Home Gerichtsentscheidung OLG München, Beschluss v. 16.8.2017, 34 SchH 14/16 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel in AGB

OLG München, Beschluss v. 16.8.2017, 34 SchH 14/16 | Schiedsverfahren: Schiedsklausel in AGB

by Jan Dwornig

Relevante Normen:

§ 1031 Abs. 1 ZPO
§ 1032 Abs. 2 ZPO
§ 1034 Abs. 1, Abs. 2 ZPO
§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO
Abs. 4 CISG
Art. 7 CISG
Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 CISG
Art. 9 Abs. 2 CISG
Art. 14 CISG
§ 19 Abs. 1, Abs. 2 GWB
Art. 102 AEUV
§ 2 Abs. 1, Abs. 1 SchGO
§ 4 Abs. 3 SchGO
§ 30 Abs. 2 SchGO
§ 305c BGB
§ 307 BGB
§ 310 BGB

Leitsatz:

Wirksames Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung durch Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Handelskontrakten des internationalen Warengeschäfts sowie Bestimmbarkeit des vereinbarten Schiedsgerichts durch Auslegung der Schiedsklausel („arbitration of seller“).

Gründe:

Die Antragstellerin, eine Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.) mit Sitz in …, verlangt die Feststellung der Unzulässigkeit eines von der Antragsgegnerin, einer bayerischen Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, beim Schiedsgericht der Produktenbörse …. eingeleiteten Schiedsverfahrens.

1. Die Parteien handeln mit Biodinkel. Zwischen ihnen bestehen Geschäftsbeziehungen seit 2011.

Mit ihrer zum Schiedsgericht erhobenen Klage vom 7.10.2016 begehrt die Antragsgegnerin die Verurteilung der Antragstellerin zur Zahlung von gesamt 404.327,18 € zuzüglich Fälligkeitszinsen wegen Nichterfüllung der Abnahmepflicht aus zwei Kontrakten über Biodinkelkerne (Kontrakt-Nrn. … und …). Sie bezieht sich hierfür auf zwei schriftliche Dokumente im Umfang von jeweils einer Seite im Format DIN A4. Die als Formulare gestalteten Vorlagen tragen als Kopfzeile den Namen der Antragsgegnerin und unterhalb von Absender-sowie Empfängeradresse die Überschrift „Verkaufskontrakt“ nebst Angaben zu dessen Gültigkeitsdauer. In den formularmäßig hierfür vorgesehenen Positionen sind sodann die Antragsgegnerin (als „Verkäufer/seller“) und die Antragstellerin (als „Käufer/buyer“) eingetragen. Darunter befinden sich unter der Überschrift „Ihr Kontrakt/Order“, folgende Bestimmungen: „Zahlung/Payment: … Lieferbedingung: Abholung nach Anmeldung in … … Parität/destination: frei LKW des Käufers Kontrakt/contract: Es gelten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel nach der neuesten Fassung.“ Gerichtsstand: Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller Bes.Kond/spec.cond.: … Im Anschluss sind als „Kontraktpositionen“ Art, Menge und Preis der Ware genannt.

Darunter ist jeweils der Satz vorgedruckt: „Thank you for your order, please send it signed back.“

Nach Anbringung ihres Stempels und ihrer Unterschrift in dem hierfür nachfolgend freigelassenen Raum hat die Antragstellerin die ihr gemäß Faxzeile je am 26.2.2015 per Fax unterbreiteten Angebote am Folgetag, dem 27.2.2015, ohne sonstige Zusätze per Fax zurückgesandt.

§ 1 („Schiedsgericht“) der – weder zusammen mit den Angeboten noch sonst im Verlauf der Vertragsbeziehung der Antragstellerin überlassenen – Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der seit 1.4.2007 geltenden Fassung lautet:

1. Alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.

2. …

3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt folgendes: a) falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig b) falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat der Verkäufer das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen; c) in allen übrigen Fällen steht dem Verkäufer das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenvereins) zu.

Unterlässt der Verkäufer auf Aufforderung des Käufers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Käufer über. Übt der Käufer dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein.

4. (Schiedsgerichtsordnung)

5. (entsprechende Anwendung für bestimmte Streitigkeiten).

In der Schiedsgerichtsordnung (künftig: SchGO) ist (auszugsweise) Folgendes geregelt: § 2 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Schiedsrichtern, die aus den bei der Börse oder dem Verein aufgestellten Schiedsrichterlisten entnommen werden müssen oder Inhaber … von Unternehmen, die entweder die Erzeugung, den Handel, die Verarbeitung oder die Vermittlung von Agrarprodukten Betreiben. Weiterhin können Schiedsrichter auch Personen sein, die nachweislich bei einer anderen deutschen Waren- und Produktenbörse als Schiedsrichter auf einer Schiedsrichterliste geführt werden.

(2) Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. … Der Obmann wird durch den Vorsitzenden des Vorstands … ernannt. Ist an einem Schiedsverfahren neben einem Börsenmitglied ein Nichtmitglied beteiligt, wird der Obmann von der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt … 

(3) Erfolgt die Ernennung (sc. der Schiedsrichter durch die Parteien) nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so ernennt der Vorsitzende des Vorstandes … den Schiedsrichter für die Partei, die von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Bei einem Verfahren, an welchem ein Nichtmitglied beteiligt ist, erfolgt die Ernennung des Zwangsschiedsrichters durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer. § 4 Ablehnung von Schiedsrichtern

(1) (Offenlegungspflicht der Schiedsrichter)

(2) (Ablehnungsrecht bei Besorgnis der Befangenheit)

(3) Über die Ablehnung … entscheidet zunächst das Schiedsgericht unter Ausscheidung der abgelehnten Schiedsrichter und unter Hinzuziehung der entsprechenden Anzahl vom Vorsitzenden des Vorstands … bestimmter Ersatzschiedsrichter. … – Den Parteien bleibt der in §§ 1037 bis 1062 Abs. 1 ZPO vorgesehene Rechtsweg vorbehalten. § 30 Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts

(1) (Besetzung)

(2) Die Schiedsrichter und der Obmann werden vom Vorsitzenden des Vorstandes . unter Beachtung der Regelung des § 2 Abs. 1 und 2 ernannt. Bei Beteiligung eines Nichtmitgliedes am Schiedsverfahren ernennt jede der Parteien zwei Schiedsrichter entsprechend den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2. Für die Ernennung des Obmanns ist § 2 Abs. 2 Satz 4 anzuwenden. 

(3) … 

2. Nach Mitteilung des Schiedsgerichts der Produktenbörse … über die bei ihm eingegangene Schiedsklage der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin noch vor Bildung des Schiedsgerichts bei Gericht beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung für die Verträge mit den Nummern … und … vorliegt und die von der Antragsgegnerin am 7.10.2016 vor dem Schiedsgericht der Produktenbörse … eingereichte Schiedsklage (AZ: B 243/16) keiner Schiedsvereinbarung unterfällt.

Sie vertritt die Meinung, zwischen den Parteien bestehe für die gegenständlichen Kontrakte aus mehreren Gründen keine wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarung.

a) Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (im Folgenden nur: Einheitsbedingungen) seien durch die bloße Bezugnahme – zudem in deutscher Sprache bei laut Behauptung Englisch als Verhandlungssprache – nicht wirksam Vertragsinhalt geworden. Ein dahingehender Handelsbrauch bestehe nicht.

b) Die Angabe zum „Gerichtsstand“ lasse nicht erkennen, welches Schiedsgericht gemeint sei. Ohne konkrete Bezeichnung eines Schiedsgerichts sei die Klausel handelsunüblich und unwirksam. Angesichts der zahlreichen, auf nationaler und europäischer Ebene angesiedelten Branchenorganisationen für den Getreidehandel (Produktenbörsen), bei denen jeweils Schiedsgerichte eingerichtet sind, sei die Abrede mangels Bestimmbarkeit des zuständigen Schiedsgerichts auch undurchführbar. Denn jedes im Agrarhandel tätige Unternehmen könne nach eigener Wahl einer oder auch mehreren Börsen beitreten; die Zugehörigkeit der Antragsgegnerin gehe jedoch weder aus dem Vertrag noch aus öffentlichen Registern hervor. Sie sei auch sonst im Rahmen der Vertragsbeziehung nicht mitgeteilt worden. Keinesfalls ergebe sich die Zuständigkeit des angerufenen institutionellen Schiedsgerichts. Allenfalls sei ein ad hoc- Schiedsgericht vereinbart.

Im internationalen Geschäft sei es zudem Handelsbrauch, die Verträge der GAFTA (The Grain and Feed Trade Association) zu verwenden.

c) Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin sei sittenwidrig sowie überraschend und benachteilige die Antragstellerin unangemessen. Es bestehe eine enge persönliche Verbindung zwischen der Schiedsinstitution und der Antragsgegnerin als Verwenderin der Klausel und Partei des Schiedsverfahrens. Der Handlungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin, zugleich deren faktischer Geschäftsführer und Ehegatte der bestellten Geschäftsführerin, habe als „Vorsitzender der Schiedsgerichtsorganisation“ bzw. Vorstandsmitglied der Produktenbörse gemäß Schiedsgerichtsordnung weitgehende Mitgestaltungsbefugnisse im Schiedsverfahren, so im Fall der Schiedsrichterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 4 Abs. 3 SchGO), bei der Ernennung des Obmanns (§ 2 Abs. 2 SchGO), eines „Ersatzschiedsrichters“ für die von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch machende Partei (§ 2 Abs. 3 SchGO) sowie der Schiedsrichter für das Oberschiedsgericht (§ 30 Abs. 2 SchGO). Auch im Rahmen der Vereinsarbeit habe er rechtlich und faktisch weitgehende Mitwirkungs- und Einflussnahmemöglichkeiten. Bereits in der Vergangenheit habe die Antragsgegnerin den Syndikus der Produktenbörse trotz dessen aus dem Anstellungsverhältnis resultierenden Abhängigkeit zu ihrem Schiedsrichter ernannt. Infolge der persönlichen Verbundenheit sei eine Gleichbehandlung beider Parteien durch das Schiedsgericht nicht gewährleistet. Es bestehe die Gefahr, dass durch Anweisungen des Vereinsvorstands Einfluss auf das Schiedsverfahren genommen werde oder sich das Schiedsgericht von dem Ziel, eine der Antragsgegnerin ungünstige Entscheidung zu vermeiden, leiten lassen werde.

d) Die Antragsgegnerin sei in Europa Marktführerin für Dinkel und einzige Lieferantin der Antragstellerin. Unter Ausnutzung ihrer Marktstellung habe sie sich in der ihr günstigen Schiedsvereinbarung ein Übergewicht gesichert. Wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 GWB sowie § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei die Schiedsvereinbarung nichtig.

e) Der Schiedsgerichtsbarkeit habe sich die Antragstellerin außerdem nicht freiwillig unterworfen. Ihr sei der Schiedsvertrag kraft wirtschaftlicher Überlegenheit der Antragsgegnerin abgenötigt worden.

3. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig und im Übrigen für unbegründet. Die Schiedsvereinbarung(en) sei(en) wirksamer Vertragsinhalt geworden. Die über den Internetauftritt der Produktenbörse in deutscher und (unter anderem) englischer Sprache frei einsehbaren Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel seien auch ohne Übersendung wirksam einbezogen worden, denn deren Geltung sei durch Bezugnahme und Gegenzeichnung ausdrücklich vereinbart worden. Ihre Einbeziehung entspreche zudem allgemeinem Handelsbrauch für Geschäfte der gegenständlichen Art. Nichts anderes gelte für die darin enthaltene und auch im Übrigen wirksame sowie durchführbare Schiedsklausel. Davon unabhängig beinhalte die Klausel zum „Gerichtsstand“ („Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller“) eine Schiedsvereinbarung. Mit dem jeweiligen Kontrakt sei eine Einigung auf das Schiedsgericht derjenigen Warenbörse zustande gekommen, der die Antragsgegnerin angehöre. Diese Vereinbarung benachteilige die Antragstellerin nicht. Die Schiedsgerichtsordnung eröffne dem Vereinsvorsitzenden die behaupteten Einflussnahmemöglichkeiten nicht. Außerdem sei der Vereinsvorsitz der Produktenbörse seit dem 1.9.2016 personell neu besetzt.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II.

1. Das auf die erhobene Schiedsklage abstellende Begehren der Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass die Unzulässigkeit des hierdurch bestimmten schiedsrichterlichen Verfahrens festgestellt werden soll (vgl. Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 1032 Rn. 39), denn mit dem Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann die Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens im Ganzen wegen Fehlens einer gültigen, den Gegenstand des Schiedsverfahrens abdeckenden und durchführbaren Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden (BGH SchiedsVZ 2012, 281/282 m. w. N.; BayObLGZ 1999, 255/268 f.; 2001, 311/315; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1032 Rn. 24 f.).

Für die Entscheidung hierüber ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO, § 1025 Abs. 1 i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295); denn in dessen Zuständigkeitsbezirk liegt nach der Vereinbarung, die die Schiedsklage für sich in Anspruch nimmt und auf deren Gültigkeit es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, der Ort (…) des inländischen Schiedsverfahrens (vgl. § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 39 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere vor Bildung des Schiedsgerichts gestellt. Darüber hinaus besteht ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der begehrten Feststellung auch noch, nachdem das Schiedsgericht nach Antragstellung konstituiert wurde (BGH SchiedsVZ 2011, 281/283; Zöller/Geimer ZPO 31. Auflage § 1032 Rn. 25). Dass die Antragstellerin vorsorglich einen Schiedsrichter ihrer Wahl benannt hat, nimmt ihr nicht die Berechtigung, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens geltend zu machen.

2. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, da der von der Antragsgegnerin erhobenen Schiedsklage wirksame und durchführbare Schiedsvereinbarungen zugrunde liegen, nach denen das angegangene ständige Schiedsgericht zur Entscheidung über die streitigen Ansprüche berufen ist.

Ob die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und damit die Schiedsklausel gemäß deren § 1 formwirksam einbezogen sind, muss nicht entschieden werden, denn schon die vertragliche Bestimmung zum so bezeichneten „Gerichtsstand“ stellt eine formgültige und auch im Übrigen wirksame Schiedsvereinbarung dar, nach der dem angerufenen ständigen 34 SchH 14/16 – Seite 7 Schiedsgericht die Entscheidung über die gegenständlichen Streitsachen obliegt. Kein anderes (vgl. BGH NJW 1983, 1267), sondern dasselbe ständige Schiedsgericht ist auch dann vereinbart, wenn – unterstellt – die Einheitsbedingungen und mit ihnen die Schiedsklausel gemäß deren § 1 Vertragsbestandteil geworden sind.

a) Vertragsbestandteil geworden ist jedenfalls die fomularmäßige Bestimmung „Gerichtsstand: Schiedsgericht des Verkäufers / Arbitration of seller“. Die nach § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1031 Rn. 1) Formanforderungen des § 1031 Abs. 1 ZPO sind durch die wechselseitige Faxübersendung der die Klausel enthaltenden Dokumente erfüllt.

Dass die Klausel unabhängig von der Einbeziehung der Einheitsbedingungen gelten soll, ergibt sich sowohl aus der äußeren Gestaltung als eigenständige Bedingung als auch aus dem inhaltlich begrenzten Regelungsgehalt, der gegenüber dem Hauptvertrag und den für ihn geltenden Bedingungen selbständige Bedeutung hat.

b) Damit liegt eine Schiedsvereinbarung vor, mit welcher die Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Gegenstands der Schiedsklage dem angegangenen Schiedsgericht übertragen wurde.

aa) Notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO ist neben der Derogation der staatlichen Gerichte die eindeutige Benennung des für die Entscheidung eines bestimmten Rechtsverhältnisses zuständigen Schiedsgerichts (BGH NJW 1983, 1267; Senat vom 7.1.2009, 34 SchH 14/08, juris Rn. 19 m. w. N.; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 28).

bb) Die erforderliche Auslegung der Vertragsklausel richtet sich mangels ausdrücklicher oder konkludenter Parteivereinbarung über das Schiedsvereinbarungsstatut nach dem Recht des Schiedsorts (MüKo/Münch § 1029 Rn. 39 mit Rn. 29, 31, 33 und 34; Staudinger/Hausmann BGB [2016] Verfahrensrecht für internationale Verträge Rn. 449, 452; Geimer IZPR 7. Aufl. Rn. 3789 und 3791), somit hier nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; nichts anderes ergibt sich vorliegend, wenn – gegebenenfalls unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 4 Rom I-VO – zur Bestimmung des Schiedsstatuts auf die lex causae abgestellt wird (MüKo/Münch § 1029 Rn. 37 f.; Staudinger/Hausmann Rn. 456).

Maßgeblich sind die Auslegungsgrundsätze des Art. 8 CISG (MüKo/Gruber BGB 7. Aufl. Art. 8 CISG Rn. 6), da die Parteien der gegenständlichen grenzüberschreitenden Warenkaufverträge ihre Niederlassungen in Vertragsstaaten haben und ein Ausschlussgrund – insbesondere eine vertragliche Abbedingung – nicht vorliegt. 48 cc) Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin der tatsächliche Wille der Antragsgegnerin bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (Art. 8 Abs. 1 CISG), das angegangene ständige Schiedsgericht bei der Produktenbörse W. als zuständiges 34 SchH 14/16 – Seite 8 Schiedsgericht bei Meinungsverschiedenheiten aus den Kontrakten zu vereinbaren, denn eine Auslegung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ (vgl. MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 12) unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (Art. 8 Abs. 2 CISG) führt zu demselben Ergebnis.

(1) Es ist nicht zweifelhaft, dass die Schlagworte „Schiedsgericht / arbitration“ in einem Handelsgeschäft zwischen erfahrenen, international agierenden Kaufleuten als Derogation der staatlichen Gerichte zugunsten der privaten Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus dem Vertrag zu verstehen sind. Der in zwei Sprachen inhaltlich deckungsgleich gehaltene Hinweis auf die Schiedsgerichtsbarkeit lässt keine andere Deutung zu, zumal wenn – wie hier – an den Geschäften zwei Formkaufleute beteiligt sind, die branchenüblich organisiert und mit der Einrichtung von Schiedsgerichten bei Branchenverbänden vertraut sind (vgl. auch BGH MDR 1952, 487 f.; OLG Hamburg SchiedsVZ 2003, 284/288; OLG Koblenz MDR 2010, 1476). Zweifel am zutreffenden Verständnis bestehen auch nicht wegen der fehlerhaften Verwendung des juristischen Fachbegriffs „Gerichtsstand“ (vgl. Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 der ZPO). Auch im Anwendungsbereich des CISG findet der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ Anwendung (MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 2). Dass aber ein Schiedsgericht an Stelle der staatlichen Gerichte über Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertragsverhältnis entscheiden soll, ergibt sich mit der notwendigen Eindeutigkeit aus dem mit Doppelpunkt eingeleiteten Verweis auf die Schiedsgerichtsbarkeit („arbitration“).

(2) Trotz der knappen Beschreibung als „Arbitration of seller“ ist das konkrete (ständige) Schiedsgericht durch Auslegung zu ermitteln und daher, was ausreicht (BGH NJW 1983, 1267/1268; Senat vom 7.1.2009, 34 SchH 14/08, juris), eindeutig bestimmbar.

Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass für den gewerblichen Getreidehandel auf nationaler und europäischer Ebene zahlreiche Branchenorganisationen (Getreidebörsen) existieren, denen sich jedes im Agrarhandel tätige Unternehmen anschließen kann und die jeweils (institutionelle) Schiedsgerichte zur Verfügung stellen (Schriftsatz vom 20.3.2017, Seiten 4 ff. = Blatt 60/63 d. A.).

Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Umstände ist die Bedeutung der Wendung „arbitration of seller“ nicht zweifelhaft. Vielmehr ist damit dasjenige ständige Schiedsgericht als das berufene bezeichnet, das von derjenigen Organisation bereitgestellt wird, der die nach den Kontrakten als Verkäuferin anzusehende Partei – das ist jeweils die Antragsgegnerin – angehört. Ob die spanische Branchenorganisation, bei der die Antragstellerin Mitglied ist, selbst ein Schiedsgericht bereitstellt, kann dahinstehen. Einer Beweisaufnahme hierüber bedarf es nicht. Auf dem Boden der von Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen erschließt sich der Sinn der Klausel in dieser Weise auch nach dem – hilfsweise maßgeblichen – objektiven Empfängerhorizont eines international tätigen und branchenkundigen Handelsunternehmens nicht erst unter der Voraussetzung, dass die Branchenorganisation, der es selbst angehört, gleichfalls ein ständiges Schiedsgericht bereitstellt.

Dass das danach zuständige Schiedsgericht weder in der Klausel namentlich bezeichnet ist noch dem übrigen Vertragstext aus sich heraus entnommen werden kann, ist unschädlich. Weil es sich bei der Verbandszugehörigkeit der Antragsgegnerin um eine objektiv eindeutig feststellbare Tatsache handelt, ist auch das nach der Klausel zuständige Schiedsgericht eindeutig bestimmbar. Ob dies anders wäre, wenn – fiktiv – die Antragsgegnerin mehreren Verbänden beigetreten wäre, kann dahinstehen; ein solcher Sachverhalt ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher muss nicht entschieden werden, ob in einem solchen Fall bereits in der Schiedsklausel eine nähere Bestimmung zur Auswahl unter den in Betracht kommenden ständigen Schiedsgerichten zu treffen gewesen wäre.

Darauf, ob die Antragstellerin die das zuständige Schiedsgericht determinierende Branchenorganisation – die Produktenbörse …. – kannte oder von deren Existenz wusste, kommt es im Rahmen der Auslegung nicht an. Die Bezeichnung „of seller“ lässt vor dem Hintergrund der bestehenden Organisation des Getreidegroßhandels nur das Verständnis zu, dass das von demjenigen Branchenverband bereit gestellte ständige Schiedsgericht zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Vertrag berufen sein soll, dem die Verkäuferin – nicht die Käuferseite (unabhängig davon, ob sie entsprechend organisiert ist) – angehört. 55 Ob es im Getreide- und Futtermittelhandel handelsüblich ist, das institutionelle Schiedsgericht in den Verträgen konkret unter Namensnennung zu bezeichnen, braucht nicht unter Einholung des angebotenen Sachverständigenbeweises aufgeklärt zu werden, weil sich am objektiven Verständnis der hier verwendeten Klausel selbst bei Annahme eines solchen Handelsbrauchs nichts ändert. Erst recht kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob es handelsüblich ist, die Verträge der Branchenorganisation GAFTA zu verwenden; denn dass ein entsprechendes Vertragsformular hier nicht zum Einsatz gekommen ist, ist offensichtlich. Eine Verwechslungsgefahr mit Auswirkung auf das Verständnis der verwendeten Schiedsklausel besteht nicht.

(3) Die notwendige Konkretisierung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis ergibt sich bereits aus der Aufnahme der Klausel in konkrete Vertragsdokumente. Damit sind alle Streitigkeit aus dem jeweiligen Vertrag der Schiedsbindung unterworfen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas § 1029 Rn. 13). 57 c) Die Schiedsvereinbarung ist nicht deshalb undurchführbar, weil die Antragstellerin keine Kenntnis von der konkreten Verbandszugehörigkeit der Antragsgegnerin hatte und deshalb bei eigenem Interesse an der Einleitung eines Schiedsverfahrens zunächst von der Antragsgegnerin Auskunft hierüber hätte verlangen müssen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Auskunft nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen zu erlangen (gewesen) wäre.

d) Zwischen Angebots- und Annahmeerklärung besteht weder ein versteckter noch ein offener Dissens (hierzu Staudinger/Magnus Art. 18 CISG Rn. 7). Die beiderseitigen Erklärungen in Angebot und Annahme stimmen nach der vorzunehmenden Auslegung in ihrer objektiven Erklärungsbedeutung (siehe oben II. 2. Buchst. c)) überein.

c) 34 SchH 14/16 – Seite 10 e) Die Schiedsvereinbarung ist nicht gemäß §§ 19, 20, 22 Abs. 3 GWB, Art. 102 AEUV i. V. m. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des nach dem Schiedsvereinbarungsstatut (siehe II. 2. Buchst. c) bb)) maßgeblichen deutschen Kartellrechts nichtig.

aa) Offen bleiben kann, ob das Verlangen nach Abschluss der Schiedsvereinbarung an § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (Konditionenmissbrauch) als Regelbeispiel oder an der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB zu messen ist. Als missbräuchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung sind solche Verhaltensweisen verboten, die dem marktbeherrschenden Unternehmen auf Kosten der Marktgegenseite Vorteile, auch etwa günstigere Geschäftsbedingungen, verschaffen, die es bei einem hinreichend wirksamen Wettbewerb nicht erhalten hätte und die letztlich dessen Marktmacht perpetuieren. Solche Verhaltensweisen sind auch nach Art. 102 AEUV verboten.

bb) Das Verlangen nach Abschluss einer Schiedsvereinbarung und die vorgegebene Wahl des bei derjenigen Organisation angesiedelten ständigen Schiedsgerichts, dem die Antragsgegnerin als Klauselverwenderin angehört, erfüllen für sich genommen diese Kriterien nicht (vgl. auch BGH SchiedsVZ 2007, 163/164). Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3224) die kategorische Nichtigkeitsfolge des § 1025 Abs. 2 ZPO in seiner bis 31.12.1997 geltenden Fassung aufgegeben. Nach damaliger Gesetzeslage sollte ein Schiedsvertrag dann unwirksam sein, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zum Abschluss oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen. Angesichts der Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes in der Schiedsgerichtsbarkeit sowie im Hinblick darauf, dass mit der neu eingeführten Vorschrift des § 1034 Abs. 2 ZPO eine ausgewogene Zusammensetzung des Schiedsgerichts sichergestellt ist (BT-Drucks. 13/5274, S. 34), wurde diese gesetzliche Sanktion als zu weitgehend aufgegeben. Der gesetzgeberische Wille ist auch bei Auslegung und Anwendung des wettbewerbsrechtlichen Begriffs des Missbrauchs zu beachten.

cc) Zudem wird das Ernennungsrecht der Antragstellerin durch die Vorgabe des ständigen Schiedsgerichts nicht unzulässig eingeschränkt.

Selbst nach § 2 Abs. 2 SchGO hat die Antragstellerin das Recht – von dem sie auch Gebrauch gemacht hat – einen Schiedsrichter des Dreier-Schiedsgerichts zu ernennen; dieser muss nach § 2 Abs. 1 SchGO nicht aus der beim Schiedsgericht geführten Liste gewählt werden. Darauf, ob die von der Antragstellerin beanstandete SchGO als Schiedsverfahrensregelung zwischen den Parteien vereinbart worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 788/789), kommt es deshalb nicht an.

dd) Ein verbotener Missbrauch von Marktmacht oder ein Ausnutzen wirtschaftlicher Überlegenheit ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil das einseitig diktierte Schiedsgericht den notwendigen Verfahrensstandards nicht genüge. Die diesbezüglichen Behauptungen der 34 SchH 14/16 – Seite 11 Antragstellerin sind unzutreffend; sie beruhen auf einer unvollständigen Berücksichtigung der beanstandeten Regelungen der SchGO. Darauf, ob diese zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist, kommt es deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht an.

(1) Zwar bestimmt im Fall der Schiedsrichterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzende des Vereinsvorstands die Ersatzschiedsrichter, die über das Ablehnungsgesuch unter Ausschluss des abgelehnten Schiedsrichters entscheiden. Den Parteien bleibt jedoch der in §§ 1037 bis 1039, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Rechtsweg vorbehalten (§ 4 Abs. 3 SchGO).

(2) Der Obmann wird nicht durch den Vorstandsvorsitzenden, sondern von der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt, wenn – wie hier – am Schiedsverfahren neben einem Börsenmitglied ein Nichtmitglied beteiligt ist (§ 2 Abs. 2 SchGO).

(3) Macht eine Partei von ihrem Ernennungsrecht keinen Gebrauch, so ernennt nicht der Vorstandsvorsitzende, sondern die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer für diese den Schiedsrichter, wenn am Verfahren ein Nichtmitglied beteiligt ist (§ 2 Abs. 3 SchGO).

(4) Für die Zusammensetzung des Oberschiedsgerichts gilt, dass bei Beteiligung eines Nichtmitglieds am Schiedsverfahren jede Partei einen Schiedsrichter benennt, wobei die Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 SchGO entsprechend gelten und die Ernennung des Obmanns gemäß dem Verweis auf § 2 Abs. 2 Satz 4 SchGO nicht durch den Vorstandsvorsitzenden des Vereins, sondern durch die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Industrie- und Handelskammer erfolgt (§ 30 Abs. 2 SchGO).

ee) Ob der Handlungsbevollmächtigte der Antragsgegnerin aktuell noch Vorstandsmitglied der Produktenbörse ist oder dies bei Einleitung des Schiedsverfahrens war, muss nicht durch Beweisaufnahme aufgeklärt werden. Vorsitzender „der Schiedsgerichtsorganisation“ ist er jedenfalls nicht. Von einer Anordnung nach § 142 ZPO, die Satzung der Produktenbörse vorzulegen, sieht der Senat ab, da die – fernliegende – Behauptung, nach der Satzung seien dem Vorstand Mitwirkungs- und Einflussnahmemöglichkeiten im Schiedsverfahren eröffnet, ins Blaue hinein aufgestellt ist.

f) Die vorformulierte Schiedsvereinbarung ist nicht überraschend.

Es kommt nicht darauf an, ob es sich insoweit um eine Frage der wirksamen Einbeziehung oder der Inhaltskontrolle handelt (hierzu MüKo/Gruber Art. 14 CISG Rn. 35). Eine im geschäftlichen Verkehr verwendete Schiedsklausel ist jedenfalls im Regelfall weder im Sinne von § 305 c BGB noch nach Art. 7, 8, 14 CISG überraschend (Schlosser in Stein/Jonas § 1029 Rn. 18; MüKo/Münch § 1029 Rn. 24; zu Verbraucherverträgen BGH NJW 2005, 1125/1126). Dies gilt auch hier. Bei sehr überschaubarem Vertragsumfang ist die Schiedsvereinbarung als eigenständiger Punkt im Rahmen einer geschlossenen Auflistung Allgemeiner Vertragsbestimmungen formuliert. Der Inhalt der Klausel, wie er sich nach Auslegung darstellt, entspricht – wie dargelegt – dem nach den äußeren Umständen maßgeblichen Verständnis, wie es von einer vernünftigen Person in einer der Antragstellerin vergleichbaren Position unter den gleichen Umständen aufgefasst worden wäre (vgl. MüKo/Gruber Art. 8 CISG Rn. 12).

g) Die Schiedsklausel hält darüber hinaus einer inhaltlichen Kontrolle stand.

Die Antragstellerin wird durch die Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Dahinstehen kann insoweit, ob als Prüfungsmaßstab die Bestimmungen des nationalen Rechts (OLG Hamm IHR 2012, 241/242; Staudinger/Magnus Art. 14 CISG Rn. 42; MüKo/Huber Art. 4 CISG Rn. 33) oder die Wertungen, die in den Bestimmungen des UN-Kaufrechts ihren Niederschlag gefunden haben, unmittelbar heranzuziehen sind. Auch bei der Angemessenheitskontrolle nach §§ 307, 310 BGB ist der Leitbildcharakter des UN-Kaufrechts zu beachten (MüKo/Huber Art. 4 CISG Rn. 33).

aa) Eine Schiedsbindung unter kaufmännischen Unternehmen, die grenzüberschreitend am Marktgeschehen teilnehmen, erscheint grundsätzlich nicht unangemessen; insbesondere muss kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders vorliegen (BGH NJW 2005, 1125/1126; MüKo/Münch § 1029 Rn. 24).

bb) Eine Unangemessenheit folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Schiedsgericht bei dem Börsenverein vorgegeben hat, dem sie in ihrer Funktion als Handeltreibende beigetreten ist (vgl. MüKo/Münch § 1029 Rn. 24). Dies gilt hier erst recht deshalb, weil zwar das Handelsgeschäft durch die Parteien internationalen Bezug hat, die Abwicklung aber ausschließlich in Deutschland am Sitz der Antragsgegnerin stattfinden soll; damit besteht ein sachlicher Bezugspunkt zum ausgewählten Schiedsgericht.

Eine unangemessene Benachteiligung wegen Intransparenz stellt es nicht dar, dass die Schiedsinstitution nicht namentlich bezeichnet ist. Trotz fehlender Registeröffentlichkeit ist nichts dafür ersichtlich, dass die mit der Notwendigkeit einer entsprechenden Erkundigung verbundene Erschwernis die kaufmännische Vertragspartei der Verwenderin bei der Verfolgung eigener Rechte beeinträchtigen würde.

Auf die behauptete personelle Verflechtung zwischen der Schiedsklägerin und der Geschäftsführung des Vereins, der das vereinbarte ständige Schiedsgericht bereitstellt, kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar muss die Schiedsvereinbarung mit den Grundsätzen überparteilicher Rechtspflege vereinbar sein (vgl. § 1034 Abs. 2 ZPO), wozu auch gehört, dass die Besetzung des Schiedsgerichts ein unparteiliches Verfahren (§ 1042 Abs. 1 ZPO) zu gewährleisten imstande ist (vgl. BGH NJW 2016, 2266 Rn. 24 – Pechstein; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 6. Aufl. Rn. 277). Die individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter ist aber grundsätzlich – auch nach der SchGO – gegeben. Danach ist das Schiedsgericht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert. Die behaupteten 34 SchH 14/16 – Seite 13 Möglichkeiten der Einflussnahme durch den Vereinsvorstand bestehen – wie ausgeführt (II. 2. Buchst. e) dd)) nicht. Die Wahl des Schiedsgerichts läuft daher nicht auf ein „Richten in eigener Sache“ hinaus, zumal die Antragsgegnerin auf die konkrete Zusammensetzung des Schiedsgerichts maßgeblichen Einfluss nehmen kann und genommen hat.

Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei ein Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts, so führt dies zudem nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung; der benachteiligten Partei stehen vielmehr die Rechtsbehelfe des § 1034 Abs. 2 ZPO zur Verfügung (BGH NJW 2016, 2266 Rn. 35 – Pechstein; Schütze a. a. O. Rn. 281).

Ob infolge persönlicher Verbundenheit zwischen der Geschäftsleitung der Antragsgegnerin und dem Vorstand des das Schiedsgericht bereitstellenden Vereins die Gefahr besteht, dass sich das Schiedsgericht von dem Ziel, eine der Antragsgegnerin ungünstige Entscheidung zu vermeiden, leiten lassen werde, muss und kann nicht abstrakt geklärt werden. Auf die personelle Verbundenheit zur Schiedsklagepartei gestützte Bedenken gegen die Unparteilichkeit von Schiedsrichtern sind nach §§ 1036, 1037 ZPO geltend zu machen.

h) Der Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund der von der Antragsgegnerin gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung den Hauptvertrag nur bei gleichzeitigem Abschluss einer Schiedsvereinbarung schließen kann, steht einer freiwilligen Unterwerfung unter die Schiedsvereinbarung nicht entgegen (BGH NJW 2016, 2266 Rn. 54 f. – Pechstein).

i) Für eine Sittenwidrigkeit der Schiedsklausel bestehen – wie sich aus Vorstehendem ergibt – keine Anhaltspunkte.

j) Selbst wenn – unterstellt – die Einheitsbedingungen wirksam in die Verträge einbezogen wurden (vgl. BGHZ 149, 113/116 ff.; BGH NJW 2002, 370/371 f.; OLG Naumburg vom 13.2.2013, 12 U 153/12, juris; OLG Düsseldorf vom 22.7.2014, 4 Sch 8/13, juris; OLG Stuttgart vom 21.12.2015, 1 SchH 1/15, juris) – etwa aufgrund Handelsbrauchs, Art. 9 Abs. 2 CISG – und die in § 1 der Einheitsbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung Vertragsbestandteil wurde (siehe allerdings BGH vom 6.4.2017, I ZB 69/16, juris), folgt daraus die Zuständigkeit keines anderen als des angerufenen Schiedsgerichts.

Denn nach § 1 Ziff. 1 der Einheitsbedingungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Alle Streitigkeiten aus den Handelsgeschäften sind von einem ständigen Schiedsgericht, das bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtet ist, zu entscheiden. Gemäß § 1 Ziff. 3 Satz 1 ist konkret das Schiedsgericht zuständig, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Vereinbart aber haben die Vertragsparteien – wie oben ausgeführt – mit der Klausel über den so bezeichneten „Gerichtsstand“ die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei der Produktenbörse, der die Verkäuferin angehört. Die weiteren Bestimmungen in § 1 Ziff. 3, die nur den Fall einer fehlenden Vereinbarung regeln, sind hier ohne Bedeutung.

Weil somit eine widersprüchliche Vereinbarung über die schiedsrichterliche Zuständigkeit nach den Einheitsbedingungen einerseits und der gesonderten Schiedsklausel andererseits ausscheidet (BGH NJW 1983, 1267), kann im Verfahren über die Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens die Frage der wirksamen Einbeziehung der Einheitsbedingungen offen bleiben. Das angerufene Schiedsgericht ist in jedem Fall zur Entscheidung über den Gegenstand der Schiedsklage zuständig.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil (in der Regel und so auch hier rund ein Drittel) der beim Schiedsgericht anhängigen Hauptsache festzusetzen (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG; MüKo/Münch § 1032 Rn. 30).

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