Home Gerichtsentscheidung OLG München, Beschluss v. 27.02.2020, 34 Sch 15/17 | Schiedsverfahren: Zuständigkeit Schiedsgericht, Schiedsfähigkeit

OLG München, Beschluss v. 27.02.2020, 34 Sch 15/17 | Schiedsverfahren: Zuständigkeit Schiedsgericht, Schiedsfähigkeit

by Jan Dwornig
Hat das OLG über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts entschieden, so ist die Sache auch Schiedsfähigkeit

Relevante Normen:§ 1040 I S. 1 ZPO
§ 1040 III S. 2 ZPO
§ 1059 II Nr. 2 lit. a ZPO

Leitsatz:

Die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO umfasst auch die Feststellung der objektiven Schiedsfähigkeit nach deutschem Recht gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten am 13.10.2017 ergangenen inländischen Schiedsspruchs.

1. Am 23.12.2004 schlossen die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und Schiedsklägerin, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, einerseits und der Antragsgegner und Schiedsbeklagte, ein Steuerberater, andererseits eine als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung (Anlage AS 2). Deren § 1 lautet:

„Die vorgenannten Beteiligten schließen sich zwecks gemeinsamer Berufsausübung im Rahmen der … GmbH zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen.

Die Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, die im Außenverhältnis nicht in Erscheinung tritt. Soweit in diesem Vertrag die Mitarbeit von Herrn … (dem Antragsgegner) geregelt ist, erfolgt diese im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses zur GmbH.

Weiteres Ziel und Absicht dieses Zusammenschlusses ist, dass Herr … (der Antragsgegner) die der Gesellschaft zugeführten Mandatsverhältnisse gegen Entgelt der … GmbH oder … oder … zur alleinigen Berufsausübung überlässt.“

Mit gesondertem Vertrag vom selben Tag wurde für alle Streitigkeiten aus vorstehender Vereinbarung ein Schiedsgerichtsvertrag geschlossen (Anlage AS 3). Nach dessen § 3 soll „für die Niederlegung des Schiedsspruchs das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Landgericht“ zuständig sein. Gemäß § 4 ist deutsches Recht anzuwenden. Für das vom Schiedsgericht zu beachtende Verfahren ist auf die Vorschriften im 10. Buch der ZPO verwiesen.

Einen Tag zuvor, am 22.12.2004, hatte der Antragsgegner mit der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin einen Anstellungsvertrag unterzeichnet (Anlage AS 4). Danach sollte er ab dem 1.1.2005 die Tätigkeit als Steuerberater als Angestellter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden übernehmen bei einer fix vereinbarten monatlichen Bruttovergütung von 4.000 €, mit der eine in berufsüblichem Rahmen geleistete Mehrarbeit ausgeglichen sein sollte.

In dem mit sofortiger Wirkung ausgestatteten, am 28.1.2005 geschlossenen Aufhebungsvertrag (Anlage AS 5) kamen die Vertragsparteien überein, dass für keinen von ihnen aus dem Anstellungsvertrag Ansprüche – gleich welcher Art – entstanden sind.

2. In dem zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ausgetragenen Schiedsverfahren nahm die Antragstellerin den Antragsgegner, gestützt auf die als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung vom 23.12.2004, auf Zahlung von Vertragsstrafen und Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Sie meinte, nach Umwandlung durch Ausgliederung Rechtsnachfolgerin der Vertragspartei des Antragsgegners zu sein.

Der Antragsgegner machte neben weiteren Einwendungen die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend mit der Begründung, die Schiedsklägerin sei nicht Rechtsnachfolgerin seiner Vertragspartei, der GmbH, und deshalb auch nicht Partei der Schiedsvereinbarung.

Seinen zum Oberlandesgericht gestellten Antrag, unter Aufhebung des am 18.6.2015 ergangenen Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hatte, festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig sei, wies der Senat mit rechtskräftigem Beschluss vom 26.1.2016 (34 SchH 13/15 = ZIP 2016, 972) zurück. In den Vertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 23.12.2004 sei eine Vereinbarung über ein freies Mitarbeiterverhältnis im Sinne eines Dienstleistungsvertrages integriert gewesen. Dieses Vertragsverhältnis sei gemäß Ausgliederungs- und Übertragungsvertrag vom 25.8.2011 sowie Registereintragung vom 5.9.2011 auf die Schiedsklägerin als übernehmende Rechtsträgerin übergegangen. Die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche seien auf die Bestimmungen des freien Mitarbeitervertrags gestützt und demzufolge von der Schiedsvereinbarung umfasst.

3. Das Schiedsgericht verurteilte den Antragsgegner durch Schiedsspruch vom 13.10.2017, den Schiedsparteien zugestellt am 24.10.2017, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Zahlung. Es sah insoweit die Vertragsstrafe für verwirkt an.

Dem mit Schriftsatz vom 11.5.2016 gegen die Zulässigkeit der Schiedsklage erhobenen Einwand des Antragsgegners (wiedergegeben auf S. 11 des Schiedsspruchs), die als freie Mitarbeit bezeichnete Tätigkeit sei rechtlich als Arbeitsverhältnis zu werten mit der Folge, dass Schiedsverträge in arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 4 ArbGG grundsätzlich unzulässig seien, folgte das Schiedsgericht nicht (Schiedsspruch S. 15/16). Zur Begründung führte es aus, es habe bei einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an einer tatsächlich ausgeübten freien Mitarbeit des Schiedsbeklagten; zwischen den Schiedsvertragsparteien habe kein Arbeitsvertrag bestanden.

4. Unter Vorlage des Spruchs im Original hat die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 23.11.2017 beantragt, den Schiedsspruch, durch den der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger 40.000 € zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.

Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten mit dem Antrag, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen.

Der Antragsgegner macht geltend, der im Schiedsverfahren behandelte Gegenstand sei nach dem maßgeblichen deutschen Recht objektiv nicht schiedsfähig. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei nämlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren und gemäß §§ 4, 101 Abs. 3 ArbGG der Schiedsgerichtsbarkeit entzogen. Bei der Würdigung der als „Gesellschaftsvertrag“ bezeichneten Vereinbarung i.S.e. freien Mitarbeiterverhältnisses habe das Schiedsgericht wesentliche Gesichtspunkte übergangen; dessen Argumentation sei außerdem widersprüchlich. Richtigerweise ergebe sich schon aus den Vertragsbestimmungen, dass zwischen den Parteien keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und auch keine freie Mitarbeit begründet worden sei.

Die Antragstellerin tritt den Einwänden entgegen. Unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Schiedsverfahren gemäß Schriftsatz vom 20.6.2016 (Anlage zu Blatt 41 d.A.) bringt sie vor, ein Anstellungsverhältnis sei nach dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen nicht geschlossen worden; die tatsächliche Ausgestaltung sei nicht vom schriftlich Vereinbarten abgewichen und habe keinem Anstellungsverhältnis entsprochen. Zudem beruft sich die Antragstellerin auf die zwischen den Parteien ergangene Entscheidung des Senats vom 26.1.2016 zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Verfahren 34 SchH 13/15.

Die mit Beschluss vom 15.4.2019 angeordnete mündliche Verhandlung hat am 20.1.2020 stattgefunden. Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift von diesem Tag wird verwiesen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe:

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 13.10.2017 ist begründet.

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Entscheidung folgt aus § 1066 ZPO i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO, § 7 GZVJu, da das Schiedsverfahren in Bayern geführt wurde.

2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach § 1064 Abs. 1 ZPO sind durch Vorlage des den Anforderungen des § 1054 ZPOgenügenden Schiedsspruchs im Original erfüllt.

3. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg, weil Aufhebungsgründe i.S.v. § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO im Ergebnis nicht vorliegen.

a) Mit dem Einwand des Fehlens der objektiven Schiedsfähigkeit ist der Antragsgegner allerdings nicht im Hinblick auf § 1040 Abs. 2 und 3 ZPOpräkludiert.

aa) Zwar ist diese Frage grundsätzlich bereits Prüfungsgegenstand im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 43). Ist nämlich der Gegenstand des Streits nach der in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO enthaltenen Kollisionsregel, mithin nach deutschem Recht, nicht schiedsfähig, so erweist sich die Schiedsvereinbarung jedenfalls insoweit als nicht gültig. Grundsätzlich wäre der Antragsgegner auch in der Lage gewesen, im gerichtlichen Verfahren die Tatsachen zu dem damals bereits abgeschlossenen Sachverhalt vorzutragen, aus denen er in rechtlicher Hinsicht die fehlende Entscheidungszuständigkeit des Schiedsgerichts ableitet.

bb) Der Antragsgegner hat außerdem nicht gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO bereits mit der Klagebeantwortung im Schiedsverfahren gerügt, dass die mit der Schiedsklage verfolgten Ansprüche objektiv nicht schiedsfähig seien und aus diesem Grund das Schiedsgericht für die Entscheidung nicht zuständig sei; er hat diese Rüge vielmehr erst nach dem Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 18.6.2015 erhoben.

cc) Die damit regelmäßig einhergehende Rechtsfolge der Präklusion (vgl. Senat vom 12.1.2015, 34 Sch 17/13) ist hier jedoch nicht eingetreten. Präklusion eines gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO von Amts wegen zu beachtenden Aufhebungsgrunds scheidet nach der Gesetzessystematik selbst dann aus, wenn die Rüge im Schiedsverfahren, an dem sich die Partei sachlich beteiligt hat, zu keiner Zeit angebracht wurde (BGH SchiedsVZ 2018, 37/40 f.Rn. 31; Senat vom 14.3.2016, 34 Sch 12/15 = ZEV 2016, 334/336 Rn. 30). Nichts anderes kann gelten, wenn die Partei den Einwand verspätet vorgebracht hat. Aus denselben Gründen ist der Antragsgegner mit dem Einwand des Fehlens der objektiven Schiedsfähigkeit auch nicht deshalb präkludiert, weil er im gerichtlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 3 ZPO die von ihm angenommene Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nur mit anderen Erwägungen begründet hat.

b) Einer Berücksichtigung des Einwands steht jedoch die Rechtskraft der im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 ZPO ergangenen Entscheidung des Senats vom 26.1.2016 entgegen.

aa) Die aus Anlass des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO auf den gemäß Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift gestellten Antrag ergangene gerichtliche Entscheidung erwächst in materielle Rechtskraft. Sie ist daher im Vollstreckbarerklärungsverfahren insoweit verbindlich, als im vorausgegangenen Verfahren sachlich über eine nun erhebliche Vorfrage entschieden worden ist (BGH SchiedsVZ 2016, 339/340 Rn. 12; 328/335 Rn. 80; Voit in Musielak/Voit ZPO 16. Aufl. 2019 § 1059 Rn. 11; Zöller/Geimer ZPO 33. Aufl. § 1059 Rn. 39 jeweils zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a).

bb) Die Reichweite der materiellen Rechtskraft bemisst sich nach § 322 Abs. 1 ZPO. Diese Norm findet entsprechende Anwendung auf materiell rechtskraftfähige Entscheidungen, die – wie im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO – in Beschlussform ergehen (Voit in Musielak/Voit § 329 Rn. 20). Danach erwächst in Rechtskraft der vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge. Das ist hier die – mit der sachlichen Abweisung des auf Feststellung der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerichteten Begehrens verbundene – positive Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den ihm unterbreiteten Streitfall (vgl. zur Rechtskraft eines die negative Feststellungsklage zurückweisenden Urteils BGH NJW 1983, 2032). Diese Feststellung schließt gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO die der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ein. Damit steht einer Berücksichtigung des nun geltend gemachten Einwands des Fehlens der objektiven Schiedsfähigkeit die Bindungswirkung der Entscheidung vom 26.1.2016 entgegen. Ohne Belang ist insoweit, dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ZPO das Fehlen der objektiven Schiedsfähigkeit des vom Schiedsgericht entschiedenen Gegenstands von Amts wegen zu beachten ist. So erwachsen auch Prozessurteile in materielle Rechtskraft mit der Folge, dass die in ihnen behandelten verfahrensrechtlichen Punkte bei einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit nicht abweichend entschieden werden dürfen (Musielak in Musielak/Voit § 322 Rn. 6), obwohl die Sachurteilsvoraussetzungen in der Regel ebenfalls von Amts wegen zu prüfen sind (Musielak in Musielak/Voit § 307 Rn. 15). Zudem gilt die der Annahme einer Bindungswirkung zugrundeliegende ratio, die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts frühzeitig und abschließend im Zwischenverfahren zu klären, sowohl für die nur auf Rüge zu prüfenden Einwände nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c ZPO als auch für den von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand in Nr. 2 Buchst. a der Vorschrift. Hat somit das Oberlandesgericht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf der Grundlage der objektiven Schiedsfähigkeit des Gegenstands des Streits bejaht, kann letztere im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nochmals zur Prüfung gestellt werden. Der diesbezügliche Sachvortrag der Parteien nebst Beweisangeboten war deshalb nicht zu berücksichtigen.

c) Demzufolge kann dahinstehen, ob der Einwand bereits deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil es der Antragsgegner unterlassen hat, gegen den Schiedsspruch eine Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG vor dem hierfür zuständigen Arbeitsgericht zu erheben mit der Begründung, das schiedsgerichtliche Verfahren sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

5. Der Beschluss war gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

You may also like

Leave a Comment

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner