Home Schiedsgerichte ICC Paris – Der Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer Schiedsordnung ICC

Schiedsordnung ICC

by Jan Dwornig

Offizieller Text der Schiedsordnung der International Chamber of Commerce (ICC). Bitte überprüfen Sie, ob die abgedruckte Version mit der in Ihrem Vertrag vereinbarten Version übereinstimmt.

Schiedsordnung der ICC

Inhaltsverzeichnis:
Artikel 1 – Internationaler Schiedsgerichtshof
Artikel 2 – Definitionen
Artikel 3 – Schriftliche Zustellungen und Mitteilungen; Fristen
Artikel4 – Schiedsklage
Artikel 5 – Klageantwort; Widerklage
Artikel 6 – Wirkung der Schiedsvereinbarung
Artikel 7 – Einbeziehung zusätzlicher Parteien
Artikel 8 – Ansprüche zwischen mehreren Parteien
Artikel 9 – Mehrere Verträge
Artikel 10 – Verbindung von Schiedsverfahren
Artikel 11 – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 12 – Bildung des Schiedsgerichts / Anzahl der Schiedsrichter
Artikel 13 – Ernennung Bestätigung von Schiedsrichtern
Artikel 14 – Ablehnung von Schiedsrichtern
Artikel 15 – Ersetzung von Schiedsrichtern
Artikel 16 – Übergabe der Schiedsverfahrensakten an das Schiedsgericht
Artikel 17 – Nachweis der Vollmacht
Artikel 18 –  Ort des Schiedsverfahrens
Artikel 19 – Verfahrensbestimmungen
Artikel 20 – Verfahrenssprache
Artikel 21 – Bei der Sachentscheidung anwendbare Rechtsregeln
Artikel 22 – Ablauf des Schiedsverfahrens
Artikel 23 – Schiedsauftrag
Artikel 24 – Verfahrensmanagementkonferenz und Verfahrenskalender
Artikel 25 – Ermittlung des Sachverhalts
Artikel 26 – Mündliche Verhandlung
Artikel 27 – Schließung des Verfahrens, Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs von Schiedssprüchen
Artikel 28 – Sicherungsmaßnahmen und vorläufige Maßnahmen
Artikel 29 – Eilschiedsrichter
Artikel 30 – Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs
Artikel 31 – Schiedsspruch
Artikel 32 – Schiedsspruch aufgrund Einvernehmens der Parteien
Artikel 33 – Prüfung des Schiedsspruchs durch den Schiedsgerichtshof
Artikel 34 – Zustellung, Hinterlegung und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs
Artikel 35 – Berichtigung und Auslegung des Schiedsspruchs; Zurückverweisung des Schiedsspruchs
Artikel 36 – Vorschuss für die Kosten des Verfahrens
Artikel 37 – Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
Artikel 38 – Abgeänderte Fristen
Artikel 39 – Verlust des Rügerechts
Artikel 40 – Haftungsbeschränkung
Artikel 41 – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Internationaler Schiedsgerichtshof

    1. Der Internationale Schiedsgerichtshof der ICC (der „Gerichtshof“) ist die von der Internationalen Handelskammer (die „ICC“) eingerichtete selbständige Institution der Schiedsgerichtsbarkeit. Die Satzung des Gerichtshofs ist im Anhang I abgedruckt.
  • Der Gerichtshof entscheidet die Streitfälle nicht selbst. Er verwaltet die Entscheidung von Streitfällen durch Schiedsgerichte im Einklang mit der Schiedsgerichtsordnung der ICC (die „Schiedsgerichtsordnung“). Der Gerichtshof ist die einzige Institution, die zur Verwaltung von Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung, einschließlich der Prüfung und Genehmigung von danach ergangenen Schiedssprüchen, befugt ist. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Anhang II abgedruckt ist (die „Geschäftsordnung“).
  • Der Präsident des Gerichtshofs (der „Präsident“) oder, in seiner Abwesenheit oder sonst auf dessen Ermächtigung hin, einer der Vizepräsidenten, kann für den Gerichtshof dringende Entscheidungen treffen, muss jedoch den Gerichtshof in der nächsten Sitzung von den getroffenen Entscheidungen unterrichten.
  • Der Gerichtshof kann gemäß seiner Geschäftsordnung einem oder mehreren Ausschüssen, die aus seinen Mitgliedern gebildet werden, die Befugnis übertragen, bestimmte Entscheidungen zu treffen; er muss jedoch über die getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung unterrichtet werden.
  • Der Gerichtshof wird in seiner Arbeit vom Sekretariat des Gerichtshofs (das „Sekretariat“) unterstützt, welches unter der Leitung seines Generalsekretärs (der „Generalsekretär“) steht.

Artikel 2 – Definitionen

In dieser Schiedsgerichtsordnung bezieht sich
(i) „Schiedsgericht“ auf einen oder mehrere Schiedsrichter/innen;
(ii) „Kläger“ auf eine(n) oder mehrere Kläger/innen; „Beklagter“ auf eine(n) oder mehrere Beklagte(n); und „zusätzliche Partei“ auf eine oder mehrere zusätzliche Partei(en);
(iii) „Partei“ oder „Parteien“ auf Kläger, Beklagte oder zusätzliche Parteien;
(iv) „Anspruch“ oder „Ansprüche“ auf jedweden Anspruch einer Partei gegen irgendeine andere Partei;
(v) „Schiedsspruch“ unter anderem auf Zwischen-, Teil oder Endschiedssprüche.

Artikel 3 – Schriftliche Zustellungen und Mitteilungen; Fristen

    1. Alle Schriftsätze und schriftlichen Mitteilungen, die eine Partei einreicht, sowie alle beigefügten Dokumente müssen in so vielen Exemplaren eingereicht werden, dass jede Partei, jeder Schiedsrichter und das Sekretariat je ein Exemplar erhalten. Das Sekretariat erhält Kopien aller schriftlichen Zustellungen und Mitteilungen des Schiedsgerichts an die Parteien.
  • Alle Zustellungen und Mitteilungen des Sekretariats und des Schiedsgerichts sind an die letzte bekannte Adresse der Partei oder ihres Vertreters, für die sie bestimmt sind, zu richten, so wie diese von dem Empfänger oder gegebenenfalls der anderen Partei mitgeteilt worden ist. Zustellungen und Mitteilungen können erfolgen gegen Empfangsbescheinigung, durch eingeschriebenen Brief, Kurierdienst, E-Mail oder jede andere Form der Telekommunikation, bei der ein Sendebericht erstellt wird.
  • Zustellungen und Mitteilungen gelten als an dem Tag erfolgt, an dem sie durch die Partei oder ihren Vertreter empfangen wurden oder an dem bei Übersendung in Übereinstimmung mit Artikel 3(2) von ihrem Empfang auszugehen ist.
  • Fristen in dieser Schiedsgerichtsordnung beginnen an dem Tag zu laufen, der dem Tag folgt, an dem eine Zustellung oder Mitteilung gemäß Artikel 3(3) als erfolgt gilt. Handelt es sich bei diesem Tag in dem Land der Zustellung um einen offiziellen Feiertag oder Ruhetag, so beginnt die Frist erst am darauf folgenden Arbeitstag zu laufen. Im Übrigen werden offizielle Feiertage und Ruhetage in die Berechnung der Fristen einbezogen. Ist der letzte Tag der betreffenden Frist im Land der Zustellung ein offizieller Feiertag oder Ruhetag, dann läuft die Frist erst am Ende des darauf folgenden Arbeitstags ab.

Artikel 4 – Schiedsklage

    1. Wenn eine Partei das Schiedsverfahren nach dieser Schiedsgerichtsordnung einleiten will, so hat sie ihre Schiedsklage (die „Klage“) beim Sekretariat, in einem beliebigen der in der Geschäftsordnung angegebenen Büros, einzureichen. Das Sekretariat unterrichtet den Kläger und den Beklagten über den Eingang und den Tag des Eingangs der Klage.
  • Der Tag, an dem die Klage beim Sekretariat eingeht, gilt in jeder Hinsicht als Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens.
  • Die Klage muss folgende Angaben enthalten:
    a) vollständigen Namen, Rechtsform, Adresse und sonstige Kontaktdaten jeder Partei;
    b) vollständigen Namen, Adresse und sonstige Kontaktdaten der Vertreter des Klägers im Schiedsverfahren;
    c) Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen und Umstände sowie der Anspruchsgrundlage, auf die die Ansprüche gestützt werden;
    d) die Anträge, unter Angabe der Höhe der bezifferten Ansprüche, und, soweit möglich, eine Schätzung des Geldwerts sonstiger Ansprüche;
    e) einschlägige Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere die Schiedsvereinbarung(en);
    f) bei Ansprüchen aus mehr als einer Schiedsvereinbarung: Angabe der Schiedsvereinbarung, auf deren Grundlage der jeweilige Anspruch geltend gemacht wird;
    g) alle sachdienlichen Angaben und Anmerkungen oder Vorschläge zur Anzahl der Schiedsrichter und ihrer Wahl gemäß den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 sowie die gemäß diesen Bestimmungen gegebenenfalls erforderliche Benennung eines Schiedsrichters;
    h) alle sachdienlichen Angaben und Anmerkungen oder Vorschläge zum Schiedsort, zu den anwendbaren Rechtsregeln und zur Verfahrenssprache. Der Kläger kann mit der Klage weitere Dokumente oder Informationen einreichen, soweit er es für geboten hält oder soweit diese zu einer effizienten Streitbeilegung beitragen können.
  • Der Kläger hat die Klage
    a) in der nach Artikel 3(1) erforderlichen Anzahl von Exemplaren einzureichen und
    b) gleichzeitig die Registrierungsgebühr zu zahlen, die sich aus dem am Eingangstag der Klage gültigen Anhang III („Kosten und Honorare für Schiedsverfahren“) ergibt.
    Sollte der Kläger einer dieser Verpflichtungen nicht nachkommen, kann das Sekretariat ihm eine Frist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Verfahren endet, unbeschadet des Rechts des Klägers, dieselben Ansprüche in einer neuen Klage zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.

  • Sobald das Sekretariat eine ausreichende Anzahl von Exemplaren und die Registrierungsgebühr erhalten hat, übersendet es dem Beklagten ein Exemplar der Klage und der ihr beigefügten Dokumente zur Beantwortung.

    Artikel 5 – Klageantwort; Widerklage

    1. Binnen einer Frist von 30 Tagen ab Empfang der vom Sekretariat übersandten Klage hat der Beklagte eine Klageantwort (die „Antwort“) einzureichen, welche folgende Angaben enthalten muss:
      a) seinen vollständigen Namen, seine Rechtsform, Adresse und sonstige Kontaktdaten;
      b) vollständigen Namen, Adressen und sonstige Kontaktdaten der Vertreter des Beklagten im Schiedsverfahren;
      c) seine Stellungnahme zur Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen und Umstände sowie zur Anspruchsgrundlage, auf die die Klageansprüche gestützt werden;
      d) seine Stellungnahme zu den Klageanträgen; Anmerkungen oder Vorschläge zur Anzahl der

      Schiedsrichter und ihrer Wahl im Hinblick auf die Vorschläge des Klägers und gemäß den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 sowie die gemäß diesen Bestimmungen gegebenenfalls erforderliche Benennung eines Schiedsrichters;
      f) Anmerkungen oder Vorschläge zum Schiedsort, zu den anwendbaren Rechtsregeln und zur Verfahrenssprache. Der Beklagte kann mit der Antwort weitere Dokumente oder Informationen einreichen, soweit er es für geboten hält oder soweit diese zu einer effizienten Streitbeilegung beitragen können.

  • Das Sekretariat kann die Frist des Beklagten zur Einreichung seiner Antwort verlängern, wenn der Antrag auf Fristverlängerung alle Anmerkungen oder Vorschläge des Beklagten zur Anzahl und Wahl der Schiedsrichter und gegebenenfalls die gemäß den Artikeln 12 und 13 erforderliche Benennung eines Schiedsrichters enthält. Unterlässt der Beklagte dies, führt der Gerichtshof das Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung fort.
  • Die Antwort ist beim Sekretariat in der gemäß Artikel 3(1) erforderlichen Anzahl von Exemplaren einzureichen.
  • Das Sekretariat übermittelt allen anderen Parteien jeweils ein Exemplar der Antwort und der ihr beigefügten Dokumente.

  • Will der Beklagte Widerklage erheben, so hat er diese zusammen mit der Antwort einzureichen. Sie enthält:
    a) Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen und Umstände sowie der Anspruchsgrundlage, auf die die Widerklageansprüche gestützt werden;
    b) die Widerklageanträge, unter Angabe der Höhe der bezifferten Ansprüche, und, soweit möglich, eine Schätzung des Geldwerts sonstiger Ansprüche;
    c) einschlägige Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere die Schiedsvereinbarung(en);
    b) bei Widerklagen aus mehr als einer Schiedsvereinbarung: Angabe der Schiedsvereinbarung, auf deren Grundlage der jeweilige Widerklageanspruch geltend gemacht wird; Der Beklagte kann mit der Widerklage weitere Dokumente oder Informationen einreichen, soweit er dies für geboten hält oder soweit diese zu einer effizienten Streitbeilegung beitragen können.

  • Der Kläger hat binnen einer Frist von 30 Tagen ab Empfang der vom Sekretariat übersandten Widerklage diese zu beantworten. Vor Übergabe der Schiedsverfahrensakten an das Schiedsgericht kann das Sekretariat dem Kläger die Frist für die Beantwortung der Widerklage verlängern.

    Artikel 6 – Wirkung der Schiedsvereinbarung

    1. Mit der Vereinbarung, das Schiedsverfahren gemäß der Schiedsgerichtsordnung durchzuführen, vereinbaren die Parteien ihre Unterwerfung unter die bei Beginn des Schiedsverfahrens gültige Schiedsgerichtsordnung, es sei denn, sie haben die Anwendbarkeit der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung gültigen Schiedsgerichtsordnung vereinbart.
  • Mit der Vereinbarung eines Schiedsverfahrens gemäß der Schiedsgerichtsordnung haben die Parteien anerkannt, dass das Schiedsverfahren vom Gerichtshof verwaltet wird.
  • Wenn eine Partei, gegen die Ansprüche geltend gemacht wurden, keine Antwort einreicht, oder wenn sie eine oder mehrere Einwendungen in Bezug auf Bestehen, Gültigkeit oder Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung oder in Bezug auf die Frage geltend macht, ob alle in dem Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche gemeinsam in einem einzigen Schiedsverfahren entschieden werden können, so wird das Schiedsverfahren fortgesetzt und die Frage der Zuständigkeit oder die Frage, ob alle erhobenen Ansprüche gemeinsam in diesem Schiedsverfahren entschieden werden können, unmittelbar von dem Schiedsgericht entschieden, es sei denn, der Generalsekretär verweist die Angelegenheit zur Entscheidung gemäß Artikel 6(4) an den Gerichtshof.
  • In allen nach Artikel 6(3) an den Gerichtshof verwiesenen Fällen hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß das Schiedsverfahren fortgesetzt wird. Das Schiedsverfahren wird fortgesetzt, sofern und soweit der Gerichtshof aufgrund des ersten Anscheins überzeugt ist, dass eine ICC-Schiedsvereinbarung bestehen könnte. Insbesondere:
    (i) wenn mehr als zwei Parteien an dem Schiedsverfahren beteiligt sind, so wird das Schiedsverfahren zwischen denjenigen Parteien und gemäß Artikel 7 einbezogenen zusätzlichen Parteien fortgeführt, von denen der Gerichtshof aufgrund des ersten Anscheins überzeugt ist, dass eine für sie verbindliche ICC-Schiedsvereinbarung bestehen könnte; und
    (ii) wenn Ansprüche gemäß Artikel 9 auf mehr als eine Schiedsvereinbarung gestützt werden, so wird das Schiedsverfahren hinsichtlich der Ansprüche fortgesetzt, bezüglich derer der Gerichtshof aufgrund des ersten Anscheins überzeugt ist, (a) dass die Schiedsvereinbarungen, auf die die Ansprüche gestützt werden, miteinander vereinbar sein könnten und, (b) dass alle Parteien des Schiedsverfahrens vereinbart haben könnten, dass die Ansprüche gemeinsam im Rahmen eines einzigen Schiedsverfahrens entschieden werden können.
    Die Entscheidung des Gerichtshofs gemäß Artikel 6(4) lässt die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge der Parteien unberührt.

  • In allen vom Gerichtshof nach Artikel 6(4) entschiedenen Angelegenheiten, entscheidet da  Schiedsgericht anschließend selbst über seine Zuständigkeit, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Gerichtshof hinsichtlich einzelner Parteien oder Ansprüche entschieden hat, dass das Schiedsverfahren nicht fortgesetzt werden kann.
  • Wenn die Parteien von der Entscheidung des Gerichtshofs gemäß Artikel 6(4) unterrichtet werden, dass das Schiedsverfahren bezüglich einiger oder aller Parteien nicht stattfinden kann, behält jede Partei das Recht, ein zuständiges Gericht hinsichtlich der Frage anzurufen, ob und bezüglich welcher Parteien eine verbindliche Schiedsvereinbarung besteht.

  • Wenn der Gerichtshof gemäß Artikel 6(4) entschieden hat, dass das Schiedsverfahren hinsichtlich bestimmter Ansprüche nicht stattfinden kann, hindert eine solche Entscheidung die Parteien nicht daran, dieselben Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in anderen Verfahren geltend zu machen.

  • Weigert sich oder unterlässt es eine Partei, am Schiedsverfahren oder einem Teil desselben teilzunehmen, ist dieses trotz ihrer Weigerung oder Unterlassung fortzusetzen.

  • Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung hat die Behauptung, der Vertrag sei nichtig oder bestehe nicht, nicht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts zur Folge, sofern dieses die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung feststellt. Das Schiedsgericht bleibt auch dann befugt, über die Rechtsbeziehungen der Parteien und ihre Anträge und Ansprüche zu entscheiden, wenn der Vertrag im Übrigen nicht bestehen oder unwirksam sein sollte.

Artikel 7 – Einbeziehung zusätzlicher Parteien

    1. Eine Partei, die die Einbeziehung einer zusätzlichen Partei zum Schiedsverfahren bewirken möchte, hat ihre Schiedsklage gegen die zusätzliche Partei (den „Antrag auf Einbeziehung“) beim Sekretariat einzureichen. Der Tag, an dem der Antrag auf Einbeziehung beim Sekretariat eingeht, gilt in jeder Hinsicht als Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens gegen die zusätzliche Partei. Für eine solche Einbeziehung gelten die Bestimmungen der Artikel 6(3)–6(7) und 9. Nach Bestätigung oder Ernennung eines Schiedsrichters kann die Einbeziehung zusätzlicher Parteien nur mit dem Einvernehmen sämtlicher Parteien, einschließlich der zusätzlichen Partei, erfolgen. Das Sekretariat kann eine Frist für die Einreichung des Antrags auf Einbeziehung setzen.
  • Der Antrag auf Einbeziehung soll folgende Angaben enthalten:
    a) das Aktenzeichen des laufenden Schiedsverfahrens;
    b) vollständige Namen, Rechtsform, Adressen und sonstige Kontaktdaten der Parteien, einschließlich der zusätzlichen Partei; und
    c) die gemäß Artikel 4(3) c), d), e) und f) erforderlichen Angaben.
    Die Partei, die den Antrag auf Einbeziehung stellt, kann in Verbindung damit weitere Dokumente oder Informationen einreichen, soweit sie es für geboten hält oder soweit diese zu einer effizienten Streitbeilegung beitragen können.
  • Die Bestimmungen der Artikel 4(4) und 4(5) gelten für den Antrag auf Einbeziehung entsprechend.
  • Für die Einreichung der Antwort der zusätzlichen Partei gelten die Bestimmungen der Artikel 5(1)–5(4) entsprechend. Die zusätzliche Partei kann ihrerseits Ansprüche gegen jedwede andere Partei des Schiedsverfahrens gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 geltend machen.

Artikel 8 – Ansprüche zwischen mehreren Parteien

    1. In einem Schiedsverfahren mit mehreren Parteien kann jede Partei gegen jede andere Partei Ansprüche geltend machen, vorbehaltlich der Artikel 6(3)–6(7) und 9 und mit der Maßgabe, dass, gemäß Artikel 23(4), nachdem der Schiedsauftrag unterschrieben oder vom Gerichtshof genehmigt worden ist, keine neuen Ansprüche ohne Zulassung durch das Schiedsgericht erhoben werden dürfen.
  • Jede Partei, die gemäß Artikel 8(1) Ansprüche geltend macht, hat die nach Artikel 4(3) c), d), e) und f) erforderlichen Angaben zu machen.
  • Bevor das Sekretariat die Schiedsverfahrensakten gemäß Artikel 16 an das Schiedsgericht übergibt, sind die Bestimmungen der Artikel 4(4) a), Artikel 4(5), Artikel 5(1) – ausgenommen a), b), e) und f) –, Artikel 5(2), Artikel 5(3) und Artikel 5(4) auf jeden geltend gemachten Anspruch entsprechend anzuwenden. Danach entscheidet das Schiedsgericht über das Verfahren für die Geltendmachung von Ansprüchen.

Artikel 9 – Mehrere Verträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 6(3)– 6(7) und 23(4) können Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit mehr als einem Vertrag ergeben, in einem einzigen Schiedsverfahren geltend gemacht werden; dies gilt unabhängig davon, ob diese Ansprüche aufgrund einer oder mehrerer der Schiedsgerichtsordnung unterliegenden Schiedsvereinbarungen geltend gemacht werden.

Artikel 10 – Verbindung von Schiedsverfahren

Auf Antrag einer Partei kann der Gerichtshof zwei oder mehrere der Schiedsgerichtsordnung unterliegende Schiedsverfahren in einem einzigen Schiedsverfahren verbinden, sofern
a) die Parteien die Verbindung vereinbart haben; oder
b) alle Ansprüche in den Schiedsverfahren aufgrund derselben Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden; oder
c) sofern die Ansprüche in den Schiedsverfahren aufgrund mehr als einer Schiedsvereinbarung geltend gemacht werden, die Schiedsverfahren zwischen denselben Parteien anhängig sind, die Streitigkeiten in den Schiedsverfahren sich im Zusammenhang mit derselben Rechtsbeziehung ergeben und der Gerichtshof die Schiedsvereinbarungen für miteinander vereinbar hält.
Der Gerichtshof kann bei der Entscheidung über die Verbindung alle Umstände berücksichtigen, die er für bedeutsam hält, so auch, ob ein oder mehrere Schiedsrichter in mehr als einem der Schiedsverfahren bestätigt oder ernannt worden sind und, wenn dies so ist, ob die selben oder verschiedene Personen bestätigt oder ernannt worden sind.
Wenn Schiedsverfahren verbunden werden, werden sie in dem zuerst eingeleiteten Schiedsverfahren verbunden, es sei denn, alle Parteien vereinbaren etwas anderes.

Artikel 11 – Allgemeine Bestimmungen

    1. Jeder Schiedsrichter muss unparteiisch und von den Parteien des Schiedsverfahrens unabhängig sein und bleiben.
  • Jede Person, die als Schiedsrichter vorgeschlagen wird, muss vor ihrer Ernennung oder Bestätigung eine Erklärung über die Annahme des Amtes, Verfügbarkeit, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit unterzeichnen. Der künftige Schiedsrichter muss dem Sekretariat schriftlich alle Tatsachen und Umstände offenlegen, die geeignet sein könnten, bei den Parteien Zweifel an seiner Unabhängigkeit entstehen zu lassen, sowie sämtliche Umstände, die nicht unerhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters aufwerfen könnten. Das Sekretariat leitet diese Information schriftlich an die Parteien weiter und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.
  • Ein Schiedsrichter muss dem Sekretariat und den Parteien unverzüglich alle derartigen in Artikel 11(2) genannten und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters betreffenden Tatsachen und Umstände offenlegen, sobald diese im Laufe des Schiedsverfahrens auftreten.
  • Die Entscheidungen des Gerichtshofs betreffend Ernennung, Bestätigung, Ablehnung oder Ersetzung eines Schiedsrichters sind endgültig. Die Gründe für diese Entscheidungen werden nicht bekanntgegeben.
  • Mit der Annahme der Tätigkeit als Schiedsrichter verpflichten sich diese, ihre Aufgaben gemäß der Schiedsgerichtsordnung zu erfüllen.
  • Soweit die Parteien nichts anderes bestimmt haben, wird das Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 gebildet.

Artikel 12 – Bildung des Schiedsgerichts / Anzahl der Schiedsrichter

    1. Alle Streitigkeiten werden durch einen Einzelschiedsrichter oder durch drei Schiedsrichter entschieden.

  • Haben die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter nicht vereinbart, ernennt der Gerichtshof einen Einzelschiedsrichter, sofern er nicht angesichts der Bedeutung der Streitigkeit die Ernennung von drei Schiedsrichtern für gerechtfertigt hält. In diesem Falle benennt der Kläger einen Schiedsrichter binnen 15 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs. Der Beklagte benennt einen Schiedsrichter binnen 15 Tagen ab Zustellung der vom Kläger vorgenommenen Benennung. Unterlässt es eine Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, so wird dieser vom Gerichtshof ernannt. Einzelschiedsrichter
  • Sind die Parteien übereingekommen, dass die Streitigkeit durch einen Einzelschiedsrichter entschieden werden soll, können sie den Einzelschiedsrichter gemeinsam zur Bestätigung benennen. Einigen sich die Parteien nicht binnen 30 Tagen ab Zustellung der Klage an den Beklagten oder innerhalb einer dafür vom Sekretariat gewährten Fristverlängerung, so wird der Einzelschiedsrichter durch den Gerichtshof ernannt.Drei Schiedsrichter
  • Sind die Parteien übereingekommen, dass die Streitigkeit durch drei Schiedsrichter entschieden werden soll, benennt jede Partei – der Kläger in der Klage und der Beklagte in der Antwort – einen Schiedsrichter zur Bestätigung. Unterlässt es eine Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, so wird er vom Gerichtshof ernannt.

  • Ist ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern zu bilden, wird der dritte Schiedsrichter, der den Vorsitz im Schiedsgericht führt, durch den Gerichtshof ernannt, es sei denn, die Parteien haben ein anderes Benennungsverfahren vorgesehen; in letzterem Falle bedarf seine Benennung der Bestätigung gemäß Artikel 13. Führt dieses Verfahren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bestätigung oder Ernennung der Mitschiedsrichter oder innerhalb einer anderen von den Parteien vereinbarten oder dem Gerichtshof gesetzten Frist zu einer Benennung, wird der dritte Schiedsrichter durch den Gerichtshof ernannt.

  • Mehrere Kläger oder mehrere Beklagte haben im Falle der Bildung eines Schiedsgerichts mit drei Schiedsrichtern jeweils gemeinsam einen Schiedsrichter zur Bestätigung nach Artikel 13 zu benennen.

  • Soweit eine zusätzliche Partei einbezogen wurde und ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern zu bilden ist, kann diese zusätzliche Partei gemeinsam mit dem (oder den) Kläger(n) oder gemeinsam mit dem (oder den) Beklagte(n) einen Schiedsrichter zur Bestätigung nach Artikel 13 benennen.

Erfolgt keine gemeinsame Benennung gemäß Artikel 12(6) oder 12(7), und können sich die Parteien nicht auf ein Verfahren zur Benennung von Schiedsrichtern einigen, so kann der Gerichtshof alle Schiedsrichter ernennen und soll einen von ihnen als Vorsitzenden bestimmen. Bei der Ernennung zum Schiedsrichter kann der Gerichtshof jede ihm geeignet erscheinende Person auswählen, wobei er gemäß Artikel 13 vorgehen kann, wenn er dies für sachdienlich hält.

Aritkel 13 – Ernennung und Bestätigung von Schiedsrichtern

    1. Bei der Ernennung oder Bestätigung der Schiedsrichter berücksichtigt der Gerichtshof die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz und sonstige Beziehungen der betreffenden Person zu den Ländern, deren Staatsangehörigkeit die Parteien oder die anderen Schiedsrichter haben, sowie die Verfügbarkeit und Fähigkeit der betreffenden Person, das Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung durchzuführen. Das gilt auch, wenn Schiedsrichter vom Generalsekretär gemäß Artikel 13(2) bestätigt werden.
  • Der Generalsekretär kann Personen als Mitschiedsrichter, Einzelschiedsrichter und Vorsitzende von Schiedsgerichten bestätigen, die von den Parteien oder gemäß deren besonderer Vereinbarung benannt wurden, wenn diese eine uneingeschränkte Erklärung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit abgegeben haben oder eine eingeschränkte Erklärung über ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit keinen Anlass zu Einwendungen gegeben hat. Der Gerichtshof ist in seiner nächsten Sitzung von der Bestätigung zu unterrichten. Die Angelegenheit ist dem Gerichtshof vorzulegen, wenn der Generalsekretär der Ansicht ist, dass ein Mitschiedsrichter, Einzelschiedsrichter oder Vorsitzender nicht bestätigt werden sollte.

  • Hat der Gerichtshof einen Schiedsrichter zu ernennen, erfolgt dies auf Vorschlag eines von diesem für geeignet gehaltenen ICC-Nationalkomitees oder einer für geeignet gehaltenen ICC-Gruppe. Nimmt der Gerichtshof den Vorschlag nicht an, oder macht das Nationalkomitee oder die Gruppe binnen der vom Gerichtshof gesetzten Frist keinen Vorschlag, so kann er sein an dieses Nationalkomitee oder diese Gruppe gerichtetes Gesuch wiederholen oder ein anderes geeignetes Nationalkomitee oder eine andere geeignete Gruppe um einen Vorschlag ersuchen, oder direkt eine von ihm für geeignet gehaltene Person ernennen.

  • Der Gerichtshof kann ferner direkt eine von ihm für geeignet gehaltene Person als Schiedsrichter ernennen, wenn
    a) eine oder mehrere der Parteien ein Staat ist oder geltend macht, eine staatliche Institution zu sein; oder
    b) der Gerichtshof es für sinnvoll hält, einen Schiedsrichter aus einem Land oder Gebiet zu ernennen, in dem kein Nationalkomitee oder keine Gruppe besteht; oder
    c) der Präsident dem Gerichtshof bescheinigt, dass Umstände vorliegen, die nach seiner Meinung eine Direkternennung notwendig und sachdienlich machen.

  • Der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss eine andere Staatsangehörigkeit besitzen als die Parteien. Wenn die Umstände dies als sinnvoll erscheinen lassen und keine der Parteien innerhalb einer vom Gerichtshof gesetzten Frist Einwendungen erhebt, kann jedoch ein Einzelschiedsrichter oder Vorsitzender des Schiedsgerichts mit einer Staatsangehörigkeit ausgewählt werden, die dieselbe ist wie die einer der Parteien.

Artikel 14 – Ablehnung von Schiedsrichtern

    1. Der Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters, sei er auf die Behauptung fehlender Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder auf andere Gründe gestützt, ist schriftlich beim Sekretariat einzureichen. Darin sind die Tatsachen und Umstände darzulegen, auf die sich der Antrag stützt.
    2. Ein Antrag auf Ablehnung ist nur zulässig, wenn die Partei ihn binnen 30 Tagen ab Mitteilung über die Ernennung oder Bestätigung des Schiedsrichters durch den Gerichtshof stellt, oder binnen 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die beantragende Partei von den Tatsachen und Umständen Kenntnis erhalten hat, auf die sich der Antrag stützt, sofern dieser Zeitpunkt später als diese Mitteilung liegt.
  • Der Gerichtshof entscheidet über die Zulässigkeit und, wenn diese gegeben ist, gleichzeitig über die Begründetheit eines Ablehnungsantrags, nachdem das Sekretariat dem betreffenden Schiedsrichter, der oder den anderen Partei(en) und den anderen Mitgliedern des Schiedsgerichts Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen angemessener Frist gegeben hat. Diese Stellungnahmen sind den Parteien und den Schiedsrichtern zu übermitteln.

Artikel 15 – Ersetzung von Schiedsrichtern

    1. Im Falle seines Ablebens, nach Annahme seines Rücktritts durch den Gerichtshof, bei Stattgabe eines Ablehnungsantrags durch den Gerichtshof oder nach Annahme eines Antrags aller Parteien durch den Gerichtshof wird ein Schiedsrichter ersetzt.
  • Der Gerichtshof kann außerdem von sich aus einen Schiedsrichter ersetzen, wenn er feststellt, dass dieser Schiedsrichter de iure oder de facto gehindert ist, seinen Pflichten nachzukommen oder seine Pflichten nicht gemäß der Schiedsgerichtsordnung oder binnen der gesetzten Fristen erfüllt.
  • Wenn der Gerichtshof aufgrund einer ihm bekannt gewordenen Information erwägt, nach Artikel 15(2) vorzugehen, entscheidet er, nachdem dem betreffenden Schiedsrichter, den Parteien und den anderen Mitgliedern des Schiedsgerichts Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen angemessener Frist gegeben worden ist. Diese Stellungnahmen sind den Parteien und den Schiedsrichtern zu übermitteln
  • Wenn ein Schiedsrichter zu ersetzen ist, steht es im Ermessen des Gerichtshofs, ob dem ursprünglichen Ernennungsverfahren zu folgen ist. Das neu besetzte Schiedsgericht bestimmt, ob und in welchem Umfang vorausgegangene Verfahrensabschnitte vor ihm wiederholt werden sollen, nachdem es zuvor die Parteien um Stellungnahme hierzu gebeten hat.
  • Nachdem das Schiedsgericht das Verfahren geschlossen hat, kann der Gerichtshof, wenn er dies für angemessen hält, anstatt einen verstorbenen oder gemäß Artikel 15(1) oder 15(2) entfernten Schiedsrichter zu ersetzen, entscheiden, dass die verbleibenden Schiedsrichter das Schiedsverfahren fortsetzen. Bei dieser Entscheidung berücksichtigt der Gerichtshof die Meinungen der verbleibenden Schiedsrichter und der Parteien hierzu sowie etwaige anderen Aspekte, die er unter den gegebenen Umständen für relevant erachtet.

Artikel 16 – Übergabe der Schiedsverfahrensakten an das Schiedsgericht

Das Sekretariat übergibt die Schiedsverfahrensakten dem Schiedsgericht, sobald dieses gebildet ist und der vom Sekretariat zu diesem Zeitpunkt angeforderte Kostenvorschuss bezahlt worden ist.

Artikel 17 – Nachweis der Vollmacht

Das Schiedsgericht oder das Sekretariat kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach Beginn des Schiedsverfahrens einen Nachweis der Vollmacht von jedem Parteivertreter verlangen.

Artikel 18 – Ort des Schiedsverfahrens

    1. Der Gerichtshof bestimmt den Ort des Schiedsverfahrens, falls die Parteien darüber keine Vereinbarung getroffen haben.
  • Das Schiedsgericht kann nach Anhörung der Parteien mündliche Verhandlungen und Zusammenkünfte an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort abhalten, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
  • Das Schiedsgericht kann an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort beraten.

Artikel 19 – Verfahrensbestimmungen

Auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist die Schiedsgerichtsordnung anzuwenden und soweit diese keine Regeln enthält, sind diejenigen Regeln anzuwenden, die von den Parteien oder, falls diese es unterlassen, vom Schiedsgericht festgelegt werden, unabhängig davon, ob damit auf eine auf das Schiedsverfahren anzuwendende nationale Prozessordnung Bezug genommen wird oder nicht.

Artikel 20 – Verfahrenssprache

Fehlt eine Parteivereinbarung, bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrenssprache(n) unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Sprache des Vertrags.

Artikel 21 – Bei der Sachentscheidung anwendbare Rechtsregeln

  1. Die Parteien können die Rechtsregeln, die das Schiedsgericht bei der Entscheidung in der Sache über die Streitigkeit anwenden soll, frei vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wendet das Schiedsgericht diejenigen Rechtsregeln an, die es für geeignet erachtet.
  2. Das Schiedsgericht berücksichtigt die Bestimmungen des zwischen den Parteien etwaig bestehenden Vertrages und etwaiger einschlägiger Handelsbräuche.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet nur dann als amiable compositeur oder ex aequo et bono, wenn die Parteien es dazu ermächtigt haben.

Artikel 22 – Ablauf des Schiedsverfahrens

    1. Das Schiedsgericht und die Parteien wirken mit allen Mitteln darauf hin, dass das Schiedsverfahren unter Berücksichtigung der Komplexität und des Streitwerts zügig und kosteneffizient geführt wird.
  • Um eine effiziente Verfahrensführung sicherzustellen, kann das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien alle Verfahrensmaßnahmen ergreifen, die es für geeignet hält, sofern diese nicht einer Vereinbarung der Parteien widersprechen.
  • Auf Antrag einer Partei kann das Schiedsgericht Verfügungen zur Wahrung der Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens oder von anderen in Verbindung mit dem Schiedsverfahren stehenden Angelegenheiten erlassen und kann Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen ergreifen.
  • In jeder Situation handelt das Schiedsgericht fair und unparteiisch und stellt sicher, dass jede Partei ausreichend Gelegenheit erhält, zur Sache vorzutragen.
  • Die Parteien verpflichten sich, alle vom Schiedsgericht erlassenen Verfügungen und Beschlüsse zu befolgen.

Artikel 23 – Schiedsauftrag

  1. Sobald das Schiedsgericht vom Sekretariat die Schiedsverfahrensakten erhalten hat, formuliert es aufgrund der Aktenlage oder in Gegenwart der Parteien unter Berücksichtigung ihres aktuellen Vorbringens den Schiedsauftrag. Dieser enthält folgende Angaben:
    a) vollständigen Namen, Rechtsform, Adresse und sonstige Kontaktdaten jeder der Parteien und der Vertreter der Parteien im Schiedsverfahren;
    b) Adressen, an die alle Zustellungen und Mitteilungen im Verlauf des Schiedsverfahrens erfolgen können;
    c) zusammenfassende Darlegung des Vorbringens der Parteien und ihre Anträge unter Angabe der Höhe der bezifferten Ansprüche, und, soweit möglich, eine Schätzung des Geldwerts sonstiger Ansprüche;
    d) eine Liste der zu entscheidenden Streitfragen, es sei denn, das Schiedsgericht hält dies nicht für angemessen;
    e) vollständige Namen, Adressen und sonstige Kontaktdaten der Schiedsrichter;
    f) Ort des Schiedsverfahrens, und
    g) Einzelheiten hinsichtlich der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und, sofern dies zutrifft, einen Hinweis auf die Ermächtigung des Schiedsgerichts, als amiable compositeur oder ex aequo et bono zu entscheiden.

  2. Der Schiedsauftrag ist von den Parteien und dem Schiedsgericht zu unterschreiben. Innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Schiedsverfahrensakten übersendet das Schiedsgericht den von ihm und den Parteien unterschriebenen. Schiedsauftrag dem Gerichtshof. Der Gerichtshof kann diese Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, falls er dies für notwendig erachtet.

  3. Weigert sich eine der Parteien, bei der Formulierung des Schiedsauftrags mitzuwirken oder ihn zu unterschreiben, so wird dieser dem Gerichtshof zur Genehmigung vorgelegt. Sobald der Schiedsauftrag gemäß Artikel 23(2) unterschrieben oder vom Gerichtshof genehmigt worden ist, wird das Schiedsverfahren fortgesetzt.

  4. Nachdem der Schiedsauftrag von den Parteien unterschrieben oder durch den Gerichtshof genehmigt worden ist, kann eine Partei neue Ansprüche nur geltend machen, soweit diese sich in den Grenzen des Schiedsauftrags halten oder das Schiedsgericht diese zugelassen hat. Das Schiedsgericht berücksichtigt dabei die Art der neuen Ansprüche, den Stand des Schiedsverfahrens und andere maßgebliche Umstände.

Artikel 24 – Verfahrensmanagementkonferenz und Verfahrenskalender

  1. Anlässlich der Formulierung des Schiedsauftrags oder so früh als möglich danach beruft das Schiedsgericht eine Verfahrensmanagementkonferenz ein, um die Parteien zu möglichen Verfahrensmaßnahmen nach Artikel 22(2) anzuhören. Dabei kann es sich um eine oder mehrere der im Anhang IV beschriebenen Verfahrensmanagementtechniken handeln.

  2. Während oder nach dieser Konferenz erstellt das Schiedsgericht den Verfahrenskalender, dem es in der Führung des Schiedsverfahrens zu folgen gedenkt. Der Verfahrenskalender und diesbezügliche Änderungen werden dem Gerichtshof und den Parteien übermittelt.

  3. Um die stetige Effizienz der Verfahrensführung zu gewährleisten, kann das Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien im Wege einer weiteren Verfahrensmanagementkonferenz oder in sonstiger Weise weitere Verfahrensmaßnahmen ergreifen oder den Verfahrenskalender abändern.

  4. Verfahrensmanagementkonferenzen können als Treffen in Person, per Videokonferenz, Telefon oder unter Nutzung ähnlicher Kommunikationsmittel geführt werden. Haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, entscheidet das Schiedsgericht, in welcher Form die Konferenz  durchgeführt wird. Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, vor einer  Verfahrensmanagementkonferenz Vorschläge zum Verfahrensmanagement einzureichen, und es kann bei jeder Verfahrensmanagementkonferenz die persönliche Teilnahme der Parteien oder ihrer internen Vertreter verlangen.

Artikel 25 – Ermittlung des Sachverhalts

    1. Das Schiedsgericht stellt den Sachverhalt in möglichst kurzer Zeit mit allen geeigneten Mitteln fest.
  • Nach Prüfung der Schriftsätze der Parteien und der Dokumente, auf die diese Bezug genommen haben, führt das Schiedsgericht auf Antrag einer der Parteien oder von sich aus mit den Parteien eine mündliche Verhandlung durch.
  • Das Schiedsgericht kann Zeugen, von Parteien ernannte Sachverständige oder jede andere Person in Gegenwart der Parteien oder, wenn diese ordnungsgemäß geladen worden sind, auch in deren Abwesenheit hören.
  • Das Schiedsgericht kann nach Anhörung der Parteien einen oder mehrere Sachverständige ernennen, ihren Auftrag bestimmen und ihre Gutachten entgegennehmen. Auf Antrag einer Partei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, in einer mündlichen Verhandlung Fragen an jeden Sachverständigen zu stellen.
  • In jedem Stadium des Schiedsverfahrens kann das Schiedsgericht jede der Parteien auffordern, zusätzliche Beweise beizubringen.
  • Das Schiedsgericht kann den Fall allein aufgrund der Aktenlage entscheiden, es sei denn, eine Partei beantragt eine mündliche Verhandlung.

Artikel 26 – Mündliche Verhandlung

    1. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so fordert das Schiedsgericht die Parteien rechtzeitig auf, an dem von ihm festgesetzten Tag und Ort zu erscheinen.

  • Bleibt eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung aus, so ist das Schiedsgericht befugt, die mündliche Verhandlung durchzuführen.

  • Das Schiedsgericht bestimmt den Ablauf der mündlichen Verhandlung, in der alle Parteien anwesend sein dürfen. Ohne Zustimmung des Schiedsgerichts und der Parteien sind an dem Verfahren nicht Beteiligte nicht zuzulassen.

  • Die Parteien können persönlich erscheinen oder sich durch ordnungsgemäß bevollmächtigte Beauftragte vertreten lassen. Zusätzlich können sie von Beratern begleitet sein.

Artikel 27 – Schließung des Verfahrens, Zeitpunkt der Vorlage des Entwurfs von Schiedssprüchen

Sobald als möglich nach der letzten mündlichen Verhandlung über die in einem Schiedsspruch zu entscheidenden Angelegenheiten oder nach der Einreichung der letzten bewilligten Schriftsätze betreffend solche Angelegenheiten, wobei jeweils der spätere der beiden vorstehend genannten Zeitpunkte maßgeblich ist,
a) erklärt das Schiedsgericht das Verfahren hinsichtlich der in dem Schiedsspruch zu entscheidenden Angelegenheiten für geschlossen; und
b) informiert das Schiedsgericht das Sekretariat und die Parteien über den Zeitpunkt, zu dem es beabsichtigt, seinen Entwurf des Schiedsspruchs dem Gerichtshof zur Genehmigung gemäß Artikel 33 vorzulegen.
Nachdem das Verfahren geschlossen ist, können hinsichtlich der in dem Schiedsspruch zu entscheidenden Angelegenheiten keine weiteren Schriftsätze eingereicht, Erklärungen abgegeben oder Beweise erbracht werden, es sei denn, das Schiedsgericht genehmigt oder ordnet dies an.

Artikel 28 – Sicherungsmaßnahmen und vorläufige Maßnahmen

    1. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht, sobald ihm die Schiedsverfahrensakten übermittelt worden sind, auf Antrag einer Partei ihm angemessen erscheinende Sicherungsmaßnahmen oder vorläufige Maßnahmen anordnen. Das Schiedsgericht kann die Anordnung solcher Maßnahmen von der Stellung angemessener Sicherheiten durch die antragstellende Partei abhängig machen. Solche Anordnungen ergehen nach Ermessen des Schiedsgerichts in Form eines begründeten Beschlusses oder eines Schiedsspruchs.

  • Vor Übergabe der Schiedsverfahrensakten an das Schiedsgericht und in geeigneten Fällen auch nach diesem Zeitpunkt können die Parteien bei jedem zuständigen Justizorgan  Sicherungsmaßnahmen und vorläufige Maßnahmen beantragen. Der Antrag einer Partei bei einem zuständigen Justizorgan auf Anordnung solcher Maßnahmen oder auf Vollziehung solcher vom Schiedsgericht angeordneter Maßnahmen stellt keinen Verstoß gegen oder keinen Verzicht auf die Schiedsvereinbarung dar und lässt die dem Schiedsgericht zustehenden Befugnisse unberührt. Ein solcher Antrag sowie alle durch das Justizorgan angeordneten Maßnahmen sind unverzüglich dem Sekretariat mitzuteilen. Das Sekretariat unterrichtet das Schiedsgericht.

Artikel 29 – Eilschiedsrichter

    1. Wenn eine Partei dringende Sicherungsmaßnahmen oder vorläufige Maßnahmen benötigt, die nicht bis zur Bildung eines Schiedsgerichts warten können („Eilmaßnahmen“), kann sie einen entsprechenden Antrag gemäß der Eilschiedsrichterverfahrensordnung im Anhang V stellen. Ein derartiger Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Übergabe der Schiedsverfahrensakten an das Schiedsgericht gemäß Artikel 16 beim Sekretariat eingeht, und unabhängig davon, ob der  Antragsteller seine Schiedsklage bereits eingereicht hat oder nicht.
  • Die Entscheidung des Eilschiedsrichters ergeht in Form eines Beschlusses. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung jedweder Beschlüsse, die der Eilschiedsrichter erlässt.
  • Der Beschluss des Eilschiedsrichters bindet das Schiedsgericht nicht in Bezug auf irgendeine im Beschluss entschiedene Frage, Angelegenheit oder Streitigkeit. Das Schiedsgericht kann Beschlüsse des Eilschiedsrichters, einschließlich von Änderungen hierzu, ändern, in ihrer Wirkung beenden oder aufheben.
  • Das Schiedsgericht entscheidet über Anträge oder Ansprüche der Parteien, die sich auf das Eilschiedsrichterverfahren beziehen, einschließlich der Neuverteilung der Kosten dieses Verfahrens und jedweder Ansprüche, die sich aus oder in Zusammenhang mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung von Eilbeschlüssen ergeben.
  • Artikel 29(1)–29(4) und die im Anhang V abgedruckte Eilschiedsrichterverfahrensordnung (gemeinsam die „Bestimmungen zum Eilschiedsrichterverfahren“) finden nur Anwendung auf Parteien, die die dem Eilantrag zugrundeliegende ICC-Schiedsvereinbarung unterzeichnet haben, oder auf deren Rechtsnachfolger.
  • Die Bestimmungen für Eilschiedsrichter finden keine Anwendung, wenn:
    a) die ICC-Schiedsvereinbarung vor dem Datum des Wirksamwerdens dieser Schiedsgerichtsordnung abgeschlossen wurde;
    b) die Parteien die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen zum Eilschiedsrichterverfahren vereinbart haben; oder wenn
    c) die Parteien ein anderes, dem Schiedsverfahren vorgeschaltetes Verfahren vereinbart haben, in dessen Rahmen Sicherungsmaßnahmen, vorläufige Maßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen angeordnet werden können.

  • Zweck der Bestimmungen zum Eilschiedsrichterverfahren ist es nicht, Parteien die Möglichkeit zu nehmen, jederzeit vor Antragstellung auf Erlass entsprechender Maßnahmen nach dieser Schiedsgerichtsordnung – und, sofern dies den Umständen nach geboten ist, auch danach – bei einem zuständigen Justizorgan dringende Sicherungsmaßnahmen oder vorläufige Maßnahmen zu beantragen. Ein Antrag auf Erlass entsprechender Maßnahmen bei einem zuständigen Justizorgan gilt nicht als Verletzung der Schiedsvereinbarung und nicht als Verzicht auf die Schiedsvereinbarung. Ein solcher Antrag und von dem zuständigen Justizorgan getroffene Maßnahmen müssen dem Sekretariat unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 30 – Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs

    1. Das Schiedsgericht muss seinen Endschiedsspruch binnen sechs Monaten erlassen. Diese Frist beginnt mit dem Tag der letzten Unterschrift des Schiedsgerichts oder der Parteien unter den Schiedsauftrag oder, im Falle der Anwendung des Artikel 23(3), mit der Zustellung der Genehmigung des Schiedsauftrags an das Schiedsgericht zu laufen. Der Gerichtshof kann auf Grundlage des gemäß Artikel 24(2) erstellten Verfahrenskalenders eine andere Frist bestimmen.
  • Der Gerichtshof kann die Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, falls er dies für notwendig erachtet.

Artikel 31 – Schiedsspruch

    1. Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt, wenn das Schiedsgericht aus mehr als einem Schiedsrichter besteht. Kommt diese nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende allein.
  • Der Schiedsspruch ist zu begründen.
  • Der Schiedsspruch gilt als am Ort des Schiedsverfahrens und zum angegebenen Datum erlassen.

Artikel 32 – Schiedsspruch aufgrund Einvernehmen der Parteien

Einigen sich die Parteien in der Sache einvernehmlich, nachdem dem Schiedsgericht gemäß Artikel 16 die Schiedsverfahrensakten übergeben worden sind, so ergeht ein Schiedsspruch aufgrund Einvernehmens der Parteien, wenn die Parteien dies beantragen und das Schiedsgericht dem zustimmt.

Artikel 33 – Prüfung des Schiedsspruchs durch den Schiedsgerichtshof

Vor der Unterzeichnung eines Schiedsspruchs legt das Schiedsgericht seinen Entwurf dem Gerichtshof vor. Dieser kann Änderungen in der Form vorschreiben. Unter Wahrung der Entscheidungsfreiheit des Schiedsgerichts kann der Gerichtshof dieses auf Punkte hinweisen, die den sachlichen Inhalt des Schiedsspruchs betreffen. Kein Schiedsspruch kann ergehen, ohne dass er vom Gerichtshof in der Form genehmigt worden ist.

Artikel 34 – Zustellung, Hinterlegung und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs

    1. Nach Erlass des Schiedsspruchs stellt das Sekretariat den Parteien ein vom Schiedsgericht unterzeichnetes Exemplar zu, jedoch erst nachdem sämtliche Kosten des Schiedsverfahrens an die ICC durch die Parteien oder eine von ihnen bezahlt worden sind.

  • Der Generalsekretär erteilt auf Antrag den Parteien und nur ihnen jederzeit von ihm beglaubigte Abschriften.

  • Mit der Zustellung gemäß Artikel 34(1) verzichten die Parteien auf jede andere Form der Zustellung oder eine Hinterlegung des Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.
  • Eine Ausfertigung von jedem gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung erlassenen Schiedsspruch wird im Sekretariat hinterlegt.
  • Das Schiedsgericht und das Sekretariat unterstützen die Parteien bei der Erfüllung aller weiteren erforderlichen Formalitäten.
  • Jeder Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich. Durch Inanspruchnahme der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß der Schiedsgerichtsordnung verpflichten sich die Parteien, jeden Schiedsspruch unverzüglich zu erfüllen; soweit rechtlich zulässig, gilt diese Inanspruchnahme als Verzicht der Parteien auf ihr Recht zur Geltendmachung jedweder Rechtsbehelfe.

Artikel 35 – Berichtigung und Auslegung des Schiedsspruchs; Zurückverweisung des Schiedsspruchs

    1. Das Schiedsgericht kann von sich aus Schreib-, Rechen- oder ähnliche Fehler im Schiedsspruch berichtigen, wenn eine derartige Berichtigung dem Gerichtshof binnen 30 Tagen ab dem Datum des Schiedsspruchs zur Genehmigung vorgelegt wird.
  • Jeder Antrag einer Partei auf Berichtigung eines in Artikel 35(1) erwähnten Fehlers oder auf Auslegung des Schiedsspruchs ist in der gemäß Artikel 3(1) erforderlichen Anzahl von Exemplaren binnen 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruchs an diese Partei beim Sekretariat zu stellen. Sobald dem Schiedsgericht dieser Antrag übermittelt worden ist, gibt es der anderen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer kurzen, regelmäßig 30 Tage nicht überschreitenden Frist, welche mit Zustellung des Antrages an diese Partei zu laufen beginnt. Das Schiedsgericht legt den Entwurf seiner Entscheidung über den Antrag dem Gerichtshof spätestens 30 Tage nach Ablauf der der anderen Partei gesetzten Frist zur Stellungnahme oder innerhalb der vom Gerichtshof anderweitig gesetzten Frist vor.
  • Die Entscheidung, mit der der Schiedsspruch berichtigt oder ausgelegt wird, ergeht in der Form eines Nachtrags und wird zu einem Bestandteil des Schiedsspruchs. Die Bestimmungen der Artikel 31, 33 und 34 finden entsprechende Anwendung.
  • Wenn ein Gericht einen Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückverweist, finden die Bestimmungen der Artikel 31, 33, 34 und dieses Artikels 35 entsprechende Anwendung auf jeden Nachtrag oder Schiedsspruch, der aufgrund der Zurückverweisung ergeht. Der Gerichtshof kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um es dem Schiedsgericht zu ermöglichen, den Vorschriften der gerichtlichen Zurückverweisung zu entsprechen; und er kann einen Vorschuss festsetzen, um zusätzliche Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts und weitere ICC-Verwaltungskosten abzudecken.

Artikel 36 – Vorschuss für die Kosten des Verfahrens

    1. Nach Erhalt der Klage kann der Generalsekretär den Kläger auffordern, einen vorläufigen Kostenvorschuss in einer Höhe zu bezahlen, die die voraussichtlichen Kosten des Schiedsverfahrens bis zur Erstellung des Schiedsauftrags deckt. Ein vorläufiger Kostenvorschuss wird als vom Kläger geleistete Teilzahlung auf einen vom Gerichtshof gemäß diesem Artikel 36 festgesetzten Kostenvorschuss angerechnet.
  • Sobald wie möglich setzt der Gerichtshof den Kostenvorschuss auf der Grundlage der voraussichtlichen Honorare und Auslagen der Schiedsrichter sowie der ICC-Verwaltungskosten für die ihm bekanntgegebenen Ansprüche fest; etwas anderes gilt für Ansprüche gemäß Artikel 7 oder 8, auf die Artikel 36(4) Anwendung findet. Der vom Gerichtshof gemäß Artikel 36(2) festgesetzte Kostenvorschuss ist zu gleichen Teilen vom Kläger und vom Beklagten zu bezahlen.
  • Falls vom Beklagten gemäß Artikel 5 oder in sonstiger Weise Widerklage erhoben wird, kann der Gerichtshof für die Klage- und die Widerklageansprüche getrennte Kostenvorschüsse festsetzen. Wenn der Gerichtshof für die Klage- und die Widerklageansprüche getrennte Kostenvorschüsse festsetzt, hat jede Partei den für ihre Klage oder Widerklage festgesetzten Kostenvorschuss zu bezahlen.
  • Falls Ansprüche gemäß Artikel 7 oder 8 geltend gemacht werden, setzt der Gerichtshof einen oder mehrere Kostenvorschüsse fest, die von den Parteien zu zahlen sind, wie vom Gerichtshof entschieden. Falls der Gerichtshof bereits einen Kostenvorschuss nach diesem Artikel 36 festgesetzt hat, wird dieser durch gemäß Artikel 36(4) festgesetzte Kostenvorschüsse ersetzt, und jeder bereits von einer Partei gezahlte Vorschuss wird als Teilzahlung auf ihren Anteil der vom Gerichtshof gemäß diesem Artikel 36(4) festgesetzten Kostenvorschüsse angerechnet.
  • Der vom Gerichtshof gemäß Artikel 36 festgesetzte Kostenvorschuss kann jederzeit während des Schiedsverfahrens abgeändert werden. In allen Fällen kann jedoch jede der Parteien den vollen Anteil jeder anderen Partei am Kostenvorschuss bezahlen, falls diese andere Partei ihren Anteil nicht bezahlt.

  • Wenn ein verlangter Kostenvorschuss nicht bezahlt wird, kann der Generalsekretär, nach Rücksprache mit dem Schiedsgericht, dieses anweisen, seine Arbeit auszusetzen und eine Frist von wenigstens 15 Tagen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf die betroffenen Ansprüche als zurückgenommen gelten. Wenn die betroffene Partei dagegen Einwendungen erheben will, muss sie innerhalb der gesetzten Frist einen Antrag auf Entscheidung dieser Frage durch den Gerichtshof stellen. Die aufgrund dieser Vorschrift erfolgte Rücknahme hindert die betroffene Partei nicht, dieselben Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Verfahren geltend zu machen.
  • Wenn sich eine der Parteien in Bezug auf einen Anspruch auf eine Aufrechnung beruft, so wird diese Aufrechnung bei der Berechnung des Kostenvorschusses in derselben Weise berücksichtigt wie ein eigenständiger Anspruch, soweit er die Prüfung zusätzlicher Fragen durch das Schiedsgericht erforderlich machen könnte.

Artikel 37 – Entscheidung über die Kosten

    1. Die Kosten des Verfahrens umfassen das Honorar und die Auslagen der Schiedsrichter sowie die
      Verwaltungskosten der ICC, die der Gerichtshof gemäß der bei Beginn des Schiedsverfahrens gültigen Kostentabelle festsetzt, die Honorare und Auslagen der vom Schiedsgericht ernannten Sachverständigen und die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung und andere Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.
  • Der Gerichtshof kann das Honorar der Schiedsrichter höher oder niedriger festsetzen, als dies in der anwendbaren Kostentabelle vorgesehen ist, sollte dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles notwendig erscheinen.

  • In jedem Stadium des Schiedsverfahrens kann das Schiedsgericht Entscheidungen über Kosten treffen und Zahlung anordnen, ausgenommen Entscheidungen über Kosten, die vom Gerichtshof festzusetzen sind.

  • Im Endschiedsspruch werden die Kosten des Verfahrens festgesetzt und bestimmt, welche der Parteien die Kosten zu tragen hat oder in welchem Verhältnis sie verteilt werden sollen.
  • Bei der Entscheidung über die Kosten kann das Schiedsgericht alle ihm relevant erscheinenden Umstände berücksichtigen, einschließlich des Ausmaßes, in dem jede der Parteien das Verfahren in einer zügigen und kosteneffizienten Weise betrieben hat.
  • Bei vollständiger Klagerücknahme oder Beendigung des Schiedsverfahrens vor Erlass eines Endschiedsspruchs setzt der Gerichtshof das Honorar und die Auslagen der Schiedsrichter und die ICC-Verwaltungskosten fest. Wenn die Parteien keine Vereinbarung über die Verteilung der Verfahrenskosten oder andere kostenrelevante Fragen getroffen haben, entscheidet das Schiedsgericht über diese Fragen. Falls zum Zeitpunkt der Klagerücknahme oder Beendigung des Verfahrens das Schiedsgericht noch nicht gebildet worden ist, kann jede Partei beim Gerichtshof beantragen, dass die Bildung des Schiedsgerichts gemäß der Schiedsgerichtsordnung fortgesetzt wird, damit das Schiedsgericht über die Kosten entscheiden kann.

Artikel 38 – Abgeänderte Fristen

  1. Die Parteien können durch Vereinbarung die in der Schiedsgerichtsordnung vorgesehenen Fristen verkürzen. Nach Bildung des Schiedsgerichts bedarf eine solche Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Schiedsgerichts.

  2. Der Gerichtshof kann von sich aus jede gemäß Artikel 38(1) verkürzte Frist verlängern, wenn er dies für die Erfüllung seiner oder der Aufgaben des Schiedsgerichts gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung für notwendig erachtet.

Artikel 39 – Verlust des Rügerechts

Eine Partei, die mit dem Schiedsverfahren fortfährt, ohne einen Verstoß gegen die Schiedsgerichtsordnung, gegen andere auf das Verfahren anwendbare Vorschriften, gegen Anordnungen des Schiedsgerichts oder gegen Anforderungen aus der Schiedsvereinbarung betreffend die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder die Verfahrensführung zu rügen, wird als eine Partei betrachtet, die auf ihr Rügerecht verzichtet hat.

Artikel 40- Haftungsbeschränkung

Die Schiedsrichter, vom Schiedsgericht beauftragte Personen, der Eilschiedsrichter, der Gerichtshof und seine Mitglieder, die ICC und ihre Beschäftigten, die ICC-Nationalkomitees, ICC-Gruppen und ihre Beschäftigten und Vertreter haften niemandem gegenüber für Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren, soweit eine solche Haftungsbeschränkung nach dem anwendbaren Recht nicht unzulässig sein sollte.

Artikel 41 – Allgemeine Bestimmungen

In allen nicht ausdrücklich in dieser Schiedsgerichtsordnung vorgesehenen Fällen handeln der Gerichtshof und das Schiedsgericht nach Sinn und Zweck der Schiedsgerichtsordnung. Sie sind gehalten, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs sicherzustellen.

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