ferner an einer Rüge der angeblichen Verletzung von Anhang IV ICC-SchiedsO.
Ein ordre public-Verstoß ergebe sich auch nicht im Zusammenhang mit einer angeblichen arglistigen Täuschung im Schiedsverfahren. Es liege zunächst kein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO vor. Auch könne die nach Rechtsauffassung der Antragstellerinnen angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung des Schiedsgerichts nicht herangezogen werden, um eine sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB zu begründen. Das Risiko fehlerhafter Rechtsanwendung betreffe beide Parteien gleichermaßen und könne nicht im Wege des § 826 BGB von einer Partei auf die andere abgewälzt werden. Die Aufhebung des Teilschiedsspruchs könne auch nicht auf eine angeblich verspätete Vorlage des L Reports gestützt werden. Die unterbliebene Vorlage des Reports könne den Antragsgegnerinnen nicht angelastet werden. Das Unterlassen des Vortrags von Tatsachen, die der Gegner für entscheidungserheblich hält, begründe keinen Sittenwidrigkeitsvorwurf. Die Antragsgegnerinnen seien auch nicht zur Vorlage des L Reports verpflichtet gewesen. Das Schiedsgericht habe den Antrag der Antragstellerinnen auf Herausgabe der Berichte von Beratern der Antragsgegnerinnen im Hinblick auf den Verkauf der Bank X wegen Unbestimmtheit abgelehnt. Der L Report sei zudem für die Entscheidung des Schiedsgerichts unerheblich gewesen, weil eine angebliche Täuschung im Hinblick auf den Zustand der Bank X keine Anfechtung der Garantie rechtfertige und sich der Inhalt des Reports auf Aussagen über den Zustand der Bank X beschränke.
Der L Report belege auch in der Sache keine arglistige Täuschung über den Wert oder die Höhe der Rückstellungen der Bank X. Der Report enthalte keine Angabe eines bestimmten Werts der Bank X, über den hätte getäuscht werden können. Es handele sich ausdrücklich um eine fairness opinion, die nach dem IDW Standard S. 8 erstellt worden sei und kein Instrument zur Ermittlung eines Unternehmenswerts nach IDW Standard S. 1 darstelle. Der L Report belege auch nicht die Notwendigkeit zusätzlicher Rückstellungen, über die hätte getäuscht werden können. Der Report treffe über die Einhaltung regulatorischer Vorgaben oder die Notwendigkeit von Rückstellungen keine Aussage. Die in der Tabelle auf S. 27 des Reports enthaltenen Angaben eines „LLP-Adjustment“ seien missverständlich und stellten nur eine Rechengröße zur Ermittlung eines Verkaufspreises dar.
Die Antragstellerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat neben den gestellten Sachanträgen beantragt, das Verfahren nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 17.02.2016 bis zum Abschluss des in der Land2 gegen Verantwortliche von Bank X und gegen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2. geführten Ermittlungsverfahrens und eines anschließenden Strafverfahrens, hilfsweise bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens, auszusetzen und die Akten des Ermittlungsverfahrens bei Aufnahme des Verfahrens im Wege der internationalen Rechtshilfe beizuziehen.
Die Antragsgegnerinnen sind dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens entgegengetreten.

Gründe:

Der auf eine Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs vom 09.02.2015 gerichtete Antrag der Antragsgegnerinnen ist zulässig und begründet, während der selbständige Aufhebungsantrag der Antragstellerinnen zu 1. und 2. unzulässig ist.

1. Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs folgt aus den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1064 Abs. 1 ZPO . Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach der erstgenannten Vorschrift für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zuständig, da in den dem Schiedsverfahren zugrundeliegenden Schiedsvereinbarungen der Parteien Stadt1 als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bezeichnet ist. Die gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO bestehenden formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor, da die Antragsgegnerinnen als Anlage AG 22 (Anlagenband Antragsgegnerinnen) eine beglaubigte Abschrift des Teilschiedsspruchs vorgelegt haben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung konnte auch zulässigerweise als Gegenantrag in dem von den Antragstellerinnen anhängig gemachten Aufhebungsverfahren gestellt werden (vgl. dazu Voit, Musielak/Voit, ZPO 12. Aufl., § 1059 Rn. 33, § 1063 Rn. 7; Zöller/ Geimer, ZPO 31. Aufl., § 1059 Rn. 4).

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs ist auch begründet, weil keine Aufhebungsgründe im Sinne der §§ 1060 Abs. 2 S. 1, 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen.

a) Aufhebungsbegehren der Antragstellerinnen zu 1. u. 2.

Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. können dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragsgegnerinnen keine Aufhebungsgründe entgegenhalten, weil sie durch den Teilschiedsspruch nicht beschwert sind. Die Antragsberechtigung für einen Aufhebungsantrag setzt nach herrschender Auffassung eine Beschwer durch die prozessualen Wirkungen des Schiedsspruchs voraus, wobei eine Beschwer im Kostenpunkt ausreichend ist (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 3; Münch, MüKo ZPO, 4. Aufl., § 1059 Rn. 55; OLG Saarbrücken, SchiedsVZ 2008, 313; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl., Kap. 25 Rn. 11). Ob darüber hinausgehend auch ein Aufhebungsantrag der obsiegenden Partei zulässig ist (so Kreindler/Schäfer/ Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit 2006, Rn. 164; Voit, a.a.O., § 1059 Rn. 32), kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben, da sich aus dem Teilschiedsspruch kein Obsiegen der Antragstellerinnen zu 1. und 2. ergibt. Die Antragstellerinnen zu 1. und 2. sind durch die in dem Teilschiedsspruch getroffene Entscheidung nicht beschwert, weil der Teilschiedsspruch in der Hauptsache lediglich eine Entscheidung zum Rechtsverhältnis zwischen den Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin zu 3. trifft und keine Kostenentscheidung enthält, durch die die Antragstellerinnen zu 1. und 2. möglicherweise belastet sein könnten. Eine Antragsberechtigung der Antragstellerinnen zu 1. und 2. kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragstellerinnen zu 1. und 2. nach ihrem Vortrag wegen der von der Antragstellerin zu 3. nach dem Schiedsspruch zu leistenden Garantiezahlungen eine Ersatzpflicht trifft. Maßstab für die Feststellung einer durch einen Schiedsspruch begründeten Beschwer ist die Regelung des § 1055 ZPO, nach der der Schiedsspruch unter den Parteien die gleiche Wirkung hat wie ein rechtskräftiges Urteil eines staatlichen Gerichts. Eine Beschwer der von dem Schiedsspruch prozessual nicht unmittelbar betroffenen Antragstellerinnen zu 1. und 2. könnte danach allenfalls unter dem Aspekt einer Rechtskrafterstreckung in Betracht kommen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1055 Rn. 7, § 1059 Rn. 3). Es fehlt insoweit aber an einer Grundlage dafür, die dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Schiedsvereinbarungen auch auf das Innenverhältnis zwischen den Antragstellerinnen zu 1. und 2. und der Antragstellerin zu 3. zu erstrecken.

b) Verzicht der Antragstellerin zu 3. auf Aufhebungsgründe

Die Antragstellerin zu 3. kann sich gegenüber dem Teilschiedsspruch nicht auf die von ihr geltend gemachten Aufhebungsgründe berufen, weil sie in dem vorprozessualen Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 23.02.2015 nach Erlass des Teilschiedsspruchs in Kenntnis der darin getroffenen Entscheidung zumindest auf die Aufhebungsgründe verzichtet hat, die für sie zum Zeitpunkt des Schreibens erkennbar waren. Nach vorherrschender Auffassung kann die durch einen Schiedsspruch beschwerte Partei auf die Geltendmachung von Aufhebungsgründen jedenfalls nach Erlass des Schiedsspruchs und in Kenntnis des jeweiligen Aufhebungsgrundes wirksam verzichten, soweit die Aufhebungsgründe nicht der Wahrung unmittelbarer staatlicher Interessen dienen und dadurch der Disposition der Parteien entzogen sind (vgl. Münch, a.a.O., § 1059 Rn. 53; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 2; Voit, a.a.O., § 1059 Rn. 39; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 24 Rn. 53). Soweit zum Teil angenommen wird, dass die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor dem Hintergrund einer fehlenden Dispositionsbefugnis der Parteien in Bezug auf einen ordre public-Verstoß grundsätzlich unverzichtbar seien (so wohl: Voit, a.a.O.; Schwab/Walter, a.a.O.), vermag der Senat dieser Auffassung in Bezug auf einen nach Erlass eines Schiedsspruchs ausgesprochen Verzicht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen dadurch begründeten ordre public-Verstoß geltend zu machen, nicht zu folgen. Denn es besteht hinsichtlich der Aufhebung eines unter Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs ergangenen Schiedsspruchs kein unmittelbares staatliches Interesse daran, die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen dieses Verstoßes der Disposition der durch den Verstoß beschwerten Partei zu entziehen. Eine abweichende Würdigung wäre auch nicht damit vereinbar, dass die durch eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs beschwerte Partei im Schiedsverfahren zur Vermeidung einer Präklusion nach § 1027 ZPO den Verstoß nach Möglichkeit noch im Verfahren rügen muss (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 40 m.w.N.). Ein durch Verletzung des rechtlichen Gehörs begründeter ordre public-Verstoß kann danach der Dispositionsbefugnis der beschwerten Partei erst recht dann nicht entzogen sein, wenn die beschwerte Partei in Kenntnis der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und des daraufhin ergangenen Schiedsspruchs auf die Geltendmachung von Aufhebungsgründen verzichtet. Es besteht auch kein Anlass, für das Schiedsverfahren hinsichtlich des rechtlichen Gehörs strengere Maßstäbe anzulegen als sie im Verfahren vor den staatlichen Gerichten gelten. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs unterliegt aber auch im Verfahren vor den staatlichen Gerichten insoweit der Dispositionsbefugnis der beschwerten Partei, als diese die Gehörsverletzung nicht mehr geltend machen kann, wenn sie nachträglich Gelegenheit zur Äußerung erhalten, diese aber nicht genutzt hat (Zöller/Greger, a.a.O., § 295 Rn. 5, BGH MDR 2010, 948).

Das Schreiben der anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 23.02.2015 beinhaltet einen nach diesen Maßstäben wirksamen Verzicht auf die nach Erlass des Schiedsspruchs erkennbaren dispositiven Aufhebungsgründe. Die an die Antragsgegnerinnen gerichtete schriftliche Mitteilung, dass die Antragstellerin zu 3. den Teilschiedsspruch vom 09.02.2015 „anerkennt“ („respects“) kann auch bei Anlegung strenger Maßstäbe, nach denen ein Wille zum Verzicht auf Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss (Rimmelspacher, MüKo ZPO 4. Aufl., § 515 Rn. 6), mit Rücksicht auf den für die Auslegung maßgebenden Empfängerhorizont der Antragsgegnerinnen nur dahin verstanden werden, dass die Antragstellerin zu 3. mit der „Anerkennung“ des Schiedsspruchs die rechtliche Wirksamkeit der von dem Schiedsgericht getroffenen Entscheidung über die Garantieansprüche der Antragsgegnerinnen nicht mehr in Frage stellen und damit eine Anfechtung des Schiedsspruchs wegen etwaiger für sie den Umständen nach erkennbarer Aufhebungsgründe ausschließen wollte. Es bestehen nach dem Inhalt der Erklärung auch keine Zweifel daran, dass es sich bei der von der Antragstellerin zu 3. in dem Schreiben abgegebenen Erklärung nicht um eine bloße Wissensmitteilung zum Stand der Überlegungen zu einer Anfechtung des Schiedsspruchs handelte, sondern um eine von der Antragstellerin zu 3. abschließend getroffene Entscheidung. Die Antragstellerin hat die Erklärung, den Teilschiedsspruch anzuerkennen, in ihrem Schreiben einem gesonderten, vom übrigen Text unabhängigen Absatz mit der einleitenden Erklärung „wir möchten ihnen mitteilen“ („please be informed“) als förmliche Erklärung gegenüber den Antragsgegnerinnen gekennzeichnet und sie im Text des Schreibens auch unter keinen Vorbehalt gestellt. Die Erklärung der Antragstellerin zu 3. war damit geeignet, ein Vertrauen der Antragsgegnerinnen auf einen Bestand des Teilschiedsspruchs zu begründen und diese davon abzuhalten, zum Zweck der Durchsetzung der im Teilschiedsspruch zuerkannten Ansprüche weitere Maßnahmen, insbesondere in Form der Einleitung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens, zu ergreifen. Eine abweichende Beurteilung kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es sich bei dem Schreiben um eine Äußerung der Antragstellerin zu 3. im Rahmen der von den Parteien nach Erlass des Schiedsspruchs geführten Vergleichsgespräche handelte. Denn die Erklärung der „Anerkennung“ des Schiedsspruchs stellte sich unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts der Antragsgegnerinnen mangels eines Bezugs zum Inhalt eines abzuschließenden Vergleichs als ein zur Förderung der Vergleichsgespräche dienendes einseitiges Entgegenkommen der Antragstellerin zu 3. dar. Dabei war mit dem erklärten Entgegenkommen nach dem Inhalt des Teilschiedsspruchs auch noch kein Präjudiz für das die Antragstellerinnen insgesamt betreffende wirtschaftliche Ergebnis des Schiedsverfahrens verbunden, weil das Schiedsgericht eine Entscheidung darüber, ob die von der Antragstellerin zu 3. zu erbringenden Garantiezahlungen, von den Antragsgegnern zu 1. und 2. zurückgefordert werden können, dem nach dem Teilschiedsspruch folgenden Hauptverfahren vorbehalten hat.

Der mit dem Schreiben vom 23.02.2015 erklärte Verzicht auf eine Geltendmachung von Aufhebungsgründen ist unabhängig von dem Zugang einer Annahmeerklärung der Antragsgegnerinnen wirksam geworden. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob in entsprechender Anwendung des § 515 ZPO eine Annahme der Verzichtserklärung durch die Antragsgegnerinnen von vornherein entbehrlich war. Denn es war für das Zustandekommen eines Verzichtsvertrages gemäß § 151 S. 1 BGB nach der Verkehrssitte kein Zugang einer Annahmeerklärung der Antragsgegnerin erforderlich, weil die Verzichtserklärung der Antragstellerin zu 3. für die Antragsgegnerinnen ausschließlich vorteilhaft war. Eine Verkehrssitte, nach der der Vertrag ohne Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden zustande kommt, besteht bei lediglich vorteilhaften Geschäften, wie z.B. einem Schuldanerkenntnis und einer Schuldbestätigung. Dabei reicht es für die Annahme in diesen Fällen in der Regel aus, dass das Angebot nicht durch eine nach Außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt wird (zum Ganzen: Palandt/Ellenberger, BGB 75. Aufl., § 151 Rn. 4 m.w.N.).

Der von der Antragstellerin zu 3. wirksam erklärte Verzicht auf Aufhebungsgründe umfasst alle von ihr im vorliegenden Verfahren gegen den Teilschiedsspruch erhobenen Einwendungen. Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin zu 3. geltend gemachten Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) und d) ZPO, die von vornherein der Dispositionsbefugnis der Antragstellerin zu 3. unterliegen, betrifft aber nach den vorstehenden Ausführungen auch die von der Antragstellerin zu 3. gerügte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da insoweit auch bei Vorliegen des von der Antragstellerin zu 3. geltend gemachten ordre public-Verstoßes nach dem Erlass des Teilschiedsspruchs eine Dispositionsbefugnis der Antragstellerin zu 3. bestand und unmittelbare staatliche Interessen nicht berührt sind. Die Antragstellerin zu 3. kann schließlich auch den von ihr vorgetragenen Einwand, dass der Teilschiedsspruch auf einem betrügerischen Handeln der Antragsgegnerinnen beruhe, aufgrund des von ihr erklärten Verzichts auf Aufhebungsgründe nicht mehr geltend machen, da die Antragstellerin zu 3. ihre Verzichtserklärung in Kenntnis des Umstands abgegeben hat, dass das Schiedsgericht den von ihr schon im Schiedsverfahren erhobenen Betrugsvorwurf aus Rechtsgründen im Zusammenhang mit den Garantieansprüchen für unbeachtlich gehalten und eine entsprechende Prüfung dem folgenden zweiten Teil des Schiedsverfahrens vorbehalten hat. Unmittelbare staatliche Interessen sind durch die Verzichtserklärung auch hinsichtlich des Betrugsvorwurfs nicht berührt, weil einer Überprüfung der Rechtsauffassung, die das Schiedsgericht im Teilschiedsspruch zur Ausklammerung des Betrugsvorwurfs vertreten hat, im Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs das Verbot der révision au fond entgegensteht (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059, Rn. 47, 74; BGH, NJW 2002, S. 3031 [BGH 06.06.2002 – III ZB 44/01]; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.03.2009, 10 Sch 8/08; sowie die im Folgenden unter 7. dargestellte Würdigung des Betrugsvorwurfs). Es kommt für dieses Ergebnis auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin zu 3. mit dem ihr erst nach dem Teilschiedsspruch zugänglich gewordenen L Report ihrer Behauptung nach nunmehr über ein neues Beweismittel für den von ihr erhobenen Betrugsvorwurf verfügt.

Es liegen im Übrigen aber auch unabhängig von dem nach den vorstehenden Ausführungen wirksamen Verzicht der Antragsgegnerin zu 3. auf Aufhebungsgründe keine Umstände vor, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen könnten:

c) Ablehnung der Vorlage eines Rechtsgutachtens und der Anhörung von Rechtssachverständigen

Der von der Klägerin wegen der vom Schiedsgericht abgelehnten Vorlage eines Rechtsgutachtens und einer unterbliebenen Anhörung von Rechtssachverständigen unter dem Aspekt einer Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemachte Verstoß des Teilschiedsspruchs gegen den ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO liegt nicht vor.

Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaften Lebens berührenden Frage aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public). Die in einem Schiedsspruch getroffene Entscheidung kann aber auch dann ordre public-widrig sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass die nach der deutschen Rechtsordnung einzuhaltenden Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit verletzt werden (verfahrensrechtlicher ordre public; vgl. zum Ganzen: Münch, a.a.O., § 1059 ZPO, Rn. 41 ff., OLG Köln, SchiedsVZ 2005, S. 163 [OLG Köln 23.04.2004 – 9 Sch 01/03]; OLG München SchiedsVZ 2006, S. 211 f.). Dabei begründet nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung; es ist vielmehr jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Wal-ter, a.a.O., Kap. 24 Rn. 37 ff. m.w.N.). Danach gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereichs nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 64). Gleichwohl ist das Aufhebungsverfahren nach dem Willen des Gesetzgebers kein Rechtsmittel zur sachlichen Überprüfung des Schiedsspruchs (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 74 m.w.N.). Eine bloße sachliche Unrichtigkeit einer schiedsrichterlichen Entscheidung stellt folglich keinen Aufhebungsgrund dar; vielmehr gilt das Verbot der révision au fond (BGH, NJW 2002, S. 3031 [BGH 06.06.2002 – III ZB 44/01]; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.03.2009, 10 Sch 8/08).

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2014, S. 154; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 5). Die Parteien müssen insbesondere Gelegenheit erhalten, alles vorzubringen, was ihnen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung zu sein scheint ( BGHZ 3, S. 218; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 6).

Nach diesem Maßstab kann eine für den verfahrensrechtlichen ordre public relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin zu 3. nicht daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht die Vorlage des von den Antragstellerinnen eingeholten Rechtsgutachtens nicht zugelassen und in der Sitzung vom 19.11.2014 auch keine Anhörung des Rechtssachverständigen durchgeführt hat. Es kann offen bleiben, ob die betreffenden Entscheidungen des Schiedsgerichts aufgrund einer während der Verfahrensmanagementkonferenz getroffenen Vereinbarung oder als Anordnung im Rahmen der dem Schiedsgericht zustehenden Befugnis zur Verfahrensleitung zulässig waren. Denn es liegt selbst im Falle eines Verstoßes der schiedsrichterlichen Entscheidung gegen eine Vereinbarung der Parteien zum schiedsrichterlichen Verfahren keine Beschränkung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen vor, weil das Schiedsgericht den Antragstellerinnen hinreichende anderweitige Möglichkeiten eingeräumt hat, die Inhalte des eingeholten Rechtsgutachtens schriftsätzlich vorzutragen und durch einen der beauftragten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht erläutern zu lassen.

Hinsichtlich des Rechtsgutachtens hat das Schiedsgericht die Antragstellerinnen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, die betreffenden Ausführungen in ihren Erwiderungsschriftsatz auf die Stellungnahme der Antragsgegnerinnen zu integrieren. Die Antragstellerinnen hätten danach unabhängig davon, ob das eingeholte Rechtsgutachten, das im Entwurf bereits am 21.10.2014 vorlag, erst am 27.10.2014 endgültig fertiggestellt war, Gelegenheit gehabt, das eingeholte Rechtsgutachten unter Einsatz technischer Hilfsmittel mit seinem vollständigen Wortlaut in ihren Schriftsatz zu übernehmen. Falls dabei – was aus dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht ersichtlich ist – keine Möglichkeit bestand, die Fertigstellung des im Entwurf vorliegenden Gutachtens so zu beschleunigen, dass eine Einhaltung der gesetzten Schriftsatzfrist möglich war, hätte es den Antragstellerinnen oblegen, um die zur technischen Umsetzung der Übernahme des Gutachtens in den Schriftsatz allenfalls erforderliche kurze Fristverlängerung nachzusuchen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wäre gegebenenfalls nur in Betracht gekommen, wenn das Schiedsgericht einen entsprechenden Fristverlängerungsantrag der Antragstellerinnen abgelehnt hätte.

Das Schiedsgericht hat es darüber hinaus zugelassen, dass einer der von den Antragstellerinnen mit der Erstellung des Rechtsgutachtens beauftragten Professoren als Vertreter der Antragstellerinnen an der Sitzung des Schiedsgerichts vom 19.11.2014 teilgenommen hat. Es bestand für den Rechtssachverständigen in dieser Sitzung auch in seiner Eigenschaft als Parteivertreter der Antragstellerinnen Gelegenheit, – gegebenenfalls auch über das Gutachten hinausgehend – Rechtsvortrag zu der für die Beantwortung der Vorfrage der Garantie maßgeblichen rechtlichen Problematik zu halten. Ein entsprechender Vortrag wäre im Rahmen der rechtlichen Erörterung, die nach dem von den Antragsgegnerinnen als Anlage AG 15 (Anlagenband Antragsgegnerinnen) vorgelegten Protokoll in der Sitzung des Schiedsgerichts stattgefunden hat, möglich gewesen oder hätte von den Antragstellerinnen in der Sitzung zumindest beantragt werden können.

Mit der Möglichkeit, das Rechtsgutachten in ihre schriftsätzliche Stellungnahme zu integrieren und den in der Sitzung des Schiedsgerichts anwesenden Rechtsgutachter zur Rechtslage vortragen zu lassen, war das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen gewahrt. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen kam es für die Überzeugungskraft der rechtlichen Argumentation des beauftragten Sachverständigen nicht entscheidend darauf an, ob das Rechtsgutachten gesondert vorgelegt oder – gegebenenfalls auch wörtlich – in den Schriftsatz der Antragstellerinnen übernommen wurde. Gleiches gilt für einen mündlichen Vortrag des in der Sitzung des Schiedsgerichts anwesenden, im Protokoll als „Expert“ aufgeführten Rechtssachverständigen, dessen fachliche Kompetenz zur Erläuterung der Rechtslage ersichtlich nicht davon abhängig war, ob er als von den Antragstellerinnen beauftragter Rechtsgutachter oder als für den Termin bestellter Vertreter der Antragstellerinnen auftrat. Es kann für die Würdigung, ob den Antragstellerinnen in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden ist, ferner nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen die Antragstellerinnen von den ihnen eingeräumten Möglichkeiten, die Rechtsauffassung der beauftragten Rechtssachverständigen zur Geltung zu bringen, keinen Gebrauch gemacht haben. Denn es sind keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Einflussnahme des Schiedsgerichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Soweit die Antragstellerinnen die Versagung der Vorlage eines Rechtsgutachtens und die unterbliebene Anhörung des Rechtssachverständigen unter dem Aspekt rügen, dass sie im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO ihre Verteidigungsmittel nicht hätten geltend machen können und im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO ein Verstoß gegen eine Vereinbarung der Parteien zum schiedsrichterlichen Verfahren vorgelegen habe, liegen die geltend gemachten Aufhebungsgründe nicht vor. Es kann offen bleiben, ob sich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO dem Wortlaut entsprechend nur auf den Gesamtvortrag bezieht (so Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 40; OLG Hamburg, OLGR 2000, S. 19 ff.) oder sich auch auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel erstreckt (so Münch, a.a.O., § 1059 Rn. 25). Denn die Antragstellerinnen waren nach den vorstehenden Ausführungen weder gehindert, die in dem eingeholten Rechtsgutachten enthaltene rechtliche Würdigung zur Geltung zu bringen, noch war es ihnen verwehrt, die in dem Rechtsgutachten vertretene rechtliche Würdigung durch den in der Sitzung des Schiedsgerichts anwesenden Rechtssachverständigen erläutern zu lassen. Es fehlt damit an einer über nur formale Aspekte hinausgehenden materiellen Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten der Antragstellerinnen.

Im Hinblick auf die Vereinbarungen der Parteien zum schiedsrichterlichen Verfahren kann offen bleiben, ob sich aus den vereinbarten Verfahrensregelungen ein Anspruch der Antragstellerinnen auf Vorlage eines Rechtsgutachtens und Anhörung von Rechtssachverständigen ergibt und ob ein solcher Anspruch gegebenenfalls durch die im Rahmen der Verfahrensmanagementkonferenz getroffenen Absprachen ausgeschlossen war. Denn ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO erfordert neben einem Verstoß gegen das von den Parteien vereinbarte schiedsrichterliche Verfahren die Feststellung, dass anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 44; Voit, a.a.O., § 1059 Rn. 22). Eine entsprechende Auswirkung eines Verfahrensverstoßes auf den Schiedsspruch kommt nach den vorstehenden Ausführungen schon deshalb nicht in Betracht, weil das Schiedsgericht den Antragstellerinnen gleichwertige Möglichkeiten eingeräumt hat, die Rechtsauffassung der Rechtssachverständigen zur Geltung zu bringen. Der Umstand, dass die Antragstellerinnen von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht haben, schließt einen Zusammenhang zwischen einem etwaigen formellen Verfahrensverstoß des Schiedsgerichts und der im Schiedsspruch getroffenen Entscheidung aus.

d) Begründung des Schiedsspruchs

Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen besteht im Hinblick auf die Begründung des Schiedsspruchs kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes durch Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen.

Für die Begründung eines Schiedsspruchs gilt, dass sie nicht den für Urteile staatlicher Gerichte zugrunde zu legenden Maßstäben genügen, sondern lediglich gewisse Mindestanforderungen erfüllen muss (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1054 Rn. 8 m.w.N.). Die Begründung eines Schiedsspruchs darf sich danach nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (Zöller/Geimer, a.a.O.). Die Begründung des Teilschiedsspruchs vom 09.02.2015 genügt diesen Mindestanforderungen und lässt entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen keine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen eines Übergehens von Vortrag der Antragstellerinnen erkennen.

Der Schiedsspruch gibt den Rechtsvortrag der Antragstellerinnen im Wesentlichen zutreffend wieder. Er berücksichtigt insbesondere, dass nach Rechtsauffassung der Antragstellerin zu 3. keine Garantie auf erstes Anfordern vorliege (Schiedsspruch Rn. 89) und diese sich „in ihrer Haupteinrede“ darauf berufe, dass ihr ein eigenständiges Recht zustehe, die Garantie aufgrund derselben arglistigen Täuschung über den Zustand des Unternehmens anzufechten wie die Käuferinnen (Schiedsspruch Rn. 100 f. und Fn. 2). Das Schiedsgericht hat durch die Bezugnahme auf „dieselbe“ Täuschung gerade den von den Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren als Hauptargument bezeichneten Einwand der „Fehleridentität“ berücksichtigt und sich damit im Folgenden auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung auseinandergesetzt (Schiedsspruch Rn. 103 ff.). Soweit das Schiedsgericht ferner davon ausgegangen ist, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin zu 3. „eher“ eine zu den Verpflichtungen der Käuferinnen aus dem SPA akzessorische Bürgschaftsverpflichtung vorliegen solle (Schiedsspruch Rn. 89), liegt darin auch dann kein entscheidungserhebliches Fehlverständnis des Vorbringens der Antragstellerinnen, wenn diese eine Selbständigkeit der Garantie eingeräumt haben. Denn es oblag dem Schiedsgericht im Rahmen der von ihm vorzunehmenden rechtlichen Würdigung die von ihm für entscheidungserheblich erachtete Frage der Selbstständigkeit der Garantie unabhängig von den diesbezüglichen Rechtsauffassungen der Parteien zu prüfen.

Das Schiedsgericht ist in dem Teilschiedsspruch aufgrund einer ins Einzelne gehenden rechtlichen Würdigung, bei der es sich ausführlich mit der Auslegung der Garantievereinbarung befasst und insbesondere auch die diesbezüglichen vertraglichen Regelungen einschließlich der Bestimmung in Ziff. 6.4 (c) DPPA berücksichtigt hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Anfechtung der Garantie nur aus Gründen möglich sei, „die sich unabhängig von oder zusätzlich zu dem Abschluss der zugrunde liegenden Transaktion auf die Erteilung eben dieser Garantie beziehen, und nicht aus Gründen, die aus der zugrunde liegenden Transaktion abgeleitet werden“ (Schiedsspruch, Rn. 103). Soweit die Antragstellerin diese rechtliche Würdigung insbesondere wegen eines fehlerhaften Verständnisses der Selbstständigkeit der Garantie und der vorgenommenen Differenzierung nach dem tatsächlichen Ursprung von Einwendungen für rechtsfehlerhaft erachtet und meint, dass sich das Schiedsgericht in Fußnote 8 des Schiedsspruchs zu seiner Begründung in Widerspruch gesetzt habe, handelt es sich um Einwände gegen die vom Schiedsgericht vertretene Rechtsauffassung, die wegen des Verbots einer révision au fond nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen können und nicht der Überprüfung durch den Senat unterliegen. Die von dem Schiedsgericht vertretene Rechtsauffassung, nach der die Antragstellerin zu 3. sich wegen der Selbstständigkeit ihrer Haftung aus der übernommenen Garantie nicht auf den zwischen den Parteien streitigen Betrugseinwand berufen kann (vgl. Schiedsspruch, Rn. 107), stellt auch keine Verletzung des materiell-rechtlichen ordre public dar, da eine allein von formalen Voraussetzungen abhängige Zahlungsverpflichtung eines Schuldners, die die Frage der materiellen Berechtigung des Gläubigers insbesondere hinsichtlich nicht offensichtlicher oder liquide beweisbarer Einwendungen unberücksichtigt lässt, dem deutschen Recht im Zusammenhang mit einer Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern nicht fremd ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB 75. Aufl., Einf v § 765, Rn. 14 ff., Rn. 25).

Das Schiedsgericht hat im Übrigen bei seiner Entscheidung nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerinnen auch die von diesen zitierten Entscheidungen berücksichtigt (vgl. Schiedsspruch Rn. 104 f.), diese aber nicht als einschlägig angesehen. Es besteht insoweit kein das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen verletzendes Begründungsdefizit des Schiedsspruchs, auch wenn das Schiedsgericht sich ansonsten im Zusammenhang mit der von ihm vorgenommenen Vertragsauslegung nicht auf Nachweise aus Rechtsprechung oder Literatur gestützt hat. Der Schiedsspruch legt ferner entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen im Zusammenhang mit der Vertragsauslegung keine tatsächlichen Annahmen zugrunde, die weder vorgetragen noch bewiesen wurden. Das Schiedsgericht hat insbesondere den Vergleich mit einer Bankgarantie (Schiedsspruch Rn. 101, 106) erkennbar nur zur Erläuterung der aus den vertraglichen Bestimmungen hergeleiteten Auslegung angestellt, in diesem Zusammenhang aber nicht als unstreitig zugrunde gelegt, dass ein vom objektiven Erklärungswert der vertraglichen Regelung unabhängiger subjektiver Parteiwille bestand, dass die Antragstellerin zu 3. wie eine Bank haften solle. Entsprechendes gilt auch für die Ausführungen des Schiedsgerichts, dass die Garantiegeberin anerkannt habe, die Garantie auf eigenständiger Grundlage erteilt zu haben und nicht durch Aussagen oder Handlungen im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Transaktion dazu bestimmt worden zu sein (Schiedsspruch Rn. 107). Das Schiedsgericht fingiert insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen ersichtlich keine tatsächliche Erklärung der Antragstellerin zu 3., sondern stellt lediglich das durch Auslegung der vertraglichen Bestimmungen gewonnene Ergebnis dar.

Nach den vorstehenden Ausführungen genügt der Schiedsspruch auch den nach § 1054 Abs. 2 ZPO und Art. 31 Abs. 2 ICC-SchiedsO zu stellenden Begründungsanforderungen. Es liegt damit auch kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen eines Mangels des schiedsgerichtlichen Verfahrens vor.

e) Zweiteilung des schiedsrichterlichen Verfahrens

Die vom Schiedsgericht vorgenommene Zweiteilung des Schiedsverfahrens, nach der der gegen die Antragstellerin zu 3. gerichtete Garantieanspruch als „Vorfrage“ Gegenstand der mit dem Teilschiedsspruch vor Durchführung des weiteren Verfahrens getroffenen Entscheidung war, verstößt nicht gegen den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör als Teil des ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO und begründet auch keinen Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO . Soweit sich die Antragstellerinnen darauf berufen, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts zur Zweiteilung des Verfahrens gegen Anhang IV ICC-SchiedsO verstoße und darüber hinaus der Entscheidung des internationalen Schiedsgerichtshofs über die Verbindung der Schiedsverfahren widerspreche, sind entsprechende Mängel des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht feststellbar. Die Zweiteilung des Verfahrens entsprach der Regelung in Anhang IV ICC-SchiedsO, da sie auf Grundlage der von dem Schiedsgericht vertretenen Rechtsauffassung eine effizientere Durchführung des Verfahrens ermöglichte, indem über den nach Würdigung des Schiedsgerichts allein von Rechtsfragen abhängigen Garantieanspruch gegen die Antragstellerin zu 3. ohne Berücksichtigung des Streits der Parteien über eine von den Antragsgegnerinnen verübte arglistige Täuschung vorab entschieden werden konnte. Die Entscheidung über die Zweiteilung des Verfahrens widersprach zudem auch nicht der vom internationalen Schiedsgerichtshof vorgenommenen Verbindung aller Verfahren, da sie die durch die Verfahrensverbindung bewirkte Effizienzsteigerung, die sich daraus ergibt, dass nur ein Schiedsgericht mit dem zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhalt befasst wurde, unberührt ließ und innerhalb der verbundenen Verfahren eine Effizienzsteigerung bewirkte. Die durch eine Verbindung der Verfahren getroffene Entscheidung konnte im Übrigen die in Bezug auf die Verfahrensgestaltung des verbundenen Verfahrens bestehende Entscheidungsfreiheit des Schiedsgerichts nicht einschränken. Es kommt hinzu, dass ein etwaiger Verstoß der von dem Schiedsgericht angeordneten Zweiteilung des Verfahrens gegen bestimmte Verfahrensvorschriften von den Antragstellerinnen gemäß § 1027 ZPO bereits im schiedsrichterlichen Verfahren hätte gerügt werden müssen, da nicht ersichtlich ist, dass die betreffenden Verfahrensvorschriften Gegenstand der Erörterungen waren, die vor der Entscheidung des Schiedsgerichts über die Zweiteilung des Verfahrens geführt wurden. Die unterbliebene Rüge der Antragstellerinnen hat gemäß § 1027 S. 1 ZPO zur Folge, dass die Antragstellerinnen eine entsprechende Rüge nunmehr auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung des Teilschiedsspruchs nicht mehr geltend machen können. Es kommt damit nicht darauf an, dass es sich bei den von den Antragstellerinnen als verletzt gerügten Verfahrensvorschriften auch ohnehin nicht um für den Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör relevante wesentliche Verfahrensvorschriften handelt.

f) Unterbliebene Zeugenvernehmung

Das Unterbleiben einer Vernehmung von Zeugen zu dem von den Antragstellerinnen erhobenen Betrugsvorwurf bildet keinen Aufhebungsgrund wegen eines durch die Verletzung rechtlichen Gehörs begründeten ordre publicVerstoßes im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO . Das Schiedsgericht hat in dem Teilschiedsspruch auf die von den Antragstellerinnen vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen Bezug genommen, aus denen die Antragstellerinnen die Kausalität der von ihnen behaupteten arglistigen Täuschung der Antragsgegnerinnen für den Abschluss des Garantievertrages herleiten (vgl. Schiedsspruch Rn. 102). Soweit das Schiedsgericht dabei die Formulierung gewählt hat, dass Herr J Herrn K zur Unterzeichnung des DPPA „angewiesen“ habe, handelt es um eine verkürzte Darstellung des durch Zitate in den Fußnoten 6 und 7 in den Schiedsspruch einbezogenen Inhalts der schriftlichen Zeugenaussagen, aus der ein Fehlverständnis des Schiedsgerichts dahingehend, dass Herr K keine eigene Entscheidung getroffen habe, nicht abgeleitet werden kann. Das Schiedsgericht hat seine rechtliche Würdigung in dem Schiedsspruch nicht auf die Art des Tätigwerdens des Herrn K beim Vertragsabschluss gestützt, sondern eine Anfechtung der Garantie unter Differenzierung nach dem tatsächlichen Ursprung von Einwendungen nur aus Gründen für zulässig erachtet, die von der zugrunde liegenden Transaktion unabhängig sind oder zusätzlich zu dieser bestehen (Schiedsspruch, Rn. 103).

Nach dieser Würdigung des Schiedsgerichts liegt in der unterbliebenen Vernehmung der benannten Zeugen keine Gehörsverletzung, weil das Schiedsgericht die unter Zeugenbeweis gestellten Tatsachen aus rechtlichen Gründen nicht als entscheidungserheblich angesehen hat.

g) Einwand eines betrügerischen Handelns der Antragsgegnerinnen 

Das von den Antragstellerinnen behauptete betrügerische Handeln der Antragsgegnerinnen bei Abschluss des SPA rechtfertigt keine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen eines ordre public-Verstoßes im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO .

Zwar können Restitutionsgründe einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public begründen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 67 m.w.N.). Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des von den Antragstellerinnen geltend gemachten Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 4 ZPO . Ein Urteil unterliegt nach dieser Vorschrift der Restitutionsklage, wenn es durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist. Dabei kommt als strafbare Handlung insbesondere auch ein Prozessbetrug infolge einer wissentlich unwahren Parteibehauptung in Betracht (Zöller/Greger, a.a.O., § 580 Rn. 11). Die Anforderungen des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 4 ZPO werden aber durch das von den Antragstellerinnen behauptete betrügerische Handeln der Antragsgegnerinnen bei Abschluss des SPA nicht erfüllt. Zunächst bezieht sich das behauptete betrügerische Vorgehen der Antragsgegnerinnen bei Abschluss des SPA nicht unmittelbar auf das Schiedsverfahren. Es liegt darüber hinaus auf Grundlage des von den Antragstellerinnen behaupteten Sachverhalts auch kein für den Erlass des Teilschiedsspruchs ursächlicher Prozessbetrug der Antragsgegnerinnen vor, da die Haftung der Antragstellerin zu 3. aus der übernommenen Garantie nach der von dem Schiedsgericht im Teilschiedsspruch vertretenen – vom Senat wegen des Verbots einer révision au fond nicht überprüfbaren – Rechtsauffassung nicht von dem von den Antragstellerinnen auch im Schiedsverfahren behaupteten betrügerischen Vorgehen der Antragsgegnerinnen abhängig ist.

Die Antragstellerinnen können dem Teilschiedsspruch auch nicht den Einwand sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB entgegenhalten. Zwar gelten die für erschlichene Fehlurteile eines staatlichen Gerichts entwickelten Grundsätze auch für sittenwidrige Schiedssprüche (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 69). Es bedarf aber auch insoweit neben der objektiven Unrichtigkeit der ergangenen Entscheidung zusätzlich besonderer Umstände, die eine Vollstreckung der ergangenen Entscheidung als missbräuchlich erscheinen lassen. In Betracht kommen dabei in erster Linie Fälle einer arglistigen Erschleichung der Entscheidung durch Irreführung des Gerichts (vgl. zum Ganzen: Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 322 Rn. 74; Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn. 52, jeweils m.w.N.). Die entsprechenden Anforderungen sind in Bezug auf den Teilschiedsspruch nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht erfüllt, weil der von den Antragstellerinnen erhobene Betrugsvorwurf nach der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts unerheblich ist. Soweit darüber hinausgehend in Extremfällen, insbesondere bei offenbaren Fehlurteilen oder evident krasser Sittenwidrigkeit einer Forderung auch schon die objektive Unrichtigkeit der Entscheidung als solche zur Begründung der Sittenwidrigkeit ausreichen kann (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O.), liegt ein solcher Fall im Hinblick auf den Teilschiedsspruch schon deshalb nicht vor, weil mit der von dem Schiedsgericht über den Garantieanspruch getroffenen Entscheidung noch keine endgültige wirtschaftliche Belastung der Antragstellerinnen aus dem nach ihrer Behauptung betrügerischen Geschäft verbunden ist. Denn das Schiedsgericht hat die Entscheidung, ob die von der Antragstellerin zu 3. aufgrund des Teilschiedsspruchs zu leistenden Zahlungen wegen des von den Antragstellerinnen erhobenen Betrugsvorwurfs gegebenenfalls zurück zu gewähren sind, dem nach Erlass des Teilschiedsspruchs weiterzuführenden Schiedsverfahren vorbehalten. Es kann im Übrigen im vorliegenden Verfahren wegen des auch nach Vorlage des L Reports von den Antragsgegnerinnen weiterhin bestrittenen Betrugsvorwurfs das Ergebnis des wegen dieses Vorwurfs weitergeführten Schiedsverfahrens nicht durch eine Entscheidung des Senats vorweggenommen werden, da damit der Sache nach die von den Parteien vereinbarte Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts unterlaufen würde.

2. Aufhebungsantrag

Der von den Antragstellerinnen gegen den Teilschiedsspruch gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO fristgerecht gestellte Antrag auf Aufhebung ist aus den im Zusammenhang mit dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragsgegnerinnen bereits dargestellten Gründen unzulässig, soweit er von den durch den Teilschiedsspruch nicht beschwerten Antragstellerinnen zu 1. und 2. als selbständiger Antrag gestellt wird.

In Bezug auf die Antragstellerin zu 3. ist der zunächst zulässige selbständige Aufhebungsantrag – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anträge der Parteien zur Vollstreckbarerklärung in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind als unselbständiger Antrag auszulegen, der auf die gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO im Falle einer Ablehnung der Vollstreckbarerklärung mit auszusprechende Aufhebung des Schiedsspruchs gerichtet ist. Es ergäbe sich ansonsten eine Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags, weil der selbstständig geltend gemachte Aufhebungsantrag neben einem Vollstreckbarerklärungsantrag regelmäßig mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist (Senatsbeschluss v. 30.09.2010, 26 Sch 22/10; Senatsbeschluss v. 03.03.2011, 26 Sch 24/10, 28/10; Senatsbeschluss v. 11.09.2008, 26 Sch 12/08; OLG Hamburg, OLGR 2008, S. 916; OLG Hamburg, SchiedsVZ 2003, S. 284, 286 [OLG Hamburg 24.01.2003 – 11 Sch 06/01]; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 22; Voit, a.a.O., § 1059 Rn. 33; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 25 Rn. 4). Zwar wird diesbezüglich zum Teil eine abweichende Auffassung vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2008, S. 125), weil der Gläubiger seinen Antrag zurücknehmen könne und dann die Präklusion der Aufhebungsgründe drohe. Indes ist ein solcher Rechtsnachteil spätestens dann nicht mehr zu befürchten, wenn der Vollstreckbarerklärungsantrag von dem Gläubiger nicht mehr ohne Einwilligung des Schuldners zurückgenommen werden kann. Der Zeitpunkt, zu dem eine entsprechende Rücknahme einseitig nicht mehr möglich ist, ist im Beschlussverfahren nach § 1063 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO über das Erkenntnisverfahren erster Instanz zu bestimmen, da die §§ 1063 Abs. 2 – 4, 1064 ZPO diesbezüglich keine abweichenden Regelungen enthalten (vgl. OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, S. 159, 162 [OLG Dresden 27.01.2005 – 11 SchH 02/04]; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1063 Rn. 7; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 27 Rn. 4). Es findet insbesondere § 269 Abs. 1 ZPO entsprechende Anwendung (vgl. Voit, a.a.O., § 1063 Rn. 6). Danach kann der Gläubiger im Vollstreckbarerklärungsverfahren, in dem der Schuldner seinerseits Aufhebungsgründe geltend macht, seinen Antrag nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Schuldners zurücknehmen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Schuldner immer auf einer Sachentscheidung bestehen, bei der dann auch über die geltend gemachten Aufhebungsgründe zu befinden und der Vollstreckbarerklärungsantrag bei Bestehen eines Aufhebungsgrundes gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO „unter Aufhebung des Schiedsspruchs“ abzulehnen ist.

3. Antrag auf Aussetzung des Verfahrens

Dem Antrag der Antragstellerin, das Verfahren bis zum Abschluss des in der Land2 gegen Verantwortliche von Bank X und Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2. geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines gegebenenfalls anschließenden Strafverfahrens gemäß § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen, ist nach Ermessen des Senats nicht zu entsprechen. Im Hinblick auf die Gestaltungswirkung, die einem Schiedsspruch wegen der in § 1055 ZPO angeordneten Gleichstellung mit den Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils eines staatlichen Gerichts zukommt, besteht regelmäßig ein vorrangiges Interesse der im Schiedsverfahren obsiegenden Partei am Fortgang des Vollstreckbarerklärungsverfahrens (OLG München, Beschluss v. 2.3.2011, 34 Sch 06/11, 34 Sch 6/11, Rn. 9, zit. nach juris). Es kommt hinzu, dass der Betrugsvorwurf, der nach dem Vortrag der Antragstellerinnen neben weiteren Straftaten Gegenstand des in der Ukraine geführten Ermittlungsverfahrens ist, nach der für den Senat bindenden Rechtsauffassung des Schiedsgerichts für den ergangenen Teilschiedsspruch aus Rechtsgründen unerheblich und nunmehr Gegenstand des weiteren schiedsrichterlichen Verfahrens ist. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung der durch das Ermittlungsverfahren eröffneten zusätzlichen Erkenntnismöglichkeiten vor dem Hintergrund der vorstehend unter 1.g) dargestellten rechtlichen Würdigung keinen Anlass, mit einer Aussetzung des Verfahrens wegen des Betrugsvorwurfs der Sache nach eine zu dem fortgeführten Schiedsverfahren parallele und dem Teilschiedsspruch zuwiderlaufende Sachverhaltsaufklärung zu betreiben.

4. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO . Die Anordnung der gesamtschuldnerische Kostenhaftung der Antragstellerinnen trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufhebungsanträge der Antragstellerinnen zu 1. und 2. als eigenständige Rechtsbehelfe – ungeachtet des insgesamt auf 30 Mio. Euro beschränkten Streitwerts – neben dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung jeweils eigenständig einen Gegenstandswert von 30 Mio. Euro aufweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO .

Die Festsetzung des Gegenstandswerts berücksichtigt die den Gegenstandswert auf 30 Mio. Euro beschränkende Regelung des § 39 Abs. 2 GKG.

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