Home Schiedssprüche SchiedsG Hamburg, Schluß-Schiedsspruch v. 21.06.1996 | Schiedsverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten

SchiedsG Hamburg, Schluß-Schiedsspruch v. 21.06.1996 | Schiedsverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten

by Jan Dwornig

Schlußschiedsspruch des Schiedsgerichts der Handelskammer der Hansestadt Hamburg om 21. Juni 1996

Relevante Normen:

§§ 91ff. ZPO
§ 157 BGB
Art. 8 CISG
Art. 9 CISG
Art. 61 CISG
Art. 63 CISG
Art. 74 CISG
§ 1037 ZPO
§ 1057 ZPO
§ 346 HGB
§ 52 BRAGO 

Leitsatz:

1. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Schiedsverfahren oder eines entsprechenden, hier hamburgischen, Handelsbrauchs kommt eine ergänzende Auslegung der Schiedsabrede in Betracht (§ 157 BGB bzw. Art. 8 CISG). 2. Nicht geboten ist die Erstattung von Anwaltskosten in weniger juristisch geprägten Schiedsverfahren, etwa bei Qualitätsarbitrage oder bei Beschränkung auf eine im Verband behandelte Materie. 3. Dagegen spricht für eine Anwaltskosten-Erstattung, daß es sich um ein ausschließlich mit Juristen besetztes Schiedsgericht handelt, daß dieses über schwierige Rechtsfragen und wertmäßig bedeutende Ansprüche zu befinden hat sowie daß unter diesen Umständen den Parteien mangels eigener juristischer Mitarbeiter oder aufgrund räumlicher Entfernung das Betreiben des Schiedsverfahrens nur mit anwaltlicher Hilfe zumutbar ist. 4. Davon abgesehen können das am Sitz des Schiedsgerichts geltende Prozeßrecht (hier §§ 91ff. ZPO) und die Zugehörigkeit der Schiedsparteien zu bestimmten Rechtskreisen herangezogen werden, ferner Mustervereinbarungen oder supranationale Verfahrensordnungen.

Tatbestand:

Streitig ist die Verteilung und Erstattung der im bisherigen schiedsgerichtlichen Verfahren zur Hauptsache (NJW 1996, 3229) angefallenen Schiedsgerichtskosten und insbesondere der den Parteien entstandenen außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten). Die Kl. ist eine Gesellschaft in Hong Kong ohne Niederlassung in Deutschland. Die Bekl. ist eine Gesellschaft in Hamburg. Die Geschäftsführer der Parteien halten sich jeweils an deren Sitz auf. Beide Parteien betätigen sich im Außenhandel. Sie haben keine eigenen Rechtsabteilungen oder juristischen Mitarbeiter. Den Geschäftsbeziehungen liegen Rahmenverträge von 1991 bzw. 1992 über die alleinige Belieferung der Bekl. mit bestimmten Produkten aus der Volksrepublik China durch die Kl. bzw. eine mit ihr wirtschaftlich verbundene Gesellschaft zugrunde. Danach waren letztere für das Verhältnis zur Herstellerseite in China und die Bekl. für den Vertrieb in Europa und anderen Ländern zuständig. Für den Fall von Streitigkeiten war folgende Regelung vorgesehen (Agreement Nr. 10 S. 2-3): “If any disputes raise from this agreement both parties will try their best to solve their differences amicably. If this was not possible both parties recognize the Chamber of Commerce of Hamburg to be the final arbitrator.“ Das Verfahren vor dem Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg richtet sich nach dessen Regulativ i.d.F. vom 4. 9. 1958 (Amtl. Anz. Hamburg vom 13. 10. 1958). Nach § 2 des Regulativs wird der Vorsitzende des Schiedsgerichts von der Handelskammer ernannt; jede Partei bestimmt einen der beiden weiteren Schiedsrichter. Das Regulativ regelt in seinen §§ 5-6 die Kosten des Schiedsgerichts und in § 7 die diesbezügliche Vorschußpflicht der Klägerseite. Im übrigen heißt es in § 4: “Das Schiedsgericht regelt das Verfahren nach eigenem Ermessen aufgrund der Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung.“ Nachdem die Kl. ursprünglich Klage vor dem LG Hamburg erhoben und diese auf die Schiedseinrede der Bekl. zurückgenommen hatte, reichte die Kl. am 18. 9. 1995 die vorliegende Schiedsklage ein. In dieser Schiedsgerichtssache werden beide Parteien von jeweils einer hiesigen Anwaltssozietät vertreten. Dabei werden die Hamburger Klägeranwälte über einen in Paris ansässigen Anwalt der Kl. im Korrespondenzwege instruiert. Beide Parteien haben Volljuristen als Schiedsrichter ernannt. Auch der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist Volljurist. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache wurden anwaltliche Klageschrift, Klageerwiderung und weitere Schriftsätze ausgetauscht sowie schiedsgerichtliche Hinweise erteilt, insbesondere zu Fragen des internationalen Privatrechts einschließlich des Wiener UN-Kaufrechts (CISG). Das Schiedsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. 2. 1996 den Streitwert für die Zeit von der Klageeinreichung bis zum 30. 1. 1996 festgesetzt auf (50686 US-$ bzw. 75588 DM plus Hilfsaufrechnung 45398,53 US-$ bzw. 67702,82 DM=) 96084,53 US-$ bzw. 143290,82 DM. Für das weitere Verfahren hat das Schiedsgerichtden Streitwert gemäß der verbliebenen Klageforderung – in Übereinstimmung mit dem vorerwähnten Betrag der nunmehr unmittelbaren Aufrechnung – in Höhe von 45398,53 US-$ bzw. 67702,82 DM angesetzt. Die Höhe der Streitwerte ist unstreitig. Die Kl. hat Schiedsgerichtskosten von insgesamt 4848,20 DM vorgeschossen. Bei der Abfrage der üblicherweise von der Handelskammer vorgelegten “Checkliste für das Schiedsgerichtsverfahren” haben die Parteien sich u.a. damit einverstanden erklärt, “daß das Schiedsgericht über die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91ff. ZPO befinden soll”. Durchgestrichen hat die Beklagtenseite dagegen den nachfolgenden Halbsatz, “daß das Schiedsgericht auch über die außergerichtlichen Kosten entscheiden soll”. Die Bekl. hat dabei ausdrücklich erklärt, daß sie mit einer Entscheidung des Schiedsgerichts über die außergerichtlichen Kosten nicht einverstanden ist. Für den Fall, daß das Schiedsgericht seine Kompetenz für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten bejaht, haben die Parteien sich damit einverstanden erklärt, daß die Honorierung der Prozeßbevollmächtigten nach Maßgabe der erstinstanzlichen Gebühren der BRAGO erfolgen soll. Das Schiedsgericht hat über die Hauptsache durch Teil-Schiedsspruch vom 21. 3. 1996 entschieden und darin der Klage in Höhe einer Hauptforderung von 42598,53 US-$ stattgegeben und sie hinsichtlich der weitergehend verlangten 2800 US-$ wegen der insoweit durchgreifenden Aufrechnung abgewiesen (NJW 1996, 3229). Das Schiedsgericht hat die Kostenentscheidung dem Schluß-Schiedsspruch vorbehalten. Aus dem Teil-Schiedsspruch geht hervor, daß die Kl. die Bekl. vor 1993 zur Bezahlung der rückständigen Kaufpreisforderungen aufgefordert hat und daß die Bekl. die Bezahlung ausdrücklich verweigert hat durch Erklärung ihrer – im Umfang der Schiedsspruch-Hauptforderung unbegründeten – Aufrechnung. Gemäß Kostenausgleichungsantrag vom 27. (eingegangen am 29.) 3. 1996 begehrt die Kl. anteilige Erstattung der von ihr verauslagten Kosten des Schiedsgerichts, des Honorars ihrer Prozeßbevollmächtigten (10/10 Prozeß- und Verhandlungsgebühren nebst Auslagenpauschale) und ihres ausländischen Korrespondenzanwalts (deutsche 10/10 Verkehrsanwaltsgebühr nebst Auslagenpauschale) sowie Zinsen auf den Erstattungsbetrag ab Antragstellung. Die Bekl., die sich gegen eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten verwahrt, spezifiziert ihre außergerichtlichen Kosten in Form des Honorars ihrer hiesigen Prozeßbevollmächtigten ebenfalls mit den 10/10 Prozeß- und Verhandlungsgebühren nebst Auslagenpauschale. Der Antrag der Kl. auf eine Entscheidung über die Kostentragung und den Kostenausgleich hat im wesentlichen Erfolg.

Gründe:

A. Anwendbares Recht Wie bereits im Teil-Schiedsspruch (dort zu A, NJW 1996, 3229) ausgeführt, ist im Streitfall deutsches Recht einschließlich des Wiener UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden. B. Schiedsgerichtskosten Die von der Kl. vorgeschossenen Schiedsgerichtskosten sind entsprechend §§ 92, 106 ZPO im Verhältnis des Obsiegens zu (Schiedsgericht: Erstattung außergerichtlicher Kosten im Schiedsverfahren(NJW 1997, 613) teilen und von der Bekl. zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung vom 13. 2. 1996 haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, daß das Schiedsgericht über die Verteilung seiner Verfahrenskosten in entsprechender Anwendung der §§ 91ff. ZPO befinden soll. (Wird ausgeführt.) C. Außergerichtliche Kosten Zu Recht verlangt die Kl. von der Bekl. auch eine anteilige Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) im Verhältnis des Obsiegens. I. Zuständigkeit des Schiedsgerichts Soweit die Bekl. die Kompetenz des Schiedsgerichts für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten und über seine diesbezügliche Zuständigkeit rügt, bleibt davon gem. § 1037 ZPO die Befugnis bzw. Verpflichtung des Schiedsgerichts unberührt, seine sachliche Zuständigkeit selbst zu prüfen und im Rahmen der Bejahung seiner Kompetenz über die anstehenden Streitfragen durch Schiedsspruch zu befinden; ohnehin entscheidet es insoweit nur unter dem gesetzlichen Vorbehalt des staatlichen Aufhebungs- und Vollstreckbarkeitsverfahrens nach §§ 1041 I Nrn. 1, 2, 1042 ZPO (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 12 III Rdnrn. 8, 9). Im einzelnen ergibt sich die Kompetenz des Schiedsgerichts aus den jeweils in seine Zuständigkeit fallenden, nachstehend behandelten Streitfragen. II. Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach Das Schiedsgericht bejaht die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach prozeßrechtlich im Wege der Nebenentscheidung über die Kosten (1) und hilfsweise materiellrechtlich als Verzugsschaden-Nebenforderung (2). 1. Erstattung im Wege der Kostenentscheidung Die Kompetenz des Schiedsgerichts zur prozeßrechtlichen Entscheidung über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus ergänzender Auslegung der schiedsvertraglichen Vereinbarungen. a) Zutreffend macht die Bekl. geltend, daß die Schiedsparteien die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht ausdrücklich vereinbart haben und daß das Regulativ des von den Parteien gewählten Schiedsgerichts der Handelskammer hierüber keine spezielle Bestimmung vorsieht. Soweit dem Schiedsgericht in § 4 des Regulativs freigestellt ist, sein Verfahren nach eigenem Ermessen aufgrund der Vorschriften des 10. Buchs der ZPO zu regeln, bleibt der Vorrang einer eventuellen gesetzlichen Regelung oder einer ergänzenden Vertragsauslegung unberührt. b) Gemäß bisherigem Stand der Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren im 10. Buch der ZPO ist dort die Frage der Kostenerstattung im Schiedsprozeß nicht dispositiv geregelt. Nach dem von der UNCITRAL(United Nations Commission on International Trade Law) vorgelegten Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit hat eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte “Kommission zur Neuordnung des Schiedsverfahrensrechts” in 1994 einen “Bericht mit einem Diskussionsentwurf zur Neufassung des Zehnten Buches der ZPO” veröffentlicht. Nach diesem Entwurf sowie einem daran orientierten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts ist in § 1057 I 1 ZPO n.F. eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten für den Fall vorgesehen, daß die Schiedsparteien nichts anderes vereinbart haben (BR-Dr 211/96). Die Neufassung ist zwar auf einhellige Zustimmung gestoßen (vgl. Leutheusser-Schnarrenberger, BB 1996, Beil. 5, S. 2 (3); Schmidt-Syaßen, DRiZ 1994, 359 (360)), befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren. c) Das Schiedsgericht kann dahinstehen lassen, ob im Streitfall ein die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ablehnender Schiedsspruch im Sinne der zwingenden Vorschrift des § 1041 I Nr. 2 ZPO mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (Vorbehalt des ordre-public). Immerhin hat das Schiedsgericht aus der Sicht des durch § 1041 I Nr. 2 ZPO in bezug genommenen deutschen Rechts den hohen Gerechtigkeitsgehalt der §§ 91ff. ZPO zu beachten. In der Literatur wird darüber hinaus z.T. vertreten, daß ohne besondere Parteivereinbarung von den §§ 91ff. ZPO nur aufgrund überragender Gründe des Einzelfalls oder nur in Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe (Schwytz, BB 1974, 673 (675); Glossner/Bredow/Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 483; Maier, Hdb. d. Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnrn. 503, 508) bzw. daß eine Entscheidung “unerträglich” erscheine, nach der Kosten von einer zu Unrecht verklagten Partei oder von einem Gläubiger zu tragen seien, dessen Schuldner erst nach einem schiedsgerichtlichen Verfahren leiste (Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, S. 73). Das Schiedsgericht braucht nicht zu entscheiden, inwieweit es diesen Auffassungen folgt, da es im Streitfall bereits mittels ergänzender Vertragsauslegung zu einer entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Erstattungsregelungen kommt. Bei dieser Verfahrensweise kommt ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung i.S. des § 1041 I Nr. 2 ZPO nicht in Betracht (Kühl, Schiedsgerichtsbarkeit im Seehandel, S. 81; Schütze/Tscherning/Wais, Hdb. d. Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rdnr. 113). d) Das Schiedsgericht kann weiter offenlassen, inwieweit die prozessuale Kostenentscheidung durch hiesige Handelsbräuchei.S. von § 346 HGB beeinflußt werden könnte, die ggf. bei der materiellen Beurteilung der Handelsgeschäfte nach Art. 9 CISG zu berücksichtigen wären. aa) Ein Handelsbrauch kann unabhängig davon bestehen, ob oder inwieweit die beteiligten Verkehrskreise die interessierende Frage ausdrücklich regeln (BGH, NJW 1994, 659 = LM H. 6/1994 § 346 (B) BGB Nr. 10 = MDR 1994, 358). Mithin kommt es nicht darauf an, daß oder wie oft Kaufleute in ihren Schiedsabreden die Erstattung außergerichtlicher Kosten schriftlich regeln (z.B. in Schiedsklausel bzw. Schiedsvertrag oder im späteren Schiedsprozeß gemäß “Checkliste für Schiedsverfahren”). bb) Einerseits ist in mehreren Hamburger Schiedssprüchen dahin erkannt worden, daß außergerichtliche Kosten nach hiesiger Usance, Übung oder Üblichkeit nicht oder nur auf gemeinsamen Antrag beider Parteien erstattet werden (vgl. Schiedsgericht nach den Bedingungen des Eiprodukten-Einfuhrverbands, Schiedsspruch v. 23. 1. 1959; Handelskammer Hamburg, Rechtsprechung kaufmännischer Schiedsgerichte (RKS) B 5 Nr. 5); überwiegend handelt es sich dabei um Schiedssprüche der “Hamburger freundschaftlichen Arbitrage” nach § 20 der “Platzusancen für den hamburgischen Warenhandel” (vgl. Schiedssprüche v. 6. 12. 1978, RKS B 5 Hinweis; v. 3. 2. 1972, RKS B 5 Nr. 4; v. 3. 6. 1965, RKS B 5 Nr. 1; v. 14. 3. 1960, RKS B 5 Nr. 6). cc) Andererseits hat ein Schiedsgericht der Hamburger freundschaftlichen Arbitrage das zivilprozessuale Kostenerstattungsrecht mit der Begründung “wie allgemein üblich” angewandt (Schiedsspruch v. 18. 11. 1988, RKS B 5 Nr. 17). dd) Das erkennende Schiedsgericht macht sich dagegen die aufgrund einer Umfrage neueren Datums getroffenen Feststellungen des Schiedsgerichts der Hamburger freundschaftlichen Arbitragezu eigen, daß zur (Nicht-)Erstattung der im Schiedsprozeß erwachsenen außergerichtlichen Kosten kein Handelsbrauch besteht. Die Frage nach einer Erstattung ohne besondere Vereinbarung wurde zu 55 % bejaht und zu 45 % verneint; mithin fehlt trotz Mehrheit die für einen Handelsbrauch geforderte einheitliche Überzeugung und Übung fast aller Marktteilnehmer (Schiedsspruch v. 6. 1. 1992, RKS B 5 Nr. 20; vgl. BGH, NJW 1994, 659 = LM H. 6/1994 § 346 (B) Nr. 10 = MDR 1994, 358). Das erkennende Schiedsgericht hält dieses Umfrageergebnis wegen der Zeitnähe noch für aktuell und geht davon aus, daß von einer Wiederholung keine besseren Erkenntnisse zu erwarten sind. Ohne Handelsbrauch stellt sich die Frage seiner Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung nicht mehr. e) Entgegen dem letztgenannten Schiedsspruch ist in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung oder eines Handelsbrauchs jedoch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht generell abzulehnen, sondern vielmehr im Einzelfall eine ergänzende Auslegung der getroffenen Schiedsvereinbarung in Betracht zu ziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1981, 172; LG Hamburg, MDR 1975, 143; Zöller/Geimer, ZPO, 19. Aufl., § 1034 Rdnr. 29 m.w. Nachw.; ferner Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 1042 Rdnr. 26, z.T. entgegen Voraufl. Vorb. § 1025 Rdnr. 34). Eine dahingehende Auslegung ist unabhängig vom Bestand des eigentlichen Schiedsvertrags möglich (vgl. BGH, NJW 1973, 191 = LM § 1025 ZPO Nr. 30). Sie ist auch unter der Geltung ausländischer Prozeßordnungen bekannt (vgl. Zürcher Obergericht, SchweizJZ 1946, 186 (187); Baumgartner, Die Kosten des Schiedsprozesses, S. 86f.). aa) Es kann wie im Teil-Schiedsspruch dahinstehen, inwieweit die rahmenvertraglichen Vereinbarungen mit der darin enthaltenen Schiedsabrede gemäß CISG oder gemäß BGB zu beurteilen sind. Sowohl nach Art. 8 CISG als auch nach § 157 BGB sind Verträge unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte auszulegen. Im Fall einer Lücke der ausdrücklichen (Schiedsgericht: Erstattung außergerichtlicher Kosten im Schiedsverfahren(NJW 1997, 613) Vereinbarungen ist ergänzend der hypothetische Parteiwille (§ 157 BGB) oder die Auffassung vernünftiger Geschäftspartner (Art. 8 CISG) durch Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. LG Hamburg, MDR 1975, 143; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 157 Rdnrn. 2ff.; Herber/Czerwenka, CISG, Art. 8 Rdnr. 6). bb) Um eine solche Regelungslücke handelt es sich hier. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein “qualifiziertes” Schweigen der Schiedsklausel etwa mit dem Ziel einer unterschiedlichen Verteilung der Schiedsgerichtskosten einerseits und der außergerichtlichen Kosten andererseits. Nach dem festgestellten Ablauf der Geschäftsbeziehungen der Parteien ist davon auszugehen, daß diese sich seinerzeit mit derartigen Detailfragen einer Prozeßführung nicht näher befaßt haben. Dagegen kommt es nicht auf die einseitig gebliebenen Erklärungen der Bekl. nach Klageerhebung an, als sich ihr Interesse möglicherweise auf die Begrenzung für sie denkbarer ungünstiger Folgen richtete. cc) Nach Auffassung des Schiedsgerichts erübrigt sich die ergänzende Auslegung nicht – wie bereits erwähnt – durch die Bestimmung in § 4 seines Regulativs, gemäß der das Schiedsgerichtsein Verfahren nach eigenem Ermessen aufgrund der Vorschriften des 10. Buchs der ZPO regelt. Ausgehend von dieser Bestimmung sieht das Schiedsgericht die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nicht in sein Belieben gestellt, sondern einen Auftrag zur Rechtsentscheidung in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, einschließlich einer gebotenen ergänzenden Auslegung (vgl. Zöller/Geimer, § 1034 Rdnr. 29). dd) Raum für den vom erkennenden Schiedsgericht eingeschlagenen Weg der ergänzenden Auslegung gewährt auch die verbreitete Meinung, die es den Schiedsgerichten freistellt, mangels ausdrücklicher Vereinbarung die Grundsätze der §§ 91ff. ZPO anzuwenden oder hiervon abzuweichen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 1040 Rdnr. 3; Henn,SchiedsverfahrensR, S. 199f., 205; Röhl, in: AK-BGB, § 1034 Rdnr. 15), sei es auch mit der Empfehlung, im allgemeinen von §§ 91ff. ZPO auszugehen (Zöller/Geimer, § 1034 Rdnr. 67; vgl. Schwab/Walter, Kap. 33 Rdnr. 1; i.ü. vgl. o. C II 1c m.w. Nachw.), oder unter Hinweis auf pflichtgemäßes Ermessen (vgl. – zur Erstattung der Schiedsgerichtskosten – Schiedsgericht des Deutschen Kaffee-Verbands, Schiedsprüche v. 27. 7. 1978, RKS B 5 Nr. 10; v. 14. 2./3. 3. 1976, RKS B 5 Nr. 8). Entsprechendes gilt für die Zukunft nach Inkrafttreten von § 1057 ZPO n.F.; gem. Abs. 1 S. 2 der jetzigen Entwurfsfassung verteilt das Schiedsgericht die außergerichtlichen Kosten “nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens”. ee) Bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens bzw. der Auffassung vernünftiger Geschäftspartner ist darauf abzustellen, welche Lösung bei angemessener Abwägung der wechselseitigen Interessen voraussichtlich vereinbart worden wäre, wenn die Regelungslücke gesehen worden wäre (vgl. Nachw. zu C II 1e aa). ff) Dabei können Art und Inhalt des Schiedsverfahrens von Bedeutung sein. aaa) So ist eine Erstattung von Anwaltskosten möglicherweise in vergleichsweise weniger juristisch geprägten Schiedsverfahren nicht geboten, z.B. bei Qualitätsarbitrage bzw. Schiedsgutachten (LG Hamburg, MDR 1975, 143; ferner Stein/Jonas/Schlosser,Vorb. § 1025 Rdnr. 34), bei nicht juristisch besetzten Schiedsgerichten (Zöller/Geimer, § 1034 Rdnr. 29), bei Beschränkung auf eine im Verein oder Verband behandelte Materie oder auf Bagatellfälle oder bei dem erkennbaren Bestreben, ein möglichst einfaches und billiges Verfahren ohne Anwaltsbedarf durchzuführen (Zürcher Obergericht, SJZ 1946, 186f.; Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, Schiedsspruch v. 9. 6. 1978, RKS B 5 Nr. 9; Baumgartner, S. 87). Alle diese Umstände liegen im Streitfall nicht vor. bbb) Umgekehrt kann nach Vorstehendem für eine Anwaltskostenerstattung sprechen, daß es sich um ein ausschließlich mit Juristen besetztes Schiedsgericht handelt und daß dieses über schwierige Rechtsfragen und wertmäßig bedeutende Ansprüche zu entscheiden hat. So liegt der Fall hier. Neben dem von der Handelskammer ernannten Vorsitzenden haben auch beide Parteien jeweils einen Juristen als Schiedsrichter gewählt. Zu entscheiden war über eine Reihe ungeklärter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Wiener UN-Kaufrechts (CISG). Der Streitwert betrug bis zu 143290,82 DM. Zwar weist die Bekl. zutreffend auf die kaufmännische Tradition des Schiedsgerichts einschließlich der fallweisen Benennung von Kaufleuten zu Schiedsrichtern hin. Dieser Gesichtspunkt tritt jedoch im Streitfall gegenüber den zuvor erwähnten Umständen zurück, insbesondere gegenüber der Übereinstimmung beider Parteien hinsichtlich der Wahl von Juristen zu Schiedsrichtern. gg) Bezogen auf diese Umstände folgt das Schiedsgericht der Auffassung, die eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten ohne besondere Vereinbarung damit begründet, daß einer Partei grundsätzlich die Einlassung auf ein Schiedsverfahren ohne Anwalt nicht zumutbar ist (vgl. BGH, WM 1969, 74; Maier, in: MünchKomm-ZPO, § 1040 Rdnr. 12; Raeschke-Kessler/Berger/Lehne, Recht u. Praxis d. Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rdnrn. 469, 474, 477), und zwar ausdrücklich entgegen “einer gewissen Anwaltsfeindlichkeit” spezieller (o. zu C II 1d bb und dd zitierter) Hamburger Praxis (Maier, Hdb. d. Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnrn. 503, 511). Auf diese – zu C II 1e ff bbb beschriebenen – Fälle dürfte im übrigen die Beobachtung zutreffen, daß in der Praxis kaum auf eine juristische Vertretung verzichtet wird (vgl. Schwytz, BB 1974, 673). Das Ergebnis deckt sich im Streitfall mit der – vorerwähnten – tatsächlichen Anwaltsbeauftragung durch beide Parteien, auch durch die ortsansässige Bekl. Zwar steht ihr hier der Zugang zu den Rechtsquellen offen, jedoch verfügt sie ebensowenig wie die Kl. über eine eigene Rechtsabteilung bzw. einen juristischen Mitarbeiter. hh) Im Außenhandel müssen zudem beide Parteien bei der Vereinbarung eines Schiedsverfahrens davon ausgehen, daß dieses von der ausländischen Partei – wie hier von der Kl. – schon wegen der Entfernung nur mittels anwaltlicher Hilfe im Inland betrieben werden kann. ii) Im übrigen kann bei der ergänzenden Auslegung der Schiedsklausel das am Ort bzw. im Land des Schiedsgerichts geltende Prozeßrecht (Sitzrecht) herangezogen oder auf die Zugehörigkeit zu einem supranationalen Rechtskreis abgestellt werden (vgl. Baumgartner, S. 86, 90; Zöller/Geimer, § 1034 Rdnr. 29). Einerseits kann berücksichtigt werden, daß im Ausland nicht überall der Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens gilt (vgl. Schwab/Walter, Kap. 33 Rdnr. 1). Andererseits kann gerade die Erstattung der außergerichtlichen Kosten im Schiedsverfahren ein Grund sein für die Wahl eines Schiedsgerichts mit entsprechenden Verfahrensmöglichkeiten gemäß Vereinbarung, Statut oder Sitzrecht (Krause/Bozenhardt, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, S. 49; rechtsvergleichend Kühl, S. 195). aaa) Die entsprechende deutsche Regelung ergibt sich – wie bereits erwähnt – aus §§ 91ff. ZPO. Gegen eine Anwaltskostenerstattung spricht nicht der Umstand, daß diese nach den Statuten einzelner hiesiger Schiedsgerichte – falls nichts anderes vereinbart wird – ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. Schiedsgerichtsordnungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. und des Deutschen Kaffee-Verbands e.V.). Auf der anderen Seite werden hier nämlich gleichfalls spezielle Schiedsgerichtsordnungen angewandt, die die Anwaltskostenerstattung vorsehen (z.B. Schiedsgerichtsordnung der German Maritime Arbitration Association (GMMA), vgl. Trappe, in: Festschr. f. Glossner, 1994, S. 459 (461, 470); ders., International Business Lawyer, 1986, S. 12; i.ü. zusammenfassend ders., in: Böckstiegel, Handelsschiedsgerichtsbarkeit in England u. Deutschland, S. 77ff.). Insbesondere ist eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) geregelt (§ 22). Dieses Statut kann in Deutschland auch als generelles Muster angesehen werden, soweit ein solches für die ergänzende Auslegung herangezogen werden soll (vgl. Junge, in: v. Caemmerer/Schlechtriem, CISG, 2. Aufl., Art. 8 Rdnr. 3). bbb) Da eine Vertragspartei im Ausland ansässig ist, kann bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, daß auch an ausländischen Schiedsplätzen weitenteils eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Betracht kommt. So in westlichen oder neutralen Ländern wie z.B. Frankreich (Kühl,S. 159f.), in den Niederlanden (Berger, Internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit, S. 431), in Österreich – Wien – (Aden, Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, S. 175), in Schweden -Stockholm – (Lionnet,Hdb. d. internationalen u. nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, S. 323) und in der Schweiz – Zürich – (Baumgartner, S. 85; Krause/Bozenhardt,S. 177, 190). Nicht einschlägig ist dagegen für den Sitz der Kl. die gegenteilige Praxis von Schiedsgerichten der früheren sozialistischen Länder des  (Schiedsgericht: Erstattung außergerichtlicher Kosten im Schiedsverfahren(NJW 1997, 613) Rats für gegenseitige Wirtschaftshilfe bzw. Council for Mutual Economic Assistance (RGW), – COMECON – (vgl. Strohbach, Hdb. d. internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, Rdnr. 275) oder innerhalb der USA, wo die Erschwerung des Zugangs zum Gericht bei Nichterstattung von Anwaltskosten jedoch in gewisser Weise durch die Erfolgshonorarvereinbarung aufgewogen wird (vgl. Kühl, S. 120, 185). Davon abgesehen wenden dortige Schiedsgerichte im internationalen Verkehr zunehmend Erstattungsregelungen an (vgl. Bühler, ZVglRWiss 1988, 431 (441, 443); Bulow, Journal of International Arbitration 1995, 87 (91)). Vielmehr ist die in der bisherigen Kronkolonie Hong Kong ansässige Kl. eher dem englischen Rechtskreis zuzurechnen, wo beim staatlichen und beim Schiedsgericht der Grundsatz gilt, daß die Verteilung der – gerichtlichen und außergerichtlichen – Kosten dem Ausgang des Verfahrens folgt („the costs follow the event”, vgl. Benkö, Schiedsverfahren u. Vollstreckung von Schiedssprüchen in England, S. 127; Bühler, ZVglRWiss 1988, 431 (443 Fußn. 47); Kühl, S. 39; Kühn, in: Böckstiegel, S. 101 (103); Lionet,S. 317). Selbst bei Berücksichtigung der Nähe und politischen Entwicklung Hong Kongs zur Volksrepublik China ergibt sich keine gegenteilige Beurteilung; dort werden die außergerichtlichen Kosten von Schiedsverfahren in einem bestimmten Verhältnis verteilt (vgl. Trappe, RIW 1989, 107 (112); ders., Arbitration International 1989, 173 (185)). ccc) Die vorstehenden Ergebnisse decken sich mit supranationalen Schiedsgerichts-Verfahrensordnungen, sofern diese ebenfalls für eine ergänzende Auslegung der Schiedsklausel als Muster herangezogen werden (vgl. Junge, in: v. Caemmerer/Schlechtriem, Art. 8 Rdnr. 3). Es wurde bereits – zu C II 1b – darauf hingewiesen, daß das UNCITRAL-Modellgesetz Raum für eine Verteilung der außergerichtlichen Kosten läßt (Art. 40 II; vgl. Aden,S. 256; Krause/Bozenhardt, S. 100, 119; Lionnet, S. 328). Weltweit gebräuchlich sind die institutionellen Schiedsverfahrensordnungen der Internationalen Handelskammer in Paris (International Chamber of Commerce (ICC)) und deren Internationaler Organisation für Seeschiedsgerichtsbarkeit (Comite Maritime International (ICC-CMI)), die beide eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten ermöglichen (ICC Art. 20 und ICC-CMI Art. 12; vgl. ICC-Schiedssprüche v. 30. 5. 1979 Nrn. 2099-3100, zusammengefaßt bei Jarvin/Derains, Collection of ICC Arbitral Awards, m.w. Nachw.; v. 1986 Nrn. 5056, 5279; v. 1987 Nrn. 5255, 5318, 5418, 5558, zusammengefaßt und besprochen bei Bühler, ZVglRWiss 1988, 431, 443f., 446ff., 448ff.; Aden, S. 123ff.; ferner Lau/Lau,TransportR 1990, 133 (134)). jj) Das danach für die ergänzende Vertragsauslegung übereinstimmend gefundene Ergebnis der Kompetenz des Schiedsgerichts zur Verteilung der außergerichtlichen Kosten deckt sich mit dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Handelskammer Hamburg vom 3. 4. 1996. Nachdem die dortige Bekl. (mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung) den Passus der Checkliste betreffend die Erstattung der außergerichtlichen Kosten (wie die hiesige Bekl.) nicht akzeptiert hatte, entschied das Schiedsgericht darüber nach dem Sitzrecht gem. §§ 91ff. bzw. § 92 ZPO (nicht veröffentlicht). kk) Entgegen der Auffassung der Bekl. läßt die so – dem Grunde nach – bejahte Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten nicht deren willkürliche Verursachung durch die obsiegende Partei zu Lasten der unterliegenden Partei befürchten. Dagegen spricht bereits, daß der Prozeßausgang zum Zeitpunkt der Kostenverursachung unsicher ist. Davon abgesehen beschränkt sich die Ausgleichung auf die entsprechend § 91 ZPO notwendigen Positionen und Beträge (unten III). 2. Erstattungsfähigkeit im Wege der Verzugsschaden-Nebenforderung Unabhängig von der prozeßrechtlichen Nebenentscheidung ist die Forderung der Kl. auf Kostenausgleichung auch sachlichrechtlich unter dem (von ihr hilfsweise geltend gemachten) Gesichtspunkt des Verzugsschadens begründet. Der materielle Kostenerstattungsanspruch aus Verzug steht insoweit konkurrierend neben der prozeßrechtlichen Kostenausgleichsforderung (Schütze,Schiedsgericht u. Schiedsverfahren, S. 73; vgl. BGHZ 66, 112 (114) = NJW 1976, 1256 = LM § 823 (F) BGB Nr. 23; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Vorb. § 91 Rdnrn. 43ff., 69 “Verzug”; Palandt/Heinrichs, § 286 Rdnr. 7). Die Anspruchskonkurrenz wird im übrigen in den Schiedssprüchen nicht bestritten, die eine prozeßrechtliche Verteilung der außergerichtlichen Kosten als ungebräuchlich verweigern (vgl. o. C II 1d bb; Hamburger freundschaftliche Arbitrage, RSK B 5 Nrn. 1 und 6). Wenn – anders als im Streitfall – eine Kostenerstattung durch Vertrag oder Statut ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. o. C II 1e ii aaa), dürfte diese Regelung allerdings nach Sinn und Zweck meistens zugleich materiell als Ausschluß eines entsprechenden Verzugsschadensersatzes zu verstehen sein, damit sie nicht weitgehend leerläuft. Im Streitfall ist dagegen eine Kostenerstattung durch Vertrag und Statut nicht ausgeschlossen. Der Anspruch auf solchen Schadensersatz bei Verzug mit der Bezahlung von Warenkäufen ergibt sich unter der Geltung des Wiener UN-Kaufrechts aus Art. 61 I i.V. mit Art. 74 CISG (vgl. Eberstein/Bacher, in: v. Caemmerer/Schlechtriem, Art. 78 Rdnrn. 34, 36; Herber/Czerwenka, Art. 78 Rdnr. 8; Reinhart, UN-KaufR, Art. 78 Rdnr. 3; Rudolph, KaufR d. Export- u. Importverträge, Art. 78 CISG Rdnr. 5). Dabei bedurfte es gem. Art. 63 CISG keiner weiteren Zahlungsnachfrist, nachdem die Kl. bei Fälligkeit in 1993 die Bekl. zur Zahlung aufgefordert und die Bekl. die Zahlung ausdrücklich durch die Aufrechnungserklärung verweigert hat, die im Umfang der Schiedsspruchforderung unbegründet war. Da die Kl. materiellrechtlich keine höhere Kostenerstattung als prozeßrechtlich begehrt, stellt sich nicht die Frage, wie sonst der materiellrechtliche Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten mit dem prozeßrechtlichen Verhältnis des Obsiegens in Einklang zu bringen wäre. III. Erstattungsfähigkeit der einzelnen Kostenpositionen 1. … In den beantragten Ausgleich der außergerichtlichen Kosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens sind so die beiderseitigen Prozeßbevollmächtigtenkosten einzubeziehen …, zusammen je Partei 4190 DM (§§ 11, 31, 26 BRAGO, ohne Mehrwertsteuer). 2. Das Schiedsgericht läßt die Erstattungsfähigkeit der nach dem Streitwert 143290,82 DM geltend gemachten Korrespondenzanwaltsgebühr von 2445 DM gem. § 52 BRAGO nebst Auslagenpauschale 40 DM dahinstehen, bezieht jedoch diese Position unter dem Gesichtspunkt der ersparten Informationsreise zum Prozeßbevollmächtigten in die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung ein (entsprechend § 91 ZPO; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 91 Rdnrn. 220, 242; v. Eicken,in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 12. Aufl., § 52 Rdnr. 47; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 5. Aufl., § 52 Rdnr. 29; Stein/Jonas/Bork, § 91 Rdnr. 71b; Zöller/Herget, § 91 Rdnr. 13 “Ausländer”). In Anbetracht des Streitfalls bzw. des wechselseitigen Vortrags zur Hauptsache war eine Fülle tatsächlich und rechtlich schwieriger Fragen zu besprechen. Davon abgesehen hat sich der Geschäftsführer der Kl. hierzu unbestritten mit dem Verkehrsanwalt in Hong Kong und Paris getroffen. Daß die ersparte Reise des Geschäftsführers von Hong Kong nach Hamburg teurer wäre als die Korrespondenzanwaltsgebühr, ist von der Kl. substantiiert und von der Bekl. nicht bestritten worden.

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