Home Gerichtsentscheidung OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23.07.2013, 8 Sch 2/12 | Schiedsverfahren: Vollstreckung Schiedsspruch Joint Venture

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23.07.2013, 8 Sch 2/12 | Schiedsverfahren: Vollstreckung Schiedsspruch Joint Venture

by Jan Dwornig

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2013, 8 Sch 2/12

Relevante Normen:

§ 1025 Abs. 4 i.V.m. §§ 1061 ff. ZPO
§ 1059 Abs. 4 ZPO
§ 319 Abs. 1 ZPO
§ 727 ZPO

Tatbestand:

Im Zusammenhang mit einem Großbauprojekt in Katar kam es zu einem Streit zwischen einem deutsch-katarischen Joint Venture und einem türkischen Subunternehmer. Der Subunternehmer leitete ein Schiedsverfahren ein und erhielt einen günstigen Schiedsspruch von einem in der Schweiz ansässigen ICC-Tribunal. Die Klägerin beantragt anschließend die Vollstreckung des Schiedsspruchs in Deutschland gegen die deutsche Gesellschaft des Gemeinschaftsunternehmens. Um einen vollstreckbaren Titel gegen den Befragten in Deutschland zu erhalten, beantragt der Antragsteller eine Korrektur der Bildunterschrift des Schiedsspruchs. Das Oberlandesgericht Karlsruhe betonte, dass die rechtliche Befugnis eines Schiedsspruchs auf die Streitparteien beschränkt sei. Folglich kann ein Schiedsspruch nur gegen eine Partei des Schiedsverfahrens vollstreckt werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe lehnte es daher ab, die gegen den Beschwerdegegner erhobenen Ansprüche durch Berichtigung der Überschrift rechtskräftig zu machen, da der Schiedsspruch gegen das Gemeinschaftsunternehmen ergangen war.

Gründe:

I. Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in Ankara, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der von einem Schiedsgericht in Zürich, Schweiz, am 15.9.2011 nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) erlassen und durch ein Addendum vom 14.11.2011 ergänzt wurde. Schiedsklägerin war die Antragstellerin. Schiedsbeklagte war das Joint Venture B. – A. H. (im Folgenden als Joint Venture bezeichnet). Dieses war durch Joint-Venture-Vertrag vom 16.9.2005 gegründet worden von der B. AG unter ihrem als B. AG Civil bezeichneten Geschäftsbereich Ingenieurbau einerseits und der A.-H. L. L. C. mit Sitz in Abu Dhabi (im Folgenden: A.-H.) andererseits. Der Sitz des Joint Venture sollte nach Nr. 4.3 des Joint-Venture-Vertrags in Doha (Katar) liegen. Gegenstand des Joint Venture war zunächst die Teilnahme an der Ausschreibung und später die Durchführung des Baus einer Teilstrecke der zukünftigen Doha-Autobahn. Mit Subunternehmervertrag vom 5.3.2006 verpflichtete sich die Antragstellerin gegenüber dem Joint Venture zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen des Autobahnbaus. Darin enthalten war in Nr. 14 eine Schiedsvereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

14. Disputes / Applicable Law (1) Any disputes arising out of or in connection with this Subcontract […] shall be settled under the Rules of Arbitration of International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance with the said Rules. […] The place of arbitration will be Zurich, Switzerland and the language of the proceedings will be English. […]

In dem Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt, wird das Joint Venture aus dem Subunternehmervertrag vom 5.3.2006 zur Zahlung von (OLG Karlsruhe: Vollstreckung bei Schiedsverfahren gegen Joint Ventures(SchiedsVZ 2015, 145) umgerechnet ca. 50 Mio. EUR verurteilt. Der Tenor des Schiedsspruchs lautet in beglaubigter deutscher Übersetzung:

1. Ab dem Datum dieses Schiedsspruchs ist das JV verpflichtet, an A. die folgenden Beträge zu zahlen

-QR 9.492.732 für ergänzende Vorarbeiten;
-QR 55.900.661 für Verzögerungen und Störungen;
-QR 25.828.245 als Zahlung des JV für die auf dem Baugelände verbliebenen Materialien;
-QR 5.559.623 für Leistungsänderungen;
-QR 10.765.328 für zusätzliche Arbeiten;
-QR 18.252.347 für die Anlagen- und Ausrüstungsmiete;
-QR 180.710 als Zahlung für die Arbeitsaufträge;
-QR 1.301.124 für provisorische Arbeiten;
-QR 11.823.428 für den Einbehalt während der Gewährleistungsperiode (Retention Money);
-QR 34.549.532 für die Erfüllungsgarantie;
-QR 2.554.480 für die Vorbereitung der Klage;
-QR 5.805.147 sind an A. als zusätzliche Zahlung nach Klausel 2 des Add. 4 zu leisten, zzgl. Zinsen für alle zuvor genannten Beträge in Höhe von 2 % pro Jahr über dem US-Dollar LIBOR für 12-Monats-Anleihen ab dem 11. Juli 2008 bis zu dem Datum des Schiedsspruchs.

2. Ab dem Datum dieses Schiedsspruchs ist A. verpflichtet, gegenüber dem JV einen Betrag in Höhe von QR 18.931.453 für die nicht zurückgezahlten Gegenkosten zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Zinsen ab dem 11. September 2008 bis zu dem Datum des Schiedsspruchs belaufen sich auf 2 % pro Jahr über dem US-Dollar LIBOR für 12-Monats-Anleihen.

3. Die Kosten des Schiedsverfahrens, die von dem ICC-Schiedsgericht auf USD 950.000 festgelegt worden sind, tragen A. zu 20 % und das JV zu 80 %. Folglich ist das JV ab dem Tag dieses Schiedsspruchs verpflichtet, an A. USD 285.000 zu zahlen.

4. Das JV trägt seine eigenen Kosten und ist zusätzlich verpflichtet, die während des Schiedsverfahrens angefallenen Anwaltskosten und sonstigen Kosten von A. zu 80 % zu zahlen. Folglich ist das JV ab dem Tag dieses Schiedsspruchs verpflichtet, an A. einen Betrag in Höhe von USD 2.141.202 zu zahlen.

5. Das JV ist verpflichtet, nach dem Schiedsspruch angefallene Zinsen auf alle aufgrund dieses Verfahrens zu zahlenden Beträge in Höhe von 2 % pro Jahr über dem US-Dollar LIBOR für 12-Monats-Anleihen ab dem Tag des Schiedsspruchs bis zum Eingang der Beträge bei A. zu zahlen.

6. A. ist verpflichtet, nach dem Schiedsspruch angefallene Zinsen auf alle aufgrund dieses Verfahrens zu zahlenden Beträge in Höhe von 2 % pro Jahr über den US-Dollar LIBOR für 12-Monats-Anleihen ab dem Datum des Schiedsspruchs bis zum Eingang der Zahlung bei dem JV zu leisten.

7. Alle sonstigen und weitergehenden Anträge und Ansprüche werden abgewiesen.

Eine nach dem Schweizer Schiedsverfahrensstatut mögliche Beschwerde gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts wurde von keiner der am Schiedsverfahren beteiligten Parteien eingelegt. Das Joint Venture ist im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht Antragsgegner, sondern lediglich Streitverkündeter. Antragsgegnerinnen sind die B. SE mit Sitz in […] (Antragsgegnerin zu 1) sowie die Y. GmbH mit Sitz in […] (Antragsgegnerin zu 2). Die Antragsgegnerin zu 1, ehemals B. AG, hat ihre Rechtsform durch identitätswahrenden Formwechsel in eine Societas Europaea (SE) geändert. Die Antragsgegnerin zu 2 ist im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung aus der Antragsgegnerin zu 1 entstanden; ihre Anteile werden zu 100 % von der Antragsgegnerin zu 1 gehalten. Die Antragstellerin trägt vor, das Joint Venture sei nach dem insoweit anwendbaren katarischen Recht nicht rechtsfähig. Da das Joint Venture im Rechtsverkehr aufgetreten sei und durch entsprechendes Verhalten den Anschein erweckt habe, es handele sich um eine rechtsfähige Gesellschaft, sei es im Schiedsverfahren – wiederum auf der Grundlage des katarischen Rechts – als passiv parteifähig anzusehen. Da dies im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht gelte, sei die Bezeichnung der Schiedsbeklagten im Schiedsspruch vom 15.9.2011 falsch und müsse im Vollstreckbarerklärungsverfahren berichtigt werden. „Wahre Beklagte“ des Schiedsverfahrens seien die Antragsgegnerin zu 1 und A.-H. (Bl. 133 d. A.). Überdies seien die umwandlungsbedingten Änderungen bei der Antragsgegnerin zu 1 dahin zu berücksichtigen, dass auch die Antragsgegnerin zu 2 Adressatin der im Schiedsspruch titulierten Verpflichtung sei. Dem Joint Venture werde nur aus anwaltlicher Vorsicht der Streit verkündet (Bl. 41 d. A.). Die Antragstellerin beantragt (Schriftsatz vom 15.4.2013, Bl. 493 d. A.), 1. den am 15.9.2011 erlassenen und durch Addendum vom 14.11.2011 ergänzten Schiedsspruch des nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) errichteten Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. L. und den Schiedsrichtern W. und Dr. P., erlassen in Zürich, Schweiz, wie folgt für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären: Die Antragsgegnerinnen sind als Gesamtschuldnerinnen (neben einer weiteren Gesamtschuldnerin) verpflichtet, a. an die Antragstellerin Katar-Riyal (QR) 196.254.174,00 zuzüglich jährlicher Zinsen i. H. v. 2 Prozentpunkten über dem 12-Monats-LIBOR für US- Dollar ab 11.7.2008 zu zahlen; b. an die Antragstellerin auf einen Betrag von Katar-Riyal (QR) 18.931.453,00 jährliche Zinsen i. H. v. 2 Prozentpunkten über dem 12-Monats-LIBOR für US- Dollar für die Zeit vom 11.7.2008 bis zum 11.9.2008 zu zahlen; c. wegen der Schiedsverfahrenskosten von US-Dollar 285.000,00 zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem 12-Monats-LIBOR für US- Dollar ab 11.7.2008 an die Antragstellerin zu zahlen; d. wegen der Anwaltskosten und der sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstanden sind, US-Dollar 2.141.202,00 zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem 12-Monats-LIBOR für US- Dollar ab 11.7.2008 an die Antragstellerin zu zahlen; 2. hilfsweise (Schriftsatz vom 16.5.2013, Bl. 805 d. A.): Der am 15.9.2011 erlassene und durch Addendum vom 14.11.2011 ergänzte Schiedsspruch des nach den Regeln der Internationalen Handelskammer („ICC“) errichteten Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. L. und den Schiedsrichtern W. und Dr. P., erlassen in Zürich, Schweiz, mit folgendem Inhalt: 1. Ab dem Datum des Schiedsspruchs ist das JV verpflichtet, an A. die folgenden Beträge zu zahlen:

•QR 9.492.732 für ergänzende Vorarbeiten;

•QR 55.900.661 für Verzögerungen und Störungen;

•QR 33.172.270 für vereinbarte Arbeiten;

•QR 25.828.245 als Zahlung des JVs für die auf dem Baugelände verbliebenen Materialien;

•QR 5.559.623 für Leistungsänderungen; •QR 10.765.328 für zusätzliche Arbeiten;

•QR 18.252.347 für die Anlagen- und Ausrüstungsmiete; •QR 180.710 als Zahlung für die Arbeitsaufträge;

• OLG Karlsruhe: Vollstreckung bei Schiedsverfahren gegen Joint Ventures(SchiedsVZ 2015, 145) QR 1.301.124 für provisorische Arbeiten; •QR 11.823.428 für den Einbehalt während der Gewährleistungsperiode (Retention Money);

•QR 34.549.532 für die Erfüllungsgarantie; •QR 2.554.480 für die Vorbereitung der Klage;

•QR 5.805.147 sind an A. als zusätzliche Zahlung nach Art. 2 von Add. 4 zu leisten zzgl. Zinsen für alle zuvor genannten Beträge in Höhe von 2 % pro Jahr über dem US-Dollar LIBOR für 12-Monats-Anleihen ab dem 11. Juli 2008 bis zu dem Datum des Schiedsspruchs. 2. Ab dem Datum dieses Schiedsspruchs ist A. verpflichtet, gegenüber dem JV einen Betrag in Höhe von QR 18.931.453 für die nicht zurückgezahlten Gegenkosten

zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Zinsen ab dem 11. September 2008 bis zu dem Datum des Schiedsspruchs belaufen sich auf 2 % pro Jahr über dem US-Dollar LIBOR für 12-Monats-Anleihen.

3. Die Kosten des Schiedsverfahrens, die von dem ICC-Schiedsgericht auf USD 950.000 festgelegt worden sind, tagen A. zu 20 % und das JV zu 80 %. Folglich ist das JV ab dem Tag dieses Schiedsspruchs verpflichtet, an A. USD 285.000 zu zahlen.

4. Das JV trägt seine eigenen Kosten und ist zusätzlich verpflichtet, die während des Schiedsverfahrens angefallenen Anwaltskosten und sonstige Kosten von A. zu 80 % zu zahlen. Folglich ist das JV ab dem Tag dieses Schiedsspruchs verpflichtet, an A. einen Betrag in Höhe von USD 2.141.202 zu zahlen.

5. Das JV ist verpflichtet, nach dem Schiedsspruch angefallene Zinsen auf alle aufgrund dieses Verfahrens zu zahlenden Beträge in Höhe von 2 % pro Jahr über dem US-Dollar LIBOR für 12-Monats-Anleihen ab dem Tag des Schiedsspruchs bis zum Eingang der Zahlung bei A. zu zahlen.

6. A. ist verpflichtet, nach dem Schiedsspruch angefallene Zinsen auf alle aufgrund dieses Verfahrens zu zahlenden Beträge in Höhe von 2 % pro Jahr über den US-Dollar LIBOR für 12-Monats-Anleihen ab dem Datum des Schiedsspruchs bis zum Eingang der Zahlung bei dem JV zu leisten.

7. Alle sonstigen und weitergehenden Anträge und Ansprüche werden abgewiesen. wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Ziffern 1, 3, 4 und 5 gegen die Antragsgegnerinnen für vollstreckbar erklärt. 3. hilfsweise (Schriftsatz vom 16.5.2013, Bl. 781 d. A.): Die Streitigkeit wird an das nach den Regeln der Internationalen Handelskammer (ICC) errichtete Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. L. und den Schiedsrichtern W. und Dr. P., zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung des letztgenannten Hilfsantrags verweist die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Schiedsgericht, die Art. 35 (4) der ICC Verfahrensregeln von 2012 vorsehe. Diese neuen Regeln kodifizierten lediglich eine bereits vor Inkrafttreten der neuen ICC-Verfahrensregeln bestehende Praxis. Die Kompetenz des deutschen Gerichts zur Zurückverweisung ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 1059 Abs. 4 ZPO. Die Antragsgegnerinnen beantragen die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sowie die Feststellung, dass der ICC-Schiedsspruch im Inland gegenüber den Antragsgegnerinnen nicht anzuerkennen ist, ferner die Abweisung des ergänzenden Hilfsantrags als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet. Sie tragen dazu im Wesentlichen folgendes vor: Der Schiedsspruch sei zwischen der Antragstellerin und dem Joint Venture ergangen. Die Antragsgegnerinnen seien nicht Parteien des Schiedsverfahrens gewesen; ein Vollstreckbarerklärungsverfahren könne aber nur gegen den Schiedsbeklagten eingeleitet werden. Der gegen das Joint Venture vorliegende Titel könne nicht in einen Titel gegen die am Joint Venture beteiligten Parteien umgedeutet werden. Im übrigen sei der Schiedsspruch auch inhaltlich falsch und könne bereits aus diesem Grund nicht im Inland anerkannt werden. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zurückverweisung an das ICC-Schiedsgericht sei verspätet. Überdies seien die Voraussetzungen für eine derartige Verweisung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat über die Anträge der Parteien am 16.5.2013 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Karlsruhe für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ergibt sich aus §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1062 Abs. 2 ZPO, denn es handelt sich um einen ausländischen Schiedsspruch (§ 1025 Abs. 4 i. V. m. §§ 1061 ff. ZPO). Der insoweit maßgebliche (§ 1025 Abs. 1, 2 ZPO) Schiedsort lag in der Schweiz. Mit Beschluss vom 17.12.2012 (Az. 15 AR 54/12) hat das OLG Karlsruhe nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entschieden, dass sich diese Zuständigkeit auch auf die in […] ansässige Antragsgegnerin zu 2 erstreckt. Der streitgegenständliche Schiedsspruch ist verbindlich (§ 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 lit. e des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958, im Folgenden: UNÜ); gegen ihn ist nach dem insoweit maßgeblichen Schweizer Recht als Schiedsverfahrensstatut kein Rechtsbehelf mehr möglich. Die Antragstellerin hat beglaubigte Abschriften sowie beglaubigte Übersetzungen des Schiedsspruchs vom 15.9.2011 nebst Addendum vom 14.11.2011 sowie von der Schiedsvereinbarung im Subunternehmervertrag vom 5.3.2006 vorgelegt. Ob diese Urkunden die in Art. IV UNÜ vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen, kann dahinstehen, da Existenz und Authentizität von Schiedsspruch und Schiedsvereinbarung unstreitig sind (vgl. BGH NJW 2000, 3650, 3651; BGH NJW 2001, 1730).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarerklärung begehrt wird, entfaltet keine Wirkungen gegenüber den Antragsgegnerinnen. Eine Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO kommt nicht in Betracht. Ebensowenig kann eine Titelumschreibung analog § 727 ZPO erfolgen.

a. Der Schiedsspruch ist nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangen. Sein Rubrum weist auf der Klägerseite die Antragstellerin, auf der Beklagtenseite das „JV B. – A. H.“ aus. Antragsgegnerinnen im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren sind indessen die B. SE sowie die Y. GmbH. Die Bindungswirkungen eines Schiedsspruchs entfalten sich aber nur gegenüber den Parteien des Schiedsverfahrens bzw. gegen deren Rechtsnachfolger. Der Umfang der Bindungswirkung des ausländischen Schiedsspruchs im Rahmen der Anerkennung im Inland folgt im Grundsatz denjenigen Regeln, die auch für die Anerkennung der Urteile ausländischer staatlicher Gerichte gelten (Schlosser, Das Recht der privaten internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. 1989, Rn. 903). Zur (OLG Karlsruhe: Vollstreckung bei Schiedsverfahren gegen Joint Ventures(SchiedsVZ 2015, 145) Wirkungsweise der Anerkennung ausländischer Schiedssprüche werden im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten. Eine Ansicht sieht darin eine Gleichstellung des ausländischen Titels mit einem inländischen (Bosch, Rechtskraft und Rechtshängigkeit im Schiedsverfahren, 1991, S. 155; Loritz, ZZP 105 (1992), 1, 11; Solomon, Die Verbindlichkeit von Schiedssprüchen in der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2007, S. 319 ff.; vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 4. Aufl. 2013, § 328 Rn. 3). Im Ergebnis werden dem ausländischen Titel danach die inländischen Rechtskraftwirkungen zuerkannt. Die Gegenansicht geht von einer Wirkungserstreckung aus, so dass die Anerkennung dem ausländischen Schiedsspruch für den inländischen Bereich diejenigen Wirkungen verschafft, die ihm auch das Recht des Entscheidungsstaates zuerkennt (MünchKomm-ZPO/Münch, 3. Aufl. 2008, § 1061 Rn. 3). Für den vorliegenden Fall leiten sich aus den genannten Auffassungen keine unterschiedlichen Ergebnisse ab. aa. Nach deutschem Recht haben Schiedssprüche unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Von der materiellen Rechtskraft werden die Parteien und ihre Rechtsnachfolger gebunden (§ 325 Abs. 1 ZPO). Wer Partei eines Rechtsstreits ist, ergibt sich aus den in der Klageschrift gewählten Bezeichnungen (vgl. BGH NJW 2011, 1453). bb. Nach Schweizer Recht hat der Schiedsspruch mit Eröffnung, also Zustellung an die Parteien, die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids. Dies ergibt sich aus Art. 387 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.12.2008, in Kraft getreten am 1.1.2011. In gleicher Weise bestimmt Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen IPR-Gesetzes, dass der Entscheid des Schiedsgerichts mit Eröffnung (also Zustellung) endgültig ist. Nichts anderes folgt im Ergebnis aus dem bis zum Inkrafttreten der neuen ZPO anwendbaren kantonalen Recht. Nach § 238 des Gesetzes über den Zivilprozess des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 findet auf Schiedsgerichte das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 Anwendung. Nach Art. 44 dieses Konkordats kann vom zuständigen Gericht bescheinigt werden, dass ein Schiedsspruch gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist ein Schiedsspruch im Ergebnis einem staatlichen Urteil gleichgesetzt (vgl. BGE 117 I a 166, 168; ebenso BGE 119 II 271, 275). Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich – ebenso wie im deutschen Recht – auf die Parteien des Verfahrens (Schweizerisches Bundesgericht, BGE 125 III, 8, 10 f.; Oberhammer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Vor Art. 236-242 Rn. 41, 47; Zingg, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, Art. 59 Rn. 136). Entscheidend hierfür ist die Bezeichnung der Parteien im Entscheid (so nun ausdrücklich Art. 238 lit. c Schweizerische ZPO, vgl. bereits zuvor Schweizerisches Bundesgericht, BGE 136 III 345, 348; ebenso für die Schiedsgerichtsbarkeit Schweizerisches Bundesgericht, BGE 128 III 191, 195; inhaltlich gleichgerichtet ist § 191 Abs. 1 der Züricher ZPO). Auch im Schweizer Recht herrscht ein formaler Parteibegriff: Entscheidend ist wiederum die Klageschrift, vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a Schweizerische ZPO (dazu Oberhammer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Vor Art. 236-242 Rn. 41, 47).

b. Eine Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO kommt vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht in Betracht. aa. Nach § 319 ZPO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in Urteilen berichtigt werden. Darunter können im Grundsatz auch unrichtige Parteibezeichnungen fallen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 319 Rn. 14). bb. Eine Rubrumsberichtigung kann zwar grundsätzlich auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorgenommen werden (MünchKomm-ZPO/Münch, 3. Aufl. 2008, § 1060 Rn. 24; i. E. auch OLG München SchiedsVZ 2006, 111, 112; s. a. OLG München SchiedsVZ 2013, 62). Diese Möglichkeit besteht jedoch nur insofern, als es sich um schlichte Konkretisierungen, etwa hinsichtlich der Zinsentscheidung, oder berichtigende Auslegungen des Tenors des Schiedsspruches handelt. Das mit der Vollstreckbarerklärung befasste Gericht darf dabei jedoch nicht die nach § 1058 ZPO oder sonst nach dem jeweils anwendbaren Schiedsverfahrensrecht dem Schiedsgericht vorbehaltenen Befugnisse ausüben. Zu berichtigen sind daher nur offenbare Unrichtigkeiten, die sich nach dem Inhalt der Akte sicher feststellen lassen. cc. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde etwa eine Berichtung des Rubrums durchgeführt, wenn dort der Geschäftsführer der beklagten GmbH genannt wurde, sich aber aus dem Schiedsspruch eindeutig ergab, dass die GmbH selbst Partei des Schiedsverfahrens war (OLG München SchiedsVZ 2006, 111, 112). Ebenso wurde verfahren, wo wegen Namensgleichheit zweier Beteiligter des dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreits im Vollstreckbarerklärungsverfahren Verwechslungsgefahr bestand (OLG München SchiedsVZ 2013, 62). In beiden Fällen wurde im Vollstreckbarerklärungsverfahren lediglich klargestellt, dass die im Schiedsverfahren tatsächlich beklagten Personen Antragsgegnerinnen waren. Damit handelte es sich um die Korrektur offenkundiger und formaler Irrtümer (vgl. OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2006, 281, 283; OLG Hamburg RIW 1994, 424, 425 f.). dd. Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar; denn das Schiedsgericht ging – wie auch beide Parteien des Schiedsverfahrens – ersichtlich durchgängig davon aus, dass ausschließlich das Joint Venture beklagte Partei war und nicht etwa die beiden Partner des Joint Venture. Die damalige Schiedsklägerin (die jetzige Antragstellerin) hat eindeutig und zweifelsfrei das Joint Venture als solches verklagt. Sie hat die Schiedsbeklagte in der Schiedsklage als „joint venture B. – A.-H.“ bezeichnet, wobei die rechtliche Qualität beschrieben wurde als „civil joint venture entity formed under Qatar law comprised of B. and A.-H.“. Das Schiedsgericht hat daraus – von der Antragstellerin unbeanstandet – in den terms of reference abgeleitet: „The joint venture B. – A.-H. is a joint venture incorporated under the laws of Qatar.” Demnach liegt ein Fall fehlerhafter oder mehrdeutiger Parteibezeichnung gerade nicht vor. Auch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass es zu einem „formalen Schiedsprozessverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Joint Venture“ gekommen ist. Ob das Joint Venture überhaupt rechts- oder parteifähig ist, kann für die Zwecke des Vollstreckbarerklärungsverfahrens offen bleiben, denn es steht dem Gericht in diesem Verfahrensstadium wegen des Verbots der révision au fond nicht zu, etwaige materielle Fehler, die dem Schiedsgericht unterlaufen sein sollten, aufzuklären (OLG München SchiedsVZ 2013, 62, 64). Abgesehen hiervon wäre die Frage nach der Rechtsfähigkeit des Joint Venture im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Wäre das Joint Venture rechts- und parteifähig, würde sich eine Berichtigung des Passivrubrums verbieten, weil Schiedsverfahren und Anerkennungsverfahren gegen unterschiedliche juristische Personen gerichtet wären. Sollte es dem Joint Venture an Rechtsfähigkeit fehlen, würde es sich jedenfalls nicht um einen Fall offenbarer Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO handeln. (OLG Karlsruhe: Vollstreckung bei Schiedsverfahren gegen Joint Ventures(SchiedsVZ 2015, 145)

c. Auch eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO kommt nicht in Betracht. Sie setzt von vornherein voraus, dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt. Dass aber die Antragsgegnerinnen Rechtsnachfolgerinnen des Joint Venture sind, wird nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auf die mögliche Rechtsnachfolge der Antragsgegnerin zu 2 durch Ausgliederung kommt es daher nicht an, denn diese hätte nur dann Relevanz, wenn der Schiedsspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1 wirken würde. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall scheitert bereits daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern hier eine Regelungslücke vorliegt. Im Gegenteil ist der Senat der Auffassung, dass die von der Antragstellerin befürwortete Analogie das Verbot der révision au fond berühren würde, da eine hierdurch im Ergebnis bewirkte Rechtskrafterstreckung auf die Antragsgegnerinnen die inhaltliche Reichweite des streitgegenständlichen Schiedsspruchs verändern würde.

3. Der Antrag auf Zurückverweisung an das ICC-Schiedsgericht ist bereits unstatthaft, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Die von der Antragstellerin angeführte Vorschrift des § 1059 Abs. 4 ZPO betrifft zum einen nur inländische Schiedssprüche, und zum anderen regelt sie den Fall, dass der Schiedsspruch vom Gericht aufgehoben wurde. Beide Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt. Eine – doppelt – analoge Anwendung der Vorschrift muss bereits deswegen ausscheiden, weil ein deutsches Gericht keine Kompetenz haben kann, einen Schiedsspruch aufzuheben, der aus Sicht des deutschen Rechts (§ 1025 ZPO) ausländisch ist. Die Aufhebungskompetenz ist wegen des Territorialitätsprinzips von vornherein auf nationale Schiedssprüche beschränkt.

4. Eine Feststellung, dass der Schiedsspruch im Inland generell nicht anzuerkennen ist (§ 1061 Abs. 2 ZPO), ist nicht angezeigt. Hierüber war nicht zu entscheiden, weil sich der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gegen nicht passivlegitimierte Antragsgegnerinnen richtet und schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist. Aus gleichem Grund ist nicht über mögliche Anerkennungsversagungsgründe nach Art. V UNÜ oder deren Präklusion wegen der Versäumung der fristgerechten Geltendmachung im Aufhebungsverfahren in der Schweiz (dazu OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2006, 281, 282 f.; OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2012, 101, 103 f.) zu entscheiden. Aus Sinn und Zweck des § 1062 Abs. 2 ZPO folgt jedoch, dass die von den Antragsgegnerinnen beantragte Feststellung, dass eine Anerkennung ihnen gegenüber nicht in Betracht kommt, im Tenor auszusprechen ist.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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