Home Gerichtsentscheidung OLG Hamm, Beschluss v. 6.5.2015, 8 SchH 1/15 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel ausgeschiedenem Gesellschafter

OLG Hamm, Beschluss v. 6.5.2015, 8 SchH 1/15 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel ausgeschiedenem Gesellschafter

by Jan Dwornig

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2015, 8 SchH 1/15

Relevante Normen:

§ 1063 ZPO

Nichtamtlicher Leitsatz:

  • Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Wille der Parteien des Schiedsvertrages auf eine Geltung der Schiedsvereinbarung auch für Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschafter gerichtet ist

Gründe:

I. Der Antragsteller war bis zum 01.10.2009 Gesellschafter der Antragsgegnerin. Der Gesellschaftsvertrag enthält in § 15 eine Schiedsklausel, wegen deren Inhalt auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen wird (Bl. 10 ff. d. A.). 2Mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2014 leitete die Antragsgegnerin ein Schiedsverfahren gegen den Antragsteller ein und benannte den ersten von drei Schiedsrichtern. Gegenstand des Schiedsverfahrens ist ein Freistellungsanspruch, der sich auf etwaige Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Sozius X im Zusammenhang mit dessen Inanspruchnahme durch den Sonderinsolvenzverwalter der T GmbH auf Rückzahlung von Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von 11.436.356,33 EUR nebst Zinsen bezieht. Der Antragsteller hat vorgetragen: Das von der Antragsgegnerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren sei unzulässig. Die Schiedsklausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages sei infolge des Ausscheidens des Antragstellers aus der Sozietät nicht mehr anwendbar. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin in dem Verfahren 2 O 149/13 LG Hagen selbst Ansprüche gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden aus der Sozietät vor den staatlichen Gerichten geltend gemacht. Indem die Parteien dieses Verfahren einvernehmlich durchgeführt hätten, hätten sie die Schiedsvereinbarung konkludent aufgehoben. Vorsorglich hat der Antragsteller in der Antragsschrift die Kündigung der Schiedsvereinbarung ausgesprochen, die er u. a. darauf stützt, dass das Schiedsgericht nach der Schiedsklausel aus Insolvenzverwaltern bestehen müsse, die für die Entscheidung über den im Schiedsverfahren geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend kompetent seien. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin mit Antragsschrift vom 18.12.2014 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren betreffend den dort geltend gemachten Freistellungsanspruch unzulässig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 6Sie hat vorgetragen: Der Antrag sei bereits unzulässig, weil es an der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm fehle. Der Antrag sei auch unbegründet, weil das Schiedsverfahren zulässig sei. Die Schiedsklausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages sei ungeachtet des Ausscheidens des Antragstellers aus der Sozietät anwendbar, weil sie sämtliche Streitigkeiten erfasse, die ihren Ursprung in dem früheren Sozietätsverhältnis hätten. In der einvernehmlichen Durchführung des Verfahrens 2 O 149/13 LG Hagen könne eine konkludente Aufhebung der Schiedsvereinbarung nicht gesehen werden: Zum einen seien die dort gegenständlichen Ansprüche nicht von der Schiedsklausel umfasst gewesen, zum anderen lasse die einvernehmliche Durchführung des Verfahren nicht den Rückschluss auf den Willen der Parteien zur Aufhebung der Schiedsvereinbarung insgesamt zu. Die Kündigung der Schiedsvereinbarung durch den Antragsteller sei mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes unwirksam.

II. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Entscheidung erfolgt gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen ist, liegen nicht vor.

2. Der Antrag ist zulässig.

a) Die Statthaftigkeit des Antrages folgt aus §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 1032 Abs. 2 ZPO liegen vor, weil sich das Schiedsgericht bislang nicht gebildet hat.

b) Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm ergibt sich aus § 1062 Abs. 3 ZPO. Weder enthält die Schiedsvereinbarung eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit noch liegt ein Schiedsort i. S.v. § 1043 ZPO vor. § 1062 Abs. 3 ZPO ist zwar i. V. m. § 1025 Abs. 3 ZPO nach seinem Wortlaut nur dann einschlägig, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht bestimmt ist und gerichtliche Entscheidungen nach §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 ZPO in Rede stehen. § 1062 Abs. 3 ZPO ist jedoch wegen der vergleichbaren Interessenlage entsprechend anwendbar, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen nicht bestimmt ist (OLGR Stuttgart 2000, 386 ff.), also etwa auch im Falle eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hatte somit die Wahl zwischen dem Oberlandesgericht Hamm, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, und dem Oberlandesgericht Bremen, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat. Dieses Wahlrecht hat er in zulässiger Weise dahin ausgeübt, dass er seinen Antrag beim Oberlandesgericht Hamm geltend gemacht hat.

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn das von der Antragsgegnerin eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren ist zulässig. a) Zwischen den Parteien besteht im Hinblick auf die Klausel in § 15 des Gesellschaftsvertrages eine wirksame Schiedsvereinbarung.

aa) Die Schiedsvereinbarung besteht zwischen den Parteien fort, obwohl der Antragsteller zum 01.10.2009 aus der Sozietät ausgeschieden ist. Ob ein Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden an eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Schiedsklausel gebunden ist, richtet sich nach dem Willen der Parteien des Schiedsvertrages (BGH NJW-RR 2002, 1462 f.). So kann die Geltung der Schiedsvereinbarung sowohl an die Gesellschafterstellung der Beteiligten geknüpft als auch auf Streitigkeiten nach dem Ausscheiden der Gesellschafter erstreckt werden (BGH a. a. O.). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Wille der Parteien des Schiedsvertrages auf eine Geltung der Schiedsvereinbarung auch für Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschafter gerichtet ist (BGH a. a. O.; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 1029 Rn. 74). Denn auch bei solchen Streitigkeiten besteht regelmäßig ein Interesse der Beteiligten an einer zügigen und internen Klärung im Wege des Schiedsverfahrens, weil auch diese Streitigkeiten den innergesellschaftlichen Rechtsfrieden stören können (BGH a. a. O.). 15Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät weiterhin an die Schiedsvereinbarung aus § 15 des Gesellschaftsvertrages gebunden. Schon der Wortlaut der Schiedsklausel spricht für eine weite Auslegung, weil die Schiedsvereinbarung für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag, einschließlich der Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, gelten soll. Hieraus wird deutlich, dass für die Anwendung der Schiedsvereinbarung nicht das Bestehen des Sozietätsvertrages oder die Gesellschafterstellung des an der Streitigkeit beteiligten Gesellschafters im Zeitpunkt der Streitigkeit, sondern allein die Frage, ob die Streitigkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührt, maßgeblich sein soll. Da zudem im Zweifel ohnehin von einer Fortgeltung der Schiedsvereinbarung auszugehen ist (s.o.), bedürfte es konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Parteien die Geltung der Schiedsvereinbarung auf Streitigkeiten mit aktuellen Gesellschaftern beschränken wollten. Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

bb) Die Schiedsvereinbarung ist nicht dadurch konkludent aufgehoben worden, dass die Parteien das Verfahren 2 O 149/13 LG Hagen einvernehmlich durchgeführt haben. Denn dies lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass der übereinstimmende Wille der Parteien auf die generelle Aufhebung der Schiedsvereinbarung gerichtet war. So wird die einvernehmliche Anrufung eines staatlichen Gerichts regelmäßig dahin gewertet, dass die Parteien die Geltung der Schiedsvereinbarung nur für den betreffenden Streitgegenstand aufheben wollen (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2013, 49 ff.; Zöller-Geimer, § 1032 Rn. 5). Lediglich bei Hinzutreten besonderer Umstände kommt in einem solchen Fall eine konkludente Aufhebung der Schiedsvereinbarung insgesamt in Betracht. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Gegen einen generellen Aufhebungswillen spricht vielmehr, dass nach unwidersprochener Darstellung der Antragsgegnerin Ansprüche aus der Ausscheidensvereinbarung vom 30.09.2009 Gegenstand des vorbezeichneten Verfahrens beim Landgericht Hagen waren. Diese Vereinbarung enthält keine gesonderte Schiedsklausel. Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Parteien die Schiedsvereinbarung für sämtliche Ansprüche aus dem Sozietätsverhältnis aufheben wollten. 17cc) Die Kündigung der Schiedsvereinbarung durch den Antragsteller ist unwirksam. Zwar ist die Kündigung einer Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund gemäߠ § 314 BGB grundsätzlich möglich (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, § 1029 Rn. 97). Vorliegend fehlt es jedoch an dem erforderlichen Kündigungsgrund. Dass die Antragsgegnerin in dem Verfahren 2 O 149/13 LG Hagen schiedsbefangene Ansprüche geltend gemacht hat, kann eine fristlose Kündigung der Schiedsvereinbarung nicht rechtfertigen, zumal es dem Antragsteller freigestanden hätte, in dem vorgenannten Verfahren die Schiedseinrede zu erheben. Der Umstand, dass das Schiedsgericht nach der hier maßgeblichen Schiedsklausel aus Insolvenzverwaltern zu bestehen hat, stellt ebenfalls keinen Kündigungsgrund dar. Dies folgt schon daraus, dass der Antragsteller die Schiedsklausel seinerzeit bewusst mit diesem Inhalt abgeschlossen hat.

b) Der von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren geltend gemachte Freistellungsanspruch ist von der Schiedsvereinbarung umfasst. Die Schiedsvereinbarung umfasst sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag, die zwischen den Gesellschaftern und /oder zwischen einem Gesellschafter und der Sozietät entstehen. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen der Sozietät und dem Antragsteller als (ehemaligen) Gesellschafter. Die Streitigkeit steht auch im Zusammenhang mit dem Sozietätsvertrag. Denn die Antragsgegnerin macht einen Freistellungsanspruch gegen den Antragsteller geltend, der seine Grundlage in dem ehemals bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnis der Parteien hat. Ob der Anspruch unmittelbar auf eine Regelung im Gesellschaftsvertrag gestützt werden kann, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 20Den Gegenstandswert des Verfahrens hat der Senat mit 1/10 des Hauptsachenwertes veranschlagt. Als Hauptsachenwert hat der Senat 2.573.180,00 EUR zugrunde gelegt, weil Gegenstand des Schiedsverfahrens ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Freistellung im Umfang von 22,5% ist, bezogen auf eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber dem Gesellschafter X in Höhe von 11.436.356,33 EUR.

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