Home GerichtsentscheidungBGH BGH, Beschluss v. 23.09.2021, I ZB 13/21 | Schiedsfähigkeit IV

BGH, Beschluss v. 23.09.2021, I ZB 13/21 | Schiedsfähigkeit IV

by Jan Dwornig
Schiedsfähigkeit IV

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 4.1.2021 – 19 SchH 38/20

Relevante Normen:

§ 138 I BGB
§ 139 BGB

Leitsatz:

Die zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2009 – II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 20 – Schiedsfähigkeit II), gelten auch für Personengesellschaften, bei denen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft auszutragen sind (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – I ZB 23/16, SchiedsVZ 2017, 194, Rn. 24 bis 26– Schiedsfähigkeit III).

Im Zweifel lässt eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis umfasst, auf den Willen der Vertragsparteien schließen, im Falle ihrer Teilnichtigkeit nicht vollständig von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie im zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten.

BGH, Beschluss v. 23.09.2021 – I ZB 13/21

Tenor:

Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO); die Anträge der Antragsteller sind zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Tatbestand:

I.
An der mit Gesellschaftsvertrag vom 23. September 1997 (nachfolgend: Gesellschaftsvertrag) gegründeten S. mbH und Co. KG (nachfolgend: Gesellschaft) waren ursprünglich die Antragsgegnerin zu 1 – eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – als
persönlich haftende Gesellschafterin sowie der Vater der Antragsteller und der Vater des Antragsgegners zu 2 als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von jeweils 50.000 DM beteiligt. Der eine Kommanditanteil wurde später zu gleichen Teilen auf die drei Antragsteller übertragen, der andere auf den Antragsgegner zu 2. 2§ 11 des Gesellschaftsvertrags lautet auszugsweise:

(2) Die Gesellschafterversammlung ist zu mindestens einmal jährlich von der persönlich haftenden Gesellschafterin einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Der Brief ist an die Gesellschafter wenigstens drei Wochen vor dem Sitzungstag abzusenden und muss die Tagesordnung enthalten. …
(10) Über die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. … Das Protokoll gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Gesellschaft erhoben worden ist.
(11) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur binnen zwei Monaten nach Zugang des Protokolls angefochten werden.

§ 19 des Gesellschaftsvertrags enthält unter der Überschrift „Schiedsgericht“ die folgende Regelung:
Alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Gesellschaftern untereinander oder zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Dies gilt auch für Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und einzelner seiner Bestimmungen und für Gestaltungsklagen […] sowie für Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieser Schiedsgerichtsvereinbarung.

In § 20 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ist bestimmt:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, durch die der erstrebte wirtschaftliche und rechtliche Zweck weitgehend erreicht wird.

Am 23. September 1997 schlossen die Gründungsgesellschafter unter einleitender Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag einen Schiedsvertrag, der in seinem § 1 eine mit § 19 des Gesellschaftsvertrags gleichlautende Regelung enthält.
Aufgrund seit Jahren bestehender Differenzen zwischen den Gesellschafterfamilien betreiben die Antragsgegner den Ausschluss des Antragstellers zu 3 aus der Gesellschaft. Sie haben eine Schiedsklage eingereicht und beantragt, die Antragsteller zu 1 und 2 zu verurteilen, die Zustimmung zum Ausschluss des Antragstellers zu 3 aus der Gesellschaft zu erteilen sowie den Antragsteller zu 3 aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Antragsteller haben die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich mit Zwischenentscheid vom 25. August 2020 für zuständig erklärt, über den angekündigten Sachantrag zu entscheiden.
Auf Antrag der Antragsteller hat das Oberlandesgericht den Zwischenentscheid aufgehoben und festgestellt, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage angekündigten Anträge unzuständig ist. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, deren Zurückweisung die Antragsteller beantragen.

II.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, die in § 19 des Gesellschaftsvertrags und § 1 des Schiedsvertrags vereinbarten Schiedsvereinbarungen seien aufgrund der Einbeziehung von Beschlussmängelstreitigkeiten gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, weil sie den Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genügten. Sie seien auch bei entsprechender Anwendung des § 139 BGB insgesamt nichtig. Der Wortlaut der Schiedsvereinbarungen, wonach „alle“ Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt werden sollten, gebe Aufschluss darüber, dass vor allem eine einheitliche Regelung für sämtliche Streitigkeiten bezweckt gewesen sei.
Aufgrund der Nichtigkeit der Schiedsvereinbarungen sei das Schiedsgericht für die von den Antragsgegnern beabsichtigte Ausschließungsklage nicht zuständig.

Gründe:

III.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist zudem begründet.

Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht die Schiedsvereinbarungen in § 19 des Gesellschaftsvertrags und § 1 des Schiedsvertrags hinsichtlich der Einbeziehung von Beschlussmängelstreitigkeiten für unwirksam gehalten hat, weil sie den Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
genügen.

a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Mindestanforderungen, denen die Schiedsvereinbarungen nach der zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterlägen, seien im Streitfall nicht erfüllt. Diese gälten auch für Personengesellschaften, weil – über die entsprechend anwendbaren § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG – unbeteiligte Gesellschafter von der Rechtskraftwirkung einer Entscheidung in Beschlussmängelstreitigkeiten betroffen seien. Vorliegend komme es infolge der in § 11 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zu einer solchen Rechtskraftwirkung auf unbeteiligte Gesellschafter.
Durch diese Regelung werde die für die Personengesellschaft typische Feststellungsklage zwischen den Gesellschaftern ausgeschlossen und würden die Gesellschafter darauf verwiesen, den Streit im Wege der „Anfechtung“ mit der Gesellschaft selbst auszutragen. Die erforderlichen weiteren Anhaltspunkte für eine Übernahme des kapitalgesellschaftlichen Regimes lägen mit § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vor, der sich an § 51 Abs. 1 GmbHG anlehne und § 51 Abs. 2 GmbHG entspreche.

Selbst wenn man annehme, die Anfechtungsklage sei nicht vereinbart, sondern Beschlussmängelstreitigkeiten seien mittels Feststellungsklage zu führen, ergebe sich nichts Anderes. Aus § 11 Abs. 10 Satz 2 [gemeint: 3] und Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags folge, dass eine solche Feststellungsklage gegen die Gesellschaft zu führen wäre, so dass ein hierauf
ergehendes Urteil zwar keine Rechtskraftwirkung gegenüber den Gesellschaftern entfaltete, diese jedoch schuldrechtlich verpflichtet wären, sich daran zu halten.

Diese Beurteilung ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern, hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren aber im Ergebnis stand.

b) Die zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2009 – II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 20 – Schiedsfähigkeit II; Urteil vom 26. Juni 2018 – II ZR 205/16, NJW 2018, 3014 Rn. 15 bis 19), gelten auch für
Personengesellschaften, bei denen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Beschlussmängelstreitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft auszutragen sind.

aa) Zu den genannten Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; dabei kann bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem
Schiedsgericht konzentriert werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 20 – Schiedsfähigkeit II).

bb) Der Senat hat in einem Beschluss vom 6. April 2017 ausgeführt, dass diese Anforderungen jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften gelten, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine
Abweichungen geboten sind (I ZB 23/16, SchiedsVZ 2017, 194, Rn. 24 bis 26 – Schiedsfähigkeit III; ebenso BGH, Beschluss vom 6. April 2017 – I ZB 32/16, SchiedsVZ 2017, 197 Rn. 21 bis 23). Dies hat er damit begründet, dass die Anforderungen aus den
grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt worden sind und die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden müssen (BGH, SchiedsVZ 2017, 194, Rn. 26 –
Schiedsfähigkeit III unter Verweis auf BGHZ 180, 221 Rn. 17 f. – Schiedsfähigkeit II). Der Beschluss vom 6. April 2017 ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. Bryant, SchiedsVZ 2017, 196, 197; Borris, NZG 2017, 761, 763 bis 766; Nolting, ZIP 2017, 1641, 1642 bis 1644; Baumann/Wagner, BB 2017, 1993, 1994 bis 1997; Göz/Peitsmeyer, SchiedsVZ 2018, 7, 11 f.; Werner, jM 2018, 134, 135; Schlüter, DZWIR 2018, 251, 256 f.; Heinrich, ZIP 2018, 411, 412 bis 414; Lieder, NZG 2018, 1321, 1330 f.; Otto, ZGR 2019, 1082, 1111; mit ähnlicher Auffassung vor Erlass des Beschlusses von Hase, BB 2011, 1993, 1995 f.; Hauschild/Böttcher, DNotZ 2012, 577, 587 f.; Sackmann, NZG 2016, 1041, 1042 f.; mit anderem Ansatz K. Schmidt, NZG 2018, 124 bis 127).

cc) Eine Abweichung von den zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen über Beschlussmängelstreitigkeiten entwickelten Anforderungen ist geboten, soweit Beschlussmängelstreitigkeiten nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft mit den Mitgesellschaftern auszutragen sind. Bei Personengesellschaften wird die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung durch Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 – II ZR 149/64, BB 1966, 1169 [juris Rn. 11]; Urteil vom 15. November 1982 – II ZR 62/82, BGHZ 85, 350, 353 [juris Rn. 13]; Urteil vom 1. März 2011 – II ZR 83/09, NJW 2011, 2578 Rn. 19 mwN; zum erforderlichen Feststellungsinteresse vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – II ZR 230/09, NZG 2012, 625 Rn. 24; Urteil vom 9. April 2013 – II ZR 3/12, NZG 2013, 664 Rn. 10). Das im Rechtsstreit ergehende Urteil entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber den nicht am Verfahren beteiligten Mitgesellschaftern (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 – II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 196 bis 200[juris Rn. 17 bis 25]; Urteil vom 25. Oktober 2010 – II ZR 115/09, NJW-RR 2011, 115 Rn. 30; Beschluss vom 16. April 2015 – I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 16 und 19 bis 22). Die Gefahr, dass Gesellschafter durch ein Urteil gebunden werden, ohne zuvor auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können, besteht angesichts dessen nicht. Soweit dem Beschluss vom 6. April 2017 (SchiedsVZ 2017, 194 – Schiedsfähigkeit III) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

dd) Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft bestimmt, dass Beschlussmängel durch eine Klage gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sind (vgl. Sackmann, NZG 2016, 1041, 1044 bis 1046; Bryant, SchiedsVZ 2017, 196, 197; Borris, NZG 2017, 761, 765; Baumann/Wagner, BB 2017, 1993, 1995 bis 1997; Göz/Peitsmeyer, SchiedsVZ 2018, 7, 12 f.; Schlüter, DZWIR 2018, 251, 256 f.; Heinrich, ZIP 2018, 411, 414; Lieder, NZG 2018, 1321, 1330 f.; aA Nolting, ZIP 2017, 1641, 1644 f.; Otto, ZGR 2019, 1082, 1119; zur Zulässigkeit einer solchen Gestaltung vgl. BGH, BB 1966, 1169 [juris Rn. 11]; NJW 2011, 2578 Rn. 19).
Zwar gelten die Regelungen zur Rechtskrafterstreckung nach § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG, die auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend anwendbar sind, auch in diesem Fall bei Personengesellschaften nicht. Allerdings sind die Mitgesellschafter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldrechtlich verpflichtet, sich an die im Rechtsstreit gegen die Gesellschaft ergehende Entscheidung zu halten (vgl. BGH, BB 1966, 1169 [juris Rn. 11]; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 – II ZR 61/89, NJW-RR 1990, 474, 475 [juris Rn. 11]; Urteil vom 17. Juli 2006 – II ZR 242/04, NJW 2006, 2854 Rn. 15). Ein Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Ist die Schiedsklage gegen die Gesellschaft und nicht gegen die Mitgesellschafter zu richten, entsteht für die Mitgesellschafter somit eine Gefahr der Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes. Diese Gefahr kann durch die Annahme einer Informationspflicht der Gesellschaft gegenüber den Mitgesellschaftern (hierzu vgl. Göz/Peitsmeyer, SchiedsVZ 2018, 7, 10; für Klagen vor den staatlichen Gerichten vgl. auch § 113 Abs. 3 HGB in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021, BGBl. I S. 3436) nicht ausgeräumt werden. Allein dadurch wird nicht gewährleistet, dass die Mitgesellschafter an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken und dem Verfahren zumindest als Nebenintervenienten beitreten können (zur diesbezüglichen Ermessensentscheidung des Schiedsgerichts vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit,Aufl., Kap. 16 Rn. 18; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 1042 Rn. 11; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1042 Rn. 95; Göz/Peitsmeyer, SchiedsVZ 2018, 7, 12). Auch die mangels Verfahrenskonzentration bestehende Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen wird durch eine Informationspflicht nicht beseitigt.

c) Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des Gesellschaftsvertrags, nach der die Gesellschafter Beschlussmängelstreitigkeiten mit der Gesellschaft auszutragen haben, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa) Ob eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegen die Mitgesellschafter oder die Gesellschaft zu richten ist, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln. Soweit keine Publikumsgesellschaft betroffen ist, gelten bei einer Personengesellschaft hierfür die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 – II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 17; Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 15). Die Auslegung ist dem Tatgericht vorbehalten und vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur auf Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze überprüfbar (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 474, 475 [juris Rn. 12]; NJW 2011, 2578 Rn. 20; BGH, Urteil vom September 2020 – II ZR 141/19, ZIP 2020, 2217 Rn. 30). Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze kann auch dann gegeben sein, wenn das Tatgericht den Grundsatz der interessengerechten Auslegung missachtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 239/19, GRUR 2021, 721 Rn. 19 = WRP 2021, 761 – Verjährungsverzicht) oder nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 228/19, GRUR 2021, 714 Rn. 25 = WRP 2021, 633 – Saints Row).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weist die Vereinbarung einer Anfechtungsfrist auf die Übernahme des kapitalgesellschaftlichen Systems auch hinsichtlich der Gesellschaft als Klagegegner hin; allein die Verwendung des Worts „Anfechtung“ zwingt aber nicht dazu, einen Gesellschaftsvertrag so auszulegen (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 474, 475 [juris Rn. 13 und 15]; BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 – II ZR 15/94, NJW 1995, 1218 [juris Rn. 8]; Urteil vom 24. März 2003 – II ZR 4/01, NJW 2003, 1729 [juris Rn. 11]; BGH, NJW 2006, 2854 Rn. 14; NJW 2011, 2578 Rn. 21). Auch die weiteren Regelungen des
Gesellschaftsvertrags sind in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, NJW 2003, 1729 [juris Rn. 12]; NJW 2006, 2854 Rn. 14). Bei einer GmbH & Co. KG können Unterschiede in der Formulierung der Gesellschaftsverträge für die KG und die GmbH für die Auslegung von Bedeutung sein (vgl. BGH, NJW 2011, 2578 Rn. 21 mwN).

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (unter Berufung auf Sackmann, NZG 2016, 1041, 1045) gelten diese für die Frage der Passivlegitimation bei Beschlussmängelstreitigkeiten entwickelten Auslegungsgrundsätze auch für die im Streitfall
zur Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vorzunehmende Auslegung. Der Umstand, dass die Bestimmung der Passivlegitimation – unter Umständen auch über den Bereich der Beschlussmängelstreitigkeiten hinaus – Einfluss auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nimmt, ist als Gesichtspunkt bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu berücksichtigen.

cc) Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Gesellschafter Beschlussmängelstreitigkeiten mit der Gesellschaft auszutragen haben, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

(1) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist es zwar nicht möglich, im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft eine Übernahme des kapitalgesellschaftlichen Regimes dergestalt zu vereinbaren, dass die Gesellschafter Beschlussmängel durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Anfechtungsklage geltend zu machen haben, die zu einem Gestaltungsurteil mit einer den § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG entsprechenden Rechtskraftwirkung gegen alle Gesellschafter führt. Wenn dem Gesellschaftsvertrag durch Auslegung zu entnehmen ist, dass Beschlussmängel durch eine Klage gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sind, entsteht für die Mitgesellschafter lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung, sich an die im Rechtsstreit gegen die Gesellschaft ergehende Entscheidung zu halten (vgl. hierzu bereits Rn. 19).

(2) Jedoch hält die Beurteilung des Oberlandesgerichts, selbst wenn man annehme, die Anfechtungsklage sei nicht vereinbart, seien Beschlussmängelstreitigkeiten gegen die Gesellschaft zu führen, der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat sich für seine Auslegung des Gesellschaftsvertrags auf den in § 11 Abs. 11 verwendeten Begriff der „Anfechtung“ und die dort geregelte Frist von zwei Monaten ab Zugang des Protokolls für die Geltendmachung von Beschlussmängeln gestützt. Es hat ferner darauf abgestellt, dass Einsprüche gegen das Protokoll der Gesellschafterversammlung nach § 11 Abs. 10 Satz 3 gegen die Gesellschaft zu richten sind; dieses Recht ist zudem fristgebunden. Mit den Bestimmungen zur Einberufung der Gesellschafterversammlung hat es noch weitere Regelungen des Gesellschaftsvertrags in den Blick genommen.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht bei der Auslegung relevante Umstände übersehen oder anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet hätte; die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine konkreten Rügen. Insbesondere war dem Oberlandesgericht bewusst, dass die von ihm befürwortete Auslegung zur Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung
aufgrund von Anforderungen führt, die bei Abschluss des Gesellschafts- und des Schiedsvertrags noch nicht galten.

dd) Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Schiedsvereinbarungen in § 1 des Schiedsvertrags und § 19 des Gesellschaftsvertrags die Mindestanforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erfüllen und daher mit Blick auf Beschlussmängelstreitigkeiten nichtig sind, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde jedoch gegen die vom Oberlandesgericht angenommene Gesamtnichtigkeit der Schiedsvereinbarungen in § 19 des Gesellschaftsvertrags und § 1 des Schiedsvertrags.

a) Gemäß § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils der vertraglichen Regelungen nur dann zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Die Vorschrift ist nach ihrem Sinngehalt grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Parteien anstelle der nichtigen Regelung, hätten sie die Nichtigkeit gekannt, eine andere, auf das zulässige Maß beschränkte vereinbart hätten.
Dies setzt voraus, dass sich der Vertragsinhalt in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen lässt. Konkrete, über allgemeine Billigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte müssen darüber hinaus den Schluss rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1989 – II ZR 227/88, BGHZ 107, 351, 355 f. [juris Rn. 16]; Urteil vom 17. Oktober 2008 – V ZR 14/08, NJW 2009, 1135 Rn. 14; Urteil vom 7. Dezember 2010 – KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 51 = WRP 2011, 768 – Jette Joop; Urteil vom 8. Februar 2019 – V ZR 176/17, NJW 2019, 2016 Rn.
25).

b) Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen und hat ausgeführt, die Schiedsvereinbarung in § 1 des Schiedsvertrags sei auch bei (entsprechender) Anwendung des § 139 BGB nach der gebotenen objektiven Auslegung insgesamt nichtig. Soweit eine Schiedsvereinbarung generell das Ziel einer nichtöffentlichen, zügigen, auf eine Instanz begrenzten und im Vergleich zum Rechtszug vor den staatlichen Gerichten regelmäßig kostengünstigeren Entscheidung oder einvernehmlichen Erledigung der Streitfragen verfolge, lasse sich daraus nicht ableiten, welche Bedeutung dies für die hiesige Regelung habe. Vielmehr gebe der Wortlaut, wonach „alle“ Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt werden sollten, Aufschluss darüber, dass vor allem eine einheitliche Regelung für sämtliche Streitigkeiten bezweckt gewesen sei. Dafür spreche auch die damit einhergehende Erleichterung für die Parteien bei der Zuständigkeitsprüfung im Falle des Auftretens einer Streitigkeit. Die bei Annahme einer gespaltenen Zuständigkeit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten bärgen zudem ein Kosten- und Zeitrisiko.
Aus den genannten Gründen sei auch die Schiedsvereinbarung in § 19 des Gesellschaftsvertrags nichtig. Die in § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags aufgenommene salvatorische Klausel führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil mit ihr lediglich die Wirksamkeit der weiteren Vertragsbestimmungen in ihrer Gesamtheit gewährleistet werden solle, nicht jedoch die eines Teils einer einzelnen Klausel.

c) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Gesellschaftsvertrag nicht objektiv auszulegen. Die objektive Auslegung von Gesellschaftsverträgen ist auf Kapital- und Publikumspersonengesellschaften beschränkt. Im Übrigen verbleibt es beim Grundsatz der subjektiven Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB. Danach ist der objektive Sinn der
jeweiligen Vertragsbestimmung auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen und vom Gericht gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festgestellten maßgeblichen tatsächlichen
Auslegungsstoffs bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts zu ermitteln (vgl. BGHZ 203, 77 Rn. 15 mwN). Gleiches gilt für den auf die Gesellschaft bezogenen Schiedsvertrag.

Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen hervorgehoben hat, dass nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden darf, ob eine Schiedsvereinbarung wirksam ist oder nicht und damit die Schiedseinrede eröffnet ist oder nicht (BGHZ 180, 221 Rn. 28 – Schiedsfähigkeit II; BGH, NJW 2018, 3014 Rn. 17), folgt hieraus nichts grundsätzlich Anderes.
Den Verfahren lagen objektiv auszulegende GmbH-Gesellschaftsverträge zugrunde, für deren Auslegung die Revisionsführer ohne Erfolg die Berücksichtigung von – teilweise nach Vertragsschluss entstandenen – Umständen des Einzelfalls geltend gemacht hatten.

bb) Das Oberlandesgericht hat seiner Auslegung die unausgesprochene Annahme zugrunde gelegt, dass den Gründungsgesellschaftern bei Vertragsschluss im Jahr 1997 nicht bekannt war, dass Beschlussmängelstreitigkeiten bei Kapitalgesellschaften nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schiedsfähig waren (vgl. BGH, Urteil vom März 1996 – II ZR 124/95, BGHZ 132, 278, 287 bis 290 [juris Rn. 14 bis 16] – Schiedsfähigkeit I). Dies ist deswegen naheliegend, weil sie für die Kommanditgesellschaft und die Antragsgegnerin zu 1 unterschiedslos eine umfassende Schiedsvereinbarung vereinbart haben, ohne im Gesellschaftsvertrag für die Antragsgegnerin zu 1, die eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist, auf die Problematik einzugehen. Die Parteien machen insoweit nichts Abweichendes geltend.

cc) Aus dem Umstand, dass die Vertragsschließenden „alle“ Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis einer Entscheidung durch das Schiedsgericht zugeführt haben, kann jedoch nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, sie hätten bei Kenntnis der Teilnichtigkeit der Schiedsvereinbarung eine umfassende Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit gegenüber einer gespaltenen Zuständigkeit bevorzugt.

(1) Das Oberlandesgericht hat sich für die Auslegung der Schiedsvereinbarungen vor allem auf deren Wortlaut gestützt. Danach erstrecken sie sich auf „alle“ Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis. Weitere für die Auslegung relevante Feststellungen, die sich konkret auf die zu beurteilenden Verträge beziehen, hat das Oberlandesgericht nicht getroffen; die Parteien machen nicht geltend, dass es von ihnen vorgetragene Umstände übergangen hätte. Aus der genannten Formulierung hat das Oberlandesgericht anhand typisierender Erwägungen auf den Zweck der Schiedsvereinbarungen geschlossen, eine einheitliche Regelung für sämtliche Streitigkeiten vorzusehen und die mit einer gespaltenen Zuständigkeit
einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.

(2) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, dass die sich auf „alle“ Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis beziehenden Schiedsvereinbarungen zugleich den Willen der Gründungsgesellschafter zum Ausdruck bringen, Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis – gleich aus welchen Motiven – umfassend der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen. Dieser Regelungszweck liefe bei Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Schiedsvereinbarungen vollständig leer.

(3) Darüber hinaus ist der Umstand, dass es in anhängigen Verfahren zu Streitigkeiten über die Zuständigkeit kommen kann, etwa durch Erhebung der Einrede des Schiedsvertrags nach § 1032 Abs. 1 ZPO vor dem staatlichen Gericht oder der Rüge der Unzuständigkeit vor dem Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO, kein zwingendes Argument für die vom Oberlandesgericht befürwortete Auslegung. Solche Streitigkeiten können auch dann entstehen, wenn die Schiedsvereinbarung insgesamt steht oder fällt. Insbesondere bedarf es für die Beurteilung der Frage, ob die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten bei einer Personengesellschaft von der Einhaltung gewisser
Mindestanforderungen abhängt, im Streitfall und auch zukünftig regelmäßig einer Auslegung des Gesellschaftsvertrags.

dd) Der Senat kann die erforderliche Auslegung selbst vornehmen, da weitere für sie maßgebliche tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGHZ 203, 77 Rn. 23 mwN; BGH, SchiedsVZ 2017, 194 Rn. 17 – Schiedsfähigkeit III). Danach sind die im Streit stehenden Schiedsvereinbarungen nicht insgesamt nichtig. Im Gesellschafts- und Schiedsvertrag haben die Gründungsgesellschafter ihren Willen zum Ausdruck gebracht, alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen.
Ein Anlass zu einer – über die salvatorische Klausel im Gesellschaftsvertrag hinausgehenden – klarstellenden Regelung, dass die Schiedsvereinbarungen im Fall ihrer Teilnichtigkeit im Übrigen wirksam bleiben sollen, bestand für sie nicht, weil sie bei Vertragsschluss – wie ausgeführt (vgl. hierzu bereits Rn. 37) – keine Anhaltspunkte für eine solche Teilnichtigkeit gesehen haben. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gründungsgesellschafter bei Kenntnis der Teilnichtigkeit einer einheitlichen Zuständigkeit der staatlichen Gerichte gegenüber einer gespaltenen Zuständigkeit den Vorzug gegeben hätten.
Im Zweifel lässt eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis umfasst, auf den Willen der Vertragsparteien schließen, im Falle ihrer Teilnichtigkeit nicht vollständig von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie im zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten (im Ergebnis so auch OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 –
34 Sch 14/12, juris Rn. 103; Voit in Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 10; Riegger/Wilske, ZGR 2010, 733, 746; Gentzsch/Hauser/Kapoor, SchiedsVZ 2019, 64, 67 bis 70).

d) Die Schiedsvereinbarungen in § 19 des Gesellschaftsvertrags und § 1 des Schiedsvertrags lassen sich darüber hinaus in eindeutig abgrenzbarer Weise in den nichtigen Teil und den von der Nichtigkeit nicht berührten Rest aufteilen. Der Begriff der Beschlussmängelstreitigkeiten ist in der Rechtsprechung hinreichend konturiert und hat auch Eingang in die Vertragspraxis gefunden (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 34 Sch 14/12, juris Rn. 7; BGH, NJW 2015, 3234 Rn. 8 und 15).

Der Beschluss des Oberlandesgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).

a) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Ausschließungsklage, wie sie im Streitfall zur Beurteilung steht, kann auf ein Schiedsgericht übertragen werden (vgl. MünchKomm.HGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 140 Rn. 90 mwN; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 58 mwN; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 140 Rn. 30; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 4. Aufl., § 140 Rn. 51; BeckOK.HGB/LehmannRichter, 33. Edition [Stand 15. Juli 2021], § 140 Rn. 43; Klöhn in Henssler/Strohn,
Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 140 HGB Rn. 41).

b) Der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarungen in § 1 des Schiedsvertrags und § 19 des Gesellschaftsvertrags steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft in beiden Fällen selbst nicht Vertragspartei ist. Die Gesellschaft muss im Streitfall bereits deswegen nicht durch die Schiedsvereinbarung gebunden sein, weil sie an der Schiedsklage nicht beteiligt ist.

c) Darüber hinaus ist es unschädlich, dass die Antragsteller den Gesellschafts- und den Schiedsvertrag nicht selbst unterzeichnet haben oder den hierin begründeten Verpflichtungen ausdrücklich beigetreten sind. Sie haben den Kommanditanteil ihres Vaters, der Gründungsgesellschafter war und auch den Schiedsvertrag abgeschlossen hat, im Wege der
Sonderrechtsnachfolge übernommen, so dass sie entsprechend § 401 Abs. 1 BGB an die Schiedsvereinbarungen gebunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1978 – III ZR 99/76, BGHZ 71, 162, 165 bis 167[juris Rn. 19 bis 25] mwN; Urteil vom 28. Mai 1979 – III ZR 18/77, NJW 1979, 2567, 2568 [juris Rn. 27]; Urteil vom 2. Oktober 1997 – III ZR 2/96, NJW 1998, 371 [juris Rn. 9]; Staudinger/Busche, BGB [2017], § 401 Rn. 10 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 401 Rn. 4 und § 398 Rn. 18).

IV.
Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO); die Anträge der Antragsteller sind zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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